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Preußische Gnadenakte durch Namensänderung 1919 bis 1932Die Ermächtigungen des Preußischen Justizministeriums als adelsrechtliches Phänomen [1]I. Einleitung und Fragestellung Im Zuge der Untersuchung zum Thema des »Scheinadels« in der Weimarer Republik (siehe hierzu die vorangehende und diese Ausgabe von Nobilitas) fand sich bei der Quellenrecherche in einer Ersatzüberlieferung des Reichsjustizministeriums eine Liste von 350 sehr verschiedenartigen »Scheinadels«-Fällen. Darunter befanden sich auch 37 Ermächtigungen des Preußischen Justizministeriums in Bezug auf Adelsnamensfortführungen, wie sie in ihrer Art vor November 1919 vom ehemaligen Königlich Preußischen Heroldsamt bearbeitet worden waren. [2] Infolge der Verordungnen, die aufgrund der Weimarer Reichsverfassung, die die bisherigen Adelsbezeichnungen zum Namensbestandteil erklärte, erschienen, ging die Befugnis zu Namensänderungen an das Justizministerium über, nachdem das Heroldsamt abgeschafft worden war. Dies warf die Frage auf, nach welchen Kriterien hier Änderungen eines Nachnamens mit adelsrechtlicher Wirkung oder Nichtwirkung erfolgten. [3] Denn durch die Weiterexistenz des Adelsnamens und seiner seit 1926 auch reichsgerichtlich durch die »Lex Matuschka« auch offiziell gestattete Flektion [4] kam der deutsche ehemalige Adel in eine namensrechtliche Zwitterstellung. Die Adelsgenossenschaft als sich berufen fühlende Standesorganisation begründete daraufhin eine eigene Adelsrechtsorganisation, da die staatlichen Stellen nunmehr nicht mehr den Schutz des Adels im Sinne hatten, sondern die Durchsetzung eines demokratischen Namensrechtes. Gleichwohl griffen die Behörden, beispielsweise bei Genehmigungen von Adoptionen und eben auch bei Namensänderungen, erheblich in das deutsche Adelsrecht ein. Der vorliegende Aufsatz soll sich daher einmal näher mit der Ermächtigungswirklichkeit des preußischen Justizministeriums und befassen und untersuchen, welche Fälle von Namensänderungen vorkamen und in welche Gruppen sie sich einteilen lassen. Hierzu wird zunächst auf die Forschungslage zum Thema eingegangen (Kapitel II.), dann werden die staatlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Zeit vom Kaiserreich bis zum Ende der Weimarer Republik skizziert (Kapitel III.), bevor in einem Exkurs das Personal des Justzministerims und dessen Geisteshaltung (Kapitel IV.) betrachtet wird. Damit verbunden müssen auch die besonders politischen Fallgruppen der jüdischen wie adeligen Namensänderungen in Augenschein genommen werden (Kapitel V.), bevor einzelne Fallgruppen in ihren spezifischen Charakteristika dargestellt werden (Kapitel VI.). Auch den Bemühungen der Petenten um Weglassung des Bindestrichs in einem neuen Doppelnamen (Kapitel VII.) werden einige nicht randständige Überlegungen gewidmet sein. Anschließend soll ein Blick auf die Möglichkeiten weitergehender Integration von mit Ermächtigungen ausgestatteten Familien in Form von adelsrechtlichen Nichtbeanstandungen (Kapitel VIII.) geworfen werden, bevor weiters im Resumée eine übergreifende Darlegung des Phänomens und der Ermächtigungswirklichkeit gegeben und eine Zusammenfassung (Kapitel IX.) gebracht wird. Den Abschluß bildet letztlich ein hier erstmals publiziertes vollständiges Adelsnamensermächtigungsmatrikularium der Jahre 1919 bis 1923 als Suppelement und Quellendokumentation (Kapitel X.). II. Forschungslage Besieht man sich die Forschungslage zum Thema, so stellt man rasch fest, daß sich die meisten der zahllos erschienenen Aufsätze und Werke, die sich mit dem adeligen Namensrecht nach 1919 auseinandersetzen, vor allem Bezug nehmen auf die Stellung des Adelsnamens nach der Weimarer Reichsverfassung. [5] Sie setzen sich auseinander mit der Rechtsstellung des Adelsnamens, den Bedeutungen und Funktionen von Flektionen bei weiblichen Adelsnamen, mit den rechtlichen Möglichkeiten von Deklinierungen von männlichen und weiblichen Adelsnamen, mit Fragen der Weitergabe des Namens bei Unehelichkeit und Adoption et cetera. Und »der Adel« selbst in Form der Adelsgenossenschaft hat sich im Deutschen Adelsblatt, sofern der Fokus auf dem sogenannten »Scheinadel« lag, meist mit Adoptionen beschäftigt, die auch zahlenbezüglich in der Realität wie im Bewußtsein des Adels eine weitaus größere Rolle als Namensänderungen durch das preußische Justizministerium spielten. Wissenschaftliche Ansätze zur Erforschung des Phänomens hat das Adelsblatt indes nicht verfolgt. Eingehend mit der Thematik der Namensänderung bei Adelsnamen haben sich dahingehend in neuerer Zeit und zusammenfassend nur Loos, Dumoulin und Wagner-Kern beschäftigt. [6] Deren Schriften sind sehr wertvoll als Grundlage für die Genesis der Adelsnamensentscheidungen, wie sie in Preußen im Laufe der Weimarer Republik vom Heroldsamt über das Justiz- an das Innenministerium übergegangen ist. Alle drei Werke sind juristisch und abseits von Entscheidungssammlungen fast ausschließlich rein theoretisch orientiert, befassen sich zwar unterschiedlich intensiv mit der preußischen Ermächtigungsnormativität, untersuchen jedoch keine Fallgruppen und bringen keine vergleichbaren Beispiele für diese Richtlinien, gesetzlichen Rahmenbedingungen und Regularien. Diese Lücke soll nun mit dem vorliegenden Aufsatz geschlossen werden. III. Normative und rechtsfaktische Grundlagen von 1683 bis 1932 Noch im Ancien Regime war die Verbindlichkeit von Namen in Preußen nicht garantiert, Namensänderungen auch ohne behördliche Erlaubnis erlaubt, wenn auch nicht sehr gern gesehen. Bei Nobilitierungen allerdings waren die Souveräne immer und ausnahmslos beteiligt außer bei Adelsanmaßern und Abenteurern wie Allessandro »Graf Cagliostro«, »Graf von Saint-Germain Marquis de Betmar« [7] oder bei dem im 19.Jahrhundert auftretenden deutschen Missionar Oscar »Freiherr von Barchewitz« in Chile. [8] Dennoch kam es nicht sehr häufig bei den Adelungen zu Namensänderungen, da meist lediglich das »v.« als Adelskennzeichen vor dem Nachnamen eingefügt wurde. Einige Familien erhielten darüber hinaus Phantasie- oder Ortsnamen zum alten Namen hinzugefügt (beispielsweise »Kravel v.Ziskaberg«, vor der Adelung nur »Kravel«). Ansonsten waren landesherrlich legitimierte Namensänderungen im brandenburgischen - und ab 1701 preußischen - Adel eher selten anzutreffen. Ausnahmen waren 1683 die Familie Kalau (nach der Nobilitierung »v.Kallheim«), im Jahre 1700 das Geschlecht Lau (nach der Nobilitierung »v.Lauwitz«) und im Jahre 1701 die Familie Boy (nach der Nobilitierung »v.Boyen«). Diese Art von Namensänderungen waren auch im 19. und 20.Jahrhundert anzutreffen: So wurden die preußischen Familien Schmidt (ab 1885 »v.Roennebeck« wegen des gleichnamigen Grundbesitzes), Tortilovius (ab 1821 »Tortilovicz v.Batocki« in Rückgriff auf die Schreibweise des Stammvaters der Familie) oder Schlesinger (ab 1855 »v.Uckro« nach dem gleichnamigen Grundbesitz), um nur wenige Beispiele zu nennen, mit jeweils anderem Namen geadelt. [9] Im Jahre 1861 dahingegen fand eine echte Namensänderung unabhängig von der Nobilitierung für die Gebrüder Müller auf Groß und Klein-Steegen statt, die zunächst als »v.Müller« geadelt worden waren, kurze Zeit später aber in den Jahren 1862 und 1867 mit königlicher Genehmigung ihren Allerweltsnamen, in »v.Steegen« ändern durften. Die Motive für die von den Geadelten ins Feld geführte Namensänderung lag fast jedesmal in der Furcht vor Verwechselungen mit anderen Namensträgern und eine Herausstellung der Individualität unter dem neuen Namen. [10] Noch bis ins letztgenannte Jahre 1867 indes bestand in Preußen kein Gesetz, daß eine Namensveränderung mit Strafe bedrohte, es sei denn, man würde den Namen eines anderen Trägers mißbrauchen. 1867 aber verschärfte sich die Situation mit dem »Cirkular-Erlaß an sämmtliche Königlichen Regierungen einschließlich derjenigen zu Kiel und Schleswig und an das Königliche Polizeipräsidium hierselbst, das Verfahren bei Genehmigung von Namens-Änderungen betreffend«, welches am 9.August 1867 erlassen worden war. Dieses Namensschutzgesetz war zugleich ein Adelsschutzgesetz und galt in Preußen bis zum 3.November 1919. Der Erlaß regelte erstmals, daß kein Bürger einen anderen Namen annehmen dürfe, es sei denn mit behördlicher Erlaubnis. Außerdem wurde durch den Erlaß eine gleichmäßige Zuständigkeit proklamiert, indem Entscheidungen über Namensänderungen fortan von den jeweiligen Bezirksregierungen erteilt werden sollten. Ausgenommen waren davon jedoch ganz ausdrücklich Fälle, in denen es um die Annahme eines Adelsnamen oder eines Adelszeichens (»Prädikats«) ging, "in welchen Fällen die Allerhöchste Genehmigung auch weiterhin einzuholen ist". [11] Kontroll- und Beratungsinstitution für diese Aufgaben der Adelsnamensüberwachung war das 1855 begründete Königlich Preußische Heroldsamt zu Berlin, das dem jeweiligen Entscheidungsträger, dem König, gutachterlich zuarbeitete, bevor der Souverän nach Vortrag des Referenten seine Entscheidung traf. In der Praxis ergaben sich bei diesen Namensänderungen vier Gruppierungen: [12]
Dem monarchischen Schutz und der Kontrolle des Heroldsamtes sowie des Königs unterworfen, erfuhr die Namensänderung erst mit der Abschaffung der Monarchie und der Verwandlung des Adels in einen Namensbestandteil eine Wandlung. Zunächst blieb das Heroldsamt unter seinem kommissarischen Vorsitzenden Kübler auch nach der Revolution vom 9.November 1918 erhalten. Kübler verfaßte zur Rettung seiner Behörde über die Staatsumwälzung hinaus eine Denkschrift, in der er sich mit den neuen künftigen Aufgaben des Heroldsamtes befaßte, welches unter anderem über Adoptionen und Namensänderungen entscheiden sollte. Unterstützung fand Kübler beim preußischen Innenminister, der im Januar 1919 das Heroldsamt in ein »Landesamt für Familien- und Namensangelegenheiten« umwandeln wollte, ein Gebiet, auf dem das Heroldsamt, daß sich aus altem Pflichtbewußtsein immer noch mit der nun staatlicherseits obsolet gewordenen Adelsaufsicht beschäftigte, [20] seit dem 9.November 1918 tätig gewesen war. Als im Mai 1919 über die Zukunft des Heroldsamtes beratschlagt wurde, konnte sich die Regierung jedoch nicht einigen und vertagte die Entscheidung, bis am 3.November 1919 die Schließung des Heroldsamtes bekannt gegeben wurde. Dem Amt, so die Begründung des sozialdemokratischen Innenministers Hirsch, sei keine Glaubwürdigkeit beschieden, den eminent politischen Bereich der Namensgebung im demokratischen Sinne neu zu gestalten. Am 31.März 1920 schließlich beschloß das Heroldsamt seine Geschäftstätigkeit, die Kompetenz in der Bearbeitung von Namensänderungen ging auf das Justizministerium über, bei dem seit Mitte April desselben Jahres eine Abwicklungsstelle des ehemaligen Heroldsamtes angesiedelt war. [21] Zugleich mit der Bekanntgabe der geplanten Schließung des Heroldsamtes erschien am 3.November 1919 die »Verordnung betreffend die Änderungen von Familiennamen«, mit der zuerst einmal der obgenannte Erlaß von 1867 aufgehoben wurde. Sodann wurde bestimmt, daß Änderungen in der Namensbezeichnung nur noch durch den preußischen Justizminister in Form einer sogenannten »Ermächtigung« erfolgen könnten, wenngleich ein Delegierungsrecht an nachgeordnete Institutionen möglich war. Eine Erwähnung ehemaliger Adelsnamen war in der Verordnung nicht mehr zu finden, der landesherrliche Schutz des Adelsnamens war fortgefallen und solche Namensteile, die ehemalige Adelsbezeichnungen enthielten, wurden den nichtadeligen Namen gänzlich gleichgeachtet. Immerhin aber waren mit diesem Grundsatz Namensänderungen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen in Preußen möglich geworden. [22] Dies war im Deutschen Reich allerdings nicht selbstverständlich. Denn die Beurteilungslage war in den einzelnen Ländern höchst inhomogen. Diesen Unterschieden zugrunde lagen rechtsphilosophische Auseinandersetzungen, die sich über die ganze Zeit der Weimarer Republik hinzogen. Einige Rechtstheoretiker sahen in einer Namensänderung mit ehemaligem Adelszeichen oder -titel einen »Akt der faktischen Adelsverleihung«, die gemäß der Reichsverfassung unzulässig sei. Entsprechend der föderativen Gliederung der Länder im Deutschen Reich mit je eigenen Gesetzgebungsbefugnissen kamen daher in diesem Bereich höchst unterschiedliche Auffassungen zum Tragen. In Preußen, Hessen, Baden und im Saargebiet war man der Meinung, man müsse die zivilrechtlichen Bestimmungen zum Namensänderungsrecht uneingeschränkt auch auf ehemalige Adelsnamen anwenden, die nur noch Namen und keine Standeszeichen mehr wären. Folglich waren hier Namensänderungen mit historischen Adelsbezeichnungen möglich. Dahingegen verweigerten Hamburg, Bremen, Bayern und Württemberg und Sachsen die »Namensnobilitierung« durch Namensänderung; sie sahen in § 109 der Reichsverfassung eine Sperrklausel wider derartige Namensmodifikationen. [23] In Preußen war dies nicht der Fall, hier konnten Ermächtigungen ausgesprochen werden, auch wenn sich die Behörden der politischen Bedeutung von Adelsnamensänderungen in einem demokratischen Staatswesen bewußt waren. Aber man argumentierte hier, daß eine Adelsverleihung nach § 109 der Reichsverfassung zu Weimar durch eine Namensänderung nicht vorliegen würde. [24] Denn Verleihungen seien der Gnadenakt eines Souveräns. Namensänderungen aber waren eine Entscheidung des Gesuchstellers. Dies war sicherlich eine unsichere Rechtsposition, bedenkt man, daß auch vor 1918 sehr viele Adelungen auf den Wunsch des Gesuchstellers ausgeführt worden waren. In beiden Fällen - vor und nach 1918 - bedurfte es jedoch einer obrigkeitlichen Genehmigung. Aber eine Nobilitierung oder ein Gnadenakt konnte eine Namensänderung freilich schon deswegen nicht sein, weil es durch den § 109 keinen Adel mehr im Deutschen Reich als Stand gab. In jedem Falle war der Antrag auf die »Ermächtigung« gemäß der Verordnung vom 3.November 1919 beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, in dessen Einzugsbereich der preußische Staatsangehörige seinen Wohnsitz besaß. Vorzulegen waren dabei vom