Institut Deutsche Adelsforschung
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Stände und Landesherr in Mecklenburg 1755 bis 1806

Annotationen zu einer Buchneuerscheinung des Böhlauverlages

Die Stände versammeln sich in Landtagen, Konventen und Kreisversammlungen, die teils auf ordentlichen, teils auf außerordentlichen Landtagen (die sie selbst einberufen dürfen, allerdings vorbehaltlich der obrigkeitlichen Zustimmung) ihre Rechte wahrnehmen. Nur der Adel darf dem Landtage beiwohnen, andere Teilnehmer, auch die Presse oder auch nur nichtadelige und adelige Beobachter, waren ausgeschlossen. Gegenstände der Beratschlagungen waren Rechte, Interesse und institutionelle Einrichtungen der Ritterschaft, Geldbewilligungen, Rechnungsrevisionen; Justizsachen aber waren von den Beratungen ausgeschlossen. Diese Vorgehensweise der Festlegung einer parlamentarischen Systematik des Staatswesens, wenngleich rein ständisch geprägt, ist ein typisches Leitbild des Ancien Régime in Europa. Aber: Es beschreibt durchaus nicht das verfassungsbeziehentlich im Vergleich immer wieder von der Forschung als so einmalig rückständig beschriebene hyperkonservative Staatsrecht Mecklenburgs, sondern die Rechte der livländischen Stände. [1]

Daß Mecklenburg stets mit einem solchen Sonderstatus versehen gewesen sei, was die ständischen Rechte anlangte, das behauptet nun neuerdings auch wieder Michael Busch in seiner im Übrigen umfangreichen und lesenswerten Habilitationsschrift mit dem Titel Machtstreben - Standesbewußtsein - Streitlust. Landesherrschaft und Stände in Mecklenburg von 1755 bis 1806, welche jüngst (2013) im Kölner Böhlauverlag erschienen und für 49,90 Euro unter der ISBN 978-3-412-20957-5 bestellbar ist. 

Buschs Schrift wurde bereits im Jahre 2009 an der Universität der Bundeswehr zu Hamburg als Habilitation eingereicht, an der er 2013 offensichtlich immer noch beurlaubt war.2 Das Vorwort datiert von März 2012, die Druckvorbereitung aber nahm noch nahezu ein Jahr in Anspruch. Diese im gewöhnlichen Buchbetrieb entstehenden langen Wartefristen sind bisweilen mißlich, auch in diesem Falle, denn der Forschungsstand ist damit auf den Zustand von vor vier Jahren eingefroren. Neuere Untersuchungen zum Thema mußten daher leider außen vor bleiben. [3]

Buschs Untersuchung wendet sich nun der Frage zu, inwiefern es in Mecklenburg landständische Verfassungskontinuitäten gegeben hat, welche personellen, institutionellen und sozialen Komponenten und Entwicklungen es innerhalb diese Settings von die Gemeinschaft bestimmenden Handlungsräumen gegeben hat und welche Reibungspunkte und Auseinandersetzungen diese Räume kennzeichnete. Dabei geht Busch unter anderem von zwei großen Konflikten interpersonaler Art aus: A) der Bitte des Ludwig Christoph v.Langermann um Aufnahme seiner Töchter in die Landesklöster sowie B) der auf landständischer Bühne ausgetragenen Aufmerksamkeitsersheischungsstrategien des Tumultanten Joachim Sigismund Dietrich v.der Lühe. In beiden Fällen entwickelte sich zwischen Landesherrschaft und Ritterschaft eine Interessenkollission, in die zudem auch noch andere Institutionen auf Reichsebene involviert waren. 

Busch versteht es dabei, die komplexen Verhältnisse und gegenseitigen Abhängigkeiten, ebenso die immer wieder neu verhandelte Verfügungsgewalt über Machtverstärkungen in Form von Belohnungs- und Bestrafungsmitteln gekonnt darzustellen und vor den Lesenden zu entwickeln. 

Demnach mutet die ständische Geschichte Mecklenburg, die Busch hier kaleidoskopartig entfaltet, wie ein stetiger Kampf der historischen Akteure um die sozialen und politischen Ressourcen von Macht und Einfluß an, wenngleich es bisweilen, wenn auch selten, sogar zur Anwendung militärischer Gewalt kam, um vermeintlich oder tatsächlich verletzte Privilegien wiederherzustellen. Hinzu kamen ferner auch Streitigkeiten der Ritterschaftler untereinander, namentlich der erstarkenden nichtadeligen Gruppe unter ihnen, weil die Eigenschaft Ritterschaftler zu sein mit dem Lehngutsbesitz verknüpft war, nicht aber mit dem Adel. 

