Institut Deutsche Adelsforschung
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Analysen gentilhommesker Kriminalität

Beispiel für ein noch erweiterbares Betätigungsfeld der Adelsforschung

Es seien, so der französische Soziologe und Philosoph Bruno Latour (*1947) vor allem dysfunktionale Störungen, verfahrensverändernde Innovationen und ein Distanzerleben, welche Vorgänge „des Sozialen“ aufzeigen würden, die sonst verdeckt blieben. [1] So kann angenommen werden, daß Vergangenheit und damit auch das Erzählen von Vergangenheit als geschichtliche Narration stets auch aus einer Selektivität des Geschehenen herrührte und durch sie – oft unausgesprochen – geprägt wurde. Alles erzählen zu wollen, dürfte ohnehin schlicht unmöglich sein. So blieben Vorgänge, Situationen oder auch Handelnde immer dann bei einer Narration außen vor, wenn ihnen, sei es von den handelnden Akteur*innen oder aber den Geschichtsschreibenden – kein eigenes Handlungspotential oder keine Außergewöhnlichkeit zugeschrieben wurde. Das, was als „Alltag“ betrachtet wurde, war wenig oder gar nicht berichtenswert. Ein solcher Gegenstand von anscheinend wenig Interesse im Leben der Zeitgenoss*innen war auch die Beziehung zwischen adeliger Dienstherrschaft und nichtadeligem Gesinde in der Frühen Neuzeit und der Formierungsphase der Moderne. [2] Jedoch galt auch hier, was Latour bemerkte: Traten Störungen auf oder Neuordnungen, z.B. in Gesindeordnungen, so trat mit einem Mal „das Gewöhnliche“ und „das Normale“, über das nicht berichtet werden mußte, in den Fokus. Zu derlei Störungen zählten beispielsweise Mißhandlungen, die über die – bisweilen damals als üblich wahrgenommene – häusliche Gewalt unter Ehepaaren hinausgingen. [3]

Ein solcher Fall ereignete sich 1912 in Wien: „Die Köchin Hedwig Drescher erstattete bei der Polizei die Anzeige, sie sei von ihrer Dienstgeberin Baronin Frieda Maltzahn in der Wohnung eingesperrt, beschimpft und geschlagen worden. Als sie zum Fenster gerannt sei, um Hilfe zu rufen, sei sie von der Baronin auf ein Bett geworfen und mit Faustschlägen bearbeitet worden, auch habe ihr die Baronin Haare ausgerissen und eine Bluse zerrissen. Auf diese Anzeige hin hatte sich Baronin Maltzahn gestern vor dem Bezirksgericht Margareten zu verantworten. Sie gab an, die Anzeigerin sei sehr widerspenstig und habe viel im Hause herumgetratscht. Damals habe sie die Anzeigerin wegen Unreinlichkeit in der Küche zur Rede gestellt. Daraufhin sei das Mädchen frech geworden, weshalb sie ihr zwei Ohrfeigen versetzte. Nun habe die Drescher durch Schreien im Hause Aufmerksamkeit zu erregen gesucht. Die Geklagte habe sich nun genötigt gefühlt, das Mädchen am Schreien zu verhindern. Haare habe sie ihr keine ausgerissen. Mehrere Zeugen gaben an, die Drescher habe ihnen den Sachverhalt kurz nach dem Vorfall in der gleichen Art geschildert wie er in ihrer Anzeige geschildert erscheint. Das Urteil lautete auf 50 K[ronen] Geldstrafe oder 24 Stunden Arrests.“ [4]

Es war der Sensationswert und Aufmerksamkeit erzeugende Fall, der die Journalist*innen zum Abdruck des juristischen Vorfalls veranlaßte; er stellte einen solche „Störung“ dar. Zugleich wirft der Fall ein Schlaglicht auf eine Praxis, die jedoch in der deutschsprachigen Forschung zur Gentilhommerie bisher eher unterrepräsentiert war. Die Berliner Historikerin Sonja Köntgen hat sich daher in ihrer bereits 2015 an der Freien Universität Berlin verfaßten Dissertation unter Einnahme einer mikrohistorischen Perspektive mit einem anderen Fall befaßt, den sie anhand der Mißhandlung einer Dienstmagd durch die Generalsgattin Gräfin Gessler untersucht. Der im 18. Jahrhundert zur friderizianischen Zeit abgelaufene Vorfall, der mit einer Todesfolge bei der Magd und einem Todesurteil für die Gräfin endete, [5] wird von Köntgen anhand von fünf voluminösen Aktenbeständen aus dem Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem minutiös und aus verschiedenen Perspektiven geschildert. [6]

Die Stärke der Studie besteht indes nicht nur in der myrioramatischen Schilderung des Einzelfalls, sondern in der ausführlichen Erörteruung Köntgens über das Züchtigungsrecht, den schmalen Grad zwischen damals anerkanntem wie mißbilligtem Gewalthandeln in sozialen Hierarchien des 18. Jahrhunderts.7 Auch dem Gesinde, einer bisher „geradezu stumme[n] Größe“ (Seite 252) in der bisherigen Forschung, eine Stimme gegeben zu haben, ist ein Verdienst der Studie. 

