Institut Deutsche Adelsforschung
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Europäische Zensur im Vormärz 

Neue Detailforschungen ergeben ein differenzierteres Bild des Gesamtphänomens

Noch vor den Karlsbader Beschlüssen von 1819 trat in einem der kleineren Länder Norddeutschland innerhalb des noch jungen Deutschen Bundes eine Zensurvorschrift in Kraft, die in gewissen Teilen als reglementierend, in anderen Bestandteilen aber auch als recht fortschrittlich betrachtet werden konnte. Dazu hieß es bei einem Berichterstatter: „Im Herzogthume Braunschweig ist durch eine Verordnung vom 28. März die Preßfreyheit in Ansehung bestimmter Gegenstände eingeschränkt worden. Politische Zeitungen und Intelligenzblätter dürfen ohne vorgängige landesherrliche Erlaubniß und Vorschrift wegen der Censur, im Herzogthume nicht gedruckt werden. Außerdem sind der Censur unterworfen: 

1) alle Bücher und Schriften über Gegenstände der Religion und Gottesverehrung; 2) alle dergleichen, welche politischen Inhalts sind; 3) alle Romane, Gedichte und Liedersammlungen; 4) alle Kalender und Almanache; 5) alle einzelnen Lieder, Gedichte, Pamphlets und Broschüren so wie 6) alle zum öffentlichen Anschlage, oder zum Vertheilen im Publico bestimmten Aufsätze, diese mögen schriftlich oder gedruckt bekannt gemacht werden sollen. Alle übrigen Bücher und Schriften dürfen ohne vorgängige Censur gedruckt und verkauft werden; für den Inhalt bleibt der Verfasser, oder wenn sich dieser nicht genannt hat, der Buchdrucker verantwortlich. Einer von beyden muß sich daher nennen , oder es muß, wenn aus besondern Gründen beyde sich nicht zu nennen wünschen, Nahme und Wohnort des Verfassers und Druckers, oder aber des Verlegers, wenn dieser die Verantwortlichkeit für sie übernehmen will, dem geheimen Raths-Collegium bestimmt angezeigt werden. 

Die Censur-Behörden haben im Allgemeinen dahin zu sehen, daß keine Bücher und Schriften in Umlauf kommen, welche der dem Regenten und den ihm befreundeten Mächten schuldigen Ehrerbiethung, der öffentlichen Ruhe, der den verschiedenen Religionen schuldigen Achtung , oder den guten Sitten zuwider sind , oder sich bloß persönliche Verunglimpfungen der Staatsdiener, oder anderer Landeseinwohner, zum Zwecke haben. Wäre ein Censor zweifelhaft, ob der Abdruck eines Werks gestattet werden könne, oder nicht, so hat er deßhalb von dem geheimen Raths-Collegio sich Verhaltungsmaße zu erbitten. 

Würde ein Censor einer Schrift die Bewilligung zum Drucke ertheilen, welche nach obstehenden Vorschriften nicht hätte genehmigt werden sollen; so bleibt zwar der Drucker, Verleger oder Schriftsteller von Verantwortlichkeit in dieser Hinsicht, so fern nicht etwa Jemand Privatgenugthuung zu fordern berechtigt wäre, frey; die Regierung behält sich aber vor, den Censor deßhalb, dem Befinden nach, zur Verantwortung zu ziehen. Findet der Censor die Schrift an sich zuläßig, jedoch daß darin einzelne Ausdrücke oder Sätze einer Abänderung bedürfen; so hat er diese dem Verfasser bemerklich zu machen, und erst nach erfolgter Abänderung die Erlaubniß zum Drucke zu ertheilen. Würde der Schriftsteller oder Drucker sich die von dem Zensor verlangten Abänderungen nicht gefallen lassen wollen, oder auch sich durch die versagte Erlaubniß zum Druck einer Schrift beschwert erachten, so bleibt ihnen eine Vorstellung dagegen bey dem geheimen Raths Collegio offen, bey dessen Entscheidung aber hat es sein endliches Verbleiben.“ [1]