Antragstellenden, von dem stets der Ermächtigungswunsch allein ausging, neben dem Nachweis der Staatsangehörigkeit außerdem "die zum Nachweise der in Betracht kommenden Namens- und Familienverhältnisse erforderlichen beglaubigten Auszüge aus den Standesregistern." [25] Das Amtsgericht wurde dann beauftragt, die Rechte möglicher beteiligter Personen zu prüfen, Gemeindevertreter aus dem Wohnort des Gesuchstellers zu hören, ein Gutachten zu erstellen und an das Justizministerium immediat zu berichten. [26] Dieses konnte, wenn es zu der Auffassung kam, erst noch weitere Rechte prüfen zu müssen, den Antrag unter Setzung einer Frist an mögliche Widerspruchabgaben aus der Bevölkerung, veröffentlichen lassen. Eine Pflicht zur Antragsveröffentlichung bestand indes nicht. Schon im Vorwege konnte außerdem das Amtsgericht den Antrag auch ohne justizministerielle Mitwirkung ablehnen, wenn es zu der Auffassung gekommen war, daß die Namensänderung aus "unlauteren Gründen" erstrebt worden sei; in diesem Falle war eine Revision beim Justizminister durch den Petenten möglich. Bei einem positiven Votum des Amtsgerichts erteilte schließlich der Preußische Justizminister, wenn dem keine eigenen Gründe entgegenstanden, die »Ermächtigung«. Auf diese Weise war die Namensänderung entgegen der 1867 publizierten Erlaß von den Bezirksregierungen auf das Justizministerium zentralisiert worden. Jede Ermächtigung wurde außerdem laut § 8 der Verordnung durch einmaliges Einrücken im »Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger« auf Kosten des Bittstellers in der Beilage »Öffentlicher Anzeiger« und der dortigen Rubrik »2) Aufgebote, Verlust- und Fundsachen, Zustellungen und dergleichen« publik gemacht. [27] Die erste ibidem ermittelbar gewesene publizierte Namensänderung war demnach die des nichtadeligen Holzmindener Stadtgärtners Robert Rau genannt Schild, der am 16.Januar 1920 die Ermächtigung erhalten hatte, sich künftighin nur noch »Schild« zu nennen. [28] Die Veröffentlichungspflicht im staatlichen Periodikum wurde indes bereits nach rund drei Jahren (1920, 1921 und 1922) wieder aufgehoben, weil Justizminister am Zehnhoff [29] am 11.Januar 1923 feststellen mußte, daß sich "diese als überflüssig erwiesen und zu erheblichen Unzuträglichkeiten [bei den Betroffenen] geführt" hätten. [30] Denn die Rechte Dritter seien ja bereits vom Amtsgericht im Vorwege geprüft worden. Durch Verordnung vom 30.Januar 1923 wurde daher die obligatorische Veröffentlichungspflicht in eine fakultative Veröffentlichungsmöglichkeit (nur auf Wunsch des Bittstellers) verwandelt. Aus diesem Grunde kann auch der »Reichsanzeiger und Preußische Staatsanzeiger« nur in der Zeit von 1919 bis 1923 als zuverlässiger und vollständiger Quellenbestand über die Namensänderungen in Preußen dienen (Kapitel VII.) Interessanterweise verstieß das Justizministerium im oberwähnten veröffentlichungspflichtigen Zeitraum laufend gegen die Verordnung vom 3.November 1919 der Preußischen Staatsregierung und auch ihres eigenen Justizministers am Zehnhoff, der die Verordnung sogar mit unterzeichnet hatte. Denn in § 8 heißt es ibidem, daß "die Entscheidung des Justizministers" über den Antrag im Reichsanzeiger bekannt gemacht werden müsse. Veröffentlicht wurden aber immer nur die positiven Entscheidungen und also erteilten Ermächtigungen; die negativen Entscheidungen blieben dahingehen unveröffentlicht. Die geltende Gesetzeslage bezüglich der Namensänderungen wurde dann weitere fünf Jahre später, noch kurz vor Ende der Weimarer Republik, erneut geändert. Erstens geschah dies mit der »Verordnung über die Zuständigkeit zur Änderung von Familiennamen« vom 4.Dezember 1928, die aber keine Auswirkung auf die Ermächtigungsrealität mit Adelsnamen hatte. In ihr wurde lediglich bestimmt, daß aus arbeitswirtschaftlichen Gründen die vielen unpolitischen Namensfälle wie die Annahme von Hofnamen, die Verdeutschung ausländischer Namen oder die Übertragung des Erzeugernamens auf ein uneheliches Kind künftig auch von nachgeordneten Gerichten entschieden werden könnten. Allerdings wurde deutlich gemacht, daß sich das Justizministerium "die Befugnis zur Namensänderung insbesondere bei Adelsnamen und jüdischen Familiennamen selbstverständlich vorbehalten werde". [31] Das Justizministerium erfreute sich indes nicht mehr lange der Zuständigkeit für Namensänderungssachen. Denn im Zuge einer allgemeinen Verwaltungsreform in Preußen und als Ergebnis eines jahrlang schwelenden Kompetenzstreites zwischen Innen- und Justizministerium übertrug der Gesetzgeber durch die »Zweite Notverordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung« vom 29.Oktober 1932 die Befugnis der Namensänderungen auf das Preußische Ministerium des Innern. Dieses delegierte schon sehr bald, durch eine neue Verordnung vom 21.November 1932, die Entscheidungskompetenz in Namensänderungen dezentralisiert an die lokalen Polizeibehörden der Städte und an die Landräte in den Kreisen. [32] Bereits mit der an vorletzter Stelle genannten Gesetzesänderung und -ergänzung vom Oktober 1932 ist bereits der zeitliche Rahmen der hier vorgelegten Untersuchung abgeschritten worden, der betreffend die Namensänderungen durch das Preußische Justizministerium daher von dem Zeitraum der beiden Verordnungen vom 3.November 1919 und vom 29.Oktober 1932 begrenzt wird.33 Namensänderungen aus der Zeit vor und nach den erwähnten Stichtagen werden hier also nicht berücksichtigt.34 Unerklärlicherweise scheinen aber trotzdem Namensänderungen durch das Preußische Innenministerium bereits vor 1932 gefällt worden zu sein. Unklar bleibt auf diese Weise der Fall der nichtadeligen Familie »Ko.-Ke. von S.«. Hierbei hatte Maria Ko., Witwe des Generalmajors außer Diensten Paul Ko., durch das Preußische Innenministerium am 7.Oktober 1925 eine Genehmigung (keine Ermächtigung!) zur Führung des Doppelnamens »Ko.-Ke. von S.« erhalten, [35] obgleich diese Namensänderung eigentlich wider die Zuständigkeit des Justizministeriums nach geltender Gesetzeslage verstieß. IV. Das Personal des Justzministerims und dessen Geisteshaltung Maßgeblich für die Entscheidungen war der jeweilige preußische Justizminister, in dessen Namen und Auftrag die zentralistisch organisierten Ermächtigungen ausgesprochen worden sind. Wie zu Zeiten König Wilhelm II. war die Namensänderung daher personengebunden und sie blieb erstaunlicherweise in den Händen von gemäßigt Konservativen und nicht in der Obhut der Sozialdemokratie oder anderer Parteien. Dies mag die teilweise konservative Namensänderungspolitik in den Jahren der Weimarer Republik mit verursacht haben (siehe dazu später Kapitel VI.). Auch war im Vergleich mit der überregionalen Reichsebene eine große Kontinuität des Ministersamtes gegeben, so daß lediglich zwei Amtsinhaber für die elf Jahre des Untersuchungszeitraumes in Frage kommen. Zuerst bekleidete das Amt des preußischen Justizministers im Untersuchungszeitraum der Zentrumsmann Dr. jur. Hugo am Zehnhoff (1855-1930), der zuerst als Rechtsanwalt in Westdeutschland tätig gewesen war, bevor er in den Justizdienst wechselte. Schon zur Zeiten der Monarchie war Hugo am Zehnhoff von 1898 bis 1908 Mitglied des preußischen Abgeordnetenhauses gewesen, saß von 1899 bis 1918 im Reichstag und 1919 bis 1928 Mitglied in der preußischen Landesversammlung und dem preußischen Landtag. Als preußischer Justizminister fungierte er vom 25.März 1919 bis zum 5.März 1927 in den Kabinetten Hirsch, Braun, Stegerwald und Marx. [36] Sein Nachfolger wurde Dr. jur. Hermann Schmidt (1880-1945), ebenfalls vom Zentrum. Er hatte bereits seit 1913 als Richter im Berliner Justizdienst gestanden, unter anderem beim Kammergericht, in dem er seit 1927 als Senatspräsident wirkte. Zahlreiche Kontakte mit dem Adel ergaben sich für ihn persönlich auch ab 1921 durch seine berufliche Tätigkeit als Mitglied des preußischen Landesamtes zur Auflösung der Familiengüter, wo er sich mit Rechtsvorgängen betreffend die Auflösung der Familienfideikommisse in allen preußischen Provinzen befaßte. Seine politische Karriere begann er indes 1919 als Ratsmitglied in Berlin und 1925 bis 1933 gehörte er als Deputierter dem Preußischen Landtag an. Nach der Übernahme des Amtes des preußischen Justizministers am 5.März 1927 blieb er bis zur Amtsniederlegung vom 19.Mai 1932 tätig, führte aber auch danach noch die Geschäfte bis März 1933 weiter. [37] Am bedeutender Stelle im Justizministerium saß außerdem ein Wahrer monarchischer Adelspolitik: Der antimosaistische, okkultgläubige und deutschvölkische »Großsippenwahrer«, »Hohepriester«, »Ratgebietiger des achten Grades in der kabbalistischen Hierarchie« sowie germanophile »Arz-Femo-Aithari«, der sich in der Profanwelt allerdings nur Dr. jur. Bernhard Koerner (1875-1952) nannte. Er war einer der schillerndsten Figuren auf der Bühne nicht nur der völkischen Bewegung in der Weimarer Republik, sondern auch im Namensrecht der ersten Republik. [38] Als Sohn des Landschafts- und Marinemalers Ernst Koerner in der Reichshauptstadt geboren, besuchte Arz-Femo-Aithari zunächst von 1882 bis 1893 das Luisen-Gymnasium seiner Heimatstadt und schloß daran ein Studium der Rechte in Heidelberg und Berlin an. 1896 trat er in den preußischen Verwaltungsdienst als Gerichtsreferendar ein, promovierte im gleichen Jahr zum Dr. jur., wurde im Jahre 1900 er zur Regierung nach Stettin versetzt und arbeitete als Regierungsreferendar ab 1901 beim Landratsamt in Greifenhagen, wenig südlich von Stettin. Zu jener Zeit leistete er auch seinen Militärdienst ab und wurde schließlich zum Leutnant der Reserve des Hessischen Garde-Dragoner-Regiments ernannt. 1902 wechselte er als Regierungsassessor zum Landratsamt nach Konitz in Westpreußen und bekam 1903 die seltene Chance, als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter ins Preußische Heroldsamt (1855-1920) nach Berlin versetzt zu werden. Schon im Jahre 1905 war er außerdem privat Mitgründer der Gesellschaft für Rassenhygiene in Berlin geworden. Im Heroldsamt arbeitete er nun, seit 1909 als Regierungsrat, bis ins Jahr 1920 und der Auflösung des Heroldsamtes als Kollege der völkischen Juristen Joachim Friedrich v.Owstien (1881-1970) und Albrecht Freiherr v.Houwald (1866-1958) und bestimmte an der Schaltstelle der Mittlerposition zwischen König und zu adelnden Petenten über deren adelsrechtliche Zukunft durch die Abgabe von Referentengutachten. Dies entsprach seinem Selbstverständnis als Ratgeber des Königs, wie er sich traditionell selber sah und welche Stellung er aus seinem Wappen ableitete. Ab dem Jahre 1906 gehörte er fernerhin zum Mitarbeiterkreis der Redaktion der Gothaischen Genealogischen Taschenbücher in Gotha und machte sich vor allem in den Jahren zwischen 1901 und 1914 einen Namen durch zahlreiche adelsrechtliche Erörterungen in familienkundlichen wie juristischen Fachzeitschriften. [39] Unterbrochen wurde diese Tätigkeit nur durch seinen Wehrdienst als Kommandeur der Fußartillerie-Gefechtsstaffel des VII. Reserve-Korps, womit er sich das Eiserne Kreuz II.Klasse erwarb (zuletzt Major der Landwehr-Kavallerie außer Diensten). Bereits früh wandte sich Koerner völkischem Gedankengut zu. Vor dem Weltkrieg schon war er Mitglied der List-Gesellschaft des scheinadeligen Philosophen Guido von List (1848-1919). Ferner war er Bruder im Reichshammerbund und im Germanen-Orden, in dem er seit 1916 das Amt eines »Großsippenwahrers« übernommen hatte, geworden. Dies deutet bereits daraufhin, daß sich Koerner nicht nur als Bearbeiter in Namens- und Familiensachen profilieren wollte, sondern sich auch als selbsternannte Aufsichtsinstanz zu installieren gedachte. Auch dem 1911 von Guido von List begründeten Hohen Armanen-Orden trat er bei und ließ sich hier »Arz-Femo-Aithari« nennen, wobei er sich als »Hohepriester« und »Ratgebietiger des achten Grades in der kabbalistischen Hierarchie« verstand. Schließlich machte sich Koerner einen Namen in der Runenforschung, wobei er für List die Adelswappen untersuchte und feststellte, inwiefern sie armanische Relikte enthielten. Da Koerner dies sehr häufig feststellte, glaubte er, der Adel an sich sei einer der drei Urstände der Bauern, Priester und Könige aus der germanischen Vorgeschichte. Allgemein war sein Adelsbild stark geprägt von völkischen Adelsreformideen. Bereits 1913 trat er öffentlich im Bereich des Namensänderungsrechtes hervor, als er im »Fall Kohn-Körner« aktiv wurde. Ursache der Kampagne war die extreme Empfindlichkeit Koerners gegen eine Namensänderung eines Paul Kohn, der in einer Berliner Zeitung im April 1913 bekannt gab, daß er die Ermächtigung erhalten habe, sich künftig »Körner« nennen zu dürfen. Arz-Femo-Aithari vermutete hinter dieser Namensänderung eine »Verschleierung des Judentums« und fühlte sich zudem, da sein Name betroffen war, persönlich angegriffen. Er startete daher in der Presse eine Aktion gegen Mosaisten und verschickte als notorisch auftretender Petent massenhaft Protestschreiben an diverse Ministerien und an den König, die allerdings alle erfolglos blieben. Sie waren angefüllt mit kollektiven wie auch persönlichen Beleidigungen und Verdächtigungen vor allem von Beamten aus dem Referat der Namensänderungsangelegenheiten. Dies war nun für Koerner wiederum der Bewies für die angebliche »Verjudung der Bürokratie«; auf diese Weise wußte er jede Situation in seinem Sinn negativ zu interpretieren. [40] Seine Vorliebe für germanische Heraldik drückte sich auch in der Vereinsgründung des »Roland. Verein für völkische Sippenkunde« aus, die 1902 erfolgte. In den Jahren 1924 bis 1928 war er fernerhin als Abgeordneter im Preußischen Landtag mit einem Mandat für die Deutsch-Völkische Freiheitspartei tätig, die er 1923 mitbegründet hatte. Beruflich verblieb er nach der Auflösung des Heroldsamtes und
trotz seiner radikalen politisch antidemokratischen Einstellung im Staatsdienst.
Mit seinem alten Vorgesetzten, dem Wirklichen Geheimen Oberjustizrat Kübler
(der letzte kommissarische Geschäftsführer des Heroldsamtes im
Jahre 1918), [41] gelangte Koerner in das Justizministerium in der Wilhelmstraße
65.