Neben diesen beiden großen personal bestimmten Themenblöcken behandelt Busch aber auch noch zwei andere Themen, in denen sich ähnliche Konfliktlinien offenbarten, so in einem eigenen Kapitel die Judenemanzipation und in einem letzten Kapitel das Nichtappellationsprivilegium der Stände. Dabei waren sich aber die Stände, das zeigt Buschs Untersuchung deutlich, nicht zu schade, in anderen Fällen an die Reichsgerichte zu appellieren, nämlich in solchen Fällen, in denen ihren eigenen Privilegien Beschneidungen drohte. Auf diese Weise, aber auch durch eine raffinierte Überkorrektheit gegenüber Formfehlern auf den Landtagen zu Malchin und Sternberg, gelang es den Ständen mehrfach, ihr Agenda-Setting auf ihnen genehme Gegenstände der Beratung zu lenken und den unangenehmen (d.h. prvilegiengefährdenden) Maßnahmen aus dem Wege zu gehen.

Buschs Darstellung dieser Sachverhalte ist quellengesättigt in zweifacher Hinsicht: Zum Einen hat er viele Akten aus dem Landeshauptarchiv Schwerin benutzt, so daß seine Schrift nicht nur eine Auseinandersetzung mit dem Forschungsstand ist, zum Zweiten nutzte er auch intensiv alte Presseorgane, welche die Diskurse abbildeten, mit denen sich die Öffentlichkeit als Drittinstanz gegenüber den Konfliktparteien Landesherrschaft und Stände beschäftigte und massenmedial (für ein entsprechendes Publikum der Gebildeten) aufbereitete. 
So gerät die Darstellung insgesamt zu einer multiperspektivischen Rekonstruktion bestimmter Aspekte der Ständegeschichte Mecklenburgs. Dem schließt Busch Abschnitte mit ausgewählten transkribierten Quellentexten (29 Seiten), ein umfangreiches Quellen- und Literaturverzeichnis (45 Seiten) sowie ein leider (willkürlich und daher unvollständig zusammengestelltes) Personenregister (Busch: „Aufgenommen wurden Personen von überregionaler Bedeutung oder aber von regionaler Relevanz für die vorliegende Untersuchung“) an.

Gleichwohl gilt: 406 Seiten sind der inhaltlichen Gesamtdarstellung des farbig eingebundenen Hardcover-Buches mit Fadenheftung gewidmet. Kommen wir damit zu einigen kritischen Punkten an Buschs Werk. Leider ist der Rechtfertigungsabschnitt zum Forschungsstand, aus dem erst die Lokalisation des Buschschen Werkes hervorgeht, mangelhaft. [4] Busch verwendet dort zunächst vollkommen veraltete Stellungnahmen zur Adelsforschung wie die Aussage von Wehler aus dem Jahre 1990, also aus einer Zeit vor 23 Jahren (sic!), daß eine Geschichte des mecklenburgischen Adels „immer noch“ ausstehen würde. Das war aus diesem Standpunkt auch nicht weiter verwunderlich, da die DDR kaum Interesse an der Adelsgeschichte hatte, der performativ turn und der intercultural turn noch nicht erfunden waren  und die westdeutsche Forschung kaum mit den vielfach wenig erschlossenen Quellen arbeiten konnte. Daß Busch auf das für alle Vorworte zur Adelsforschung beliebte Zitat zurückgreift, ist habilitationsstrategisch verständlich. Indes trifft es die heutige Sachlage und auch die Sachlage von 2009 nicht mehr und kann so füglich zu einer Rechtfertigung der eigenen Arbeit nur schwerlich herangezogen werden. Busch bringt sogar in einer Fußnote noch zahlreiche Beweise für die Bearbeitung der Adelsgeschichte in anderen deutschen Ländern, [5] nicht aber für Mecklenburg, obwohl doch bereits 1997 Beiträge aus dem Institut Deutsche Adelsforschung dazu erschienen sind. [6] Der Grund für diese Verhaltensweise der Forschung gegenüber ist indes unbekannt, möglicherweise geht er aber auf den in der Soziologie beobachteten Matthäuseffekt in der Wissenschaft zurück. [7] Daß aber der Verfasser Busch zur bibliographischen Recherche auch mit Hilfe elektronischer OPAC-Recherchen in der Lage ist, hat er eindrucksvoll unter Beweis gestellt (das erwähnte umfangreiche Literaturverzeichnis auf den Seiten 435-475).8 Es wäre daher ein Leichtes gewesen, über den Gemeinsamen Bibliotheksverbund der Norddeutschen Länder (GBV) oder den Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) diese Werke zu ermitteln und mindestens zu erwähnen, wenn sich Busch schon mit der ständischen und Adelsgeschichte von Mecklenburg befaßt. Dies hat er nicht getan; entsprechend unbekannt ist ihm dann auch die Institution der Agnitionen in die Ritterschaft. [9]