Diese braunschweigische Zensur, wenig später durch Bundesbeschluß wieder gekippt und verändert, war ambivalent. Sie ließ nahezu nur noch wissenschaftliche Literatur als unzensiert passieren, alles andere war einer Zensur durch einen personalen Zensor und dessen Willkür oder Gutdünken unterworfen. Geschützt werden sollten freilich universalistische Werte oder zumindest solche, die im Herzogtum Braunschweig als grundlegend universal galten; das waren gemäß der Zitataussage vor allem religiöse und politische Bezüge, aber auch jede Art von Belletristik wurde vorzensiert. Die Bestimmungen aus Braunschweig stehen indes nicht vereinzelt da, sie sind vielmehr symptomatisch für die Strategien vormärzlicher Regierungen und Herrscher, bestimmte Rechtsgüter zu schützen und Zuwiderhandlungen zu sanktionieren. 

Aber der „böse“ monarchisch-absolutistische Zensor hier und der „unterdrückte“ bürgerliche Liberale dort ist ein zu schlichtes und eindeutiges Dichotomiepaar und einer der sich wohl am hartnäckigsten in der europäisch-aufgeklärter Sinnenwelt haltender Topos, der die Erinnerungskultur der Moderne und Postmoderne der deutschen Demokratie nach 1945 auszuzeichnen scheint. Pressefreiheit, das schien im „Metternichschen System“ grundsätzlich eine Nichtzulassung der Zirkulation von Meinungen zu sein und eine im Entstehen begriffene Öffentlichkeit mit ihrem räsonnierenden Publikum (nach Habermasschem Ausdruck in seiner Habilschrift „Strukturwandel der Öffentlichkeit“ von 1962) zu unterbinden und zu knebeln.

Ein neuer Sammelband, entstanden aus einer 2011 abgehaltenen Tagung der Siebenpfeiffer-Stiftung, erschien nun jüngst, der dieses Schwarzweißbild wissenschaftlich aufgearbeitet und wesentlich ergänzt hat. Der Sammelband ist dabei, in Ansätzen globalhistorisch, vor allem an lokalen Fallstudien orientiert und wurde 2013 herausgegeben von Prof. Dr. Gabriele Clemens. Die im Jan-Thorbecke-Verlag im baden-württembergischen Ostfildern publizierte hardcovergebundene 267-seitige Zusammenstellung, die im Buchhandel für den Preis von 29 Euro erwerbbar ist, versammelt insgesamt 13 Beiträge, die sich mit den vielfältigen Facetten des Zensurthemas befassen.

Der Tenor und die Quintessenz des Bandes und der darin versammelten Beiträge ist es, daß das oben erwähnte Schwarzweißbild so nicht aufrechtzuerhalten ist. Es gab nicht „die Zensur“ schlechthin, den einheitlich handelnden Zensor (es waren tatsächlich nur Männer und keine Frauen) oder die „armen“ gemaßregelten Schriftsteller*Innen, sondern ebenso gut auch zahlreiche Zwischenstufen und Zusammenarbeiten von Zensierenden und Zensierten. 

So stellt der Literaturwissenschaftler Rainer Marx in dem Band (Seite 249-258) die These auf, Heinrich Heines Werk habe sich vor allem der Auseinandersetzung mit der Zensur zu verdanken, welche die ästhetische Qualität entscheidend mitgeprägt habe. Freilich litt Heine, so Marx, unter der Zensur und den Beschränkungen, die sie ihm auferlegte, andererseits beförderte sie literarische Darstellungsverfahren, die ohne die Zensur wohl nicht entstanden wären (Metaphern, Satire, Ironie, Leerstellenstrategie). Insofern hatte die Zensur im Falle Heines auch positive Folgen. 