Seit 1933 dann war er, nunmehr auch Parteigenosse der NSDAP, Ministerialrat im Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern, seit 1934 dann in der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers, wiederum unter Rückgriff auf sein altes Lebensthema, als Referent für den Bereich Titel und Orden zuständig, zuletzt ab 1937 als Reichspräsidialrat. Daneben war der Großsippenwahrer Arz-Femo-Aithari weiterhin in adelsrechtlichen Fragen tätig. Zusammen mit seinem alten Heroldsamtskollegen Joachim Friedrich v.Owstien (1881-1970) und mit dem Adelsrechtler Hans-Friedrich v.Ehrenkrook (1880-1968) gehörte er ab 1934 der Abteilung für Rasse- und Abstammungsfragen im Adelsgerichtshof der deutschen Adelsgenossenschaft an, wo er als einziger Nichtadeliger erhebliche Kompetenzen erhielt. [44] Im Jahre 1944 ging Koerner schließlich in den Ruhestand und widmete sich fortan stärker als je der Genealogie. Durch einen Bombenangriff auf Berlin wurde jedoch seine Wohnung am Tiergarten in der Klopstockstraße mit seinen wertvollen Beständen völlig zerstört. Er begab sich daraufhin über Westpreußen nach Dresden, flüchtete schließlich aber nach Westdeutschland, wo er sich in der Nähe von Stadthagen (Kreis Schaumburg in Niedersachsen) endgültig niederließ und dort im alten Geiste weiter tätig war. Er veröffentlichte von dort aus wieder völkische Aufsätze und beteiligte sich an der Gründung der rechten Deutschen Aufbau-Partei (später Deutsche Rechts-Partei), bevor er 1952 verblich. Dieser okkultgläubige Mann saß daher an entscheidender Stelle der Namensänderungspraxis des preußischen Justizministeriums in den Jahren 1919 bis 1925 und war neben seinen Vorgesetzten am Zehnhoff, dem Ministerialrat Dr. Anz, dem Juristen Kübler und dem Ministerialdirektor Versen häufig als Unterzeichner von »adeligen« wie »nichtadeligen« Namensänderungen aufgetreten. [45] Überwiegend waren zusammenfassend also mit am Zehnhoff, Schmidt, Kübler und Koerner durchaus gemäßigt konservative bis radikal völkische Personalkräfte an der Umsetzung des neuen demokratischen Namensrechtes beteiligt. Das war eine Crux, die allerdings weit verbreitet war in einer Republik ohne Republikaner, in der viele Fachbeamte aus dem alten Staat und Geist übernommen worden waren, weil es an sozialdem0kratischen oder sozialistischen Fachleuten mangelte: "Die Bürokratie, die sich weiterhin gerade gegenüber den mitunter schnell wechselnden Regierungen als der ruhende Pol und als die eigentliche Vertreterin der überparteilich gedachten Staatsidee betrachtete, suchte bewußt und unbewußt den Obrigkeitsstaat - in republikanischem Gewande - zu erhalten. Es herrschte hier eine betont kühle und unbeteiligte Einstellung gegenüber der parlamentarischen Demokratie. Ohne genügende parlamentarische Aufsicht, oft mehr von der Ministerialbürokratie als den Ministern selbst geleitet, konnten die Behörden ein gewisses Eigenleben entwickeln, das genug Spielraum für verwaltungstechnische Umdeutung des Willens des Gesetzgebers, ja zuweilen für »bürokratische Sabotage« ließ." [46] Dies galt, wie im kommenden Kapitel aufzuzeigen sein wird, insbesondere auch für den Bereich der Namensänderungen, der zeitgenössisch als ein gefährliches Politikum eingestuft worden ist. V. Sinnhaltige Aufladungskonzepte der politischen Fallgruppen im Vergleich Im Jahre 1928 hatte sich das Berliner Justizministerium - wie bereits oben im Abschnitt über die normativen Grundlagen erwähnt - vorbehalten, über Namensänderungsanträge der beiden politischen Fallgruppen der mosaistischen und ehedem adeligen Namen weiter zu entscheiden zu wollen, während die unpolitischem Fälle an nachgeordnete Behörden delegiert worden waren. Dies weist daraufhin, daß sich das Justizministerium der Dimension der Adelsnamen-Änderungen bewußt war und sie - wie auch schon der monarchische Staat, wenn gleich auch nur in anderer Motivation - obrigkeitlich sehr restriktiv regulieren und zentralistisch steuern wollte. Gegenüber den familienrechtlichen Änderungsanträgen, für die sich das Justizministerium nicht einmal mehr interessierte, war also für die Adelsnamen-Änderungen auch weiterhin mit einer antiliberalen Genehmigungsfaktizität zu rechnen. Dasselbe galt auch für die zweite »politische Fallgruppe« der Namensänderungen im Bereich der Mosaiker. Dennoch standen in Beziehung auf die sinnhaltige Aufladung innerhalb dieser Fallgruppe die beiden Namensbereiche einander grundsätzlich polar gegenüber. Während Adelsnamen in der Regel kulturell und gesellschaftlich positiv markiert waren, waren Mosaistennamen fast ausschließlich negativ markiert. Im Vergleich dieser beiden Fallgruppen der Mosaiker- und Adelsnamen läß´t sich also eine bemerkenswerte Diametralität auf allen Ebenen der Namensänderung feststellen. Die Beantragung einer Namensänderung bei Mosaisten ging meist auf den gesellschaftlichen Druck zurück, dem die Antragstellenden ausgesetzt waren. Selbst gewöhnliche und weit verbreitete Vornamen wie »Isidor« oder Nachnamen wie »Cohn / Kohn« waren dem Gespött der Bevölkerung ausgesetzt und an sich bereits Anlaß genug zur Ruf- und Geschäftsschädigung. Daher kam es häufig vor, daß hebräisch negativ »aufgeladene« Namen im Zuge der Namensflucht gewechselt wurden, so wie bei dem 27jährigen Schriftsteller Julius Chaym zu München und dem 58jährigen Kaufmann Siegfried Moses zu Frankfurt am Main, die jeweils im Juni 1920 eine Namensänderung in »Kaim« beziehentlich »Moser« erhalten hatten. [47] Die Ursprungsnamen vor einer Namensänderung waren daher kulturell und politisch »aufgeladen«. Oft war es den leidenden Namensträgern trotz aller Lauterkeit, trotz Nationalstolz, Kriegsdienst oder ehrenamtlichem Engagement nicht möglich, sich zu integrieren, weil ihnen allein aufgrund ihres Namens, unabhängig von ihrer Persönlichkeit, Hohn und Spott entgegenschlugen. Um künftige Nachteile in ihrem Leben zu vermeiden, sahen sie sich zur Beantragung einer Namensänderung geradezu gezwungen und handelten daher in sehr vielen Fällen nicht freiwillig. [48] Antimosaistische Kreise, unter ihnen auch an maßgeblicher Stelle der Namensänderungen in den Jahren 1919 bis 1925 auch Dr. Bernhard Koerner aus dem ehemaligen Heroldsamt, der nun als Referent über Namensänderungen zu entscheiden hatte, warfen den Hebräikern daraufhin vor, sie hätten ihre Namen nur deshalb verschwinden lassen wollten, weil sie »das Deutschtum« zu unterwandern gedachten und ihre politische »Wühlarbeit« mit Decknamen umso wirksamer hätten entfalten können. Von Seiten der Antimosaiten wurde also die Spitzrede und Stichelei nicht nur in allen möglichen Formen und kontinuierlich verbreitet, sondern die durch Namensänderung beschrittenen Fluchtwege aus dieser Misere als Reaktion der Hebräiker wurde dann auch noch als »deutschfeindliche Tat« instrumentalisiert. Die Mosaisten, so Koerner und andere Gegner, hätten somit also gleich zweifache Schuld auf sich geladen. Es fragt sich dabei allerdings, weshalb Koerner und andere Mitstreiter mit so wenig Selbstbewußtsein auf eine Namensänderung von Fremden reagierten und warum einige psychische Bereiche ihrer Persönlichkeit und so leicht angreifbar waren. Ein ganz anderes Klima aber herrschte bei den Adelsnamensvergaben durch Namensänderung. Hier war nicht der Ursprungsname vor der Namensänderung kulturell und politisch »aufgeladen«, sondern der nach der Änderung geführte Namen. Hier lag auch vor der Modifikation des Namens kein gesellschaftlicher Druck der üblen Nachrede und der Verhöhnung vor, sondern die Motivation zur Änderung lag vor allem darin, seine Identität zu wechseln. Ethisch verständlich waren viele Namensänderungen infolge der erwünschten stärkere Integration in Patchworkfamilien. Aber diese Namensänderung waren nicht unbedingt überlebensnotwendig, da die Beantrager keinerlei Verächtlichmachung durch die Gesellschaft unterlagen. Die Betreffenden hätten auch ohne die Namensänderung genauso wie zuvor weiterleben können. Die Beantragung war also ein persönlicher Akt ohne jede Beeinflußung von außen. Die Reaktion der Gegner der Vergabe eines ehemaligen Adelsnamens reagierten zwar auch wie die Mosaiker befremdet über Versuche, einen Identitätswechsel vorzunehmen und vermuteten Eitelkeit, Selbstschmeichelei, Anmaßung, Hochmut und Eigenvergötterung. Aber alles dies wog bei weitem nicht so schwer wie die namensbezügliche Aufladung von mosaistischen Namensaufladungen. Vollends erregt reagierten indes Völkische, wenn sie sich in der Phantasie vorstellten, Mosaiker würden sich Adelsnamen mithilfe mosaistischer oder auch nur vermeintlich »jüdischer« Beamter aus dem Justizministerium erschleichen. Dann kam es zu einer Potenzierung der Empfindlichkeit. In die Kategorie dieser Aufgeregtheiten gehört schließlich auch die fiktive Meldung, die die Zeitung »Der Angriff« unter Joseph Goebbels im Jahre 1928 anläßlich der Namensänderung eines Mosaisten »Sternberg« (danach »Stebens«) lanciert hatte: "Herr Kanalgeruch hat Aussichten. Wenns ihm Spaß macht und er hat Freunde im Ministerium, heißt er bald Graf Hohenheim, und bleibt doch Kanalgeruch." [49] Dies zeigt abschließend, daß die Namensänderungen im Justizministerium ein erhebliches politisches Potenzial besaßen. Die Frage nach der Wirksamkeit des Potenzials kann hier indes nicht beantwortet werden. Denn die abgelehnten Entscheidungen wurden nicht im Reichsanzeiger veröffentlicht. Gerade aber an jenen Ablehnungen lassen sich die politischen Bruchstellen erkennen. Sie darzustellen muß indes einer anderen Arbeit vorbehalten bleiben. VI. Die einzelnen Fallgruppen von 1919 bis 1932 Abgesehen von dem politischen Potenzial läßt die Ermächtigungswirklichkeit des Preußischen Justizministeriums aber dennoch einige Rückschlüsse auf die politische Fallgruppe der Adelsnamen zu. Die ermittelten Fälle lassen sich dabei in sechs verschiedene Fallgruppen einteilen. Dazu zählen Namensänderungen infolge mütterlicher Adelsabstammung (Kapitel VI.1.), die vielen Namensvereinigungen infolge vormaliger Eheschließung mit adeligen Frauen (Kapitel VI.2.), Namensänderungen infolge Unehelichkeit bei adeligen biologischen Eltern (Kapitel VI.3.), Namensänderungen infolge langjährigen unbeanstandeten Gebrauchs (Kapitel VI.4.), Namensänderungen infolge Adoption (Kapitel VI.5.) sowie letztlich sonstige Namensänderungen, die keiner der vorgenannten Gruppen eindeutig zuzuordnen waren und somit Sonderfälle darstellen (Kapitel VI.6.). Abschließend wird fernerhin auch auf die Gründe für abgelehnte Anträge auf Namensänderungen mit adelig klingenden Namensbestandteilen (Kapitel VI.7.) eingegangen werden. VI.1. Namensänderung infolge mütterlicher Adelsabstammung Bei den Fällen dieser Gruppe war die Adelseigenschaft der Mutter
ausschlaggebend für eine Namensänderung gewesen. Den nichtadeligen
Antragstellern gelang es hierbei, den historischen adeligen oder adelig
klingenden Mädchennamen der Mutter aus der Zeit vor deren Heirat mit
einem nichtadeligen Ehemann zu erlangen, der adelsrechtlich nur ihrer Mutter
zustand. Meistens wurden diese Namensänderungen auf dem Wege der Verschmelzung
zweier Namen gebildet, seltener wohl geriet der bisher geführte nichtadelige
Namen ganz in Fortfall und wurde durch den adeligen Mädchennamen der
Mutter ersetzt.
Diese Praxis war auch üblich bei nichtadeligen Namen, die adelig klangen. Im Falle der beiden Familien »Hartog-zur Megede« und »Meyer-von Halfern« wurde dieselbe Regel angewendet, als der ostpreußische Gutsbesitzer Hans Hartog im Jahre 1921 sowie der ostpreußische Regierungsrat Paul Meyer je eine Ermächtigung zur Namensänderung erhielten. Daß mit nichtadeligen Namen ebenso verfahren wurde, war auch seitens des Justizministeriums nur legitim, sollte doch eine rechtlich absolute Gleichstellung der vormals adeligen mit den nichtadeligen Namen erfolgen. [51] In einigen Sonderfällen griff das Justizministerium in Berlin aber auch auf traditionelle Wege der Namensgebung zurück, so bei der 1910 geborenen Ursula Wolff, die als Waise der beiden 1911 verblichenen Eltern, des Königlich Preußischen Hauptmanns im Generalstab Otto Wolff und seiner Ehefrau Margarethe geborene v.Etzdorf (*1885), im Jahre 1920 die Namensänderung »Wolff genannt von Etzdorf« erhalten hatte. [52] VI.2. Namensvereinigung infolge vormaliger Eheschließung mit adeligen Frauen Die zahlenbezüglich weitaus größte Gruppe des hier erfaßten Samples umfaßt Fälle, in denen nichtadelige Männer eine adelige Ehefrau besaßen, die sie in der Regel bereits vor dem Ende der Monarchie geheiratet hatten. Über eine Namensänderung versuchten sie nun in der Weimarer Republik aus durchaus unterschiedlicher Motivlage heraus eine Übertragung des Adelsnamens auf ihre eigene Person - und gegebenenfalls auch auf ihre Nachkommen - zu erreichen. Beispielhaft anführen läßt sich hier der typische Fall der Familie »Böhmer-von Emmich«, in der viele Motive zusammenkamen, die schließlich in eine erfolgreiche Namensänderung per Ermächtigung mündeten. Begründet worden war der Adel im Jahre 1912 durch König Wilhelm II., der seinem kommandierenden General des X.Armeekorps, Otto Emmich (1848-1915) den untitulierten preußischen Adelsstand verliehen hatte. Die Motivation hierzu lag allein in der üblichen Anerkennung für hohe Militairs in Preußen, die ihre Laufbahn im Generals- oder Admiralsrang häufig mit dem Adel gekrönt sahen. [53] Emmich gehörte damit zu den vielen sonst auch geadelten Generälen und Admirälen nichtadeliger Herkunft wie Ulrich Etzdorf (Adel 1910), Maximilian Roehl (Adel 1912), Ludwig Schröder (Adel 1912), Oskar Truppel (Adel 1911), Maximilian Boehm (Adel 1912) et cetera. [54] Das Vorhandensein männlicher Nachkommen, sonst im Falle von Adelungen und Standeserhöhungen im Zusammenhang mit einer Fideikommißgründung ein ausschlaggebender Faktor, war bei diesen Fällen unwichtig. So besaß denn auch Emmich nur eine Tochter Olga und bereits bei der Adelung im Jahre 1912 war klar, daß der Adel, bestehend nur aus Otto Emmich, seiner Frau Elise v.Graberg (1855-1920) und seiner Tochter, in Kürze wieder erlöschen würde. Olga v.Emmich nun ehelichte im Jahre 1910 den Berufsoffizier Fritz Böhmer. Dieser war aus dem Heer als Königlich Preußischer Oberstleutnant außer Diensten entlassen worden und hatte schließlich 1922 eine Ermächtigung des preußischen Justizministeriums zur Führung des Namens »Böhmer-von Emmich« erhalten, ebenfalls als Krönung seiner beendeten Militairlaufbahn, jedoch ohne adelrechtliche Legitimation. Neben dem Wunsch einen adeligen Namen zu tragen dürfte hier auch die Erhaltung des im Erlöschen begriffenen Namens ausschlaggebend für den Antrag auf die Namensänderung gewesen sein. [55] Ganz ähnlich lagen die Beweggründe bei vielen anderen Fällen dieser Gruppe, wo bei es sich nicht immer um Militairs (Müller-von Blumencron, Uhde von Reichenbach, Lange von Stocmeier, Jarosch-von Schweder [56]) handeln mußte, sondern auch um Gutsbesitzer (Zimmermann-von Siefart, Herrlein-von Schlemmer [57]) und sonstige fast durchweg sozial höher gestellte Personen wie Staatsanwälte (Schagen-von Nowag), Gutsbesitzer oder Regierungsräte. Einen Minderteil der Gruppe stellten Selbständige wie Kaufleute (Henke-von Hasseln) und Landwirte (Aldenhoff-von Haaren), die sich zudem per Antrag nichtadelige Namen verschaffen konnten, die lediglich adelig klangen. Die meisten der Antragsteller waren zudem bereits jenseits der 50 Lebensjahre angelangt, ein Bruchteil nur noch stand im aktiven Berufsleben (Aldenhoff-von Haaren, Zimmermann-von Siefart, Kreutz von Scheele, Lange von Stocmeier). Vielfach also waren adelige Bande durch Eheschließung bereits im Kaiserreich geschlossen worden, eine Nobilitierung aber nicht mehr durchgesetzt worden. Dies galt auch besonders für den Fall »Uhde von Reichenbach«. Hierbei hatte im Jahre 1909 die aus einem mitteldeutschen Reichsadelsgeschlecht stammende Margot v.Reichenbach (1884-1974), Tochter eines Generalleutnants, den nichtadeligen Berufsoffizier Hans Uhde (1881-1949) geheiratet. Dieser, bisher sich nur Uhde nennend, erhielt schließlich im Spätfrühling 1920 als Königlich Preußischer Major außer Diensten und Kreisrat in Einbeck in Niedersachsen die Ermächtigung zur Namensänderung in »Uhde von Reichenbach« ohne Bindestrich. Indes könnte man diesen Vorgang als Übergangsänderung ansprechen, denn bereits zur monarchischen Zeit waren erste Maßnahmen zur Namensänderung, seinerzeit noch in Form eines Wunsches nach Nobilitierung beschritten worden. Antragsunterstützend war hier in Betracht gezogen worden, daß die Brüder von Margot v.Reichenbach im Ersten Weltkrieg gefallen waren. [58] Doch eine Notwendigkeit zur Namenserhaltung infolge drohenden Erlöschens des Familiennamens bestand nicht, da weitere Nebenverwandte in Form von männlichen ehelich abstammenden Namensträgern durchaus zahlreich existierten. [59] Bei der Familie v.Knapp, im 18.Jahrhundert reichsseitig geadelt, war dies hingegen nicht der Fall. Hier half bei der Durchsetzung des Antrages, daß die beiden letzten männlichen Namensträger der Familie ebenfalls wie im Vorbeispiel genannt im Ersten Weltkrieg gefallen waren und die Familie somit vor dem sicheren adelsrechtlichen Erlöschen im Mannesstamme stand. Mit Rücksicht auf diesen Umstand hatte man im Justizministerium daher 1921 die Namensführung »Weddigen-von Knapp« durch Ermächtigung genehmigt, um den Söhnen des Wuppertaler Fabrikanten Fitz Weddigen und dessen Gattin Emmy geborene v.Knapp die Möglichkeit zu geben, den Namen »von Knapp« in einer Namensvermehrung weiterzuführen. Dies war eine durchaus konservative, da pietätvolle Entscheidung. [60] VI.3. Namensänderung infolge Unehelichkeit bei adeligen biologischen Eltern