Institut Deutsche Adelsforschung
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»Scheinadel« durch Annahmen an Kindesstatt

Betrachtungen zum adelsrechtlichen Phänomen der Adelsadoptionen 1919 bis 1933

I. Einführung, Fragestellung und Quellenlage

"Hoch-Adelsnamen Adoption. Deutscher Prinz (60) ist gewillt, geeignete, seriöse Person zu adoptieren. Abwicklung über Anwaltskanzlei und Notar. Offerten bitte unter Chiffre ... ". Dieses Inserat spiegelt bereits symptomatisch die hier zu behandelnde nobliomanische Problematik wider, denn derartige Auserbietungen waren vor allem nach 1918 häufig in deutschen Zeitungen zu lesen. [31]

Dennoch entstammt der hier zitierte Text nicht etwa einer Tageszeitung der Weimarer Republik, sondern einem bekannten großen Tagesperiodikum des Jahres 2007 und Text sowie Zeitpunkt des Inserats unterstreichen die nach wie vor aktuelle Faszination, die eine Übertragung von Adelsnamen von ehemaligen Adeligen auf Nichtadelige auch noch im 21.Jahrhundert zu besitzen scheint. [32]

Der organisierte deutsche Adel dahingegen bezog seit jeher einen anderen Standpunkt als die adoptionswilligen Adeligen, die nur ihren Namen übertragen wollten: Eine "Selbstentwürdigung einzelner heruntergekommener Erben", ein "unlauteres Treiben verkommener Standeselemente" [33] sowie "entgleister" und "entarteter Edelleute" [34] nannte der deutsche Adel und seine offizielle Standesvertretung, die Deutsche Adelsgenossenschaft, bereits im Jahre 1908 den Vorgang der Anwünschung - Annahme an Kindesstatt - von Nichtadeligen durch Adelige. Diese schroffe emotionale und herabwürdigende Haltung gegen Standesgenossen und -genossinnen, die sich durch die Vermittlung ihres Namens Geldvorteile verschaffen wollten, war der Genossenschaft stets ein Ärgernis, aber zugleich auch ein lohnender Abgrenzungs-, Ziel- und Konfliktpunkt ihrer Bestrebungen und Ansichten gewesen. Kurz läßt sich dieses interessante rechtliche und kulturelle Phänomen indes mit der Worthülse »Scheinadel« klassifizieren.

Dieser historische Begriff, [35] von vornherein negativ besetzt, weil er destruktiv konnotiert wurde, tauchte nach der Novemberevolution von 1918 ein Phänomen auf, von dem sich der etablierte und herkömmliche Adel zutiefst in seinem Selbstverständnis bedroht sah, der aber gleichwohl von ihm selbst geprägt wurde. Es handelte sich dabei um namensrechtlich gelegentlich korrekte, adelsrechtlich aber stets um nicht legitime Weitergaben von ehemals adeligen Namen im Zuge verschiedener Möglichkeiten - unter anderem der Adoption oder der Annahme an Kindesstatt. [36] Dennoch kann die Bezeichnung »Scheinadel« - ja nach rechtlichem Standpunkt - als legitim, aus anderer Perspektive dahingegen als Adelsschwindel, Namenschwindel, aber auch als Hochstapelei bezeichnet werden. [37]

Indes herrscht bis heute selbst unter namhaften Adelsrechtlern der organisierten deutschen Nobilität über die genaue Begriffsbestimmung des Wortes erstaunlicherweise Unklarheit. [38] Dies sei Grund genug dieses Phänomen an dieser Stelle näher zu beleuchten.

Die Bedeutung dieser »Be-Lichtung«, die neue Perspektiven zum Thema eröffnet, wird besonders deutlich, wenn man sich die bisherige Forschungsgeschichte zum Aspekt des »Scheinadels« vergegenwärtigt. Vor allem praktisch interessierte juristische Adelskundler und Vertreter der Adelsgenossenschaft haben sich seit 1918 mit dem Gegenstand befasst, jedoch sind daraus keine systematischen Studien entstanden. Lediglich Teilaspekte rechtlicher und moralischer Relevanz wurden in kurzen textlichen Abschnitten im Deutschen Adelsblatt oder in juristischen Entscheidungssammlungen behandelt.

Die Beschäftigung mit kulturhistorischen Fragestellungen jedoch ist in diesem Themenkontext bislang gänzlich vernachlässigt worden, auch und überraschenderweise gerade vom organisierten deutschen Adel selbst, der sich ohnehin nur höchst ungern systematisch mit soziokulturellen Grauzonen seines eigenes Standes beschäftigt, [39] wie sie dem Betrachter beispielsweise in den Formen von Adelsverlust, Nichtbeanstandung, Scheinehe oder Adelsverzicht begegnen. Daß es diese Grauzonen gibt, ist dem organisierten Adel sehr wohl bekannt und wird von ihm auch nicht geleugnet, aber diese Bereiche sind häufig tabuisiert, sie werden meistens geradezu als Aussätzige und Parias mit Distanz behandelt, da man sich mit deren Beschäftigung kein Ruhmesblatt erarbeiten kann und sie können nicht einmal als Vorbild für einen adeligen Ehrens- und Verhaltenskodex dienen, dem alle Handlungen von nichtrenegaten Adeligen unterliegen. Eo ipso sind sie folglich für den deutschen Adel unter dem Aspekt der Standesforschung bisher von keinerlei Interesse gewesen.

Daher sollen in dem nachfolgenden Aufsatz [40] nicht nur die juristischen Grundlagen und Konsequenzen mit ihren Spielarten aufgezeigt, sondern auch kulturgeschichtlich angelegt werden und folgende Fragen beantworten: Was ist historischer »Scheinadel«? Welche Vorläufer gab es vor 1918? Welche Motivationen besaßen und welche Interessen verfolgten die Beteiligten an einer Annahme an Kindesstatt mit ihrer Adoption? Welche Stellung nahmen die Behörden ein? Welche Formen und Ausprägungen gab es im Adoptionshandel zwischen den beiden Weltkriegen?

Zur Beantwortung dieser Fragen war allerdings zuerst ein Zugang zu einem ungewohnten Quellenkorpus vonnöten. Dieses Vorhaben möchte der vorliegende Aufsatz in doppelter Weise erfüllen. Einerseits erforderte er eine Grundlage zur weiterführenden Auseinandersetzung mit dem Thema in Form der Erstellung einer (hier nicht veröffentlichten) Matrikel der ermittelbaren publizierten Fälle, andererseits beschäftigt er sich mit der Analyse der Wahrnehmungs- und Funktionsweisen von »Scheinadelsfällen« und stellt diesen Untersuchungsgegenstand erstmals in einen modernen Forschungskontext.
Dieser beinhaltet neben Gesetzestexten und -auslegungen gerade auch sehr viele Fallstudien aus der Praxis, wie sie in der rechtshistorischen Forschung bereits seit dem 19.Jahrhundert vorkommen. [41] Denn lediglich die Rahmenbetrachtung des Phänomens führt hier zu keiner wesentlichen Näherung ans Thema, eine Untersuchung ohne Fallstudien wird normativ bleiben, aber »Scheinadel« ist erst durch den Abschluß in der Praxis und die Wechselwirkung der Beteiligten sozusagen »rechtstatsächlicher Baustein«. So bringt die analytische Betrachtung der Einzelfälle eine größere Aussagekraft über das Verhältnis von Normativität und Faktizität. Um aber die bloße Aufzählung von Fällen zu vermeiden, erfolgt deren Untersuchung und Präsentation stets im thematischen normativen und faktischen Kontext, wodurch Regelmäßigkeiten, Spielarten und Besonderheiten offenbar werden.

Eingegangen werden soll aber auch auf die Qualität der sprachlichen Distanzbezeichnungen des organisierten Adels für den »Scheinadel« sowie die soziale Stellung und Herkunft der Adoptierenden sowie der Adoptierten, um hier möglicherweise Typisierungen ableiten zu können. Im gesamten Beziehungsgefüge einer Adoption fällt schließlich auch die Betrachtung der Rolle der adeligen Familienverbände sowie die der Deutschen Adelsgenossenschaft ins Gewicht. Denn sie ließen die »Scheinadelsfälle« veröffentlichen, prangerten sie an und ließen sie bei den Behörden für nichtig erklären, beteiligten sich daher also aktiv an der Prägung und Zurückdrängung des »Scheinadel«-Phänomens.

II. Normative Wurzeln und rechtliche Grundlagen

Während nun die Problematik des »Scheinadels« an sich nichts primär Neues darstellte, weil es das Rechtsinstitut der Adoption schon lange Zeit vor 1918 gab, so entwickelte sich dieser Umstand doch gerade erst mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900 sowie mit der Verwandlung der Adelsbezeichnung zum bloßen Namensbestandteil im Jahre 1919 zu einer für den Adel als bedrohlich empfundenen Situation.  Es ist daher hilfreich, sich die Stellung und Bedeutung der Adoptionsfrage in der Vergangenheit  des deutschen Adels genauer zu besehen.

II.1. Adoptionen im 18. und 19.Jahrhundert

Die Durchführungen von Anwünschungen oder Annahmen an Kindesstatt waren zunächst stets gebunden an die jeweiligen Landesgesetze, weil der Staat ein Interesse daran hatte, die Einsetzung in die Rechte und Pflichten von Kindern einer hochinstanzlichen Kontrolle zu unterwerfen. In der Vormitte des 19.Jahrhunderts galt im Allgemeinen für Adoptionen, besonders in Bezug auf Beteiligte der Nobilität in Deutschland: "Die Adoption soll eine Nachahmung der Natur sein. Wer daher zeugungsunfähig oder nicht wenigstens 18 Jahre älter ist, als sein Adoptivkind, der darf nicht adoptiren [sic!]. Dies ist in der Regel auch Dem untersagt, der eheliche Kinder hat ... Auch darf aus begreiflichen Gründen kein Vormund seinen Mündel und kein Armer einen Reichen adoptiren" und "Adoptirt [sic!] ein Adlicher [sic!] einen Nichtadlichen, so geht ohne besondere landesherrliche Verleihung der Adel auf das Wahlkind nicht über." [42]

Für Preußen wurden diese Aussagen per Gesetz formalisiert, das mit dem Allgemeinen Landrecht (ALR) im Februar des Jahres 1794 erlassen worden war. Dort war im Anhangsparagraphen 100 zum § 667 des zweiten Teils des ALR vermerkt, daß Annahmen an Kindesstatt von Nichtadeligen durch Adelige einer grundsätzlichen "Berichtigung des Lehns-Departements" [43] bedürften. Diese Regelung blieb einige Jahrzehnte bestehen, wurde dann aber abgeschafft. Denn einer königlichen Genehmigung bedurfte eine Adoption seit Dezember 1843 ausdrücklich nicht mehr, wenn ein Adeliger einen Nichtadeligen adoptierte, ohne daß Adel und Wappen auf den Angenommenen übergingen. [44]

Sollte dies aber von den Beteiligten gewünscht werden, so sagte das Allgemeine Landrecht in seinem § 684 aus: "Ist jedoch der Annehmende von Adel und der Angenommene von bürgerlicher Herkunft, so kann letzterer die Vorrechte und Unterscheidungen des Adels nur mittels besonderer landesherrlicher Begnadigung erhalten." [45] Diese Regelung blieb nun bis zum Ende der Monarchie bestehen, lediglich die »Berichtigenden« wechselten: Gemäß Allerhöchstem Erlaß des preußischen Königs vom 16.August 1834 war die Befugnis zur Genehmigung auf das Ministerium des Königlichen Hauses und schließlich im Jahre 1855 auf das neu begründete Heroldsamt bis zu dessen Arbeitsbeschränkung im Jahre 1919 und dessen Auflösung im Jahre 1920 übergegangen.