Das Resümée, daß Busch auf den Seiten 399 bis 407 seines Buches zieht, ist zudem recht ungewöhnlich für eine Habilitationsschrift, zwar nicht inhaltlich, aber dem formalen Sinne nach. Da diese Schrift eine ganz außerordentliche Forschungsleistung darstellen soll, wäre es angebracht gewesen, die Gesamtlage noch einmal in einem abschließenden Fazit zusammenzufassen. Dies geschieht aber nicht, sondern Busch übernimmt mit der simplen Funktion "copy and paste" einfach Sätze aus anderen Zusammenfassungen seiner vorherigen Kapitel. So ist das Fazit nichts weiter als eine kumulierte und teils wortwörtliche und satzsätzliche Wiederholung von bereits Gesagtem und zwar auch noch mit den gleichen Fußnoten, die natürlich doppelt zählen: Es gibt daher Sätze, die sich deckungsgleich sowohl im Hauptteil des Buches (Seite 125, 126, 127, 256, 364, 365 und 397) als auch im sogenannten Resümee (bei Busch ohne accent aigu) finden (Seite 399, 400, 401, 403, 405). Dieser Abschnitt ist keine sonderliche wissenschaftliche Leistung, da auf diese Weise bedauerlicherweise am Ende des Buches der große Zusammenhang nicht her- und auch nicht dargestellt wird. 

So sehr aber auch Buschs Resümee enttäuscht (und übrigens durch das Lesen von schon einmal Gelesenem ermüdet), so muß doch insgesamt konstatiert werden, daß Busch es verstanden hat, die sozialen Interaktionsfelder der bemerkenswerten mecklenburgischen Ständegeschichte mit neuen Beiträgen bereichert zu haben. Vor allem seine dezidiert detailreichen Schilderungen der Motiv-, Verteilungs-, Beeinträchtigungs- und Bewertungskonflikte zeichnen ein das übliche Vorurteil gegenüber Mecklenburg bestätigendes Bild, obgleich dies für den von Busch fokussierten Untersuchungszeitraum kein ungewöhnlicher Zustand war. Nur: Die Retrospektive, die die Zeit überblickt, in der noch bis 1918 der Landesgrundgesetzliche Erbvergleich galt, läßt dieses Vorurteil plausibler erscheinen.

Diese Rezension erschien zuerst in der Zeitschrift Nobilitas für deutsche Adelsforschung (Jahrgang 2013) und stammt von Claus Heinrich Bill.

Annotationen:

  • [1] = Nomen Nescio: Provinzialrecht der Ostseegouvernements, Band II. (Ständerecht), Sankt Petersburg 1845, Seite 10-15
  • [2] = So die virtuelle Auskunft, die man auf der Webseite der Bundeswehr-Universität Hamburg finden kann laut Abruf vom 21. Februar 2013. Demgemäß soll allerdings die letzte Aktualisierung seiner Webseite als Privatdozent am „Lehrstuhl für Neuere Geschichte unter Berücksichtigung Westeuropas“ (Prof. Dr. Bernd Wegner) vom 9. September 2010 stammen. Dr. phil. Michael Busch M.A. ist von Hause aus Jurist und Historiker und soll laut Angabe der Universität Rostock seit April 2012 Lehrverpflichtungen im Fach Geschichtsdidaktik am Historischen Institut der Universität Rostock wahrnehmen (http://www.imf.uni-rostock.de, letzte Aktualisierung entstammt vom 11. Juli 2012 gemäß Abruf vom 21. Februar 2013).
  • [3] = Dazu zählen erstens der Sammelband von  Wolf Karge (Herausgebender): Adel in Mecklenburg. Wissenschaftliche Tagung der Stiftung Mecklenburg in Zusammenarbeit mit der Historischen Kommission für Mecklenburg am 26. und 27.11.2010 in Schwerin, Rostock 2012. Dann zweitens Wolf Karge / Matthias Rautenberg: Adel in Mecklenburg. Die zweite Tagung. Ein Resümee (1) ,in: Landsmannschaft Mecklenburg (HErausgebende): Mein Mecklenburg. Das Magazin für Mecklenburg-Vorpommern; Tradition, Geschichte, Kunst, Kultur, Land, Leute, Band V., Ratzeburg 2012, Seite 28-29. Sowie drittens Silvio Jaobs: Familie, Stand und Vaterland?. Der niedere Adel im frühneuzeitlichen Mecklenburg, Rostock 2010.
  • [4] = Zum überaus stark konstruktiven Charakter von sinnstiftenden Forschungsstandsproklamationen siehe allgemein Claus Heinrich Bill: Begriffskritik am Terminus Wissenschaftlicher Forschungsstand. Ein Essay über axiomatische Deutungshoheiten, in: Nobilitas. Zeitschrift für deutsche Adelsforschung, Jahrgang XII.,  Sonderburg 2009, Folge 59, Seiten 220-227
  • [5] = Seite 21, Fußnote 49
  • [6] = Neben einigen Familiengeschichten des mecklenburgischen Adels und Einzelbeiträgen vor allem die beiden Bände „Mecklenburgische Adelskunde. Aufsätze und Findhilfsmittel 1700-1997“ (Band VII. der Schriftenreihe des Instituts Deutsche Adelsforschung), Owschlag 1997 sowie „Mecklenburgischer Adel in der Frühen Neuzeit 1550-1750. Edition und Analyse“  (Band XV. der Schriftenreihe des Instituts Deutsche Adelsforschung), Sonderburg 1999. Weiters mit Bezug auf die Ständegeschichte „Moritz Christian Edler v.Paepcke. Mecklenburgischer Justizrat 1776-1857“ (Band VI. der Schriftenreihe des Instituts Deutsche Adelsforschung), Owschlag 1997
  • [7] = Siehe dazu Sighard Neckel & Monica Titton: Wer hat, dem wir gegeben, in: , in: Sighard Neckel & Ana Mijic & Christian v.Scheve & Monica Titton (Herausgebende): Sternstunden der Soziologie. Wegweisende Theoriemodelle des soziologischen Denkens, Frankfurt am Main & New York 2010, Seite 448-477
  • [8] = Busch hat lobenswerter Weise auf seine digitalen Arbeitstechniken aufmerksam gemacht. So nutzte er das Bielefelder Digitalisierungsprojekt (http://www.ub.uni-bielefeld.de/diglib/aufklaerung) der Zeitschriften der Aufklärung und konnte zahlreiche Stimmen aus der zeitgenössischen Diskurslandschaft eruieren und verarbeiten. Siehe dazu Buschs Anmerkungen zur Vorgehensweise und die Liste der benutzten Aufsätze auf seinen Seiten 14, 24 und 439-44. Buschs Arbeit ist damit ein treffendes und positives Beispiel, wie digitale Arbeitstechniken und der Fortschritt der Quellenkonservierung durch Digitalisierung (teils verbunden mit OCR-Volltexterkennung) neue Poetologien des Wissens erschafft. Zu den digitalen Arbeitstechniken in den Geisteswissenschaften siehe Martin Gasteiner & Peter Haber (Herausgebende): Digitale Arbeitstechniken für die Geistes- und Kulturwissenschaften, Wien & Köln & Weimar 2010. Zu den Poetologien des Wissens siehe dahin gegen Joseph Vogl: Poetologie des Wissens, in: Harun Maye [sic!] & Leander Scholz (Herausgebende): Einführung in die Kulturwissenschaft, München 2011, Seite 49-71
  • [9] = Man unterscheidet demnach a) eingeborenen (altadeligen) von b) agnoszierten (Anerkennung des Indigenats aufgrund langjährigen Güterbesitzes) und c) rezipierten (Anerkennung des Indigenats aufgrund verschiedener Gründe) Ritterschaftlern. Siehe dazu die Quelle in der hiesigen Fußnote 73 (dort Seite 38-39)

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