In eine dritten Fallgruppe beschäftigte sich das preußische Justizministerium mit Angelegenheiten der Namensänderung bei Fragen der Benennung von außerehelich erzeugten Kinder nichtadeliger Mütter mit adeligen Vätern, die verstorben oder im Ersten Weltkrieg gefallen waren. In einem Falle war der 1913 geborene Horst Dehn, unehelicher Sohn der Bürogehilfin Marie Dehn (*1887) und des gefallenen preußischen Bataillonskommandeurs Viktor v.Prondzynski (1876-1917), als etwa siebenjähriges Kleinkind zusammen mit seiner Mutter im Jahre 1920 mit dem Namen »von Prondzynski« versehen worden. [61] Auch die unehelichen Geschwister Ursula und Kurt Gliszczynski des gefallenen Königlich Preußischen Hauptmanns Kurt v.Kahlden (1878-1914) und der Bankprokuristin Martha Gliszczynski erhielten 1920 über eine Ermächtigung den Namen »von Kahlden« erteilt. [62] Von königlich preußischer Seite her waren diese beiden Fälle nicht ganz ohne Vorbild gewesen und konnten sich daher auf eine gewisse Tradition berufen, die durch das Justizministerium auch anerkannt worden war. Bereits 1916 war es zu einem ersten ähnlichen Fall gekommen, als König Wilhelm II. der Aniela Poppenhusen, Stieftochter des gefallenen Siegfried Majors v.Elern († 1914), den Adel als »v.Elern« verliehen hatte. [63] Auch 1917 kam es zur Adelsverleihung durch Einholung der Stieftöchter des Namens Grußdorf des gefallenen Kaiserlich Deutschen Korvettenkapitäns Günther v.Zerboni di Sposetti († 1915) unter dem Namen und Wappen »v.Zerboni di Sposetti«. [64] Und schließlich hatte auch noch Annemarie Heinecke, die projektierte Ehefrau und »Braut« des gefallenen Oberleutnants Gerhard v.Buschmann, den Adels als »v.Buschmann« erhalten. [65] Im Unterschied zu den drei ähnlich gelagerten Kriegsadelungen aber blieben die Fälle »von Prondzynski« und »von Kahlden« adelsrechtlich beanstandet. VI.4. Namensänderung infolge langjährigen unbeanstandeten Gebrauchs In gedanklicher Anlehnung an das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 erscheinen mindestens drei Ermächtigungen des Justizministeriums. Im 1900 durch das Bürgerliche Gesetzbuch modifizierten und schließlich 1919 gänzlich abgeschafften Gesetzeswerk heißt es dazu: "Wer entweder selbst, oder wessen Vorfahren Vier und vierzig Jahre hindurch sich adlicher Prädikate und Vorrechte ruhig bedient, und also ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntniß des Staats für sich hat, für den streitet die rechtliche Vermutung, daß ihm der Geschlechtsadel wirklich zukomme." [66] Bis zum Ende der Monarchie ist dieser Grundsatz denn auch zahlreichen adelsanmaßenden Familien beigelegt und zugestanden worden, die über die Führung des adeligen Namens nach und nach in den Adel hineingesunken waren. Es handelte sich um jene häufig vorkommenden Geschlechter, die mit der Bemerkung »die Adelsführung wurde in Preußen nicht beanstandet« oder ähnlich in das Genealogische Handbuch des Adels aufgenommen worden sind. [67] Obwohl das Allgemeine Landrecht nicht mehr galt, gab es wohl Reminiszenzen daran, wenn entsprechende namensrechtliche Entscheidungen anstanden, auch wenn die Bestimmung des Allgemeinen Landrechtes keine Adelsersitzung war, die nicht existierte: Adel konnte durch selbstherrlichen Gebrauch nicht erworben werden. Die jahrelange unbeanstandete Führung besonders Behörden gegenüber war lediglich, ebenso wie die unvordenkliche Verjährung der Führung des Adels, ein Indiz und kein Beweis für eine adelsrechtliche Legitimation. [68] Trotzdem hatte sich Moritz Schwippert aus Burg (*1887) an der Wupper nach seiner Emigration ins Ausland des selbstgewählten adelig klingenden Namens »vom Berg« bedient. Später war er nach Deutschland zurückgekehrt und beantragte dann, vermutlich aufgrund von Streitigkeiten mit den Behörden, als Moritz Schwippert eine Namensänderung. Er konnte das Justizministerium davon überzeugen, daß eine Rückänderung seines im Auslande geführten Namens eine schwere wirtschaftliche Schädigung zur Folge haben würde und so erteilte man ihm im Sommer 1920 eine Ermächtigung auf den Namen »vom Berg«. [69] Auch im Falle der thüringischen Uradelsfamilie v.Germar konnte eine ähnliche Sachlage konstatiert werden. Hier hatte Johannes-Erich v.Germar (1863-1940), zuletzt Bankdirektor, im Jahre 1907 nach Scheidung von seiner zweiten Ehefrau den Landwirtssohn Richard Rosenbaum (*1881) adoptiert. Der rechtsgültig abgeschlossene Vertrag war allerdings später für nichtig erklärt worden, da kein Kindschaftsverhältnis zwischen dem 44jährigen Adoptivvater und dem 26jährigen Angenommenen nachgewiesen werden konnte. Gleichwohl bediente sich der Adoptierte fortan 23 Jahre lang behördlich unbeanstandet des Namens »von Germar«. Erst in der Weimarer Republik kam es zu Komplikationen mit dem angenommenen Namen, da Rosenbaum die Führung des ehemaligen Adelsnamens bestritten wurde. Endlich aber erteilte ihm das preußische Justizministerium im April 1930 die Ermächtigung zur weiteren Führung des Namens »von Germar«. [70] VI.5. Namensänderungen infolge Adoption Ermächtigungen des Preußischen Justizministeriums kamen aber auch in Verbindung mit dem Rechtsinstitut der Adoption vor, einer von weiteren anderen Möglichkeiten, in der Weimarer Republik einen Namen zu erhalten, der ein ehemaliges Adelskennzeichen enthielt. Für eine gewöhnliche Annahme an Kindesstatt war eine zusätzliche Ermächtigung zwar nicht notwendig, da eine Namensänderung als Folge der behördlich besiegelten Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses bereits automatisch nach dem Eintrag des neuen Namens des Adoptierenden vollzogen wurde. Aber bei dem Wunsch der an der Adoption Beteiligten, einen bestimmten Namen auch nach der Annahme zu erhalten und nicht nur in die Familie des Adoptierenden einzutreten, mußte eine zusätzliche Ermächtigung eingeholt werden, da eine Namensvereinigung eine weitere von der Annahmesituation an sich schon zu unterscheidende Namensänderung darstellte. Als klassische Beispiele lassen sich hier die Fälle »Lucas-von Meichsner« sowie »Hünke-von Podewils« nennen. Gewöhnlich hätten die Adoptierten hier nur die Namen »von Meichsner« sowie »von Podewils« erhalten. Da es aber ihr ausdrücklicher Wunsch war, den alten Namen in die Begründung der neuen Familie zu übernehmen, war eine Ermächtigung erforderlich gewesen. Im Beispiel der Familie »Lucas von Meichsner« sollte der ehemalige Name erhalten bleiben, der mit einem ländlichen Grundbesitz verbunden war. Ausgangspunkt dafür war Alfons Lucas (1855-1923), der als Nichtadeliger nach und nach in adelige Domänen diffundierte und sich gekonnt den kulturellen, sozialen und beruflichen Normen des ostelbischen Adels anglich. Er war zuletzt Landesältester und Preußischer Ökonomierat sowie Erbherr auf Belk im Kreise Rybnik sowie seit 1890 mit der Tochter einer oberschlesischen uradeligen Industriellen und eines preußischen Berufsoffiziers vermählt. [71] Im Jahre 1896 dann war er von einer Tante aus dem bayerischen Adelsgeschlecht v.Meichsner an Kindesstatt angenommen worden. Beim Ausbruch des Ersten Weltkrieges 1914 schließlich war sein Sohn unter dem Namen »Lucas von Meichsner« (ohne Bindestrich!) als aktiver Königlich Preußischer Leutnant in dem mit Adeligen überproportional besetzten Offizierkorps des Jäger-Regiment zu Pferde Nummer 11 mit Garnison in Tarnowitz und Lublinitz an die Front gezogen. Als Militair gehörte er zu den wenigen Berufsoffizieren, die auch nach der Heeresverminderung in die Reichswehr übernommen worden waren; er verschied allerdings bereits Anfang des Jahres 1924 als Rittmeister außer Diensten. [72] Sein Vater dürfte vermutlich bereits vor dem Ende der Monarchie vom November 1918 versucht haben, den preußischen Adelsstand zu erlangen. [73] Adeliges Konnubium, regionale politische Ämterübernahme, Grundbesitz sowie das Vorhandensein männlicher Nachkommen waren hier positiv in Anschlag zu bringen; eine Nobilitierung war jedoch nicht erfolgt. Gemäß der »Lex nobiles« der preußischen Staatsregierung vom 3.November 1919 besaß er zwar das Recht, seinen mit der Adoption erworbenen Namen »Meichsner« nun in »von Meichsner« ändern zu lassen, wollte aber den eigenen Namen durchaus auch künftighin erhalten wissen. Daraufhin erhielt er im Juli 1920 die Ermächtigung zur Namensführung »Lucas von Meichsner«, die allerdings adelsrechtlich zu beanstanden war. [74] Auch in der Familie »von Burstin« war eine Adoption ausschlaggebend für eine Namensänderung in der Weimarer Republik, verwarf jedoch auch endgültig die Hoffnung der Familie auf die Führung eines Barontitels. Dieses aus Ostpreußen stammende Geschlecht besaß mit seinem Stammvater Johann Georg Burstin (†1803) bereits seit etwa 1790 die Neigung, sich ohne jedes Adelsdiplom »Baron von Burstin« und später auch »Baron von Bursztini« zu nennen, woraus in der Folgezeit zahlreiche Konflikte mit den Behörden entstanden. [75] Auch der Sohn des oben Genannten, Andreas Georg Burstin (†1819), seit 1788 in preußischen Militairdiensten stehend, trat in den Ranglisten mal als »Baron von Burstini«, dann wieder als untituliert als »von Burstini« auf, bevor er nach glänzender Frontkarriere, unter anderem in den Befreiungskriegen, in einem See bei Tegel ertrank. [76] Aufgrund dieser teils traditionellen Namensführung hatte der preußische König dann im Jahre 1852 dem Rudolf »von Bursztini«, seinerzeit Jägerleutnant, die Genehmigung zur Führung des bisher benutzten freiherrlichen Titels in Preußen gestattet, aber diese Genehmigung war ausdrücklich ad personam ausgesprochen worden. Jedoch nannten sich auch die Verwandten und Nachkommen fortan in dieser Weise. Anläßlich der standardmäßigen Untersuchung der Berufsoffiziere auf ihre Adelseigenschaft seit 1884 beschäftigte sich schließlich auch das Berliner Heroldsamt erneut mit der Familie. Nach längeren Verhandlungen erfolgte schließlich durch König Wilhelm II. von Preußen im Jahre 1913 die untitulierte Nobilitierung als »v.Burstin« für den Bruder und den Sohn von Rudolf »von Bursztini«. Abgesehen davon bediente sich ein anderer Vertreter der Familie, der Grenzaufseher Eduard »Baron v.Burstini«, nach wie vor des Freiherrentitels. Er ehelichte 1875 Auguste Pauline Fach. Bereits 1870 aber war den beiden damals noch Unverheirateten die Tochter Martha Fach geboren worden; eine nachfolgende Legitimation war aber offensichtlich nicht beantragt worden. Es erfolgte jedoch eine Adoption des Mädchens durch ihren Onkel Cäsar »Baron v.Burstini«, nach altem Adelsrecht allerdings nur unter dem Namen »Burstini«. Der anschließende Bezug auf das »Lex nobiles« vom 3.November 1919 (aufgehoben erst mit Wirkung vom 1.Juli 1922) scheint seltsamerweise indes nicht erfolgt zu sein und erst im Alter von 51 Jahren erlangte Martha Burstini Anfang Januar 1921 per Ermächtigung des Preußischen Justizministeriums den Namen »v.Burstin«. [77] Auch im Falle der Familie v.Podewils kam es im Jahre 1923 zu einer Namensvereinigung ohne adelsrechtliche Legitimation mit dem nichtadeligen Namen der beiden Adoptivkinder Waltraud Hünke (*1907) und Karl Hünke (*1909) per Ermächtigung als »Hünke von Podewils«. [78] In einem weiteren Fall, der in Zusammenhang mit einer Adoption stand, handelte es sich um die erweiterte Namensführung des ehemaligen Berufsoffiziers Edmund Johann Niemela (Nieméla) aus Ratibor. Bereits in Friedenszeiten vor dem Jahre 1914 aus dem aktiven militairischen Dienst der preußischen Armee ausgeschieden, war er als Königlich Preußischer Hauptmann im Ersten Weltkrieg noch einmal reaktiviert worden. Er hatte zuerst im Infanterie-Regiment König Wilhelm I. (6.Württembergisches) Nummer 124, später dann im Infanterie-Regiment 183 gekämpft und war zuletzt infolge der Heeresverminderung durch den Versailler Vertrag als Hauptmann außer Diensten entlassen worden. [79] Wenig später ist der entlassene Heeresoffizier schließlich von dem süddeutschen Schriftsteller Eustachius Graf Pilati v.Thassul zu Daxberg adoptiert worden [80] und hatte als 36jähriger gemäß Ermächtigung des Preußischen Justizministeriums von Ende November 1920 ausnahmsweise nicht nur den Namen des 60jährigen Adoptivvaters annehmen, sondern auch seinen eigenen Namen als »Graf Pilati von Thassul zu Daxberg-Niemela« anfügen dürfen. [81] Aber bereits zu Silvester 1920 erhielt er auf eigenen Antrag die Ermächtigung zur Führung des vereinfachten und seine ursprüngliche Herkunft nun gänzlich unkenntlich machenden Namens »Graf von Thassul zu Daxberg«. [82] VI.6. Sonstige Namensveränderungen Bei den sonstigen Namensänderungen mit vordem adeligen oder auch nur adelig klingenden Namensbestandteilen handelte es sich um solche Fälle, die nur vereinzelt und in meist seltener Zahl auftraten. Gleichwohl geben sie beispielhaft die Bandbreite wider, mit der Namensänderungen beantragt worden sind. In einer ersten kleinen Fallgruppe spielte die »Einholung« nichtadeliger Kinder aus erster Ehe der Frau in eine zweite Familie, die durch Eheschließung mit einem männlichen Adeligen oder vermeintlich Adeligen entstanden war, eine Rolle. So wurde im Jahre 1921 das nichtadelige Kind Sigrid Rehling (*1910) über die Ermächtigung zur Namensänderung in »von der Decken« in die zweite Ehe und Patchworkfamilie der Paula Rehling (1878-1957) und des Königlich Preußischen Leutnants außer Diensten und Journalisten Claus v.der Decken (1873-1928) »eingeholt«. [83] Ein Gleiches galt für Burghard Meyer (*1896), der über seine Mutter Bertha Meyer (1874-1939), seit dem Jahre 1899 mit dem aus Wien stammenden und seit 1905 in Preußen naturalisierten Tonkünstler Emil Freiherr v.Reznicek (1860-1945) vermählt, in die zweite Ehe »eingeholt« wurde und seit Ende August 1920 infolge preußischer justizministerieller Ermächtigung den Namen »Freiherr von Reznicek« führte. [84] Selbiges trifft fernerhin auch zu auf die nichtadelige Familie »Schmidt von Schmidtseck«, die aus der Verbindung des aus 1662 begründetem schwedischen Adel herstammenden Königlich Preußischen Capitäns Wilhelm Schmidt v.Schmidtseck (1716-1780) und seiner Geliebten Wilhelmine Riebel stammte. Sie hatten sich trotz der illegitimen Abstammung des 18.Jahrhunderts fortan des Namens »Schmidt von Schmidtseck« (anstatt adels- wie namensrechtlich besehen richtig »Riebel«) bedient. Im Dezember 1920 dann kam es über eine Ermächtigung zu einer »Einholung« von Harald Meyer (*1900) in die zweite seit 1916 bestehende Ehe des Hauptmanns außer Diensten Heinrich »Schmidt von Schmidtseck« (*1868) mit Ella Meyer. [85] Eine bei nichtadeligen Fällen häufig, bei adeligen Personen aber eher selten anzutreffende Fallgruppe repräsentierte dahingegen die Familie von Czamanski aus polnischer Szlachta, die seit mindestens dem Beginn des 19.Jahrhunderts in Kriewen im posenschen Kreis Kosten ansässig war und dort auch mit Theodor v.Czamanski einen Bürgermeister gestellt hatte. [86] Aus dem gleichen Orte stammte auch Wladislaus von Czamanski (*1877), der schließlich über eine Ermächtigung des Jahres 1921 die Erlaubnis erhielt, sich fortan eingedeutscht »von Schamann« zu nennen. [87] Da es vor 1919 bei diesen namensbezüglichen Germanisierungen von Angehörigen der polnischen Szlachta einer landesherrlichen adelsrechtlichen Genehmigung bedurft hätte, [88] blieb auch diese Ermächtigung adelsrechtlich beanstandet; die Familie wurde daher auch nicht im Adelslexikon des Genealogischen Handbuches des Adels als deutsches Adelsgeschlecht aufgeführt. [89] Im Falle der Familie »von Vett« wurde der Ermächtigungsweg dafür genutzt, um nach zweifelhaften Voraussetzungen doch noch in eine zumindest behördlich anerkannte Situation zu gelangen, die es dem Namensträger ermöglichte, einen adelig klingenden Namen zu tragen, der früher einmal durch Vorfahren im Ausland begründet worden war. Denn im Vorwege hatte bereits im 19.Jahrhundert Kaspar Detlev Vett als dortiger Offizier den dänischen persönlichen Adelsstand erhalten. Aber auch der nach Preußen eingewanderte Sohn Detlev Heinrich Vett (1859-1927) wollte des Adels durchaus teilhaftig werden und nannte sich daher »von Vett«. Da Detlev Heinrich Berufsoffizier war und diese Gruppe seit dem Jahre 1884 - wie schon oben erwähnt im Falle Burstin - einer Überwachung des Heroldsamtes in Bezug auf die Adelseigenschaft unterlag, [90] kam es schon bald zu Untersuchungen bezüglich der Adelsführung. Die Untersuchung ergab, daß der am 25.Februar 1881 zu Ratzeburg verstorbene Revierförster Caspar von Vett aus seiner Ehe mit Anna geborene von Ancken folgende Nachkommen hinterlassen: Hermann von Vett (Ökonom), Caspar von Vett (Bauführer bei der Eisenbahn), Helene von Vett, Claus von Vett (verschollen), Detlev [Heinrich] von Vett (Premier-Leutnant) sowie Henriette Buddenberg geborne von Vett. Die Familie behauptete, altadelig zu sein, ohne dass irgendwelche Nachweise darüber vorlagen. Diese wurden dann amtlicherseits angefordert. Es wurde festgestellt, dass der verstorbene Revierförster Sohn eines dänischen Majors war. Die Familie führte die Ahnen angeblich zurück bis in das mittelalterliche Jahr 964. Im Schreiben des Heroldsamtes vom 13.November 1890 heißt es, Detlef von Vett „hat bei des Kaisers und Königs Majestät ein Immediatgesuch eingereicht, worin er um Allerhöchste Genehmigung zur Weiterführung des Namens »von Vett« bittet“. Das Heroldsamt bat nun - wie üblich bei Nobilitierungswünschen - bei den provinziellen Behörden um Aufschluß über die persönlichen, Familien- und Vermögensverhältnisse der Familienmitglieder von Vett. Das Heroldsamt wies darauf hin, dass im Altonaer Adressbuch unter „von Vett“ ein Bademeister und ein Kaufmann aufgeführt werden. Es wisse aber nicht, ob und wie sie verwandt seien. Henriette von Vett war mit dem Arzt Dr. Buddenberg verheiratet. Dieser sei früher »Fortschrittsmann« gewesen, würde sich aber seit einigen Jahren politisch neutral verhalten. Man forschte auch über die Namensträger in Altona, welche die Söhne eines verstorbenen Tierarztes waren. Der Tierarzt war ein Bruder des oben erwähnten Försters. Immerhin war der Tierarzt mit einer geborenen Grabau verheiratet, deren Bruder Professor in Jena war. Der Kaufmann von Vett war allerdings wegen Vergehens gegen die Konkursordnung im Jahre 1885 zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt und wegen Übertretungen wiederholt polizeilich bestraft worden. Vermögen besäßen sie alle nicht, hätten aber ihr »gutes Auskommen«. Es wurden dann noch weitere Familienmitglieder und Namensträger überprüft. Schließlich heißt es in einem Schreiben des Königlichen Heroldsamtes vom 13. Mai 1891 dann: „Des Kaisers und Königs Majestät haben in Gemäßheit der Allerhöchsten Cabinets-Order d.d. Berlin den 27 April 1891 das Immediatgesuch des Premier-Leutnants und Adjutanten im Infanterie-Regiment v.Stülpnagel, Vett, betreffend die Genehmigung zur Beibehaltung des von ihm bisher geführten, aus dänischem Personaladel herrührenden Adelsprädikats »v.