Dieser Umstand des landesherrlichen Eingriffsrechts wurde mehrfach bestätigt, zum Beispiel 1867 durch den "Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Ertheilung der Genehmigung zu Namensänderungen": "Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 5. Juli diesen Jahres bestimme Ich hierdurch für den gesammten Umfang der Monarchie, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung zu Namenänderungen, abgesehen von denjenigen Fällen, in denen es sich um die Änderung eines adeligen Namens oder um die Annahme adeliger Prädikate handelt, in welchen Fällen Meine Entscheidung einzuholen ist, fortan von den Bezirksregierungen ertheilt werden soll. Ems, den 12. Juli 1867. Wilhelm. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow." [46]

Die vorgenannt erörterte Situation veränderte sich mit der Ablösung des Preußischen Allgemeinen Landrechts sowie der übrigen Landesgesetze durch das Inkrafttreten des reichsweit gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Jahre 1900. [47] Nach dem »Gemeinen Rechte« und auch dem BGB mußte ein Annehmender mindestens 18 Jahre älter sein als der Angenommene, keine ehelichen Abkömmlinge haben und mindestens 50 Jahre alt sein. [48] Allerdings gab es erhebliche Irritationen, da das Allgemeine Landrecht explizite Bestimmungen über den Übergang des Adels enthielt, das BGB sich über diese Frage aber ausschwieg.

Demnach war es theoretisch denkbar, daß Adelsbezeichnungen nach dem BGB künftighin bei Adoptionen mitübertragbar waren. [49] Bereits im Jahre 1896 und damit vier Jahre vor dem Inkrafttreten des BGB äußerte die Adelsgenossenschaft deshalb schon Befürchtungen über diesen Unstand: "Wo große Adelsfamilien sind, würden Mißbräuche nicht ausbleiben, indem einzele Familienmitglieder, sei es aus eigennützigen Motiven, sei es aus Affektion, sei es in Folge eines von der Umgebung ausgeübten Druckes zu Adoptionen schreiten könnten, die der gesammten [sic!] Familie zum größten Ärgerniß gereichen." [50] Aber bereits 1897 äußerte sich das Reichsgericht darüber dahingehend: "Die Adoption eines Bürgerlichen durch einen Adeligen gewährt an sich nicht den Adel, weil seine Verleihung in den meisten Fällen ein Reservatrecht der Krone ist, und die Adoption ein im modernen Rechte, weniger Familien- oder Erbrechte, begründetes Institut ist. Es bedarf in diesen Fällen also der besonderen landesherrlichen Verleihung des Adels." [51]

Was die landesherrliche preußische Adelspolitik bei den Adoptionen von Nichtadeligen durch Adelige bis zum Jahre 1918 betraf, so umfaßte sie mengenbezüglich vermutlich jährlich nur etwa zwei bis drei Fälle. Als Motive zu einer Annahme an Kindesstatt wurden häufig langjährig schon bestehende Verhältnisse von Pflegekindern zu Pflegefamilien angeführt, auch der Wunsch nach Nachkommen  oder Nachfolgern war wichtig oder die rechtliche Absicherung von »Patchworkfamilien«, bei denen der Stiefvater die Kinder der ersten Ehe seiner Frau zu adoptieren wünschte. [52] Vereinzelt aber war auch die sittenwidrige reine Namensübertragung gegen Entgelt beabsichtigt, wie noch zu zeigen sein wird.

II.2. Das Unwissen juristischer Entscheidungsträger als Ärgernis bei Adelsadoptionen

Dem Mißbrauch des Rechtsinstituts der Adoption war im Deutschen Kaiserreich allerdings weitgehend gesteuert worden. Noch immer mußte eine Annahme an Kindesstatt eines Nichtadeligen durch einen Adeligen, sofern der Nichtadelige danach den Adelsnamen tragen wollte, auch unter dem BGB durch königliche Zustimmung genehmigt werden. Dies jedoch schienen nicht alle Gerichte, die Adoptionen genehmigten, zu wissen. Immer wieder gab es in Preußen selbst zu Zeiten der Gültigkeit des ALR bis hinein ins Jahr 1900 Fälle von später namensberichtigten oder gar nichtig erklärten oder Adoptionen. Eine solche Namensberichtigung mußte das Reichsgericht um 1896 feststellen für den Hamburger Kaufmann Nomen Nescio Osten, der durch einen Graf v.Bülow adoptiert worden war und sich fortan »von Bülow« nannte. Die Richter jedoch verfügten die Unterlassung der Führung des Namens »von Bülow« durch den elbischen Geschäftsmann. [53]

Als nichtig galt eine Annahme dann, wenn damit nicht in erster Linie ein Kindschaftsverhältnis begründet wurde, sondern die ursprüngliche Nebenfolge der Adoption, die Namensübertragung, im Vordergrund der Handlung stand. Dies zu überprüfen hatte zwar nicht die Legislative, dafür aber die judikative Exekutive häufig genug versäumt.

Dies waren auf lokaler Ebene die Amtsgerichte, die für die Bestätigung von Adoptionsverträgen zuständig waren und die trotz einheitlicher Rechtsgrundlage unterschiedliche Entscheidungsspielräume wahrgenommen hatten. Teils mag dies aus Unkenntnis mit der Materie des Adelsrechtes vorgefallen sein, teils aber mag auch der Fiskus bedenkenlos Adoptionen genehmigt haben, weil sie ihm beliebte und wenig arbeitsaufwendige pekuniäre Einnahmen gebracht hatten. Auf diese Weise kam es - in örtlich unterschiedlicher Intensität freilich - zur zum Teil prüfungslosen Genehmigung jedweder Adoption. [54]

Prominent wurde seinerzeit zu Beginn des 20.Jahrhunderts der Fall des veramten Agenten Heinrich v.Lindenau, der sich 1907 von zwei verschiedenen badischen Amtsgerichten zwei Adoptionen von im Erwachsenenalter stehenden Männern gerichtlich hatte bestätigen lassen. In einem ersten Fall hatte er einen Düsseldorfer Buchbinder vor dem Amtsgericht zu Karlsruhe gegen Geld notariell beglaubigt adoptiert, dann einen schlesischen Feldwebel vor dem Amtsgericht in Heidelberg, der dafür die aus seiner Militairzeit in Deutschsüdwestafrika zugelegten Ersparnisse an den Adoptivvater auszuzahlen hatte.

Beide Adoptionen kamen schließlich in Karlsruhe als reine Handelsgeschäfte im Dezember 1907 vor Gericht und wurden als nichtig erklärt. Die Adoptierten durften nicht einmal den Namen »Lindenau« ohne das ehemalige Adelszeichen führen, da die Begründung eines Kindschaftsverhältnisses nie beabsichtigt gewesen war und damit beide Gesamtverträge in sich bereits nicht mit den Gesetzen kongruent erschienen. [55]

II.3. Die Weimarer Reichsverfassung und das preußische »Lex nobiles« von 1919

Bestand mit der Regelung der landesherrlichen Genehmigung noch in gewisser Weise ein Rechtsschutz beim Tragen eines Adelsnamens, so sollte sich die Situation für den Adel mit der Einführung der Weimarer Reichsverfassung von 1919 verschärfen. Gemäß § 109 Absatz 3 hatte die Verfassung zunächst den Adel zum Namensbestandteil erklärt und ihn in eine seltsame rechtliche Zwitterstellung hineinmanövriert. [56] Der eine klare Linie verfechtende Antrag der Sozialdemokratie, in dem Verfassungstext den Passus »Der Adel ist abgeschafft« einzuführen, wurde indes vom zuständigen judikativen Ausschuß abgelehnt, weil man dann zunächst hätte feststellen müssen, welche Familien adelig waren und welche nicht. Doch diese Aufgabe, eine Scheidung der vielen vor allem norddeutschen nichtadeligen Familien mit dem »von« als Nichtadelszeichen im Namen, vom ehemaligen Adel, um eine Grundlage für die Streichung von Adelszeichen zu haben, ohne diese nichtadeligen Familien in ihrem Namensrecht zu verletzen, hatte nicht einmal das Preußische Heroldsamt lösen können: Eine allgemeingültige Adelsmatrikel hat es in Bayern seit Beginn des 19.Jahrhunderts, bis zum heutigen Tage aber in Preußen nie gegeben. Daher verdankte es der deutsche Adel in erster Linie den nichtadeligen Namensträgern mit dem »von«, daß der Adel nicht wie in Österreich abgeschafft worden ist.

Damit aber entließ die Weimarer Verfassung den Adel in ein merkwürdiges juristisches und soziales Vakuum, einen Zwischenraum, der seit dieser Zeit zu zahlreichen Mißverständnissen geführt hat: Der Adel existierte offiziell nicht mehr, war seines besonderen landesherrlichen Schutzes beraubt worden, wirkte aber in den Namensbestandteilen der ehemaligen Angehörigen dieses Standes nach.

Seit 1919 bedurften daher Adoptionen, an denen ein ehemals adeliger Adoptierender beteiligt war, nicht mehr der Genehmigung des Souveräns, da dieser nunmehr das Volk und nicht mehr ein Landesherr war. Selbstverständlich aber mußte weiterhin die Begründung eines Kindschaftsverhältnisses die Hauptmotivation sein, die Namensübertragung durfte nur eine Folge des Rechtsvorganges sein. Dennoch wurde dem Mißbrauch erneut Tür und Tor geöffnet, da jetzt die Hürden niedriger wurden, die bisher noch einen gewissen - wenn auch gelegentlich sehr zweifelhaften - Schutz vor Adoptionen gewährleistet hatten: Dem Gericht mußte lediglich noch eine Vertrauensverhältnis vorgespiegelt werden, um einen Adelsnamen zu erhalten.
Vom Gesetzgeber war die Erleichterung der Erlangungen ehemaliger Adelszeichen indes geplant. Die Motivation hierzu war die Idee der demokratischen Gleichstellung aller Namen vor dem Gesetz und die Abschaffung der Privilegien des Adels im Namensrecht. Allerdings ging der preußische Staat noch weiter: Die in ihrer Mehrheit demokratisch und politisch linksorientierte preußische Regierung hatte am 3.November 1919 in einer eigenen Ausführungsverordnung zur Reichsverfassung bestimmt, daß nicht nur jetzige und künftige, sondern auch rückwirkend Adoptierte und deren Abkömmlinge den ehemaligen Adelsnamen ihres Adoptivvaters oder der Adoptivmutter, der ihnen früher in Preußen verweigert worden wäre, ab sofort durch Erklärung vor dem Standesbeamten ihrem bisherigen Namen beifügen dürften. [57] Diese Verordnung war ein reines »Lex nobiles«; es soll daher im Folgenden per Wortlaut gebracht werden:

  • „Verordnung, betreffend die Annahme des vollen Familiennamens durch uneheliche, an Kindes Statt angenommene und für ehelich erklärte Kinder adeliger Personen vom 3.11.1919. Die Preußische Staatsregierung verordnet gemäß § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom 20. März 1919 wie folgt:
§ 1. Preußische Staatsangehörige, die beim Inkrafttreten der Reichsverfassung infolge unehelicher Geburt den Familiennamen ihrer adeligen Mutter oder auf Grund ihrer Annahme an Kindes Statt den Familiennamen des adeligen Annehmenden ohne Adelsbezeichnung führen, und ihre die preußische Staatsangehörigkeit besitzenden Abkömmlinge sind berechtigt, ihrem Namen die Adelsbezeichnung der Mutter oder des Annehmenden durch Erklärung vor dem zuständigen Standesbeamten hinzuzufügen. Zuständig für die Entgegennnahme der Erklärung ist der preußische Standesbeamte, in dessen Geburtsregister die Geburt des Erklärenden beurkundet ist. Ist diese nicht von einem preußischen Standesbeamten beurkundet, so ist das Amtsgericht des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden zuständig; das Amtsgericht teilt die Erklärung dem Standesbeamten oder der sonstigen Beurkundungsstelle mit. Die Erklärung ist bei der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung zu vermerken.