Besonders deutlich werden konnte dies anhand des Gesslerfalles jedoch auch deswegen, weil die Gräfin in ausgeprägter Weise gewaltaffin war, Untertaninnen (nicht jedoch Untertanen) allgemein schlug und erheblich verletzte, um sie zu disziplinieren (z.B. weil diese unverehelicht schwanger wurden). Das Buch offenbart daher nicht nur ein beliebiges individuelles Handeln der Gutsherrin, die in Abwesenheit Ihres Mannes, der im Kriege stand, als strafende Instanz agierte, sondern öffnet und erweitert den Blick auf den Adel über die Fragen von Repräsentation und adeligem Lebensstil hinaus auch auf die Konflikte, die im ländlichen Mikrokosmos der „Gutswirtschaft“ stattfinden konnten. 

Erörterungen und Einordnungen im Bereich der vom Titel her erwartbaren Forschungsrichtung der „historischen Kriminalitätsforschung“ liefert der Band jedoch ebenso wenig (Seite 8) wie Bemerkungen zum Verhältnis von „Adel und Kriminalität“; Köntgen geht es allein um das Dreieck aus Gewalt, Gender und (Guts-)Herrschaft. Auch die Gentilhommerie steht nicht im Mittelpunkt der Analyse; gleichwohl aber wird man das Werk auch in der Adelsforschung mit eingeschränktem Gewinn heranziehen können, bringt es doch, wie oben angegeben, wichtige Beiträge zum adelig-nichtadeligen Verhältnis und der interständischen Verquickung der Lebenssphären auf dem Lande, die alltäglich waren und viel zu selten einer Betrachtung unterzogen worden sind. 

Störungen allgemein – seien es Konflikte zwischen sozialen Ständen, sei es Kriminalität, Temporaradel (Hochstapler*innen) oder seien es erzwungene oder freiwillige Denobilitierungen (Adelsentzüge, Adelsverzichte) – sind jedoch nach wie vor besonders interessant für die Adelsforschung; erst ihre Behandlung zeigt, wo und wie die Grenzen der Gentilhommerie verliefen beziehentlich von den jeweilig etablierten Akteur*innen immer wieder neu de/konstruiert worden sind. Köntgens Buch hat hier einen wertvollen Beitrag geleistet, der künftighin, so wäre es zu wünschen, durch die ähnliche Analyse von ständisch übergreifenden Mißhandlungsfällen noch einen weiteren Erkenntnisgewinn zur Geschichte gentilhommesker Schichten liefern könnte.

Diese Rezension stammt von Dr. phil. Claus Heinrich Bill, M.A., M.A., B.A., und erscheint ebenso gedruckt in der Zeitschrift für deutsche Adelsforschung.

Annotationen: 

  • [1] = Bruno Latour: Eine neue Soziologie der Gesellschaft – Einführung in die Akteur-Netzwerk-Theorie, Frankfurt am Main 2010, Seite 236-240.
  • [2] = Wenn von der Gentilhommerie in der Forschung die Rede ist, wird häufig genug lediglich die Gruppe des Adels, als würde es sich dabei um eine soziale „Insel in der Welt handeln“, betrachtet, nicht aber die sozialen Netzwerke, die insbesondere mit Nichtadeligen vor Ort bestanden (ein eher holistischeres Werk ist das von Heike Müns: Von Brautkrone und Erntekranz – Jahres- und Lebensbräuche in Mecklenburg-Vorpommern – Ein Handbuch, Rostock 2002, 319 Seiten). Zur Auffassung, daß Adel und Nichtadel im historischen Alltag eng miteinander verflochten gewesen seien, siehe bereits Robert Berdahl: Preußischer Adel – Paternalismus als Herrschaftssystem, in: Robert M. Berdahl / H. Bruchhold-Wahl (Hg.): Geschichte und Gesellschaft (Sonderheft 6 mit dem Schwerpunktthema „Preußen im Rückblick“), Göttingen 1980, Seite 123-145; dort heißt es (Seite 124-125) treffend, daß die Beziehungen zwischen Herrschenden und Beherrschten als Doppelverhältnis betrachtet werden könnten, die sich durch enge physische Nähe einerseits und große soziale Distanz andererseits auszeichnen würden.
  • [3] = Exemplarisch dazu Sylvia Möhle: Ehekonflikte und sozialer Wandel – Göttingen 1740-1840, Frankfurt am Main 1997, 256 Seiten; aber auch Daniela Hacke: Zur Wahrnehmung häuslicher Gewalt und ehelicher Unordnung im Venedig der frühen Neuzeit (16. und 17. Jahrhundert), in: Ralf-Peter Fuchs / Winfried Schulze (Hg.): Wahrheit, Wissen, Erinnerung – Zeugenverhörprotokolle als Quelle für soziale Wissensbestände in der frühen Neuzeit, Münster 2002, Seite 317-355.
  • [4] = Nomen Nescio: Eine Baronin, die ihr Dienstmädchen mißhandelt, in: Illustrierte Kronen-Zeiotung (Wien), Ausgabe Nr. 4624 vom 14. November 1912, Seite 12.
  • [5] = Es wurde jedoch nicht vollstreckt, da König Friedrich II. von Preußen den General als den Gatten der Gräfin vor dem Urteil des Gerichts gewarnt und ihm empfohlen hatte, seiner Frau zur Flucht zu raten (was auch geschah).
  • [6] = Sonja Köntgen: Gräfin Gessler vor Gericht – Eine mikrohistorische Studie über Gewalt, Geschlecht und Gutsherrschaft im Königreich Preußen 1750, Berlin 2019, VIII und 291 Seiten; erschienen im Verlag Duncker & Humblot als Band 14 der Reihe „Veröffentlichungen aus den Archiven Preußischer Kulturbesitz – Forschungen“, gebunden, Preis: 89,90 Euro, ISBN: 978-3-428-15234-6.
 

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