«, mithin des Namens »von Vett«, abgelehnt. [91] Trotzdem muß ihm wohl späterhin gestattet worden sein, sich des nichtadeligen Namen »von Vett« zu bedienen, da er in dieser Schreibweise in die Ranglisten aufgenommen wurde. Als Oberst und Kommandeur des Kulmer Infanterie-Regiments Nummer 141 mit Garnison in Westpreußen war Detlev von Vett zum Ende seiner militairischen Karriere in den Ersten Weltkrieg gezogen, zuletzt Kommandeur der 216.Infanterie-Division und schließlich als Königlich Preußischer Generalleutnant außer Diensten entlassen worden. [92] Anfang August 1920 schließlich erreichte der Offizier, nachdem es vermutlich Konflikte um die Namensführung gegeben hatte, eine Ermächtigung zur Namensführung »von Vett«, freilich ohne auch hier eine Adelseigenschaft erlangen zu können. [93] Zuletzt sei noch auf den Fall Laporte hingewiesen, dessen Motivation und Begründung zur Namensänderung allerdings unklar bleibt. Hierbei hatte der Königlich Preußische Major außer Diensten Erich Laporte (*1872) Ende Oktober 1920 die Ermächtigung erhalten, sich fortan »de Laporte« zu nennen, obgleich die Familie, aus der mehrere Offiziere im Ersten Weltkrieg an der Front gestanden hatten, zuletzt alle nur »Laporte« geschrieben worden waren. [94] VI.7. Abgelehnte Anträge auf Namensänderung mit Adelsbezeichnungen Der Breslauer Helmut Bodendorf hatte um 1930 eine Namensänderung in »Erbgraf von Bodendorf« beantragt, die ihm aber nicht genehmigt worden war. [95] Der Grund hierfür war die Möglichkeit des Erwerbs eines adelig klingenden Phantasienamens mit ehemaligem Adelstitel, der einer Verleihung gleichgekommen wäre. Abgesehen davon, daß es eine fürstliche Familie namens Bodendorf nicht gegeben hat, die einen Sukzesseur in Form eines Erbgrafen hätte haben können, war auch die Führung der Bezeichnung »Erbgraf« (ebenso wie »Erbprinz«) namensrechtlich ab 1919 illegitim, denn sie bezeichneten nicht den Adel, sondern lediglich einen Nachfolgestatus im Amt des Chef des Hauses oder regierenden Fürsten. Und dieser Status gerann mit der Reichsverfassung nicht zum Namen. [96] Der Antrag auf Ermächtigung durch das preußische Justizministerium war daher folgerichtig abzulehnen. Auch Namensberichtigungen und -änderungen für ehemalige Angehörige des russischen Adels, die nach 1919 in Deutschland nun das »v.« im Namen führen wollten, wurden zudem ebenso konservativ abgelehnt mit der Begründung, daß von den Zaren Geadelte das deutsche »v.« nicht zustehe und sich das Justizministerium an die Praxis und Auffassung des Heroldsamtes als dessen unmittelbaren Vorgänger gebunden fühlen würde. [97] VII. Bemühungen der Petenten um Weglassung des Bindestrichs im neuen Doppelnamen Bei der Schaffung von Doppelname bemühten sich die neu entstandenen Familien meistens um eine Nennung ohne Bindestrich oder führten gern, auch bei Ermächtigungen, die nur mit Bindestrich erteilt wurden, den Namen ohne denselben. Der Grund hierfür war, daß das Publikum und die Öffentlichkeit anhand des Bindestrichs glaubte Rückschlüsse auf das Familienalter ziehen zu können. Und auch hier war der Wunsch der Gesuchsteller um Namensänderung von einem Einzel- in einen Doppelnamen mit der Motivation verbunden, eine ganz neue individuelle Identität zu schaffen. Dieser Vorgang ist leicht ersichtlich allein schon bei den zahllosen den Nichtadel betreffenden Anträgen der Allerweltsnamen Müller, Mayer oder Schultze, bei denen in der fraglichen Untersuchungszeit der Weimarer Republik fast durchweg Militärs, Akademiker oder Angehörige der Oberschicht versuchten, sich mithilfe eine Doppelnamens eine neue Identität zu beschaffen und diese zu konstituieren. Dafür stehen die Beispiele der Familien Mayer-Schalburg [98], Müller-Voigt [99], Schultze-Pfälzer [100] und Schultze-Rhonhof, [101] die sämtlich einen Bindestrich zu ihrem Doppelnamen erhielten und führen mußten. In einigen Fällen aber gelang es den Petenten aber auch, auf altertümliche Schreibweise dem Anschein nach ihrem Familiennamen älter zu machen als er war und außerdem unter Weglassung des Bindestrichs und mithilfe der Präposition »zu« als neuem Namensbestandteil zumindest dem Anschein nach in eine adelsähnliche Namenssituation zu gelangen: Meyer zu Schwabedissen, [102] Meyer zu Köker [103], Meyer zu Düttingdorf, [104] Meyer zu Holle. [105] Der Bindestrich wurde daher nur ungern akzeptiert, gelegentlich trotzdem weggelassen, vor allem bei solchen Familien, in deren Doppelnamen ein nichtadeliges »von« oder ein ehemals adeliges »v.« vorkam und in denen dieser Name dem ehemals nichtadeligen Namen nachgestellt war. Sehr beliebt waren hier Formen wie Goecke de Vivie, Uhde von Reichenbach und Bettac le Roi, die sämtlich den altadeligen Eindruck vermittelten, als würde das Geschlecht entweder schon aus unvordenklichen Zeiten herstammen oder unter dem Kaiser in Wien vor 1806 geadelt worden, wo Doppelnamen mit Phantasiebeiwort üblich gewesen waren. Unbeliebt blieben daher eher Formen wie Schultz-von Borkowski, Schagen-von Nowag, Becker-von Sothen, Clemens-von Ketrzynski und dergleichen mehr. Daß seitens der Petenten immer der bindestrichlose Doppelname bevorzugt wurde, zeigen die Fälle Schmidt-von Rhein und Demnig-von Weger, bei denen in den Ermächtigungen extra ausgesprochen wurde, daß die Betreffenden nicht befugt seien ihren Doppelnamen ohne Bindestrich zu führen. [106] Aufgrund der Quellenlage aller aus dem Reichsanzeiger ermittelbarer 40 Fälle der Jahre 1919 bis 1923 (siehe Kapitel X.3.) läßt sich ersehen, daß die Behörden die Tendenz besaßen, überwiegend Doppelnamen mit dem Bindestrich zu verleihen: Während 80 % der Doppelnamenschaffungen einen Bindestrich bekamen, erhielten nur rund 18 % einen kombinierten Namen ohne den als unangenehm empfundenen Bindestrich. Und nur in einem einzigen weiteren Falle (2 %) wählten der Justizminister das altertümliche »genannt« als Bindefunktionszeichen in einem Doppelnamen (Wolff genannt v.Etzdorf). In einigen Ausnahmefällen war der Bindestrich allerdings auch äußerst erwünscht. Dies war zutreffend bei solchen Familien, in denen bereits traditionell ein Bindestrich im altadeligen Namen vorhanden war, dem man sich als Petent anzugleichen suchte, um hier nicht als aus dem familiären Rahmen fallend erkannt zu werden, so geschehen bei der Familie v.Seydlitz-Kurzbach, in der sich ein Namensträger v.Seydlitz mit Bindestrich zum v.Seydlitz-Kurzbach umbenennen ließ. Die Bindestrichpraxis läßt nun folgende Rückschlüsse zu: Seitens der Behörden war es nicht erwünscht Familien zu begründen, die sich als altadelig darstellen konnten. Durch den Bindestrich konnte immerhin vor wissendem Publikum der Anschein und Eindruck vermittelt werden, es handele sich um eine neuartige Konstruktion zweier Namen und nicht einen historisch bereits lange bestehenden Namen. Die Zurückhaltung, die bei der Genesis neuer Namen mit ehemaligen Adelsnamensbestandteilen oder zumindest adelig klingenden Namensbestandteilen herrschte, wurde also in Preußen noch durch die starke und nahezu regelmäßige Verwendung des Bindestrichs - ganz im Sinne des § 109 der Weimarer Reichsverfassung - verstärkt. VIII. Adelsrechtliche Nichtbeanstandungen derartiger Fälle Von Seiten des Adelsrechtes waren alle vorgenannten Fälle zu
beanstanden, solange sie nicht eine offizielle Nichtbeanstandung erhielten.
Die ehemalige Adelsbezeichnung wurde in jedem Falle wider das ehemals geltende
Adelsrecht weitergegeben und eine neue Familie begründet, für
die früher vor 1919 eine landesherrliche Genehmigung des preußischen
Königs erforderlich gewesen wäre. Namensrechtlich waren diese
Ermächtigungen allerdings vollends gesetzlich gedeckt und legitim,
da ein besonderer Schutz ehemals adeliger oder adelig klingender Namen
seitens des Gesetzgebers nicht mehr beabsichtigt war.
In der Tat ergab sich hier ja nach Sichtpunkt und Blickwinkel eine unterschiedliche Definition. Der Adel stand auf dem Standpunkt, daß es vom alten Adelsrecht zu retten galt, was zu retten war und bediente sich dieserhalb gern des § 109 der Reichsverfassung. Die Befürworter der Reichsverfassung aber konterten, daß eine Vermehrung von Adelsfamilien durch Namensänderungsermächtigungen nicht stattfinden würde, weil es sich nicht mehr um Adelsbezeichnungen handelte, sondern lediglich um reine Namensbestandteile. Unbestritten indes war, daß familienrechtlich durch eine Namensänderung auch ein neues Geschlecht begründet wurde und zwar in namensrechtlicher wie auch in adelsrechtlicher Hinsicht. Für beide Standpunkte ließen sich demnach gute Gründe zur Rechtfertigung finden und beide Lager befanden sich nicht im Unrecht: Tatsächlich waren historische Adelsbezeichnungen mit keinerlei Vorrechten mehr versehen und insofern jedem nichtadeligen Namen gleichgestellt. Andererseits wurde aber durch das Privileg der Flektion ehemaliger Adelstitel zumindest die Imagination eines Fortbestehens des titulierten Adelsstandes in der preußischen Praxis unterstrichen; dieser Interessenkonflikt schwelt indes bis zum heutigen Tage. Die Deutsche Adelsgenossenschaft (DAG) in der Weimarer Republik und im Dritten Reich als auch ihre Nachfolgerin in der Bundesrepublik, die Vereinigung der Deutschen Adelsverbände (VdDA), versuchte diesem Manko durch die Einrichtung der adelsrechtlichen Organisationen zu begegnen, die über das Instrument der sogenannten adelsrechtlichen Nichtbeanstandung zu einem Einklang von Namens- und Adelsrecht führen konnten. Wie die Anträge auf Ermächtigungen zu den Namensänderungen waren die auch Anträge auf adelsrechtliche Nichtbeanstandung eine Sache der Antragsteller und von deren Initiative abhängig. Aber nur einige der vorgenannten Familien bemühten sich um Nichtbeanstandungen und beantragen diese Entscheidungen. Ein je positives Ergebnis dieser Verhandlungen vor den Gremien der deutschen Adelsverbände erzielten dabei mindestens vier Familien: Müller v.Blumencron, Wülfing v.Maritz, Zimmermann v.Siefart sowie v.Freyhold-Hünecken. In den beiden ersterwähnten Fällen hatten ein mitteldeutscher Gutsbesitzer (Julius Zimmermann) und ein Rittmeister außer Diensten (Albrecht Müller) je eine adelige Frau geehelicht und sich über die Ermächtigungen des preußischen Justizministeriums in den Jahren 1920 und 1927 je eine Namensvereinigung beschafft. Nach eingehender Prüfung ihrer persönlichen, sozialen, beruflichen und familiären Verhältnisse erhielten sie dann in den Jahren 1956 und 1958 je eine adelsrechtliche Nichtbeanstandung ohne Bindestrich im Namen ausgesprochen. [108] Sehr schnell und noch in der Weimarer Republik und sogar vor der justizministeriellen Ermächtigungserlangung dahingegen erfolgte die adelsrechtliche Nichtbeanstandung der Namensform »Wülfing v.Martitz« »als einer adeligen« für den Kaiserlich Deutschen Oberleutnant zur See außer Diensten und Berliner Industriellen Johann-Friedrich Wülfing (1894-1945), dem ungewöhnlichsten Fall einer Integration in den ehemaligen deutschen Adel. Denn der Petent besaß kein adeliges Konnubium, stammte lediglich mütterlicherseits aus der Familie v.Martitz ab. [109] Auch bei der Familie v.Freyhold-Hünecken lagen zwischen der Namensänderung (1920) und der adelsrechtlichen Nichtbeanstandung (1926) nur wenige Jahre, wobei die Familie von Freyhold bereits seit dem 18.Jahrhundert im preußischen Militair unbeanstandet und ohne Diplom, das Adelszeichen geführt hatte. In ähnlichen Fällen vollzogen die Antragsteller ebenfalls keine Veränderung der Standesverhältnisse, nur eine Namensveränderung, die allerdings in monarchischer Zeit ebenfalls einer landesherrlichen Entschidung bedurft hätte. Musterhaft seien hier die drei neu entstandenen Adelsfamilien »v.Rex v.Gröning«, »v.der Bach-Lewinski« sowie »v.Viebahn v.dem Borne« erwähnt, die mit der teilweisen Doppelnennung des »v.« auch nicht gerade sehr glückliche und im Adel traditionell eher seltene Namenskombinationen schufen, [110] aber alle adelsrechtlich nichtbeanstandet worden sind. Das erste Beispiel war ganz im Sinne des Adels, der sich gern wünschte, daß die Abklärung einer adelsrechtlichen Nichtbeanstandung möglichst bereits vorträglich vorgenommen werden sollte, um unnötige Konflikte nach einer behördlich erfolgten Namensänderung mit den Adelsverbänden prophylaktisch zu vermeiden. Demnach hatte der Verwaltungsdirektor in Rente Dr. jur. Arno v.Lewinski, aus dem in den Akten des Königlich Preußischen Heroldsamtes als »v.der Bach-Lewinski« geführten Geschlechts herstammend, bereits im Vorwege seiner geplanten Namensänderung eine adelsrechtliche Nichtbeanstandung beantragt und diese auch am 26.April 1930 vom Ehrenschutzbund des Deutschen Adels erhalten. Erst danach war er bei der staatlichen Obrigkeit mit der Bitte um eine behördliche Ermächtigung eingekommen, die ihm dann auch vom Preußischen Justizminister am 4.Februar 1931 mit der Namensform »v.der Bach-Lewinski« erteilt worden ist. [111] Motiv war hier sehr wahrscheinlich die verloren gegangene namens- wie adelsrechtliche Zugehörigkeit zur alten Familie, die nun auf diese äußerliche Weise wiederhergestellt werden konnte. Solche vorausschauenden adelsrechtlichen Abklärungen waren aber vermutlich eher selten anzutreffen. Weitaus häufiger dürften indes die umgekehrten Fälle vorgekommen sein, in denen eine adelsrechtliche Nichtbeanstandung erst nach der Namensänderung durch Ermächtigung beantragt worden war und in denen es wegen dieses Ablaufes und Procederes bereits adelsrechtliche Konflikte gegeben hat. Beispielhaft anführen läßt sich hier das Exempel des Königlich Preußischen Hauptmanns Gustav Adolf v.Rex (1887-1966), der seit dem Jahre 1919 mit Erna v.Gröning, Erbin und Erbherrin auf Dammgut Ritterhude bei Bremen, vermählt war. Das Motiv zur Namensänderung war hier der Erhalt des Namesn v.Gröning im Zusammenhang mit dem Besitz von Ritterhude für die Kinder des Ehepaares, da der Name v.Gröning bereits seit 1775 mit dem Besitz verwachsen war. [112] Infolge Ermächtigung des preußischen Justizministeriums vom 28.Februar 1923 wurde schließlich die Doppelnamensform »v.Rex v.Gröning« ohne Bindestrich in der Schreibweise genehmigt. Die zugehörige adelsrechtliche Nichtbeanstandung erfolgte dahingegen erst mit dem Datum des 26.Aprils 1930 für den Antragsteller und seine Deszendenz. [113] Auch im Falle der Familie »v.Viebahn v.dem Borne« erfolgte zuerst die Ermächtigung zur Namensänderung am 10.Oktober 1921, bevor es mit Datum vom 25. September 1930 nach neunjähriger Verspätung endlich zu einer adelsrechtlichen Nichtbeanstandung der doppelten Namensform kommen sollte. Das Motiv zur Namensvereinigung lag auch hier in der Namensbindung an den Grundbesitz Berneuchen im Kreis Landsberg an der Warthe, [114] der sich etwa seit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges im Besitz der märkischen Uradelsfamilie v.dem Borne befunden hatte, aber in der Weimarer Republik verkauft werden mußte. [115] Erbherr des Rittergutes wurde dann der Schwiegersohn des letzten männlichen Besitzers, Kreuzwendedich Leberecht v.Viebahn (*1893), der zur Erinnerung an die lange Verbindung des Familiennamens seiner Mutter, Luise v.dem Borne, seinem eigenen Namen als neuer Besitzer den seiner mütterlichen Vorfahren beilegte. [116] Sein Plan einer langjährigen Fortführung der familiären Tradition ging indes nicht auf, da im Januar 1945 Berneuchen von den russischen Truppen besetzt wurde, im Februar desselben Jahres das Herrenhaus niederbrannte sowie er selbst in der Folge enteignet wurde. [117] Bemerkenswert erscheint dahingegen der Fall »v.Magdeburg-Homeyer«, der adelsrechtlich nicht durch eine Nichtbeanstandung abgedeckt wurde, trotzdem aber stillschweigend als adelige Namensführung von der Deutschen Adelsgenossenschaft »nichtbeanstandet« wurde, später dann aber im Genealogischen Handbuch des Adels [118] richtig als in seiner Namensführung »beanstandet« gekennzeichnet worden ist. [119] Hier kam ein Moment zum Tragen, welches bereits bei dem Dr. Ing. Herbert Neuenkirchen, Studienrat in Essen an der Ruhr, anzutreffen war, der als »v.Neuenkirchen« 1934 eine »inoffizielle Nichtbeanstandung« durch die Aufnahme in die Mitgliedsreihen der Deutschen Adelsgenossenschaft erlangt hatte. Auch im Falle »v.Magdeburg-Homeyer« fehlt bis heute die adelsrechtliche Nichtbeanstandung der Namensführung. Über die Adelseigenschaft der antragstellenden Persönlichkeit als auch die Ehrenhaftigkeit des Antrages auf Namensänderung waren innerhalb des Adels keinerlei Zweifel zu erheben. Entgegen der