§ 2. Soweit Anträge auf Ehelichkeitserklärung unehelicher Kinder Adeliger abgelehnt sind, können sie bei dem Justizminister erneut gestellt werden. Ist der adelige Vater nach der Annahme seines unehelichen Kindes an Kindes Statt gestorben, ohne dass die Voraussetzungen des § 1733 Abs. 2 BGB für die Ehelichkeitserklärung vorliegen, so hat das Standesamt auf Antrag des Angenommenen oder seiner Abkömmlinge die Anerkennung der Vaterschaft in das Geburtsregister einzutragen, wenn die Voraussetzung des § 25 des Personenstandesgesetz gegeben sind. Berlin, den 3. November 1919. Die Preußische Staatsregierung Hirsch. Fischbeck. Südekum. Heine. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald."

Im Einzelnen bedeutete dies konkret: Alle preußischen Staatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung, das hieß am 14.August 1919, lebten und selbst unehelich von einer adeligen Mutter geboren oder in persona ohne Adelszeichen von einem Adeligen adoptiert worden waren, durften bis zum 31.Juni 1922 ihrem bisherigen Namen das ehemalige Adelszeichen hinzufügen, ohne es früher je besessen zu haben. Diese Möglichkeit währte allerdings nur knapp drei Jahre. Die zeitliche Beschränkung war dabei lediglich den Prostesten der Adelsgenossenschaft und anderer Stellen zu verdanken, [58] da diese Verordnung am 12.Mai 1922 mit dem Inkrafttreten am 1.Juli 1922 wieder aufgehoben worden war. [59]

Dennoch bedurfte es in dieser Zeit von 1919 bis 1922 zur Erlangung eines ehemaligen Adelszeichens nunmehr eines äußerst geringen Aufwandes: Die in dem »Lex nobiles« begründete Erklärung gegenüber dem Standesbeamten war vollkommen ausreichend, hatte aber dennoch dauerhafte Wirkung auf alle Abkömmlinge und Nachkommen! Betroffen waren davon alle im Königreich Preußen etwa seit 1840 von Adeligen adoptierten Nichtadeligen, die nunmehr nicht mehr der landesherrlichen Bestätigung bedurften.

Damit brach eine der letzten Bastionen der endgültigen Abschließung des durch die Reichsverfassung noch kurz vorher eingeschränkten Anzahl der Angehörigen des ehemaligen Adelsstandes in Preußen. Trotz der Aufhebung im Jahre 1922 muß konstatiert werden: Eine gänzliche Beseitigung der Irrungen und Wirrungen um adelige Namensadoptionen konnte dieser Schritt jedoch auch nicht zur Folge haben. Denn daß diese Möglichkeit in den wenigen Jahren von den Betroffenen eifrig und gern genutzt wurde, zeigen zahlreiche Beispiele. Ihnen allen ist jedoch gemeinsam, daß in adelsrechtlicher Hinsicht das »Lex nobiles« nicht adelsgründend wirkte und die Adoptierten (oder auch Unehelichen) keine Angehörigen des historischen deutschen Adels wurden oder sind.

Ein Beispiel war Horst Karl Wilcke. Der Vormund des 1909 in Berlin zur Welt Gekommenen berief sich schon bald nach dem ersten Weltkrieg auf das »Lex nobiles« und erlangte dadurch mit Wirkung vom 29.Dezember 1919 für den Mündel den Namen »von Wilcke«. Später in der Bundesrepublik im Jahre 1954 schmückte sich der Adoptierte allerdings zusätzlich mit dem ihm nicht zustehenden Freiherren- sowie mit einem Doktor- und Medizinalratstitel; in der Ostzone war ihm zudem bereits im Februar 1950 die Approbation entzogen worden. [60]

Ein weiterer Bezug auf das »Lex nobiles« scheint auch bei Ingeborg Schulz vorzuliegen. Die 1910 geborene eheliche Tochter eines Königlich Preußischen Hauptmanns war durch Vertrag und amtsgerichtliche Bestätigung vom 5.September 1917 mit dem Nachnamen »Funcke« von dem Pfarrer in Rente Winfried v.Funcke (1878-1961) an Kindesstatt angenommen worden, da seine eigene Ehe mit Dorthee v.Kirchbach (1878-1962) dauerhaft kinderlos blieb. Wenn in diesem Fall auch ein Kindschaftsverhältnis vorhanden war, so handelte es doch um »Scheinadel« oder zumindest, wie es die Nachkriegszeit ausdrückte, um »nichtadelige Namensträger«; vermutlich im Rückgriff auf das »Lex nobiles« erhielt Ingeborg Funcke aber den Namen »von Funcke«. [61]

Auch der im Alter von zwölf Jahren adoptierte Ernst Schattschneider machte nach dem 3.November 1919 von der Verordnung Gebrauch. Er war 1906 von dem kinderlos verehelichten Helmuth Graf v.Hardenberg (1842-1915) aus der Linie Neu-Hardenberg, zuletzt Königlich Preußischer Generalmajor außer Diensten, adoptiert worden. Dabei hatte er den Namen »Hardenberg« oder »Hardenberg-Schattschneider» erhalten. Als promovierter Jurist und Ministerialrat führte der Angenommene durch die Verordnung vom 3.November 1919 schließlich den Namen »Graf von Hardenberg-Schattschneider«. [62]

Desgleichen nahm auch die noch jugendliche Antia Behrnauer (*1900) für sich in Anspruch. Sie wurde 1912 als Mädchen im Kindesalter von dem preußischen Berufsoffizier Walther Graf v.Hertzberg (1868-1915) adoptiert und war die Tochter seiner Gattin Therese Behrnauer geborene v.Treskow (*1874). Sie führte zuerst bis 1919 den Namen »Hertzberg« als Familienbezeichnung, berief sich dann auf die Verordnung vom 3.November 1919 und erhielt den Namen »Gräfin von Hertzberg«. [63]

Die genannte Verordnung brachte zudem auch Ulrike Zürn einen neuen Namen. Diese war 1908 von dem Ehepaar Werner v.Treskow (1864-1912) und Luise v.Treskow geborene v.List (1870-1945) im Alter von einem Jahr adoptiert worden. Aufgrund der preußischen Verordnung von 1919 hieß sie schließlich »von Treskow«, 1928 dann wurde sie infolge einer Heirat mit dem späteren KPD-Funktionär Joachim Burscher v.Saher zum Weißenstein (*1902) zudem adelig. [64]

Und auch für Hans Heinrich Stutterheim (*1907) läßt sich eine ähnliche rechtliche Lage konstatieren. Möglicherweise handelte es sich bei ihm um ein uneheliches Kind aus der Familie v.Stutterheim. Er wurde jedenfalls  1911 per Vertrag von Georg Lindner zu Bodman adoptiert, am 29.Dezember 1911 erfolgte die amtsgerichtliche Bestätigung der Annahme an Kindesstatt in Stockach und der Familienname des Adoptivkindes wurde »Lindner«. Nach rund acht Jahren wurde dieser Vertrag über den 11jährigen Jungen jedoch wieder aufgehoben, aber am 20.Juni 1919 erneut geschlossen. Adoptivmutter war jetzt allerdings Helene Elisabeth v.Stutterheim (1865-1944) aus dem Aste Kreplitz-Terbt der ersten Linie des Uradelsgeschlechtes aus Thüringen. Aufgrund des Protokolls vor dem Amtsgericht zu Stockach vom 3.Februar 1920 führte der Junge dann - im direkten Bezug auf die »Lex nobiles« - den Namen »von Stutterheim«. [65]

Die Anwendung des »Lex nobiles« war in diesem Falle besonders bemerkenswert, denn zum Zeitpunkt der Adoption Ende Juni 1919 bewegten sich die Beteiligten trotz abgeschaffter Monarchie noch im "alten" Adels-, Familien- und Adoptionsrecht, welches erst durch die Weimarer Reichsverfassung Mitte August 1919 abgelöst wurde. Rein rechtlich besehen war Hans Heinrich Stutterheim daher verpflichtet, zwischen Juni und November 1919 lediglich den Namen »Stutterheim« zu führen. Erst dann war - rein namensrechtlich besehen - der Weg frei für eine Umbenennung in »von Stutterheim«.

Wieviele Nichtadelige von der »Lex nobiles« profitierten und sich einen Adelsnamen eintragen ließen, ist nicht bekannt; die mangelnde Quellengrundlage läßt die Beantwortung dieser Frage auch nicht zu. Gezeigt werden konnte aber, daß das »Lex nobiles« Anwendung in der Praxis gefunden hat und einer bisher nicht legitimierten Personengruppe die zeitlich befristete Möglichkeit gab, einen Adelsnamen zu erhalten.

In kurzen Schlaglichtern beleuchtet war dies der juristische Rahmen, in denen sich Adoptionen seit 1918 bewegten. Interessant ist aber auch der moralisch-ethische Rahmen, in den Annahmen an Kindesstatt eingebettet wurden. Vor allem der organisierte Adel hat zu dieser Thematik, wie eingangs im ersten Kapitel dieses Aufsatzes schon zitatweise erwähnt, sehr scharf Stellung bezogen. Die Hintergründe und Motivationen zu dieser Auffassung und Frontstellung sollen daher im folgenden Abschnitt einmal näher beleuchtet werden.

III. Moralisch-ethische Grundlagen im adeligen Selbstverständnis

Die Klagen intellektueller Adeliger, die sich in Bezug auf die Adoptionen eine konservativ-bewahrende adelsrechtliche Haltung zur Grundlage ihres Denkens und Handels erwählt hatten, waren indes nicht neu, sondern hatten ihre ideologischen Wurzeln bereits weit vorher. Beschränkt werden soll die Sicht indes in dieser Untersuchung nur auf die späten Teile des 19.Jahrhunderts und die 1874 begründete Adelsgenossenschaft als dem unmittelbaren zeitlichen Vorläufer der vorliegend in Rede stehenden Epoche.

Beschränkte sich die juristische Sichtweise auf die reine rechtlichen Rahmenbedingungen, so gab es bei der Adelsgenossenschaft und damit dem organisierten deutschen Adel stets Vorbehalte, die gegen eine Adoption von Nichtadeligen durch Adelige sprachen. Sie sind im Gesamtkontext einstürzender Sozialgefüge mit dem verlorenen ersten Weltkrieg zu sehen und der allgemeinen Bedrohung, der sich der Adel durch die Umwälzung der bestehenden Verhältnisse durch die Novemberrevolution von 1918 subjektiv ausgesetzt sah - im tiefsten Inneren auch schon geschürt durch die drohenden Verlusterfahrungen erlöschender Positionen in einer von industrieller und politischer Revolution seit 1848 und sozialer Frage seit 1870 bedrohten Elite.

Besonders aber zu Ende des Jahres 1918 sah sich der Adel als Stand angegriffen, empfand sich seiner Rechte beraubt, fühlte sich bedroht durch neue Werte der Gesellschaft, durch Gleichheit und Egalisierung, durch Großstadt, Mammon, Internationalismus. Und er war zutiefst schockiert und dadurch verunsichert. Daß es, historisch besehen, häufig bei gesellschaftlichen Gruppen besonders nach dem Verfall bestehender Ordnungen, in denen diese Gruppierungen eine besondere Rolle gespielt haben, zu einer Demoralisierung und Desorientierung und damit zu einem »Scheinadel« kam, hat zuletzt Friedrich v.Ehrenkrook im Jahre 1953 hervorgehoben, indem er durchaus selbstkritisch den Namenschwindel - die moderne Selbstbezeichnung des ehemaligen Adels für den Begriff »Scheinadel« - als eine schreckliche "Verfallserscheinung der Nachkriegszeit" ansprach. [66]

Tatsächlich ist es interessant zu sehen, daß das Phänomen der Adelsadoptionen immer dann ein massiv auftretendes Thema in den Publikationen des Adels wurde, wenn derselbe sich aus einer gesellschaftlichen, politischen oder sozialen Krise neu zu formieren gezwungen war. Das trifft auf die Zeit ab 1918 ebenso zu wie auf die Zeit nach 1945. In den ersten Jahren beider kriegsendzeitlicher Ereignisse überschwemmten Meldungen über »Scheinadelige« die Adelsblätter, um dann langsam mit den Jahren von der öffentlich publizierten Bildfläche zu verschwinden.