Eine andere Korrektur einer heute noch gemeinhin verbreiteten Zensurmeinung über den Komplex „Gedankenschmuggel versus Gedankenmord“ nimmt dagegen der Historiker Michael Hundt vor. Er weist in seinem Aufsatz (Seite 153-170) nach, daß die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, nicht eingeladen nach Karlsbad zur Ministerkonferenz 1819, den Karlsbader Beschlüssen zunächst skeptisch gegenüberstanden, sie dann aber trotzdem für ihre Zwecke instrumentalisierten. Nach Hundt seien die Hansestädte vor allem in drei Stoßrichtungen aktiv geworden. Erstens hätten sie sich bei auswärtigen Regierungen über ihrer Auffassung nach abträgliche Schilderungen über ihre Stadt beschwert, zweitens hätten sie nach innen aber die eigenen Bürger verfolgt, teils sogar mit Entziehung des Bürgerrechts, was einem sozialen Tode gleichkam, wenn sich diese mißliebig über die Innenpolitik des Rates bzw. der Bürgerschaft geäußert hätten. Und drittens hätten die Hansestädte auswärtige Beschwerden über mißliche Darstellungen der eigenen Presse als unzulässige Einmischungen in innere Angelegenheiten zurückgewiesen. 

Insofern erwiesen sich der Lübecker Rat und die beiden Bürgerschaften nicht als strikte Vertreter eines aufgeklärt-liberalen Bürgertums, sondern ähnlich wie in Württemberg das Amtsbürgertum bis 1805, als durchaus konservativ handelte Oligarchien, die um ihre Rechte und Privilegien fürchteten. Auch sie, obwohl grundsätzlich nicht in einer Monarchie lebend, nutzten die Karlsbader Beschlüsse für den eigenen politischen Machterhalt im Inneren ebenso wie für den Ausbau des Prestiges der Hansestädte gegen auswärtige Staaten.
Sodann zeigt die Historikerin Hannelore Putz (Seite 83-103), daß in Bayern die Zensur durchaus nicht von allen Vertretern des Bürgertums an sich abgelehnt wurde. Am Fall der Zensurverordnung des Königs Ludwig I. weist sie nach, daß sich die Abgeordnetenkammer nur deswegen gegen die königliche Zensurverschärfung wandte, weil sie sich als Gesetzgebungsmacht hintergangen fühlte. Tatsächlich ergab sich daraufhin im öffentlichen Disput ein Sturm der Entrüstung, der schließlich zur Zurücknahme der Verordnung führte und damit einen Meilenstein des bayerischen Parlamentarismus darstellte, der eben nicht dem oben angesprochenen Schwarzweißbild der Zensur im Vormärz entsprach.

In ähnlicher Manier sind auch die übrigen Beiträge gehalten, die in der Zensurforschung neue Akzente setzen, die allgemein weg führen vom dichotomistischen Bild der Zensur und die Graustufen präsentieren, die innerhalb des komplexen und nicht leicht kontingenzreduzierbaren Themas in mannigfaltiger Weise existierten. Insofern trägt der Sammelband erheblich dazu bei, Zensur im Vormärz als transaktionales und nicht nur einwegiges Kommunikationsinstrument zu verstehen. Dies schließt auch ein, die positiven Absichten und Folgen des Metternichschen Systems anzuerkennen und in den Diskurs der wissenschaftlichen Erforschung mit einzubringen; dazu gehört nicht zuletzt die stärkere internationale Vernetzung von Autoren und Verlegern, aber auch schon die Heinefall genannte Produktion einer speziellen literarischen Zensurästhetik.

Daß dem Sammelband in diesem Kontext eine hohe Bedeutung beigemessen werden darf, dürfte unstreitig sein; er hilft die Forschungslage zur deutschen Zensur weiter zu differenzieren und will zugleich auch Anregung sein für neue Forschungen, deren Desiderate explizit erwähnt werden (Seite 21), so daß das Werk auch als multiplikatorischer Ausgangspunkt weiterer Untersuchungen dienen kann. Es zeigt, daß „das Bürgertum schlechthin“ als ein monolithischer Block einer Leitkultur der sich formierenden Moderne so nicht existierte und das Verhältnis zwischen individuellen Freiheitsrechten und Staatsgewaltsträgern höchst ambivalent sein konnte.

Diese Rezension erscheint ebenso gedruckt in der Zeitschrift für deutsche Adelsforschung und stammt von Claus Heinrich Bill, B.A.

Annotation:[1] = Österreichisch Kaiserlich privilegierte Wiener Zeitung (Wien), Ausgabe Nr. 19 vom 25. Januar 1819, Seite 74


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