aber sonst aber stets anzutreffenden Behauptung, auch adelige Namensänderungen bedürften einer adelsrechtlichen Gnadenaktes zur rechtmäßigen Führung, konnte Johann Friedrich v.Magdeburg (1881-1945) unter seinem neuen kombinierten, adelsrechtlich deutlich zu beanstandenden Namen »unbeanstandet« Mitglied der Landesabteilung Pommern der Deutschen Adelsgenossenschaft sein. [120] Zuletzt sie noch verwiesen auf einen außergewöhnlichen Fall schleichender Nichtbeanstandung, die somit nie offiziell vollzogen wurde, sondern nur im Geheimen, denn die oben bereits erwähnte Sprechstundenhilfe Sigrid von der Decken geborene Rehling (1920-1943) wurde nach 1945 stillschweigend als gebürtiges Mitglied der Familie v.der Decken und des deutschen Adels betrachtet, obwohl sie nur eine nichtadelige Namensträgerin war und nur über eine Stiefkindeinholung in die Familie gekommen war. [121] IX. Resumée Betrachtet man sich die Ermächtigungsfaktizität des preußischen Justizministeriums, so bietet es sich an, diese Wirklichkeit mit der Nobilitierungspolitik des politisch ganz entgegengesetzt handelnden Heroldsamtes zu vergleichen. Dabei können drei Umstände nicht ignoriert werden. Erstens wurde das Recht auf die Führung ehemals adeliger Namen ganz anders gehandhabt. Früher schlug, meistens auf Antrag dessen, der eine Namensänderung wünschte, das Heroldsamt nach Überprüfung der Sachlage eine Namensänderung vor oder lehnte sie ab. Aufgrund dieses Gutachtens entschied dann letztlich der König selbstherrlich. Nach 1919 erfolgte in dieser Sache eine nur geringe Dezentralisierung. Nicht mehr das Heroldsamt, das zwar noch bis März 1920 existierte und auch arbeitete, war jetzt mit Namensänderungen beauftragt, sondern das Recht zur Überprüfung dazu war auf die preußischen Amtsgerichte verlagert worden. Diese berichteten, sofern sie nicht schon Anträge von sich aus abgelehnt hatten, an das Justizministerium und dort wurde schließlich über den Antrag entschieden. In beiden Epochen jedoch dürfte die Initiative zum Antrag meistens vom Antragsteller ausgegangen sein. In der monarchischen Zeit gab es zwar auch Adelungen und Namensänderungen, die auf die Motivation des Herrschers zurückzuführen waren, einem verdienten Untertan den Adel zu verliehen, aber die Regel war es doch, daß die Antragsteller um die Verleihung des Adels beim König einkamen, der dann das Heroldsamt mit einem Gutachten beauftragte. Ab 1919 jedoch war die Einleitung einer Namensänderung allein ein Akt der Selbstbestimmung des Staatsbürgers, da das Justizministerium nicht von sich aus aktiv wurde und daher auch keine eigene Namensänderungspolitik betrieb. Dies war politisch nicht mehr gewünscht, da weiterer Adel gemäß der Reichsverfassung nicht verliehen werden durfte. Diese Maximenmodifikation in den Motiven der Adelsnamenspolitik schließt auch eine Änderung der Beurteilungskriterien mit ein, denen die Gesuche auf Namensänderung nunmehr unterworfen wurden. Während früher Grundbesitz, soziale Stellung, Konnubium, loyale Treue zur Krone, die politische Einstellung, die Sicherung von eventuell vorhandenem Grundbesitz in Fideikommissen, das Konnubium und die Nachkommenschaft vor einer Entscheidungen auf Nobilitierung betrachtet worden war, erschöpfte sich die Überprüfung des Amtsgerichts auf die Abwägung zweier Interessen. Erstens war der Wunsch des Petenten zu berücksichtigen, über seinen Namen ein gewisses Selbstbestimmungsrecht auszuüben, in dem er bei veränderter Sachlage, beispielsweise dem Antritt eines Grundbesitzes oder dem Wunsch, ein aussterbendes vornehmes Geschlecht namensbezüglich weiterzuführen, eine Namensänderung mit oder ohne »Scheinnobilitierung« erreichen wollte. Andererseits mußte Rechtskontinuität im Namenswesen gewährt sein, um die Identität eines Staatsbürgers jederzeit feststellen zu können. Der moderne Staat konnte es sich nicht mehr leisten, seinen Bürgern das freie Namensänderungsrecht zu überlassen, wie es in Deutschland noch bis zu Beginn des 19.Jahrhunderts üblich war. Denn das »Gemeine Recht« sah vor, daß ein Bürger seinen Namen ändern könne, sofern keine betrügerische Absicht damit verbunden war. Erst 1816 kam es in Preußen zur Unabänderlichkeitsfeststellung durch die »Verordnung, wodurch das Führen fremder und erdichteter Namen verboten wird«. Namensänderungen mußten ab 1822, gedeckt durch eine Kabinettsorder, gleichgültig ob adelig oder nicht, landesherrlich genehmigt werden. [122] Und natürlich war das Justizministerium daran interessiert, keine Schritte zu unternehmen, die auf eine Verleihung des Adels hinausliefen. Von den Antragstellern indes wurde dies häufig trotzdem so verstanden und von der Adelsgenossenschaft ebenso. Diese kritisierte harsch die staatliche Namensänderungspolitik und bezeichnete sie als Widerspruch der demokratischen Staatsform, als Gegensatz zwischen Absicht und Wirklichkeit, Gesetzeslage und praktischer Realität. Die Genossenschaft sah weniger die Absicht der absoluten Gleichstellung eines ehemaligen adeligen mit den ehemals nichtadeligen Namen, sondern vielmehr die Schaffung eines »Scheinadels« für gegeben an. Der Regierung wurde vorgeworfen, den Adel in seinen Privilegien degradiert zu haben, sein ständisches Sonderrecht und seinen besonderen Schutz durch die Krone beseitigt zu haben, zugleich aber warf sie der Republik vor, sie würde einen »neuen Adel« von »republikanischen Gnaden« schaffen. Somit empfand die Genossenschaft die Namensänderungspolitik als doppelte Bedrohung: Der Staat hatte nicht nur den Adel als ehemals ständische Sondergruppe personell abgeschlossen, sondern verfügte über die weitere Verbreitung der historischen Adelsnamensbestandteile ohne Anwendung von Nobilitierungskriterien. Insofern erfuhren die Absichten, die hinter den Namensänderungen mit adeligen oder vormals adeligen Bestandteilen des Namens auf Seiten des Staates standen, einen großen Bruch mit der Weimarer Reichsverfassung vom August 1919 sowie mit der Schließung des Heroldsamtes vom März 1920. Von Seiten der Antragsteller aber läßt sich im Gegensatz zu diesem Bruch eine große Tradition in Bezug auf die soziale Stellung sowie die Motive zur Namensänderung feststellen. Die Petenten sahen es auch nach 1919 als durchaus erstrebenswert an, in der Republik einen Namen zu erlangen, der mit einem ehemaligen Adelszeichen versehen war, weil sie sich davon ein besseres berufliches, privates und gesellschaftliches Fortkommen versprachen. Der Staat reagierte darauf unentschlossen. Er hatte mit der Weimarer Reichsverfassung den Adelsnamen mit einer bei den Betroffenen ungewollten großen »reichsrechtlichen Namensänderung« [123] seiner standesrechtlichen Privilegien beraubt. Es verfolgte dabei zweierlei paradoxe politische Absichten, die ein Handeln unter deutlicher Zielmaxime und einheitlichen Richtlinien bei den Ermächtigungen deutlich erschwerten. Zum Einen sollte bei der Vergabe von Adelsnamen im Zuge von Namensänderungen sehr zurückhaltend verfahren werden, um nicht den Anschein zu erwecken, »Adelsverleihungen« vorzunehmen. Zum Anderen aber war es gerade die Absicht des Staates, den Sonderstatus und Schutz des ehemaligen Adels aufzuheben und die Zahl der Namensträger zu vermehren, um nicht in den Ruf zu gelangen, die Träger ehemaliger Adelsnamen und -titel in ihrem Namensrecht besonders zu schützen und gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen zu bevorzugen. [124] Die vollständig geänderte Absichtslage des Staates kollidierte also mit der Motivlage der Petenten und bemühte sich darum, eine recht zurückhaltende Politik in Bezug auf Namensänderungen zu betreiben, gleichwohl aber auch Gründe anzuerkennen, die zu monarchischer Zeit bereits ausschlaggebend für eine positive Entscheidung gewesen waren. Diese Sachlage bestand indes seit dem Namensänderungsgesetz vom 5.Januar 1938 nicht mehr. Seither ist beispielsweise die Erhaltung eines vom Erlöschen bedrohten Familiennamens, durchaus zwischen 1919 und 1932 geäußert und auch anerkannt, allein kein sogenannter »wichtiger Grund« zur Namensänderung mehr. [125] Zahlenbezüglich waren Namensänderungen zur Erlangung eines historischen deutschen Adelsnamens oder zumindest adelig klingenden Namens in Preußen im Untersuchungszeitraum hinter den Adoptionen zur Schaffung von »Scheinadel« zurückgeblieben. Dies läßt sich damit begründen, daß bei reinen Namensänderungen die Zielgruppe möglicher Beantrager kleiner war als die Gruppe der Adoptionswilligen. Denn für die Vergabe einer Annahme an Kindesstatt kam jeder Adelige in Frage, für eine Namensänderung bedurfte es in aller Regel - außer bei den persönlichen Adelsanmaßern - einer bereits verwandtschaftlichen Verbindung eines Nichtadeligen zu einem Adeligen oder einer Person mit adelig klingendem Namen. Antragsteller von Namensänderungen, die auf die Erlangung eines ehemaligem tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Adelszeichens oder -titels bedacht waren, besaßen daher bereits genealogische oder biologische Verbindungen zum Adel, in der Regel über ihre Eltern, die aus verschiedenen Gründen den Adel bei der Geburt nicht hatten weitergeben können, oder über Ehegatten. Mit dem Mittel der Namensänderung durch Ermächtigung wurde seitens der Antragsteller daher in der Weimarer Republik versucht, die adelsrechtlichen Grundsätze des ehelichen Mannesstammprinzips zu umgehen, um die Unehelichkeit der eigenen Geburt, die Nichtweitergabe des Adelszeichens durch eine Ehefrau, die Weiterführung eines ehemaligen Personaladels des Vaters (»von Vett«), die Ablehnung einer Nobilitierung aus der monarchischen Zeit von vor 1918, die Etablierung einer neuen oder bereits lange bestehenden eigenmächtigen Adelsbeilegung (»von Berg«) zu kompensieren, aber auch um die Aufrechterhaltung eines vor dem Erlöschen und gelegentlich in enger Beziehung zu einem Grundbesitz stehenden alten Namens durchzusetzen. Letzteres war vor allem der Fall, wenn zwei Adelige an der Namensänderung beteiligt waren (»v.Rex v.Gröning« sowie »v.Viebahn v.dem Borne«). Meistens aber waren Namensänderungen eher in Bereichen angesiedelt, in denen einer der Beteiligten nicht dem historischen deutschen Adel angehörte. Auch hier konnte die Motivation zur Namensänderung vielfältig gewesen sein, durchaus auch im Sinne des adeligen Ehrenkodexes der Adelsgenossenschaft als ethisch einwandfrei gelten. Dies zeigen einige in der Folge von Namensänderungen durch Ermächtigung auftretende adelsrechtliche Nichtbeanstandungen (»Wülfing v.Martitz« sowie »Müller-v.Blumencron«). Trotz der beschränkteren Zielgruppe bei Namensänderungen durch Ermächtigung war das Procedere einfacher abzuwickeln als bei einer Adoption. Zwar waren sowohl bei einer Annahme an Kindesstatt als auch bei der Namensänderung je drei Kommunikatoren nötig, aber die Wege der Erlangung waren bei der Namensänderung einfacher. Während dort Adoptierender, Adoptierter, Amtsgericht in eine Wechselbeziehung zueinander traten und zusätzlich einen schriftlichen Vertrag als Grundlage benötigten, bedurfte es bei der Namensänderung nur der Abstimmung zwischen Antragsteller, Amtsgericht und Justizministerium ohne jeden Vertrag. Betrachtet man sich die Faktizität der Ermächtigungswirklichkeit, so fällt auf, daß trotz der eminent politisch angesehen Fallgruppe der Adelsnamen Namensänderungen in durchaus konservativem Sinne durchgeführt wurden. [126] Zusammenhängen könnte dies mit der teilweisen Personalkontinuität von Heroldsamt und Justizministerium. So entschied beispielsweise der bis März 1920 letzte kommissarische Leiter des ehemaligen Königlich Preußischen Heroldsamtes, Kübler, als Ministerialdirektor im Justizministerium ab März 1920 über Namensänderungsentscheidungen, [127] die von ihm selbst gezeichnet worden sind. [128] Es ist daher nicht verwunderlich, daß eine gewisse Rücksicht auf durch Kriegstod männlicher Familienvertreter oder natürlichem Versterben vom Erlöschen bedrohte adelige Familiennamen genommen wurde, die durch eine Ermächtigung des Justizministerium zumindest namentlich »gerettet« wurden; ein bei heute in ähnlicher politischer Konstellation durchaus nicht hinreichend anerkannter Grund für eine Namensänderung, da das Erlöschen eines Namens auch im ehemaligen Adel einen natürlichen Vorgang darstellt. [129] X. Adelsnamensermächtigungsmatrikularium als Suppelement Als wichtigste Quellengrundlage für die vorhergehenden Untersuchungen diente das folgende erstmals aus dem gedruckt vorliegenden »Reichs-Anzeiger und Preußischen Staats-Anzeiger« zu Berlin auf 27 Mikrofilmrollen des Bestandes der Universität der Bundeswehr zu Hamburg exzerpierte und zusammengestellte (»Scheinadels«- bzw. »Scheinnamens«-) Verzeichnis sämtlicher (stets auf Kosten des Gesuchstellenden) mit den Matrikelnummern E 1 bis E 73 veröffentlichter Ermächtigungen des preußischen Justizministers zu Berlin für Namensänderungen mit vordem adeligen (oder den Anschein eines adelig klingenden Namens erweckenden) Bestandteilen aus dem veröffentlichungspflichtigen Zeitraum vom 3.November 1919 bis zum 30.Januar 1923 exklusive der dem Verfasser bedauerlicherweise nicht zugänglich gewesenen Ausgaben vom 13. bis 23. März 1920. X.1. Quellenkritik zu den bisherigen Zusammenstellungen Gegenüber den bisherigen eher mangelhaften drei Quellenzusammenstellungen hat das hier jetzt vorgelegte Matrikularium den Vorteil, daß es erstmals quellendicht und nahezu vollständig vorliegt, wenn auch leider nur für den relativ kurzen rund zweijährigen veröffentlichungspflichtigen Zeitraum. Denn die gedruckten zeitgenössisch zur Weimarer Republik im Deutschen Adelsblatt veröffentlichten 19 »Scheinadels«-Verzeichnisse aus den Jahren 1923 bis 1934 bringen nur wahllose Auszüge in Einzelbeispielen. [130] Und die anfangs angesprochene unveröffentlichte »Scheinadels«-Liste aus dem Reichsjustizministerium bietet ebenfalls keinen zuverlässigen Überblick mit ihren lediglich 37 Einzelfällen. [131] Sie ist sehr quellenkritisch zu betrachten und fußte erkennbar nicht auf den Veröffentlichungen im Reichsanzeiger, obgleich doch dieses amtliche Periodikum als Primärquelle für die Abteilung VI. der Deutschen Adelsgenossenschaft als der Verfasserin dieser Listen öffentlich zugänglich war. Die unpublizierte »Scheinadels«-Liste bringt indes nicht nur lückenhafte [132] und falsche [133] Daten in den einzelnen Fällen, sondern es fehlen auch ganze Fälle, [134] andere Fälle sind wiederum sind nur dem Hörensagen nach oder Gerüchten zufolge aufgenommen worden. [135] Zudem ist die Liste auch noch bereichert worden um scheinbare »Scheinadelsfällen«, die in der Realität nicht existierten, sondern durch ein angsterfülltes emotionalen Klima der Selbstunsicherheit des organisierten deutschen Adels - nur auf dem Papier - entstanden waren. [136] Die Quellen der Abteilung VI. bei der Zusammenstellung der Einzelfälle bleiben daher unbekannt und verlieren sich teilweise auch im diffusem Licht irgendwelcher unbestätigten Mitteilungen von Adeligen an die Adelsgenossenschaft. Dennoch sind hier einige Fälle aufgeführt, die sich wiederum nicht im Reichsanzeiger finden lassen. Zuletzt bringen auch das Gothaische Genealogische Taschenbuch sowie dessen Nachfolger, das Genealogische Handbuch des Adels, nicht immer vollständige Angaben oder auch teilweise falsche Daten. [137] X.2. Zur Anlage des Matrikulariums Das folgende erstmals im April 2007 zusammengestellte Matrikularium besitzt in übersichtlicher Tabellenform alle dem Untersuchungsgebiet zuzurechnende Namensentscheidungen vom 3.XI.1919 bis zum 30.I.1923, das heißt nicht nur solche, die Nichtadels-, sondern auch solche, die Adelsfamilien betreffen. Die Einteilung der Tabelle geschah dabei in drei Spalten. In der Erstspalte erfolgt die Nennung der mit Anlage des Matrikulariums neu vergebenen Matrikelnummer zur einfachen Identifizierung jeden Falles, wobei der Anfangsbuchstabe »E« vor den arabischen Ziffern für »Ermächtigung« steht. Die Vergabe der Reihenfolge der Matrikelnummer richtete sich dabei nicht nach dem Datum der Ermächtigung, sondern nach dem Veröffentlichungsdatum. In der zweiten Spalte findet man anschließend die Angabe des alten wie des veränderten Namens des Gesuchstellers, des eventuellen Geburtsdatums desselben (wurde nicht durchgehend publiziert), der eventuellen Einschließung von Ehegatten und bereits lebenden Deszendenzen, des Ortes und Datums der Ermächtigung [138], von möglichen Umständen und Gründen der Namensänderung (gleichfalls nicht durchgehend publiziert). Hier sind alle wesentlichen Auskünfte zum Fall angegeben, die auch im Reichsanzeiger vermerkt wurden. Teils wurden die dortigen Angaben aber auch um andere Quellen, beispielsweise um Nennungen aus dem Genealogischen Handbuch des Adels, ergänzt. Die dritte Spalte schließlich bleibt der exakten Quellenangabe mit der Ausgabebezeichnung (Tagesdatum) und der fortlaufenden Bekanntmachungsnummer jedes Eintrages in den einzelnen Jahrgängen der Primärquelle des »Reichs-Anzeigers und Preußischen Staats-Anzeigers« vorbehalten. X.3. Das Matrikularium Genant werden fortlaufende Nummer / Namensänderung / Reichsanzeigerausgaben E 1 Ermächtigung zur Führung des Namens »Goecke de Vivie« für den Kaufmann Richard Anton Goecke zu Schwelm, geboren ibidem am 14.01.1890. Locus Sigillum de dato Berlin 28.04.1920 Ausgabe vom 01.06.1920, Eintrag 24688 E 2 Ermächtigung zur Führung des (von seinen Voreltern
geführten) Namens »de Laporte« für den Königlich
Preußischen Hauptmann außer Diensten und Direktor des Berliner
Wohnungsamtes Dr. Ferdinand Hermann Karl Walther Laporte zu Berlin-Halensee,
geboren in Göttingen am 23.09.1874, und seine Gattin und seine Abkömmlinge
(siehe auch E 30 und E 54).