Ob Adelsadoptionen wirklich in ihrer Zahl abgenommen hatten oder ob hier nur die Wahrnehmung des Adels auf seinen Stand eine höchst subjektive war, läßt sich leider angesichts einer nicht ausreichend dicht vorhandenen Quellengrundlage nicht untersuchen. Es steht aber beides stark zu vermuten, ebenso, daß bei reifendem adeligem Selbstfindungsprozeß die Meldungen über den Scheinadel« im Bewußtsein »des Adels unwichtiger wurden.

Somit sagen die Nennungen von »Scheinadelsfällen« in erster Linie etwas über »den Adel« selbst aus. Hierbei lassen sich aus Sicht des Beobachters des Phänomens drei juristische wie auch moralisch-ethische Perspektiven erkennen, die immer wieder in den Veröffentlichungen der Adelsgenossenschaft deutlich wurden: Die »des Adels« als Gesamt- und gleichzeitig Referenzgruppe einerseits sowie die des Adoptierenden und die des Adoptierten andererseits.

Zentral zur Debatte steht in diesem Kapitel der Untersuchung vor allem die Haltung »des Adels«. Er stand auf dem Standpunkte, daß man einen Adelsnamen nicht zum Gegenstand eines kapitalistischen Verwaltungsaktes degradieren dürfe, selbst dann nicht, wenn der Adel in seiner materiellen Existenz bei einer Kreise gefährdet war: "Merkwürdigerweise sollen auch Angehörige des Adels auf dem Standpunkte stehen, daß gegen die Vornahme einer Adoption, wenn sie in bitterster Not geschieht, nichts einzuwenden sei; denn man solle den Betreffenden den pekuniären Vorteil gönnen, ihre alten Tage sichergestellt zu wissen. Bei allem Verständnis für die trostlose Lage vieler Angehöriger unseres Standes [67] seit der Revolution können wir ihnen doch nicht das Recht zugestehen, mit ihrem Namen Handelsgeschäfte zu machen. Ihre Vorfahren, wie den lebenden und kommenden Trägern ihres Namens gegenüber tragen sie die Verantwortung und haben nicht die freie Verfügung darüber. Ein Name ist ein lebendiges Etwas und nicht eine tote Reserve wie irgend ein altes Möbelstück." [68]

Der Name wurde also wie vieles andere auch als ein hehres Kulturgut betrachtet, welches nicht für den Einzelnen frei verfügbar war und sein Umgang unterlag wie jede andere Lebenshandelung eines Adeligen auch dem Ehrenkodex des Standes. Selbst im Bereich des Namens gab es also so etwas wie eine gefühlte Fideikommißlage. In diesem Sinne sollte es bestenfalls vertraglich unter Strafandrohung und Verweigerung staatlicher Genehmigung verboten sein, seinen Namen als Einzelner auf dem Geschäftswege weiterzugeben; zu einer fideikommissarischen Instrumentalisierung ist es jedoch im Namensrecht nie gekommen.

Ersetzt wurde diese fehlende Grundlage allerdings durch den - lediglich Empfehlungscharakter besitzenden - Ehrenkodex des organisierten Adels, wie er in den Satzungen der Deutschen Adelsgenossenschaft. Diese sprachen in der Weimarer Republik häufig - hier im Jahre 1927 - von Bedrohungen, die den Adelsbegriff auszuhöhlen imstande seien und den man den eigenen - vor allem animus- oder männlichkeitsarchetypisch orientierten - Verhaltensrahmen entgegensetzen müsse. In § 1 der Statuten hieß es dazu summarisch:

  • "1. treues Festhalten am christlichen Glaubensbekenntnis, 2. Hingabe für das Wohl der Allgemeinheit und treue, vaterländische monarchische Gesinnung, 3. Kampf gegen Standesdünkel, Materialismus, Eigennutz und fremdrassigen Einfluß auf das deutsche Volkstum, 4. gewissenhafte christliche Erziehung der Kinder, gleichzeitig gerichtet auf Anstand, Sitte, Ehrbarkeit, Arbeitsamkeit, wissenschaftliches Streben, Selbstzucht, Müßigkeit und Ausbildung der körperlichen Kraft und Gewandtheit, Pflege der ruhmreichen Geschichte des deutschen Volkes, 5. Sorge für das geistige und leibliche Wohl des Nächsten, Trost und Hilfe für menschliches Elend jeder Art, namentlich Fürsorge für die Wohlfahrt der Standesgenossen; Mitglieder der D.A.G und deren Angehörige haben den Vorzug [69], 6. Wahrung und Pflege des Grundbesitzes und Widerstreben gegen seine Veräußerung ohne zwingenden Grund, 7. Pflege der Familiengeschichtsforschung." [70]
Diesen Kanon adeliger Pflichten und Codices galt es auch in Bezug auf Adeladoptionen einzuhalten. Annahmen an Kindesstatt galten nicht grundsätzlich als verwerflich, konnten je nach also Motivlage positiv oder negativ besetzt sein: Die Beförderung von Punkt 6 konnte eine Adelsadoption beim Fehlen sonstiger Agnaten als geeignetes Mittel zum Widerstreben gegen die Veräußerung von Latifundien - und damit kodexkonform - erscheinen lassen. Genauso gut konnten Annahmen an Kindesstatt aber auch negativ betrachtet werden, wenn sie Punkt 6 außer acht ließen und im Gegenteil sogar gegen Punkt 3 verstießen, wenn Egoismus vor Allgemeinnutzen und Materialismus vor Pflichtbewußtsein ging: "Wenn der letzte Sproß eines angesehen Adelsgeschlechtes den Wunsch hegt, seinen Namen erhalten zu sehen und denselben daher, womöglich mit seinem Vermögen, auf die Nachkommen seiner Tochter oder einer Schwester überträgt, so ist ein solcher Wunsch begreiflich und nur zu billigen. Wenn aber ein Freiherr aus altadeligem Stamme den ersten besten Menschen .... von bedeutendem Vermögen ... adoptieren will, so liegt wohl kein Zweifel vor, daß hier kein Akt der Pietät ... beabsichtigt wird." [71]

Insgesamt besehen verurteilte der organisierte Adel im Kaiserreich, in der Weimarer Republik, im Dritten Reich und auch in der Bundesrepublik daher nahezu jede Adoption eines Nichtadeligen durch einen Adeligen: Sie war adelsrechtlich unzweifelhaft nicht konform, da nur der Landesherr Adel verleihen konnte - diesen aber gab es nicht mehr. Und moralisch-ethisch war sie meistens auch nicht konform, da sie mit der Idee eines übel beleumdeten Geschäftes zu tun hatte. Hier griff die Kapitalismusskepsis des Adels. In der ehemals herrschenden Elite war zudem diese Kritik am Geldverdienen ohne reale Gegenleistung schon weit älter als das Phänomen »Scheinadel«.

Dieser ließ sich nur hervorragend in bisherige Muster und Rahmen einpassen, die den Widerstand gegen alles, was mit Handel und Geld zu tun hatte, proklamierte: "Entscheidend war die Tatsache, daß er [der Adel] ein eigenes, anders gepoltes kulturelles Kapital besaß, das unter anderem auf der Abgrenzung von der bürgerlichen Geschäftswelt basierte. Diese galt nicht als standesgemäß, als ehr- und würdelos. Dieses Unterscheidungskriterium war konstitutiv für den Adel, der sich primär über immaterielle Werte wie Blut und Ehre definierte. Dieser normative Grundsatz hatte seinen legislativen Niederschlag im alten Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 gefunden, das dem Adel die Ausübung bürgerlicher Berufe untersagte. Die Kodifikation selbst verlor zwar mit dem Oktoberedikt von 1807 an diesem Punkt ihre Gültigkeit. Die ihr zugrundeliegende Mentalität hatte jedoch bis in das 20.Jahrhundert". [72]

Vor dem Hintergrund dieser kulturellen Tradition und ethischen Anpassungsblockaden war es verständlich, daß der Adel nicht plötzlich 1919 umdenken konnte, sondern sich in seinen Grundfesten durch Adoptionen von Nichtadeligen durch Adelige zutiefst in seiner Existenz bedroht sah - auch wenn Scheinadelige gar nicht in das ehemalige Standesgefüge eindrangen, sondern lediglich eine Parallelwelt erschufen.

IV. Die Abteilung VI. als institutionalisierte Bekämpfungsstelle

Zweifellos sah die Adelsgenossenschaft nicht nur den Kapitalismus, sondern in juristischer Hinsicht besonders auch den § 109 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 als einen starken Angriff auf ihr Traditions- und Selbstverständnis an, ein zerstörerisches Moment, welches geeignet erschien, als Werkzeug nicht genannter feindlicher Kreise zu dienen, um den Untergang des gesamten alten ehemaligen Adels herbeizuführen sowie zu instrumentalisieren. Die Abschaffung der Monarchie, die Einführung einer demokratischen Verfassung und auch das »Lex nobiles« verursachten im deutschen Adel zunächst einen Schock, der handlungsunfähig machte. Man befürchtete bereits 1919 in diesem lethargischen Zustand, daß es "ins Künftige nicht nur in das Belieben schrullenhafter alter Jungfern gestellt sein [würde], den adligen [sic!] Namen auf wer weiß wen zu übertragen, es wird vielmehr der verlorene Sohn adligen [sic!] Geschlechts in der Lage sein, den angestammten ehrwürdigen Namen zum Gegenstande des Handels und des Geldgewinns zu machen. Der reichgewordene Schieber, Kriegsgewinnler und Glücksritter wird sich, um seinem ergaunerten Besitz die Krone aufzusetzen, den Grafentitel oder das Adelszeichen alter Geschlechter für Geld kaufen können, ohne daß die berechtigten Träger desselben Namens dies zunächst zu hindern in der Lage wären ... Je größer und angesehener ein Adelsgeschlecht ist, um so größer ist die Gefahr, wenn - was nicht eben selten ist - auch nur ein einziges Glied in die Tiefe sinkt. In wenigen Jahrzehnten wird ein zahlreicher Scheinadel zweifelhaften Herkommens sich breit machen, der es, je längere Zeit verfließt, je besser verstehen wird, seine Herkunft zu verschleiern, und der, sich als alter Adel aufspielend, diesen herabwürdigen und entwerten wird ... Eine Durchseuchung mit minderwertigen Elementen ist also unter der Herrschaft der Reichsverfassung zu gewärtigen." [73]

Diese teils realitären, teils auch nur aus übergroßen Angstphobien gespeisten Schreckgemälde waren Ausdruck der ersten Verzweiflung und Verharrung des Adels in der Situation der Abschaffung der Monarchie. Sobald aber der Adel anfing seine Krise näher zu besehen, erlangte er seine Handlungsvollmacht zurück und beschloß Gegenmaßnahmen. Bereits 1919 wurde die Forderung in der Adelsgenossenschaft laut, die auf die Gründung einer Organisation hinzielte, die sich dem Kampf gegen unbefugte Namensträger widmen sollte. [74]

Vorläufig jedoch blieb es bei diesen Forderungen, die noch nicht umgesetzt werden konnten. So schrieb ein Adeliger im Jahre 1920 im Deutschen Adelsblatt erneut: "Sind Zweifel über die Auslegung des Artikels 109 Abs.3 möglich, so ist das Interesse des Adels, sich von dem entstehenden »Scheinadel« zu trennen, gegeben, seine Selbsthilfe notwendig. Sie beruht in der Schaffung einer Stelle, welche die Arbeiten des Heroldsamtes nutzbar machen kann durch Gutachtung und Beratung in der Einwirkung auf Gerichte und Behörden, bei Adoptionen und Namensänderungen, auf der Erreichung des Gehörs der Geschlechter von sie betreffenden Namensänderungen, auf Schaffung einer Zentralstelle, welche den Namensschutz der bisher adligen Familien durch Feststellungsklagen im Auftrage der Geschlechter vertritt und betreibt." [75]

Mittlerweile hatte sich zudem die Situation in Preußen verschärft. Neben der Reichsverfassung und seinem § 109 wurde am 23.Juni 1920 außerdem das preußische »Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen erlassen.

