Institut Deutsche Adelsforschung
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Kleines ABC zum deutschen Adel

Namen, Verbände, Daten, Fakten aus fünf Jahrhunderten

Die vorliegende Webseite ist Teil eines kleinen virtuellen Lexikons betreffend herausragende Persönlichkeiten des deutschen Adels der Neuzeit sowie adelseigene Begriffe und Institutionen. Neben einer thematischen Einleitung zum Gesamtwerk finden Sie hier auch Register aller Artikel im Lexikon auf der Verzweigungsseite.

Ehrenschutzbund des Deutschen Adels

Der E. wurde 1926 der Nachfolger des Adelsprüfungsausschusses (1920-1926) zur Bearbeitung der adelrechtlichen Fragen im Deutschen Reich. Er bestand aus zwei Abteilungen, nämlich der:
  • Abteilung für Ehrenangelegenheiten. Geschaffen für Fälle, "in denen Angehörige des Adels für adelsunwürdig erklärt und damit nicht mehr als zu uns gehörig betrachtet werden." Dies war eine Form des modernen Adelsverlustes, wie er in Preußen 1794 bis 1870 existiert hatte.
  • Abteilung für adelsrechtliche Fragen. Geschaffen für Fälle, "in denen die Berechtigung zur Führung des Adels oder von Adelstiteln in Anspruch genommen wird."
Der Ehrenschutzbund wurde wiederum wie auch der Adelsprüfungsausschuß als sein Vorgänger paritätisch besetzt. Ihm gehörten als Entscheidungsträger im Jahre 1926 beispielsweise an:
  • Deutsche Adelsgenossenschaft
  • Genossenschaft katholischer Edelleute in Bayern
  • St.Georgenverein der Württembergischen Ritterschaft
  • Johanniterorden
  • Landesverein katholischer Edelleute Südwestdeutschlands
  • Rheinisch-Westfälischer Verein katholischer Edelleute
  • Verein katholischer Edelleute in Schlesien
  • Verein schlesischer Malteserritter
  • Verein der Standesherren
  • Genossenschaft Rheinisch-Westfälischer Malteser-Devotionsritter
  • Familienverbände v.Arnim, v.Baumbach, v.Below, v.Bock, v.Brauchitsch, v.Dalwigk, v.Ditfurth, v.Einsiedel, Grafen Finck v.Finckenstein, v.Hake, v.Lyncker, v.Meerscheidt-Hüllessem, v.Plessen, v.der Recke, v.Schütz, v.Stillfried.
Durch die vorgenannte Zusammensetzung wurde die Ungleichheit der anfänglichen preußischen Dominanz in dem Personal und der Geschäftsführung des E. aufgehoben und dafür gesorgt, daß auch süd- und westdeutsche Verbände ein Stimmrecht in Sachen des gesamtdeutschen Adelsrechtes erhielten. Gemäß der Mitgliederanzahl war jede Landesabteilung der Deutschen Adelsgenossenschaft mit einem abgestuften Stimmrecht vertreten. Zusätzlich besaßen im E. die Schriftleitung der Gothaischen Genealogischen Taschenbücher, später auch die Sächsische Stiftung für Familienforschung, ein Stimmrecht.

Die in der Abteilung für adelsrechtliche Fragen des E. getroffenen Entscheidungen wurden jetzt nur noch in einem Gremium behandelt, wodurch eine schnellere Bearbeitung der einzelnen Fälle eintrat, was bei dem offensichtlichen Andrang an Fällen dringend geboten war.

Zweck des E. war es in einer Zeit des Umbruchs, gemäß einer zeitgenössischen Stimme, "den Ehrenschild des Deutschen Adels rein und fleckenlos zu erhalten, unwürdige Elemente aus unseren Reihen auszulöschen." Dazu diente unter anderem die Bekanntgabe von zahlreichen Listen mit nichtadeligen Namensträgern im Deutschen Adelsblatt. Wie sein Vorgänger, der Adelsprüfungsausschuß, verstand sich auch die Abteuling für adelsrechtliche Fragen des E.s als einzig kompetente Stelle für das Adelsrecht des ganzen Reiches und nahm für sich in Anspruch, eine Instanz "de non appellando" zu sein.

Geleitet wurde der E. mit seinen beiden Abteilungen von einem Ehrenausschuß, der 1926 unter anderem aus Friedrich v.Berg-Markienen (1866-1939), einem Herrn v.Below und Aloys Fürst zu Löwenstein-Wertheim bestand. Als im Zuge der nationalsozialistischen Umgestaltung des öffentlichen Lebens die Rassepolitik immer größere Bedeutung erlangte, gewann sie auch bedeutenden Einfluß in der Deutschen Adelsgenossenschaft. Nun übergab der E. nach einem mehrheitlichen Votum seiner Mitglieder seine Aufgaben an den neugegründeten Adelsgerichtshof (1934-1936). Mit dessen Errichtung im ersten Halbjahr 1934 und der Abberufung der Mitglieder aus dem E. in den Adelsgerichtshof hatte das Gremium des E. mit seinen beiden Abteilungen zu existieren aufgehört.

Zu den positiven Entscheidungen des E. zählten unter anderem die Nichtbeanstandung der Adelszugehörigkeit, der adeligen Namensführung oder die Aufnahme in bestimmte Reihen des Gothaischen Genealogischen Taschenbuches des Adels. Eine Rekonstruktion einzelner nicht zentral überlieferter Fälle findet man im Abschnitt Adelsrechtliche Nichtbeanstandungen (1918-1945).

Quellen und Schrifttum: Deutsches Adelsblatt, Jg.44, Berlin 1926, S.430 --- Der Ehrenausschuß: Ehrenschutzbund, in: Deutsches Adelsblatt Nr.6 vom 1.3.1925, S.142 --- NN: Ehrenschutzbund des deutschen Adels als allgemeine deutsche Adelsbehörde, in: Deutsches Adelsblatt Nr.46 vom 12.11.1932, S.637f --- Bentheim-Tecklenburg, Adolf Fürst zu: Anordnung und Owstien, Joachim-Friedrich v.: Vom Ehrenschutzbund zum Adelsgerichtshof, in: Deutsches Adelsblatt Nr.19 vom 5.5.1934, S.325-326 ---  Owstien, v.: Der Ehrenschutzbund, in: Deutsches Adelsblatt Nr.7 vom 1.3.1927, S.122-123 --- Schmidt-Scharff, W.: Verleihung adeliger Namen durch den Ehrenschutzbund des deutschen Adels?, in: Familiengeschichtliche Blätter, Jg.XXVII, Leipzig 1929, S.237 --- Bekanntmachung des Ehrenschutzbundes, Abteilung für Adelsrechtliche Fragen, o.D. in: Deutsches Adelsblatt Nr.10 vom 2.3.1929, S.129 ---  Zum Selbstverständnis des E. als Instanz ohne Appellationsrecht für die Betroffenen siehe den Fall, der im Deutschen Adelsblatt abgedruckt wurde, Jg.1930, S.198 --- Jahrbuch der Deutschen Adelsgenossenschaft, Berlin 1927, S.5 u.18


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