E 3 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Arnim-Messerschmidt« für den Kriminalkommissar Friedrich Rudolf Max Messerschmidt genannt v.Arnim zu Berlin-Friedenau sowie seine Gattin und die majorennen Abkömmlinge Achim Hans Leberecht und Dorothea Wally Maria. Locus Sigillum de dato Berlin 18.05.1920 Ausgabe vom 01.06.1920, Eintrag 25247 E 4 Ermächtigung zur Führung des Namens »von König« für Irmgard Ingeborg Maria Wenzel, geboren in Göttingen am 11.05.1913 (unter Wechsel zum Mädchennamen ihrer Mutter). Locus Sigillum de dato Berlin 17.05.1920 Ausgabe vom 14.06.1920, Eintrag 29238 E 5 Ermächtigung zur Führung des Namens »Wolff genannt von Etzdorf« für (die minorennen Geschwister) Margarete Martha Wolff, geboren in Spandau am 01.08.1907, und Ruth Ursula Wolff, geboren in Berlin-Wilmersdorf am 14.11.1910 (unter Hinzufügung des Mädchennamens ihrer Mutter mit einem »genannt« zu ihrem eigenen). Locus Sigillum de dato Berlin 17.05.1920 Ausgabe vom 16.06.1920, Eintrag 30539 E 6 Ermächtigung zur Führung des Namens »Lange von Stocmeier« für den (aktiven Reichswehr-) Major Friedrich Ludwig Johannes Lange zu Berlin-Schöneberg, geboren in Magdeburg am 28.11.1870, samt Gattin Irma geborene v.Stocmeier, geboren in Einöd am 22.04.1873, und Abkömmlingen. Locus Sigillum de dato Berlin 11.06.1920 Ausgabe vom 24.06.1920, Eintrag 33778 E 7 Ermächtigung zur Führung des Namens »de la Fontaine-Merscheim« für den Landwirt Engelbert Hubert Josef Merscheim zu Schönecken, geboren in Düren am 09.04.1877 samt Gattin. Locus Sigillum de dato Berlin 14.06.1920 Ausgabe vom 13.07.1920, Eintrag 41727 E 8 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Magdeburg-Homeyer« für den Regierungsrat und Erbherrn auf Murchin (§) Johann Friedrich v.Magdeburg zu Stettin, geboren in Berlin am 06.01.1881 (unter Hinzufügung des Mädchennamens seiner Mutter v.Homeyer zu seinem eigenen) samt Gattin und Abkömmlingen. Locus Sigillum de dato Berlin 15.06.1920 Ausgabe vom 28.06.1920, Eintrag 35711 E 9 Ermächtigung zur Führung des Namens »Uhde von
Reichenbach« für den Major außer Diensten Hans Uhde zu
Königslutter samt Gattin und Abkömmlingen (unter Hinzufügung
des Mädchennamens seiner Gattin zu seinem eigenen).
E 10 Ermächtigung zur Führung des Namens »Bettac le Roi« für den Postdirektor Franz Richard Bettac zu Brandenburg an der Havel, geboren in Altenplathow (Kreis Jerichow) am 23.10.1868 samt Gattin und Abkömmlingen. Locus Sigillum de dato Berlin 15.06.1920 Ausgabe vom 11.08.1920, Eintrag 51567 E 11 Ermächtigung zur Führung des Namens »Schagen-von Nowag« für den Staatsanwaltschaftsrat Dr. jur. Anton Joseph Hubert Schagen zu Cassel, geboren in Dahlen (Kreis Gladbach) am 01.08.1870 (unter Hinzufügung des Mädchennamens seiner Frau zu seinem eigenen). Locus Sigillum de dato Cassel 22.06.1920 Ausgabe vom 02.07.1920, Eintrag 36809 E 12 Ermächtigung zur Führung des Namens »Becker-von Sothen« für den Gerichtsassessor und Hilfsstaatsanwalt Hermann Robert Franz Becker zu Cassel, geboren in Hoof (Kreis Cassel) am 08.07.1883 samt Gattin und minorennen Abkömmlingen (unter Hinzufügung des Mädchennamens seiner Frau zu seinem eigenen). Locus Sigillum de dato Cassel 28.06.1920 Ausgabe vom 14.7.1920, Eintrag 41720 E 13 Ermächtigung zur Führung des Namens »Jakob
de la Croix« für den Lehrer Jakob Jakob zu Cassel, geboren in
Burghofen (Kreis Eschwege) am 19.08.1852 samt Gattin (unter Hinzufügung
des Mädchennamens seiner Frau zu seinem eigenen).
E 14 Ermächtigung zur Führung des Namens »vom Dahl« für die Witwe Klara Schlappig zu Hagen in Westfalen, geboren ibidem am 03.10.1868 samt ihren minorennen Abkömmlingen Alfred Schlappig, geboren am 21.01.1900, und Walter Schlappig, geboren am 03.01.1901. Locus Sigillum de dato Hagen in Westfalen 07.07.1920 Ausgabe vom 02.08.1920, Eintrag 47938 E 15 Ermächtigung zur Führung des Namens »vom Berg« für den (sich dieses Namens bereits längere Zeit bedienenden) Maschinenbauer Moritz Schwippert zu Remscheid, geboren in Burg an der Wupper am 02.01.1887. Locus Sigillum de dato Berlin-Schöneberg 22.07.1920 Ausgabe vom 30.07.1920, Eintrag 47527 E 16 Ermächtigung zur Führung des Namens »Clemens-von Ketrzynski« für den Major außer Diensten Adalbert Maximilian Clemens zu Berlin-Wilmersdorf, geboren in Köslin am 24.08.1853. Locus Sigillum de dato Berlin 23.07.1920 Ausgabe vom 23.08.1920, Eintrag 55173 E 17 Ermächtigung zur Führung des Namens »Aldenhoff-von Haaren« für den Landwirt Franz Josef Aldenhoff zu Camp (Kreis Moers), geboren in Menzelen am 05.07.1885 samt Gattin und Abkömmlingen (unter Hinzufügung des nichtadeligen Namens »von Haaren«). Locus Sigillum de dato Berlin 03.08.1920 Ausgabe vom 09.03.1921, Eintrag 128289 E 18 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Prondzynski« für die Bürogehilfin Maria Dehn zu Berlin, geboren in Bartenstein (Kreis Friedland in Ostpreußen) am 17.10.1887 sowie ihren (außerehelich mit dem im Ersten Weltkrieg gefallenen Viktor v.Prondzynski erzeugten) Sohn Horst Viktor Ferdinand Georg Dehn, geboren in Bartenstein am 08.11.1913. Locus Sigillum de dato Berlin 06.08.1920 Ausgabe vom 31.08.1920, Eintrag 57085 E 19 Ermächtigung zur Führung des Namens »Henke von Hasseln« für den Kaufmann Georg Karl Wilhelm Henke zu Münster in Westfalen, geboren in Hannover am 28.10.1891 (unter Hinzufügung des Mädchenamens seiner nichtadeligen Ehefrau) samt seiner Gattin. Locus Sigillum de dato Berlin 06.08.1920 Ausgabe vom 11.09.1920, Eintrag 60836 E 20 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Freyhold-Hünecken« für den Rittergutspächter (und designierten Erben des v.Hüneckeschen Gutes Dedeleben) Alexander Heinrich Eduard v.Freyhold zu Dedeleben (Kreis Oschersleben), geboren in Erfurt am 24.07.1883, samt Gattin. Locus Sigillum de dato Berlin 08.08.1920 Ausgabe vom 22.09.1920, Eintrag 64602 E 21 Ermächtigung zur Führung des Namens »Müller-von Blumencron« für den Rittmeister der Landwehr außer Diensten Albrecht Carl Moritz Müller zu Herischdorf (Kreis Hirschberg), geboren in Görlitz am 25.09.1853 (†1922), samt Gattin (Marie geborene v.Blumencron, †1930), für dessen Sohn, den Regierungsassessor Dr. jur. Albrecht Karl Josef Müller zu Hindenburg in Oberschlesien, geboren in Oberglogau am 12.08.1884, samt Gattin, für den Hauptmann außer Diensten und jetzigen Studenten der Chemie Carl Kurt Ferdinand Müller zu Göttingen, geboren in Leobschütz am 19.04.1886 (†1973 als Dr. phil. und Major im Generalstab außer Diensten) sowie für den Studenten der Staatswissenschaften Erich Carl Kurt Müller zu München, geboren in Sagan am 05.11.1895. Locus Sigillum de dato Hirschberg in Schlesien 10.08.1920 Ausgabe vom 13.09.1920, Eintrag 61446 E 22 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Waldthausen« für den minorennen Karl Hermann Alfred Widenmann zu Köln, geboren in Köln-Deutz am 16.11.1911 (als Sohn des Majors außer Diensten Carl Widenmann und dessen Gattin Berta geborene v.Waldthausen), späteren (am 06.03.1929 von seiner Tante mütterlicherseits Olga v.Waldthausen adoptierten) Referendars außer Diensten, Innenarchitekten und Kunstmalers in Italien. Locus Sigillum de dato Köln 17.08.1920 Ausgabe vom 24.08.1920, Eintrag 55401 E 23 Ermächtigung zur Führung des Namens »Freiherr von Reznicek« für den Studenten Burghard Edgar Martin Artur Meyer zu Charlottenburg, geboren in Mannheim am 29.10.1896 (als ehelicher Sohn des Kunstmalers Edgar Meyer und der Berta Adele Meyer geborene Juillerat-Chasseur, geschieden und nachmals ab 18.07.1899 erneut vermählt mit dem Tonkünstler Emil Freiherr v.Reznizek). Locus Sigillum de dato Berlin 27.08.1920 Ausgabe vom 25.09.1920, Eintrag 65076 E 24 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Wolff-Bohlen« für den Fideikommißherrn Adolf v.Wolff auf Bohlendorf bei Wiek (Insel Rügen), geboren in Breslau am 19.01.1885 (und verblichen in Bohlendorf am 01.08.1935) samt Gattin Anita v.Wolff geborene v.Behm (1886-1938). Locus Sigillum de dato Bergen auf Rügen 23.09.1920 Ausgabe vom 06.10.1920, Eintrag 68856 E 25 Ermächtigung zur Führung des (schon vor 1918 von Verwandten geführten) Namens »du Vinage« für den Kaufmann Henri Emile Leon Duvinage zu Berlin, geboren am 11.01.1874. Locus Sigillum de dato Charlottenburg 12.10.1920 Ausgabe vom 26.10.1920, Eintrag 76072 E 26 Ermächtigung zur Führung des Namens »Graf von Tassul zu Daxberg« für den Hauptmann außer Diensten Eustachius Graf Pilati von Thassul zu Daxberg zu Berlin. Locus Sigillum de dato Charlottenburg 14.10.1920 Ausgabe vom 20.10.1920, Eintrag 73997 E 27 Ermächtigung zur Führung des Namens »Schmid-von
Neidhardt« für den Kandidaten der Medizin Georg Adolf Wilhelm
Frank Hans von Neidhardt geborene Schmid zu Göttingen, geboren in
Stettin am 15.06.1894 und das Fräulein Annamarie Sofie Elisabeth von
Neidhardt geborene Schmid zu Darmstadt, geboren in Stettin am 12.05.1897
(beides Kinder des Arztes Dr. med. Hans Schmid und dessen Ehefrau Anna
geborene v.Neidhardt, welche de dato Darmstadt 23.12.1919 von ihrem Oheim,
dem Obersten außer Diensten Hermann v.Neidhardt, mit dem Namen »von
Neidhardt« adoptiert worden waren).
E 28 Ermächtigung zur Führung des Namens »Guericke-von Kranichfeld« für den Provinzialanstaltsdirektor außer Diensten Walter Otto Reinhold Guericke-Kranichfeld zu Strausberg, geboren in Strausberg (Kreis Oberbarnim) am 03.06.1872 samt Gattin und Abkömmlingen (unter Abänderung der Ermächtigung des preußischen Justizministers, Strausberg de dato 01.07.1920, mit der der Petent, ehemals nur Guericke heißend, die Führung des Namens »Guericke-Kranichfeld« erlangt hatte). Locus Sigillum de dato Strausberg 27.10.1920 Ausgabe vom 19.11.1920, Eintrag 84259 E 29 Ermächtigung zur Führung des Namens »Schulz-von Borkowski« für Erich Rudolf Karl Wilhelm Schulz-Borkowski zu Grano (Kreis Guben), geboren in Groß Drewitz (Kreis Guben) am 04.02.1894 (unter Hinzufügung des vollen Mädchennamens seiner † Mutter). Locus Sigillum de dato Berlin 08.11.1920 Ausgabe vom 20.11.1920, Eintrag 84636 E 30 Ermächtigung zur Führung des (von seinen Voreltern geführten) Namens »de Laporte« für den Major außer Diensten und Leiter der Abwicklungsstelle des Fußartillerie-Regiments Nummer 9 Erich Theodor Maria Laporte zu Oldenburg, geboren in Göttingen am 26.04.1872 samt Gattin und Abkömmlingen (siehe auch E 2 und E 54). Locus Sigillum de dato Leer (Ostfriesland) 13.11.1920 Ausgabe vom 26.11.1920, Eintrag 86888 E 31 Ermächtigung zur Führung des Namens »Rodewald-von Bünau« für (die aus der Ehe des Diplomingenieurs Kurt Rodewald mit Wilhelmine Anna geborene Rohland [nachmals vermählt zu Dahme am 12.08.1018 mit dem in Schwerin am 03.06.1876 geborenen Hauptmann außer Diensten und Kaufmann Rudolf v.Bünau] stammende Tochter) Ruth Rodewald zu Langendiebach (Kreis Hanau), geboren in Dahme (Kreis Jüterbogk-Luckenwalde) am 08.08.1914. Locus Sigillum de dato Berlin 13.12.1920 Ausgabe vom 29.12.1920, Eintrag 99328 E 32 Ermächtigung zur Führung des Namens »Schmidt von Schmidtseck« für Harald Alexander Wilfried Wolfgang Meyer zu Berlin-Wilmersdorf, geboren in Misdroy am 09.06.1900 als Sohn des Zahntechnikers Louis Meyer und dessen Gattin Ella geborene Berner und nachmals seit 1916 in zweiter Ehe wiedervermählt mit dem Hauptmann außer Diensten Heinrich August Max Schmidt v.Schmidtseck (geboren 1868) Locus Sigillum de dato Berlin 13.12.1920 Ausgabe vom 26.03.1921, Eintrag 134319 E 33 Ermächtigung zur Führung des Namens »Graf von Thassul zu Daxberg« für den (zuvor von dem 1860 geborenen Schriftsteller und Hauptmann außer Diensten Eustachius Graf Pilati von Thassul zu Daxberg an Kindesstatt angenommenen ehemals nur Nieméla heißenden) Hauptmann außer Diensten Edmund Graf Pilati von Thassul zu Daxberg-Nieméla, geboren in Ratibor am 07.07.1884. Locus Sigillum de dato Berlin-Schöneberg 31.12.1920 Ausgabe vom 12.01.1921, Eintrag 104463 E 34 Ermächtigung zur Führung des (väterlichen) Namens »von Kahlden« für die beiden Geschwister Ursula Gliszczynski, geboren in Berlin-Schöneberg am 14.06.1907 und Kurt Gliszczynski, geboren in Spandau am 11.August 1909, außerehelich gezeugte Kinder der Bankprokuristin Martha Gliszczynski und des im Ersten Weltkrieg gefallenen Königlich Preußischen Hauptmanns Kurt v.Kahlden (1878-1914). Locus Sigillum de dato Charlottenburg 10.01.1921 Ausgabe vom 18.01.1921, Eintrag 107238 E 35 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Hoewel« für Anna Irene Schalm, geboren in Radebeul in Sachsen am 08.10.1909 (unter Wechsel zum nichtadeligen Mädchennamen ihrer Mutter). Locus Sigillum de dato Berlin 01.02.1921 Ausgabe vom 17.02.1921, Eintrag 119508 E 36 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Heydebreck-Selle« für (den ehelichen Sohn des † Oberleutnants Georg Selle [1873-1904] und seiner Gattin Ruth geborene v.Werder [1881-1912], nachmals in zweiter Ehe seit 1907 vermählt mit dem Kaiserlich Deutschen Oberstleutnant und Kommandeur der Schutztruppe in Deutsch-Südwestafrika Joachim v.Heydebreck [1861-1914], durch diesen 1912 unter dem Namen »Heydebreck-Selle« adoptierten, 1913 auf Antrag seines Stief- und Adoptivvaters mit der Geneigtheit König Wilhelm II. zur Nobilitierung versehenen und infolge mangelnder Stempelgelder 1918 nach dem † des Stiefvaters nicht mehr nobilitierten) Hansjürgen Heinrich Friedrich Heydebreck-Selle (ehemals Selle), geboren in Graudenz am 18.08.1903. Locus Sigillum de dato Liegnitz 11.02.1921 Ausgabe vom 22.02.1921, Eintrag 122137 E 37 Ermächtigung zur Führung des Namens »Hartog-zur Megede« für den Rittergutsbesitzer Karl Hans Harry Hartog auf Orschen bei Wildenhoff in Ostpreußen, geboren in Groß Kalkeningken (Kreis Insterburg) am 23.10.1898 samt Gattin (unter Hinzufügung des Mädchennamens seiner Mutter zu dem eigenen). Locus Sigillum de dato Berlin 17.02.1921 Ausgabe vom 03.03.1921, Eintrag 124483 E 38 Ermächtigung zur Führung des Namens »Freiherr von Ritter zu Groenesteyn« für die folgenden neun Mitglieder der Familie der Freiherren v.Ritter zu Gruenstein, und zwar a) den Major außer Diensten Paul Konstantin Karl Wilderich zu Rüdesheim, geboren in Rüdesheim am Rhein am 24.04.1869, b) den Leutnant außer Diensten Egon Adolf Anton Heinrich Theodor zu Wiesbaden, geboren in Wiesbaden am 19.02.1896, c) den Referendar Edmund Maximilian Anton Philipp Franz Stephan zu Wiesbaden, geboren in München am 12.10.1897, d) den bayerischen Staatsrat und außerordentlichen Gesandten beim Päpstlichen Stuhl Otto Hans Josef Wilhelm Berthold, geboren in Starnberg am 23.08.1864, e) den Hauptmann außer Diensten Theodor Adolf Hugo zu Hamburg, geboren in Berlin am 14.11.1889, f) den Oberhofmarschall außer Diensten Adalbert Karl zu München, geboren in Kiedrich am 01.08.1866, g) den Geheimen Legationsrat und Gesandten zur Disposition Lothar Franz Philipp Idokar zu Berlin, geboren in Kiedrich am 29.05.1868, h) den Major außer Diensten Gisbert Adolf August zu Wiesbaden, geboren in München am 13.04.1870 sowie i) die Witwe Marie Isabella Wilhelmine Georgine Luise Elise zu München (unter Wiederaufnahme des alten, von ihren Voreltern seit etwa 1405 geführten und nach dem Stammsitz bei Niederlangbroek im ehemals deutschen Bistum Utrecht benannten, infolge Erhebung in den Reichsfreiherrenstandes 1653 in »Freiherr v.Ridder zu Groenstein« und infolge Immatrikulation im Königreich Bayern bei der Freiherrenklasse 1812 in »Freiherr v.Ridder zu Grünstein« zweifach abgewandelten Geschlechtsnamens). Locus Sigillum de dato Berlin 21.02.1921 Ausgabe vom 08.03.1921, Eintrag 127659 E 39 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Sluyterman-Böninger« für den Kaufmann Max Hans-Bernhard Syno v.Sluyterman Langeweyde zu Duisburg (†1948), geboren in Berlin am 05.05.1896 (unter Austausch des nach dem seit 1801 in Familienbesitz befindlichen Stammsitz Langeweyde in der Provinz Utrecht benannten und seit der 188o erfolgten preußischen Adelsanerkennung als »Sluyterman v.Langeweyde« und der im gleichen Jahre erfolgten preußischen Namensänderung als »v.Sluyterman Langeweyde« geführten zweiten Geschlechtsnamensbestandteiles durch den nichtadeligen Mädchennamen seiner Ehefrau) samt Gattin Katharina geborene Böninger (1898-1985). Locus Sigillum de dato Duisburg 28.02.1921 Ausgabe vom 10.03.1921, Eintrag 128634 E 40 Ermächtigung zur Führung (und Wiederaufnahme) des
(alten von seinen ihre Herkunft auf die Familie v.dem Bach zurückführenden
Voreltern geführten) Namens (des polnischen Wappenstammes Brochwicz
III.) »von dem Bach-Zelewski« für den Regierungsrat Ludwig
Valentin v.Zelewski zu Charlottenburg, geboren in Neustadt in Westpreußen
am 25.08.1885.