Im Jahre 1921 dann trat der Landgerichtspräsident Hans v.Nordheim [76] anläßlich eines Adoptionsgesuches eines höheren nichtadeligen Stabsoffiziers mit einer Anregung öffentlich hervor, die noch weitreichende Folgen haben sollte. Er schlug vor, in der Genossenschaft eine sogenannte »Schwarze Liste« zu führen, in denen Adoptierende und Adoptierte aufgenommen werden sollten. Darin sei "die Unfähigkeit, jemals in eine Adelsbuch, Adelsverzeichnis oder eine Adelsmatrikel aufgenommen zu werden,  ... ein für allemal festzustellen und aktenmäßig niederzulegen ... Von solchen Elementen sich zu reinigen dürfte ebenso im Interesse aller Offiziersvereinigungen liegen wie es das der D.A.G. sein muß, sich von ihnen frei zu halten. Wird in der angeregten Weise verfahren, so steht zu erwarten, daß sowohl die Nachfrage nach Adelstiteln sehr bald nachlassen wird, als auch, daß etwaige Regungen bei haltlosen und des Standesbewußtseins ermangelnden Adligen, ihren adligen Namen zu verschachern - denn darauf läuft die Sache doch hinaus - unterdrückt werden." [77]

Diese Mahnungen zur Einrichtung einer »Schwarzen Liste« als auch zur der Gründung einer autoritativen Gutachterinstitution fiel alsbald schon auf fruchtbaren Boden: In der Sitzung des Arbeitsausschusses der Deutschen Adelsgenossenschaft am 12./13.Mai 1922 beschloß man scharf gegen den neuen »Scheinadel« vorzugehen: "Bei Adoptionen muß man unterscheiden, ob tatsächlich ein Kindschaftsverhältnis geschaffen ist oder Namensschacher vorliegt. Die D.A.G. wird alle Fälle, in denen letzteres einwandfrei festgestellt ist, im Adelsblatt veröffentlichen und ebenso, wie die Buchungshauptstelle, Listen über den »Scheinadel« führen." [78] Dieser große umfassende Plan wurde indes nie verwirklicht: Alle Fälle sind nicht veröffentlicht worden, nur Auszüge aus den Listen. [79] Zurückzuführen war dies, wie sich in den folgenden Jahren zeigen sollte, auf die problematische Beurteilungslage. Zu viele Parameter waren oft unbekannt. Diese aber waren zu einer richtigen Einordnung von Adoptionsfällen absolut nötig.

Neben der Behauptung, alle diesbezüglichen Fälle publik machen zu wollen, war auch der Hinweis auf die erwähnte Buchungshauptstelle des Eisernen Buches Deutschen Adels Deutscher Art, zugleich Abteilung IV. der Adelsgenossenschaft, ähnlich irreführend. Die Buchungshauptstelle versuchte zwar gegen den »Scheinadel« anzukämpfen, allerdings mit einem gänzliche anderen Konzept und einem anderen Ziel. Sie widmete sich in Veröffentlichungen der Zusammenstellung eines Adels, der sich lediglich aus Angehörigen des ehemaligen deutschen Adelsstandes zusammensetzte, der aber zusätzlich nichtarische Mitglieder ausschloß:

"Die »Ausgewählten Ahnentafeln der Edda«, herausgegeben von der Buchungshauptstelle deutschen Adels, beschränken sich grundsätzlich auf sechs Generationen (63 Ahnen) ... Das Werk verfolgt zunächst rein politischsoziale Zwecke »als eine siegverheißende Waffe im Kampf gegen den bedrohlich gewordenen Scheinadel und als ein Mittel zur rassischen Sicherung und Erneuerung des deutschen Adels«, indem es »zur Nacheiferung (in der Erhaltung der Reinheit des Blutes) anspornen und einen rassisch geprüften, gesicherten Bestand bilden« soll.

Diese Prüfung ist eine urkundliche, wodurch das dargebotene genealogische Material an Bedeutung und Zuverlässigkeit viel gewinnt gegenüber anderen Veröffentlichungen ähnlicher Art. Voraussetzung für die Aufnahme ist der Nachweis der Adelszugehörigkeit und der Abstammung aus ariogermanischem (nordischem) oder rassisch diesem gleichzuwertenden Mannesstamm sowie von 32 solchen Vorfahren väterlicher- und mütterlicherseits«. Dagegen ist »der mit wahrer völkischer Auffassung nicht vereinbare Ahnenbegriff früherer Zeiten« fallengelassen und deutsches Bürger- und Bauernblut dem adeligen vollwertig gleichgestellt worden." [80]

Die Aufgabe der Edda und der Buchungshauptstelle kann also tatsächlich nicht - wie historisch geschehen - mit der Aufdeckung von »Scheinadelsfällen« gleichgesetzt werden. Dennoch kam die Institutionalisierung der Idee der »Scheinadels«-Zurückdrängung voran. Man errichtete schließlich im Jahre 1923 [81] eine eigene zentrale Arbeitsgruppe der Genossenschaft, [82] die sogenannte "Abteilung VI.", deren Vorstand im Jahre 1927 und 1931 von dem Major außer Diensten Hans-Maurus v.Wickede (1876-1946) aus Berlin-Moabit [83] gestellt wurde und als dessen Nachfolger 1938 sowie auch noch 1940 der Major Robert v.Oidtman (1884-1946) aus Berlin-Karlshorst84 fungierte. Beide bewerkstelligten, wie ihnen die Adelsgenossenschaft einmal im Jahre 1931 zugab, eine oft "schwierige und zum Teil recht unerfreuliche Arbeit." [85]

Bis 1945 befaßte sich die Abteilung VI. nun explizit mit dem "Kampf gegen »Scheinadel«, [d.h. im Einzelnen mit den drei Bereichen] Adoptionen, Namensheiraten, falsche Namensführung" und bearbeitete damit einen ganzen Komplex unterschiedlichster Möglichkeiten zur Übertragung eines ehemaligen Adelsnamens auf zuvor nicht dem Adel oder nicht einer bestimmten Familie angehörende Personen.

Mit einem Drittelteil der Früchte der Arbeit dieser Abteilung VI. - den Adoptionen - beschäftigt sich der hier vorliegende Untersuchung. Die Abteilung war von 1923 bis zum Kriegsende tatsächlich höchst aktiv und rührig in ihrem Arbeitsgebiet und beanspruchte bald auch regelmäßig Platz für Veröffentlichungen im Deutschen Adelsblatt.

Bereits im Mai 1925 versandte sie Listen mit 141 nicht veröffentlichten Fällen von »Scheinadels«-Adoptionen an die Landesabteilungen der Adelsgenossenschaft. [86] Diese Liste adeliger Renegaten (»A-Matrikel« nach dem Anfangsbuchstaben »A« des Begriffes »Scheinadel«) wurde im Geheimen ständig erweitert und aktualisiert. Fernerhin wurde eine zweite Liste "derjenigen Persönlichkeiten aufgestellt, die öffentlich in Tageszeitungen ihren adligen Namen zum Verkauf anboten oder Namens- bzw. Geldheiraten gesucht haben ..." [87] (»H-Matrikel« nach dem Anfangsbuchstaben »H« des Begriffes »Heirat«).
Obwohl die Arbeit der Abteilung VI. nicht aktenbezüglich überliefert ist, weil deren Akten vermutlich im Jahre 1945 durch einen Bombenangriff auf die Berliner Hauptgeschäftsstelle der Adelsgenossenschaft vernichtet worden sind, [88] ist es einem glückhaften Zufall zu verdanken, daß sich eine Ersatzüberlieferung der »Scheinadelsmatrikel« in den Akten des Reichsinnenministeriums zu Berlin erhalten hat. Dabei handelt es sich um eine Liste vom Oktober 1933 mit 351 unveröffentlichten Fällen. [89]

Diese Matrikel ist umso wertvoller, als sie nicht nur einen Großteil der Arbeit der Abteilung VI. an eher unerwarteter Stelle dokumentiert, sondern auch, weil sie zu einem interessanten Zeitpunkt entstanden ist, der die gesamte Weimarer Republik umfaßt. Als im November 1933 schließlich das Gesetz gegen die Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindesstatt verkündet wurde, nahmen die Scheinadelsproduktionen durch Adoptionen ohnehin ab. Der Zeitpunkt der Listenerstellung hätte also nicht besser liegen können als bei diesem Exemplar. Es umfaßt damit die Kenntnis der Adelsgenossenschaft über alle ihr bekannt gewordenen Fälle der Jahre von 1918 bis 1933 aus der »wilden Zeit« der Annahmen an Kindesstatt und darf aus den beiden genannten Gründen daher eine besondere Aufmerksamkeit beanspruchen.
Indes wurden - wie erwähnt - nur Teile der Matrikel publiziert. Ursprünglich sollte auf Betreiben der Landesabteilung Berlin der Deutschen Adelsgenossenschaft die gesamte Liste zur Veröffentlichung abgedruckt werden, aber bereits 1922 war das seinerzeit erst projektierte Ansinnen wegen der problematischen Quellen- und Beurteilungslage von Albrecht Freiherr v.Houwald als einem der Mitorganisatoren zurückgewiesen worden. [90] So hatte die Abteilung VI. nur in unregelmäßigen Abständen und unter verschiedenen Titeln Verzeichnisse im Deutschen Adelsblatt herausgegeben, die sich mit dem Phänomen beschäftigt haben. Seit 1923 wurden diese Auszüge unter der Überschrift »Aus dem Scheinadels-Verzeichnis« publiziert, die - soweit bislang bibliographisch ermittelbar - nach 19 mit römischen Ziffern bezeichneten Folgen und 71 Einzelfallnennungen im Jahre 1934 eingestellt wurden. [91]

Einen Auszug aus der Arbeit mit statistischen Notizen aus einigen Beispieljahren zeigt den Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit der Abteilung VI., die das Phänomen »Scheinadel« aufmerksam verfolgte. Sie bekannte auf dem XLIV. Deutschen Adelstag in Stuttgart Anfang Juli 1930 jedoch: "Die Liste derjenigen Adligen, die ihren Namen öffentlich in den Tageszeitungen zum Verkauf angeboten haben bzw. Geldheiraten suchten, enthält 91 Namen, die Scheinadels- bzw. Titelliste 277. Bei 130 Adoptionsfällen handelt es sich offensichtlich um verschleierten Namenskauf." [92]

Bis Dezember 1931 war die interne Liste der »Scheinadelsfälle« dann auf 306 angewachsen, doch wieder wurde nur auszugsweise ein Bruchteil davon publiziert, denn die Liste enthielt auch solche "Fälle, die vom ethischen Standpunkt nicht zu beanstanden sind. [93] Mit Rücksicht auf diese [Fälle] ist es nicht möglich, den gesamten Inhalt, wie es von einigen L.[andes]-A.[bteilungen] gewünscht wird, im Adelsblatt zu veröffentlichen, und [es] wird [seitens der Abteilung VI.] gebeten, sie vertraulich zu behandeln." [94] Im Oktober 1933 schließlich lag die bislang umfangreichste Liste mit 351 Fällen vor.
Neben den Veröffentlichungen der neunzehnteiligen »Auszüge aus der Scheinadelliste« der Jahre bis 1934 wurden aber ebenso unregelmäßig seit 1923 Bemerkungen, Reaktionen oder Abschriften von Adelsadoptionsangeboten veröffentlicht, meist unter der Überschrift »Scheinadel« oder »Abteilung VI.«, die sich bibliographisch bis in das Jahr 1937 feststellen lassen. [95] Diese Publikationen wie auch die unveröffentlichte Liste vom Oktober 1933 sind zugleich die Quellengrundlage für die Behandlung des vorstehenden Themas in dem vorliegenden Aufsatz. [96]

Die Erstellung der Liste war indes - darauf weist bereits die unsichere und unsystematische Veröffentlichungspraxis hin - mit etlichen Problematiken behaftet. Diese oben schon kurz erwähnte Situation einer häufig nur ungenauen Klärung der Motivationssachlage in der Frage »Geschäft oder Kindschaftsverhältnis?« versuchte die Abteilung durch die Anwendung von Kriterien und Indizien bei der Beurteilung eines ihr bekannt gewordenen Adoptionsfalles zu lösen. Zunächst einmal nahm sie allerdings jeden Fall von Adoption Nichtadeliger durch Adelige in die »A-« und »H-Matrikeln« auf.

Denn für die Abteilung VI. galt bei Vorliegen allein dieser Konstellation immer, wie in einer Veröffentlichung von 1924 betont wurde, daß die "Zugehörigkeit zur Familie nach hergebrachter Auffassung abhängig [ist] von der ehelichen Abstammung von bzw. ehelicher Verbindung mit einem männlichen, unzweifelhaften [97] Familienmitgliede. Personen, die diese Bedingungen auch heute noch erfüllen, sind Mitglieder des traditionellen »Adels«, alle anderen, mögen sie auch in einer rechtlich unanfechtbaren Weise bisherige Adelsprädikate als Bestandteile ihres Namens erworben haben, - gehören zum »Scheinadel« ...  Aber auch Adoptionen, die jedes metallenen Beigeschmacks entbehren und wirklich nur ethischen Gründen entspringen, können wir nicht ohne weiteres gutheißen. Von wenigen bisher bekannt gewordenen Fällen abgesehen, muß man sie zum mindesten als »adelswidrig« bezeichnen." [98]

Um diese »adelswidrigen« Fälle nun von den ethisch einwandfreien Fällen unterscheiden zu lernen, benutzte die Abteilung VI. einen siebenfachen Kriterienkatalog. Sie besah sich im Einzelnen a) das Alter [99] und die soziale Stellung des Adoptierenden, b) das Alter und die soziale Stellung des Adoptierten, [100] c) den Zeitpunkt der Adoption vor oder nach der Revolution, d) ein mögliches vor der Annahme an Kindesstatt schon existentes Vertrautheits- oder auch bereits Verwandtschaftsverhältnis, e) die Gesamtzahl der Adoptionen, f) zunehmend mit den Jahren zwischen 1918 und 1945 die Glaubens- oder im Sinne der Adelsgenossenschaft auch die »Rassenzugehörigkeit« des Angenommenen, endlich auch g) den Gesamteindruck, der durch die verknüpfende Verbindung aller vorgenannter Faktoren entstand, unter anderem das Verhältnis des Altersunterschiedes zwischen den Adoptionsbeteiligten.

Auf diese Weise versuchte die Abteilung VI. zu eruieren, ob es sich bei einer Adoption um eine für sie ethisch akzeptable Ausnahmesituation - beispielsweise zur Rettung und Erhaltung eines gebundenen Grundbesitzes (Fideikomisses) [101] oder eines bestimmten alten »guten« Namens (»Letzter seines Geschlechtes«) [102] - handelte oder ob allein die Namensübertragung als Geschäftszweck beabsichtigt war. Zunächst mußte die Abteilung VI. allerdings bei jedem Adoptionsvorgang von der ethisch wie juristisch unbedenklichen Seite ausgehen: Der Adoptierende hatte jahrelang in einem engen Eltern-Kind-ähnlichen Verhältnis gestanden, die durch die Annahme an Kindesstatt dem Waisenkinde die Erziehung ermöglichte, die materielle Existenz sicherte und die Einsetzung in die Rechte gewöhnlicher Kinder bereitstellte. In allen Adoptionsfällen war dies a) entweder tatsächlich zutreffend oder b) wurde zumindest von den Beteiligten vor dem Amtsgericht wahrheitswidrig behauptet. Denn diese Bedingung wurde von dem zuständigen Amtsgerichten, die für die Rechtsgültigkeit einer Annahme ihre Bestätigung auszusprechen hatten, geprüft. Allerdings geschah dies offensichtlich viel zu häufig nicht gründlich genug und aufgrund der Vielzahl lokaler Entscheidungsträger im Deutschen Reich vor allem nicht nach einheitlichen Beurteilungsmaßstäben.

Neben der adelsrechtlichen Problematik störte sich die Adelsgenossenschaft im Dritten Reich zusätzlich auch an der Adoption von jüdischen Glaubenangehörigen, die jedoch nicht als religiöse, sondern als rassische Gruppe betrachtet und diffamiert wurde. Besonders erregten sich Teile des organisierten Adels, wenn nichtadelige Angehörige der mosaischen Religion von einem christlichen Adeligen an Kindesstatt angenommen worden waren. Die öffentliche publizistische Auseinandersetzung damit legte deutlich nahe, welche Vorbehalte führende Vertreter »des Adels« gegen »die Juden« besaßen.

In gleicher Richtung agierten zudem auch besonders politisch Aktive, die plötzlich als »NS-Konjunkturritter« glaubten mit einer betont scharfen antisemitischen Einstellung öffentlich hervortreten und vor einem imaginären Publikum aus Standesgenossen reüssieren zu müssen. So bedauerte es der altpreußische Edelmann August Graf v.Behr-Negendank (1866-1942), seines Zeichens ein aufrichtiger Christ, Rechtsritter des Johanniterordens, erbliches Mitglied des Preußischen Herrenhauses, Erbküchenmeister des Fürstentums Rügen und der Lande Barth, Preußischer Kammerherr sowie Fideikommiß-, Erb- und Schloßgesessener aus den höchsten Kreisen der preußischen Latifundienbesitzer und Regionalpolitik öffentlich im Jahre 1937, daß die einst erfolgte Adoption von Ismar Ruß durch ein Mitglied der nichttitulierten Familie v.Behr nicht mehr rückgängig zu machen sei und machte darauf aufmerksam, daß der Betreffende "unter dem Namen Ruß als Volljude geboren" wurde, um sich bewußt von diesem Namensträger zu distanzieren. [103] Derartige Ausfälle sind umso erstaunlicher, wenn man bedenkt, daß Graf v.Behr-Negendanks Schwiegersohn Wilhelm-Friedrich Graf zu Lynar (1899-1944) noch kurz vor Kriegsende durch die NS-Regierung als Widerstandskämpfer hingerichtet worden ist. [104]

Einen überbetonten völkischen und rassischen Kampfkurs steuerte auch der eigentlich altkonservativ und nicht völkisch sozialisierte Amtgerichtsrat außer Diensten Günther v.Tresckow (1859-1935), als er im Alter von 75 Jahren bekannt gab, daß die Adoption des mosaischen Staatsrechtlers und Finanzberaters Dr. Hermann Alexander-Katz (1892-1950) durch das 72jährige Stiftsinsassin Elisabeth v.Tresckow aus Stift Löbichau nichtig sei. Als Vertreter des Familienverbandes hatte Günther v.Tresckow (Berlin, Kruppstraße 7) erreicht, daß das Amtsgericht Schmölln Anfang April 1935 eine Nichtigkeitserklärung proklamiert hatte.

Geschehen war dies vor allem auf einer rassistischen Grundlagenformulierung. Hermann Alexander-Katz habe bei dieser Annahme an Kindesstatt die arglose Adoptivmutter ausgenutzt und nur seinen geschäftlichen Vorteil, so das Gericht in Schmölln, im Auge gehabt: "Außerdem seien beide Teile einer völlig verschiedenen Umwelt entsprossen, auch fließe in ihren Adern artverschiedenes Blut, so daß ein seelisches Verstehen und somit ein Kindschaftsverhältnis vollkommen ausgeschlossen sei. Weiter sei aber ein solcher Vertrag zwischen Leuten arischer und jüdischer Abstammung als unsittlich anzusehen und habe nicht nur bei der Familie v.Tresckow und in Adelskreisen, sondern auch bei allen deutschdenkenden Staatsbürgern Ärgernis erzeugt. Deshalb müsse er für ungültig erklärt werden." [105]

Bemerkenswert ist diese feindselige Haltung Günther v.Tresckows auch deswegen, weil er selbst seit 1924 mit einer ehemaligen »Scheinadeligen« verheiratet war. Seine um mehrere Jahrzehnte (sic!) jüngere Gattin Käthe Lehmann (1895-1959), die der 65jährige als 29jährige im Jahre 1924 geehelicht hatte, wurde ausgerechnet in den Verzeichnissen der Adelsgenossenschaft, die sonst so sehr jedweden »Scheinadel« kritisierte, ohne jede Nichtbeanstandung oder frühere landesherrliche Genehmigung als "Käthe v.Tresckow geborene v.Tresckow-Lehmann" geführt, [106] obgleich sie den Namen »von Tresckow« selbst in Wirklichkeit durch eine Adoption erworben hatte. [107] Hier wurde also deutlich mit zweierlei Maß gemessen, fiel das mosaische Glaubensbekenntnis der Vorfahren von Dr. Alexander-Katz schwerer ins Gewicht als die fragwürdige Ehe eines anklagenden und scheinbar linientreuen adeligen Juristen.

Die Erwähnung des Gegensatzes »Adelstum« und »Judentum« kam immer wieder einmal vor. Vielfach wurde seitens des Adels behauptet, es seien vor allem mosaische Glaubensangehörige, die die sich des Instituts der Adoption bedienen würden, um einen klangvollen Namen anzunehmen. Diese Behauptung hatte indes nicht allein mit dem familienrechtlichen Institut der Annahme an Kindesstatt zu tun, sondern gehörte allgemein zur weltanschaulichen Grundausrüstung der Genossenschaft von deren Gründung an. Dabei ging es ihr weniger um die Bekämpfung und Verunglimpfung einzelner Angehöriger des mosaischen Glaubens, als vielmehr um die Hervorhebung einzelner jüdischer Aussagen wider den Adel als Beweis für die Niederträchtigkeit der gesamten Glaubensgemeinschaft108 sowie um die Anprangerung jüdischen »Denkens«, [109] die teils seltsame Blüten trieb, etwa, wenn ein Adeliger öffentlich bekannt zu geben müssen glaubte, daß er kein mosaisches Kindermädchen wünsche. [110]

Entsprechend antisemitisch gefärbt waren auch schon früh die Aussagen zum »Adoptionsschacher«. Schon im Jahre 1886 vermerkte dazu das Deutsche Adelsblatt, es sei nicht akzeptabel, wenn ein Adeliger einen ihm Fremden, "gleichviel ob er Christ oder Jude, aber von bedeutendem Vermögen", an Kindesstatt annehmen wolle. [111] Diese Handlung ohne Herstellung eines Kindschaftsverhältnisses sei nichts weiter als ein "gemeiner Schacher". [112]

Grundlage für solche Vorgänge sei zudem eine »jüdische« Gesetzgebung. So behauptete der Regierungsassessor Hans Friedrich v.Ehrenkrook (1880-1968), einer der frühen Antisemiten der Adelsgenossenschaft, bei den Betrachtungen zu einem ihm mißfallenden Aufsatz im Berliner Tageblatt zum Thema der Adelsadoptionen, [113] "die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze" seien im Grunde mosaisch orientiert, weil "deren Väter doch nicht zum wenigstens [sic!] dem Berliner Tageblatt politisch und rassisch nahe stehen". [114]

Die Behauptung, die hinter dieser Aussage stand, war: »Die Juden« als »Rasse« hätten ihre eigene Gesetzgebung erfunden, um den deutschen Adel zu zerstören. Derart eingekreist fühlte sich der Adel nunmehr wie der hehre Ritter Sankt Georg, der gegen den Drachen als die Verkörperung des Bösen zu kämpfen habe - weil Kampf um das Überleben nach Darwin für das geistige Rittertum scheinbar die einzige Art der Auseinandersetzung eines nunmehr nach 1918 größtenteils entmachteten und arbeitslosen Kleinadels blieb.