E 41 Ermächtigung zur Führung des Namens »Kreutz von Scheele« (unter Hinzufügung des Mädchenamens seiner Ehefrau zu seinem eigenen) für den Bergreferendar und Diplom-Ingenieur Heinrich Richard Friedrich Hieronymus Kreutz, zur Zeit in Finnland aufhältlich, geboren in Kiel am 25.10.1891 samt Gattin, der Lehrerin Pauline Karola Hedwig Elise geborene v.Scheele, geboren in Hannover am 17.11.1891 als Tochter des 1909 † Generalmajors außer Diensten Wilhelm Ernst v.Scheele und der Emilie Auguste Henriette Anna geborene v.Oppermann. Locus Sigillum de dato Berlin 28.02.1921 Ausgabe vom 22.03.1921, Eintrag 132548 E 42 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Natzmer« (als dem ihres Pflegevaters) für Dagmar Karla Oldwiga Neubauer, geboren am 21.12.1910 als außereheliche Tochter der Marie Emilie Neubauer (nachmals vermählte Meier) und des † Leutnants (aus dem Garde Grenadier-Regiment Nummer 2) Karl Oldwig v.Natzmer, schließlich an Kindesstatt angenommen durch die Eltern des biologischen Vaters (des Oberstleutnants außer Diensten Ewald v.Natzmer und seiner Gattin zu Wiesbaden). Locus Sigillum de dato Wiesbaden 15.03.1921 Ausgabe vom 22.03.1921, Eintrag 132550 E 43 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Sucro« für die separierte Frau Oberstleutnant Luise Martha Wolff, verwitwete v.Sucro, geborene Wiedemann zu Erfurt, geboren ibidem am 24.11.1875 (unter Rückgriff auf ihren im Witwenstande geführten Namen ihres ersten Gatten). Locus Sigillum de dato Erfurt 31.03.1921 Ausgabe vom 08.04.1921, Eintrag 3586 E 44 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Ehrenstein« für den Rechtsanwalt und Notar Erich Heinrich Hugo Martin Stüdemann v.Ehrenstein zu Hannover, geboren in Jena am 11.11.1881 samt Gattin (unter Rückgriff auf die von anderen Verwandten desselben Geschlechts bereits zuvor geführte in Preußen nicht beanstandete und in Dänemark 1776 mit einer Adelsnaturalisation versehenen Namensform des 1704 mit dem Reichsadelsstand ausgezeichneten Familie des Stammes Stüdemann mit dem Zusatz »v.Ehrenstein«). Locus Sigillum de dato Berlin 31.03.1921 Ausgabe vom 14.04.1921, Eintrag 6307 E 45 Ermächtigung zur Führung des Namens »Schmidt-von Rhein« für den Amtsgerichtsrat Dr. jur. Cäsar Friedrich Rudolf Philipp Schmidt zu Wiesbaden (unter Hinzufügung des Mädchennamens seiner Mutter zu seinem eigenen). Locus Sigillum de dato Wiesbaden 05.04.1921 Ausgabe vom 11.04.1921, Eintrag 5085 E 46 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Schmid-Hayn« a) für den Generalmajor zur Disposition Constantin Ernst Wilhelm Hermann v.Schmid zu Dörzbach samt Gattin und allen Abkömmlingen, welche seinen Namen tragen, b) für den Oberstleutnant außer Diensten Eugen Karl Louis Athanasius v.Schmid zu Bad Nauheim samt Gattin und c) für Fräulein Marie Emilie Emma Karoline v.Schmid zu Bad Nauheim. Locus Sigillum de dato Berlin 05.04.1921 Ausgabe vom 27.04.1921, Eintrag 12398 E 47 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Hueber« für Dr. phil. Hermann v.Huber zu Berlin-Schöneberg, geboren in Alexandria am 20.04.1877. Locus Sigillum de dato Berlin 11.04.1921 Ausgabe vom 14.05.1921, Eintrag 19445 E 48 Ermächtigung zur Führung des (eingedeutschten) Namens
»von Rützen-Kositzkau« für die Witwe Ulrike v.Koziczkowsky
geborene Treichel zu Stolp in Pommern sowie die Sprachlehrerin Katharina
Amalie Johanna Auguste v.Koziczkowsky zu Stolp.
E 49 Ermächtigung zur Führung des Namens »Prym-von Becherer« für den Geheimen Regierungsrat Dr. jur. Eduard Prym zu Zehlendorf (unter Hinzufügung des Mädchenamens seiner Frau). Locus Sigillum de dato Berlin-Lichterfelde 21.04.1921 Ausgabe vom 06.05.1921, Eintrag 15850 E 50 Ermächtigung zur Führung des Namens »Weber-von Beckerath« für den Kaufmann Walther Matthias Weber zu Charlottenburg, geboren in Krefeld am 15.12.1881. Locus Sigillum de dato Berlin 25.04.1921 Ausgabe vom 18.05.1921, Eintrag 20003 E 51 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Seydlitz-Kurzbach« für den Kaufmann Erich Adolf Hugo v.Seydlitz zu Wilmersdorf, geboren in Berlin am 11.09.1887, samt Gattin. Locus Sigillum de dato Charlottenburg 30.04.1921 Ausgabe vom 10.05.1921, Eintrag 17537 E 52 Ermächtigung zur Führung des Namens »von der Decken« für die minorenne Sigrid Renate Juliane Rehling zu Insterburg, geboren in Libau in Rußland am 11.11.1910 als eheliche Tochter der (in erster Ehe mit dem Bankdirektor Hermann Rehling [1866-1927] erzeugten und nachmals seit 1912 in zweiter Ehe mit dem Preußischen Leutnant außer Diensten und Journalisten Carl Claus v.der Decken [1873-1928] wiedervermählten) Paula Anna v.der Decken geschiedene Rehling geborene Teichert (1878-1957). Locus Sigillum de dato Berlin 19.05.1921 Ausgabe vom 13.06.1921, Eintrag 30621 E 53 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Hynden« für den Reichsbankdiätar Georg Fritz von Hinten zu Berlin, geboren in Celle am 03.03.1888 samt Gattin und minderjährigen Kindern, die unter seiner elterlichen Gewalt stehen und seinen bisherigen Namen tragen. Locus Sigillum de dato Berlin 12.07.1921 Ausgabe vom 29.07.1921, Eintrag 48976 E 54 Ermächtigung zur Führung des (von seinen Voreltern geführten) Namens »de Laporte« für den Oberleutnant zur See außer Diensten und jetzigen Kaufmann Albert Ernst Max Louis Laporte zu Königsee in Thüringen, geboren in Köln am 07.02.1895 (siehe auch E 2 und E 30). Locus Sigillum de dato Berlin 16.09.1921 Ausgabe vom 05.10.1921, Eintrag 70261 E 55 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Lingelsheim« für den Rechnungsrat außer Diensten Robert Lingelsheim zu Niederaula, geboren in Arolsen am 09.09.1862 (siehe auch E 62). Locus Sigillum de dato Niederaula 01.10.1921 Ausgabe vom 07.11.1921, Eintrag 82749 E 56 Ermächtigung zur Führung des (nichtadeligen) Namens »von Euw« für den Werkmeister Peter Retzmann und dessen Sohn Josef Retzmann, beide zu Neuwied. Locus Sigillum de dato Neuwied 03.10.1921 Ausgabe vom 19.10.1921, Eintrag 75538 E 57 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Viebahn-von dem Borne« für den Hauptmann außer Diensten Max Kreuzwendedich Leberecht v.Viebahn zu Berneuchen (Kreis Landesberg an der Warthe), geboren in Berlin am 15.02.1893. Locus Sigillum de dato Berlin 10.10.1921 Ausgabe vom 13.12.1921, Eintrag 96302 E 58 Ermächtigung zur Führung des Namens »Schulz-von Borkowski« für Else Auguste Frieda Erika Schulz zu Grano (Kreis Guben), geboren in Groß Drewitz (Kreis Guben) am 16.02.1893 (unter Hinzufügung des Mädchennamens ihrer † Mutter). Locus Sigillum de dato Berlin 12.10.1921 Ausgabe vom 28.10.1921, Eintrag 79444 E 59 Ermächtigung zur Führung des Namens »Witwe Graf Wachtmeister« für (die in erster Ehe de dato Cosa 1883 mit Knut Graf Wachtmeister [1860-1885] vermählte und verwitwete, in zweiter Ehe de dato Trolle-Ljungby 1887 mit ihrem Schwager, dem Königlich Preußischen Leutnant außer Diensten Rütger Graf Wachtmeister [1862-1899] vermählte sowie in dritter Ehe de Dato Wiesbaden 1902 mit dem Preußischen Generalmajor außer Diensten Wilhelm von Alers vermählte, von ihm jedoch 1921 geschiedene) Ida Eugenie Karoline Georgine Adelheid Wilhelmine Luise v.Oertzen zu Wiesbaden, geboren in Cosa (Kreis Stargard in Mecklenburg-Strelitz) am 09.10.1864. Locus Sigillum de dato Wiesbaden 17.10.1921 Ausgabe vom 22.10.1920, Eintrag 77602 E 60 Ermächtigung zur Führung des Namens »Weddigen-von
Knapp« für die (aus der 1914 geschlossenen Ehe des Barmener
Fabrikanten Fritz Weddigen mit Amalie v.Knapp stammenden) Gebrüder
Heinz Willi Karl Weddigen, geboren in Langerfeld (Kreis Schwelm) am 22.03.1915
sowie Friedrich Wilhelm Weddigen, geboren in Langerfeld am 06.07.1916 (nach
dem Gefallenentod der zwei letzten Söhne des Geschlechts v.Knapp unter
Hinzufügung diesen Namens zu ihrem eigenen).
E 61 Ermächtigung zur Führung des Namens »Mayer-von Halfern« für den Regierungsrat Paul Oskar Adolf Mayer zu Gumbinnen (Ostpreußen), geboren in Burtscheid am 04.03.1882 (unter Hinzufügung des Mädchennamens seiner Mutter zu seinem eigenen). Locus Sigillum de dato Gumbinnen 24.11.1921 Ausgabe vom 12.12.1921, Eintrag 95209 E 62 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Lingelsheim« für den Kaufmann Karl Lingelsheim zu Niederaula, geboren in Arolsen am 02.03.1859 (siehe auch E 55). Locus Sigillum de dato Niederaula 13.12.1921 Ausgabe vom 17.01.1922, Eintrag 109434 E 63 Ermächtigung zur Führung des (eingedeutschten) Namens »von Schamman« für den Justizsekretair Wladislaus Woyciech Georg v.Czamanski zu Marienwerder in Westpreußen, geboren in Kriewen (Kreis Kosten) am 30.03.1877 samt Gattin und minorennen Kindern, die unter seiner elterlichen Gewalt stehen und seinen bisherigen Namen tragen. Locus Sigillum de dato Berlin 17.12.1921 Ausgabe vom 25.01.1922, Eintrag 113389 E 64 Ermächtigung zur Führung des Namens »Le Blanc«
für die Klavierlehrerin Eilse Borchert zu Königsberg in Preußen.
E 65 Ermächtigung zur Führung des (nichtadeligen) Namens »von Seggern« für den minorennen Walter Friedrich Wilhelm Gerdes zu Lehe, geboren in Lehe am 21.Juni 1906. Locus Sigillum de dato Berlin 21.01.1922 Ausgabe vom 21.04.1922, Eintrag 8847 E 66 Ermächtigung zur Führung des (eingedeutschten) Namens »von Paulsdorf« für den Studienrat Bruno Ludwig v.Pawlowski zu Marienwerder, geboren in Deutsch-Eylau (Kreis Rosenberg) am 05.08.1886. Locus Sigillum de dato Berlin 22.02.1922 Ausgabe vom 10.03.1922, Eintrag 130311 E 67 Ermächtigung zur Führung des Namens »Freiherr von Langen-von Keffenbrinck« (infolge der Gräflich v.Keffenbrinckschen Fideikommiß-Satzung über Griebenow bei Greifswald vom 17.10.1854 mit der Verpflichtung zur Annahme des Namens v.Keffenbrinck für den jedesmaligen Inhaber des Familiengutes und also) für den Rittergutsbesitzer, Königlich Preußischen Rittmeister außer Diensten und Dr. jur. Friedrich Ernst Artur Freiherr v.Langen auf Griebenow (Kreis Grimmen), geboren in Üselitz (Kreis Rügen) am 21.01.1860 (†1935), samt Gattin Elisabeth geborene Dietmar (1873-1966) und den minorennen Kindern, die unter seiner elterlichen Gewalt stehen und seinen Namen tragen (nämlich Hans-Wolfgang Freiherr v.Langen, geboren in Charlottenburg am 02.06.1904) sowie seinen majorennen Sohn, den Rittergutsbesitzer Friedrich Carl Artur Maximilian Eduard Freiherr von Langen auf Griebenow (§), geboren am 04.03.1899 (†1961) zu Groß Lüdershagen (Kreis Franzburg). Locus Sigillum de dato Berlin 24.02.1922 Ausgabe vom 28.04.1922, Eintrag 12251 E 68 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Seel« für die Geschwister Hildegard Kemp zu Hamburg, geboren in Wickrath am 11.08.1914 und Irmgard Kempken zu Hamburg, geboren in Wickrath am 26.07.1915. Locus Sigillum de dato Altona 04.03.1922 Ausgabe vom 10.03.1922, Eintrag 129798 E 69 Ermächtigung zur Führung des Namens »Böhmer-v.Emmich«
für den (seit dem 20.04.1910 mit Olga v.Emmich [als der Tochter
des geadelten und 1915 † Generals der Infanterie Otto v.Emmich] vermählten)
Oberleutnant und Adjutanten im Stabe der 3.Kavalleriedivision Friedrich
Julius Heinrich Emil Böhmer zu Kassel, geboren in Düsseldorf
am 11.04.1874 samt Gattin.
E 70 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Berg« für den minorennen Walter Bissot zu Aachen, geboren in Aachen am 09.05.1916. Locus Sigillum de dato Berlin 16.05.1922 Ausgabe vom 14.06.1922, Eintrag 31863 E 71 Ermächtigung zur Führung des Namens »Demnig-von Weber« für (die Tochter des Preußischen Hauptmanns Hellmuth v.Weger und dessen Gattin Marie geborene Poppe stammende sowie selbst seit dem 16.02.1916 nach dem † ihres Gatten Oberst Arthur Demnig, zuletzt Stellvertretender Kommandeur des Landwehrbezirks Wesel, verwitwete) Albertine Wilhelmine Marie Margarete Helene Demnig geborene v.Weger zu Dortmund, geboren in Schweidnitz am 20.01.1858 und ihre drei majorennen Kinder, nämlich Ernfried Erdmann Traugott Demnig, geboren in Fraulautern (Kreis Saarlouis) und Artur Albert Erdmann Demnig, geboren in Roden (Kreis Saarlouis) am 17.01.1896 sowie Erika Erdmute Helene Demnig, geboren in Wahlstatt (Kreis Liegnitz) am 28.04.1898. Locus Sigillum de dato Dortmund 31.05.1922 Ausgabe vom 20.06.1922, Eintrag 34960 E 72 Ermächtigung zur Führung des Namens »Hirsch-De Hesselle« für die Gebrüder Joseph Wilhelm Pascal Herbert Hirsch zu Aachen, geboren in Köln am 10.04.1898 und Pascal Hermann Wilhelm Alfred Hirsch, geboren in Köln am 10.02.1902 zu Aachen. Locus Sigillum de dato Aachen 23.06.1922 Ausgabe vom 12.09.1922, Eintrag 65426 E 73 Ermächtigung zur Führung des Namens »von Wrochem-von
Haugwitz« für das Fräulein Anna v.Haugwitz zu Hirschberg,
geboren in Rostock am 15.11.1886 (infolge ihrer Annahme an Kindesstatt
durch Hedwig v.Wrochem).
XI. Annotationen und Quellenvermerke =
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