Entsprechend ihrer These von der Weltverschwörung des Judentums wider den deutschen Adel wurden daher Fälle begierig aufgegriffen und publiziert, die sich auf solche Adoptierte bezogen, die jüdischen Glaubens waren. Seitens der Adelsgenossenschaft bestand daher ein erhöhtes Interesse daran, möglichst viele derartiger Fälle publik zu machen. Und noch im Jahre 1933 hieß es als Rechtfertigung für ein gesetzliches Vorgehen gegen den Adelsnamenskauf des Judentums schließlich von Seiten der Justiz des Dritten Reiches, unter den bisherigen Namenserwerbern befänden sich seit 1918 "auffallend viele Angehörige der jüdischen Rasse". [115] Noch Ende Juni 1933 äußerte die Adelsgenossenschaft voller Erschrecken, aber bereits im Tenor der versachlichenden und entmenschlichten NS-Sprache, bei den Annahmen an Kindesstatt handele es sich um einen "fortwährenden und unkontrollierbaren Zustrom fremdrassiger und minderwertiger Elemente". [116]

Bemerkenswert indes war, daß diese pauschalen Behauptungen der Realität nicht entsprochen haben. Von den insgesamt von der Adelsgenossenschaft veröffentlichten 71 »Scheinadelsfällen« ist - nach Angaben der Abteilung VI. - lediglich in fünf Fällen oder mithin bei 7 % von jüdischen Angenommenen die Rede. [117]

Zu bedenken ist allerdings, daß die Abteilung VI. vermutlich nicht alle jüdischen Glaubensangehörigen als solche gekennzeichnet hat. Der Grund hierfür dürfte indes weniger in der fehlenden Absicht bestanden haben als vielmehr in der Tatsache, daß die Abteilung VI. mit Auskünften über die Adoptierten schlecht versorgt war und regelmäßig von den Familienverbänden nur wenige Informationen erhalten konnte. [118]

Daher lassen zumindest die Namen der folgenden weiteren Adoptierten auf eine zusätzliche hebräische Zugehörigkeit der Religionsausrichtung schließen: Friedenthal, Cohen, Kwaß, Landsberger, Sauberzweig-Schmidt, Mendelsohn, Straus-Scharina, Kupfermann, Rösner, Salomon, Rosenzweig, Gnielinski, Waldenburger, Lindenstein. Doch hier gilt: Selbst die Genossenschaft kannte deren religiöses Bekenntnis nicht und konnte daher auch keine detaillierten Aussagen über diese Frage treffen. Sie war daher nicht berechtigt, ihre Meinung, der deutsche Adel würde von den Juden unterwandert werden, als feststehende Tatsache anzupreisen. Zur Schürung und Bereitung einer antisemitischen Stimmung freilich wurde diese Meinung gern öffentlich vertreten, so, als würde es sich um eine Gefahr handeln, die den deutschen Adel in seinem gesamten Bestehen, ja in seiner grundlegenden Existenz, bedrohen würde. Somit wurde das Adoptionsphänomen des »Scheinadels« zu einer Schlange, die in den Augen der Adelsgenossenschaft zur Hybris geworden war.

Diese heraufbeschworene Bedrohungsangst bildete insgesamt den Hintergrund für eine vor allem emotional, philosophisch, moralisch und infamierend geführte Bekämpfung der Adelsadoptionen und darf daher bei der gesamten Thematik nicht außer Acht gelassen werden; sie war der Motor der Veröffentlichungen, die virtuelle Antriebskraft und Energiereserve, denen sich der Adel in seinem täglichen »Kampf« der Buchstaben im Adelsblatt willig bediente, nachdem es auf dem Schlachtfeld des Weltkrieges und des Militärs keine Kämpfe mehr gab.

V. Die Beteiligten am scheinadeligen Adoptionsverlauf

In diesem Abschnitt soll es nun um eine nähere Betrachtung der beteiligten Gruppen am Adoptionsprozeß gehen sowie um die Wege, die zu einer Adoption führten. Untersucht werden daher die Adoptierenden und die Adoptierten, nicht jedoch die Amtsgerichte und Notare.

Anhand der prosopographischen Methode sollen in diesem Kapitel zudem näherungsweise Aussagen über die soziale Stellung, das soziale Milieu und die Motivlage der drei beteiligten Gruppen am Adoptionsverlauf aufgezeigt werden. Näherungsweise geschieht dies deshalb, weil es der Abteilung VI. im Laufe der Jahre 1923 bis 1937 leider nicht gelang einheitliche Publikationen mit bestimmten festgelegten Feldern und Parametern zu publizieren und diese ungleichmäßige Datenerfassung daher die grundsätzliche Vergleichbarkeit der einzelnen Gruppenmitglieder erschwert, wenn auch nicht unmöglich gemacht hat.

V.1. Die adeligen Adoptierenden

Es war bereits die Rede davon, daß die adelige Kritik an den jüdischgläubigen Adoptierten ein willkommenes neues »Schlachtfeld« der Adelsgenossenschaft eröffnete. Aber auch die Adoptivväter und -mütter waren erheblicher Kritik ausgesetzt. Insgesamt wurden die Adoptierenden zwar noch als Adelige betrachtet, nicht aber mehr als Standesgenossen. Man suchte sich in der Genossenschaft und auch in den adeligen Familienverbänden von ihnen, denen man als »Ritter ohne Sporen« ein »Abweichlertum« vorwarf, zu distanzieren, man boykottierte sie, wollte sie gesellschaftlich diskreditieren, sozial ächten und exekutieren.

Welche Aussagen lassen sich nun über diese Personengruppe finden? Von den Kommentatoren zum Entwurf des Reichsgesetzes gegen die Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23.November 1933 heißt es zu dem Klientel: "Schon seit langem wird darüber geklagt, daß Angehörige alter und bekannter Familien mit ihrem Namen einen unwürdigen Handel getrieben haben ... Mitglieder alter Familien haben, um sich Geld zu verschaffen, kapitalkräftige Personen, denen an der Erlangung eines klangvollen Namens gelegen war, gegen eine sog.[enannte] »Abfindungssumme« an Kindes Statt angenommen ... Als »Verkäufer« der Namen kommen vielfach in der Inflationszeit verarmte und haltlos gewordene Personen, meist vorgerückten Alters, in Betracht". [119]

Eine Bestätigung dieser Annahme findet sich indes tatsächlich bei der Betrachtung einzelner Adoptivväter und -mütter und ihrer Lebensläufe, die deutlich in der überwiegenden Zahl vom üblichen adligen Lebenskanon abwichen. Zwar lassen sich aufgrund fehlender Quellen [120] die Gruppenmitglieder hier nicht statistisch untersuchen, doch immerhin sollen 21 Einzelfälle ausgewählter Art herangezogen werden. Als Beispiele sollen deswegen Eberhard v.Puttkamer, Wilhelm v.Alten, Hubert v.Arnim, Eva v.Oppen, Marianne Freiin v.Eppinghoven,  Dubislaff v.Eickstedt, Arthur v.Creytz, Agnes Gräfin v.der Recke v.Volmerstein, Alexander v.Wietersheim, Eldor v.Versen, Hugo Paul Freiherr v.Kochtizky, Anna v.Bohlen, Elise Freifrau v.Friesen genannt Leyßer, Natalie v.der Groeben, Adelheid Freiin v.Blomberg, Auguste Gräfin Basselet de la Rosée, Gabriele Gräfin v.Auersperg sowie als Zweifelsfälle Burghard Freiherr v.Hodenberg, Claus v.Platen, Helene Strauß geborene v.Alten und Léonce Graf v.Oldofredi stellvertretend angeführt und vorgestellt werden.

Eberhard v.Puttkamer (1869-1930) gehörte einen hinterpommerschen Uradelsgeschlecht an. Sein Vater war hoher Jurist und Verwaltungsbeamter in den nach 1870 neu begründeten Reichslanden Elsaß-Lothringen gewesen, zugleich liberaler Politiker und Reichstagsabgeordneter. Schon diese liberale Haltung des Vaters war ungewöhnlich, fanden sich Adelige in den Parlamenten doch meist bei den Konservativen. Die Mutter Alberta (1847-1923), eine gebürtige nichtadelige Juristentochter, betätigte sich zudem als Schriftstellerin und beschränkte ihren Wirkungskreise nicht etwa nur, wie im Adel sonst üblich, auf die Bereiche Kirche, Küche, Kinder. Die Ehe ergab drei Kinder, darunter eine Tochter, die sich mit einem später geadelten Juristen vermählte. Zwei weitere Söhne aber wurden zu Renegaten und verließen die üblichen Lebenslaufbahnen des Adels. Der erste Sohn Jesko v.Puttkamer (1867-1933) brach eine juristische Ausbildung ab und lebte in Mailand, Paris und an anderen Orten, zuletzt als Gesangslehrer in Karlsruhe.

Der zweite Sohn Eberhard hatte ebenfalls, wie sein älterer Bruder, Jura studiert, war noch Referendar am Berliner Kammergericht geworden, hatte schließlich aber gleichfalls den Dienst quittiert. Er lebte dann als belletristischer Schriftsteller im Ausland, unter anderem in Brüssel und nach 1919 in Lugano. Im Jahre 1917 veröffentlichte er unter dem Pseudonym »Johann zur Plassow« im Scherl-Verlag das Werk »Seine Hoheit der Kohlentrimmer« über einen renegaten real existierenden Hochadeligen zur Zeit des Kaiserreichs. [121] 1927 schließlich adoptierte er einen Nichtadeligen. [122]

Auch Wilhelm v.Alten kann als adeliger Abweichler angesprochen werden. Er stammte aus dem Hause Sylk des niedersächsischen Uradelsgeschlechtes v.Alten und war ein Enkel eines altadeligen Landwirts mit Gutsbesitz, den dieser jedoch um 1866 bereits verkauft hatte, womit der soziale Abstieg der Familie begann. Der Vater war noch Rechtsanwalt und Notar in Hamburg, allerdings gleichfalls grundbesitzlos. Wilhelm und sein Bruder studierten dann beide Maschinenbau am Hamburger Technikum. Danach waren sie als abhängig beschäftige Ingenieure auf Schiffswerften in Danzig und Flensburg beschäftigt. [123] Dies war keine ursprünglich adelsadäquate Stellung, da die Industrietätigkeit (außer als Unternehmer im schlesischen Bergbau) als nicht standesgemäß betrachtet wurde. In den Jahren 1929/30 adoptierte Wilhelm v.Alten dann gleich drei erwachsene Personen; sämtliche Annahmen an Kindesstatt wurden von der Familie v.Alten angefochten. [124]

Von Hubert v.Arnim (1874-1937), der seiner Familie ganz entfremdet war, hieß es nur, er sei "wahrscheinlich behindert" gewesen: "Offensichtlich war er von seinen Eltern zu Pflegeeltern nach Prenzlau gegeben worden und verbrachte die letzten Jahres eines Lebens in Eberswalde, mutmaßlich in einer Heilanstalt." Sein Vater war noch Rittmeister der Reserve der Pasewalker Kürassiere, Kriegsteilnehmer der Einigungskriege, Besitzer zweier Rittergüter zu Rittgarten und Güterberg in der Uckermark, auch Präsident der Landwirtschaftskammer zu Brandenburg gewesen. [125] Von der Sozialisation her also durchaus vollständig im adeligen Kulturmilieu aufgewachsen und eine Mutter aus der Familie v.Stülpnagel habend, war Hubert vermutlich aufgrund einer in der Familiengeschichte angedeuteten geistigen Beeinträchtigung aus der traditionellen Berufsfindung und dem adeligen Verhaltenskanon herausgefallen, als er sich als Adoptionsgeber anbot. Dazu schaltete er mindestens im Jahre 1932 eindeutige Zeitungsauslobungen folgenden Inhalts: "Uradel sucht solvente Persönlichkeit zwecks Adoption". [126]

Eva v.Oppen (*1876), eine in der Weimarer Republik gealterte alleinstehende Professorentochter, war zum Zeitpunkt der Adoption im Jahre 1930 schon über ein Jahrzehnt verwitwet; ihr Gatte Konrad v.Oppen aus obersächsisch-märkischem Uradel bereits 1915 im Osten gefallen, sie selbst ohne Kinder aus dieser zweiten Ehe ihres Mannes. [127]

Auch Marianne Freiin v.Eppinghoven (1891-1973) war in einer ähnlichen isolierten Situation. Zudem war erst 1862 ihr Vater in Sachsen-Coburg zugleich in den Adels- und Freiherrenstand nobilitiert und standeserhoben worden. Sie war eines von insgesamt drei Kindern, blieb unvermählt und berufslos, ihr einziger Bruder war ausgewandert und Betreiber einer Kaffeeplantage in Übersee, die andere jüngere Schwester seit 1922 mit einem englischen Offizier verheiratet (was von der Adelsgenossesnchaft nicht akzeptiert wurde, da es sich um einen Feindkontakt mit den ehemals Alliierten gegen Deutschland handelte). [128] Auch bei ihr könnte man also eine familiäre Abkehr von der Standesauffassung feststellen.

Diese trifft wohl auch zu für Dubislaff v.Eickstedt (*1868). Auch er schien als typischer Sozialverlierer für Geldgeschäfte mit seinem Namen prädestiniert zu sein: Geboren wurde er zu Zeiten der deutschen Einigungskriege als viertes und jüngstes Kind eines Gutsbesitzers aus dem Kreis Ueckermünde, der einem altmärkischen Uradelsgeschlecht entstammte.
Zwar waren seine beiden älteren Brüder noch Gutsherr und Oberstleutnant, sein jüngerer Bruder aber nur Kaufmann, er selbst lediglich Dolmetscher. 1930 war er verwitwet, hatte aber mittlerweile ein zweites Mal im Mai 1931 - wie auch in erster Ehe wieder - nichtadelig geheiratet. [129] Zu unbekannter Zeit, vermutlich nach 1930, hatte er dann trotz einer zuvor durch die Adelsgenossenschaft erwirkten Unterlassungserklärung (sic!) einen Herrn August Scholten adoptiert. Die Annahme an Kindesstatt war jedoch um 1935 aufgrund des Gesetzes gegen die Mißbräuche für nichtig erklärt worden. [130]

Ähnlich isolierte Familienverhältnisse und einen sozialen Abstieg vollzog desgleichen der aus osterländischem Uradel stammende Arthur v.Creytz (1848-1931), der zunächst eine Berufsoffizierslaufbahn eingeschlagen hatte, sich dann aber nach seiner Verabschiedung im Subalternrange eines Leutnant außer Diensten als Farmer in Afrika versuchte. Später lebte er wieder in Deutschland als Schriftsteller, [131] wo er im hohen Alter verstarb - und zuvor vermutlich noch als Aufbesserung seiner Altersbezüge den Doktor der Rechte Max Kwaß sowie den Kaufmann Erich Löwenthal adoptierte. Nur dem Letzteren ist indes - ebenfalls aufgrund des Gesetzes gegen die Mißbräuche - um 1935 die Berechtigung entzogen worden, sich "von Creytz" nennen zu dürfen. Seine Familienverhältnisse waren verworren und wenig kontinuierlich. Die sämtliche Nachkommenschaft seines gutsbesitzenden Vaters - vier Kinder - ehelichten schon im nichtadeligen Konnubium. Aber der ältere Bruder war der Einzige dieser Generation, der den Gutsbesitz halten konnte, seine Schwester war mit einem Apothekenbesitzer vermählt. Arthur v.Creytz selbst heiratete erstmals im Alter von 27 Jahren nichtadelig, dann eine adelige kurländische Rittmeisterstochter, bis er es insgesamt auf sieben Ehen brachte, wovon mindestens zwei mit Absentierungen vor dem Scheidungsrichter endeten. Seine letzte Ehe ging er im Alter von 79 Jahren ein, seine aus Rußland kommende Gattin war 46 Jahre jünger. [132]

In einem weiteren Fall war auch die Annehmende der Familie eines Dr. Gnielinski alleinstehend und von ihrer Familie isoliert: So mußte eine Adoption auch hier um 1935 von Agnes Gräfin v.der Recke v.Volmerstein (1860-1946) wieder rückgängig gemacht werden. Eine andere von ihr durchgeführte Annahme an Kindesstatt im Jahre 1911 hingegen blieb bestehen, als sie die unehelich geborene Maria Willers (*1905) mit dem Namen »Recke-Volmerstein« adoptierte, nachmals seit 1925 vermählte und 1944 wieder geschiedene v.Bose. [133] Zeitweise führte die Adoptivtochter allerdings den Namen »von der Recke von Volmerstein«, [134] vermutlich aufgrund des schon oben erwähnten »Lex nobiles«.

Ebenso verhielt es sich mit Alexander v.Wietersheim (1858-1929), dem Direktor einer landwirtschaftlichen Privatschule in Berlin. Zusammen mit seiner Ehefrau Marianne geborene Genkel (1850-1925) hatte der seinerzeit 63jährige im Jahre 1921 den Dentisten Kurt Weiß an Kindesstatt angenommen, der daraufhin den Namen "von Wietersheim" führte. Auch Alexander v.Wietersheim, Sohn eines Gutsbesitzers, dessen Latifundien verloren gingen, "gehörte nicht der Familienvereinigung an und hielt auch sonst mit keinem der Vettern Verbindung." [135] Das väterliche Familiengut Batzlaff in Hinterpommern war zudem verloren gegangen, sein Bruder war Kaufmann, seine Schwester Gattin eines Buchhalters geworden. [136]

Einer der ältesten ermittelbaren Adoptiväter war Eldor v.Versen, der zum Zeitpunkt der Adoption von 1918 bereits 79 Jahre alt war. [137] Er gehörte einem pommernschen Uradelsgeschlecht an, welches hauptsächlich Grundbesitzer, preußische Verwaltungsbeamte und Offiziere der preußischen Armee stellte. Des Adoptierenden Großvater Johann v.Versen (1761-1821) gehörte anfangs seiner Karriere noch diesem Kreis an, war Gutsherr auf Schönwerder in Pommern, durch Vermögensverfall allerdings beruflich nur Kreissteuereinnehmer geworden.  Seine acht Kinder teilten das Erbe unter sich auf und nur zum kleinen Teil gelang es ihnen in adelige Familien einzuheiraten oder mehr als subalterne Stellungen zu erhalten.

Das sechste Kind Johann v.Versens war Alexander v.Versen (1807-1882), der zuerst noch Erbherr auf Wentkau im Kreis Preußisch-Stargardt und Demin im Kreis Schlochau war, dann aber die Güter abgeben mußte, sich als Dr. phil. der Schriftstellerei widmete und 1833 eine adelige Katholikin geheiratet hatte. Dieser Ehe von Alexander v.Versen und seiner Gattin Johanna v.Mitzel entsprangen in den Jahren 1835 bis 1850 insgesamt zwölf Kinder. Entsprechend der gedrückten Vermögenslage ohne Grundbesitz sahen sich das Dutzend katholisch erzogener Nachkommen weitestgehend zu abhängigen und wenig standesgemäßen Brotberufen gezwungen: Vier Schwestern lebten bis zu ihrem Tode unversorgt und ledig, die übrigen acht Brüder wurden Lehrer, Marinebeamte, Kaufleute, Sekondeleutnants.

Auch Eldor v.Versen, als viertes Kind der Eheleute Alexander und Johanna v.Versen zur Welt gekommen, gelang es nicht, sozial aufzusteigen. Er ging zwar in den Staatsdienst, es gelang ihm allerdings nur die subalterne Stellung eines Kaiserlich Deutschen Bahnhofsinspektors in Metz (im Jahre 1899) zu erreichen. Zudem blieb er fast bis zum Ende der Monarchie unvermählt. Im Januar 1910 adoptierte er allerdings als 70jähriger seine 38jährige Nichte Carla Versen, eine von zwei unehelichen Töchtern seiner ledigen älteren Schwester Blanka v.Versen (1843-1894). Durch Verleihung des Adelsstandes erhob König Wilhelm II. die beiden Schwestern Carla und Ella Versen allerdings per Diplom vom 25.November 1911 in den Kreis anerkannter Edelleute. [138]

Eldor v.Versen ehelichte schließlich im Jahre 1918 im Alter von 79 Jahren die Witwe Clara Landsberger geborene Wenzel, die aus erster Ehe mit einem Kaufmann zwei Söhne in die Ehe gebracht hatte, die am 8.August 1918 von Eldor v.Versen ebenfalls noch adoptiert wurden (das Ehepaar wohnte interessanterweise nicht zusammen, sondern sie in ihrer eigenen Villa, er bis zu seinem Tode in einer Mietwohnung). Eine Adelserhebung der beiden Adoptivsöhne konnte Eldor v.Versen allerdings nicht mehr erreichen, da die Bearbeitung von Adelssachen infolge der Auflösungserscheinungen der Staatsgewalt im Zuge der Konzentration der Kräfte auf den militärischen Rückzug an den Fronten des ersten Weltkrieges ins Stocken geraten war; die letzte Adelserhebung der preußischen Monarchie fand am 15.August 1918 statt. [139] Folglich entstand somit durch die zweite Adoption Eldor v.Versens »Scheinadel«, der, wie noch zu zeigen sein wird, in zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen enden sollte.

Gleichfalls von einem sozialen Abstieg bedroht war in der Weimarer Republik auch Hugo Paul Freiherr v.Kochtizky. Der 1858 geborene Sproß eines oberschlesischen Uradels, welcher 1610 vom Kaiser mit dem Reichsfreiherrenstand begnadet worden war, gehörte einer seit dem 18.Jahrhundert in Sachsen weit verbreiteten Linie an, die dem sächsischen Staat seither und bis ins 19.Jahrhundert hinein insgesamt mindestens zehn Offiziere gestellt hatte. [140]

Hugo Paul nun gehörte zum letzen lebenden kleinen Stamm der Familie, war ein Sohn des Königlich Sächsischen Obersten zur Disposition Woldemar Freiherr v.Kochtizky (1819-1879) und seiner Gattin Therese geborene Edle v.Sternstein (1823-1906). Als sein Vater Woldemar gerade Hauptmann war, wurde sechs Jahre nach der Eheschließung der einzige Sohn Hugo Paul 1858 in Leipzig geboren. Gemäß der Tradition seiner Familie, seines Vater, seiner Onkel und seines Großvaters, trat auch der jüngste Sproß der Familie 1878 als Portepeefähnrich in den sächsischen Militärdienst, in das 2.Grenadier-Regiment Nr.101 "Kaiser Wilhem König von Preußen", ein. Im Jahre 1879, als sein Vater starb und Hugo Paul Halbwaise wurde, erfolgte die Beförderung zum Secondelieutnant, dann 1881 wechselte der Subalternoffizier ins 9.Infanterie-Regiment Nr.133. Im Alter von 25 Jahren (1883) schließlich erfolgte seine Versetzung zur Kavallerie, wo er seine letzte Dienststellung im 2.Ulanen-Regiment Nr.18 fand. Seit 1885 aber brach der vorgezeichnete normengemäße adelige Lebenslauf abrupt ab, Hugo Paul nahm den Abschied als 27jähriger junger Mann und lebte fortan auch nicht mehr in Sachsen, sondern (1910) im Ausland in Wien. [141] Seine Mutter war zudem bereits 1906 gestorben, er selbst vom elterlichen katholischen zum evangelischen Glauben konvertiert. [142] Welchen Beruf er seither ausübte, ist nicht bekannt, er blieb jedenfalls lediglich "Königlich Sächsischer Leutnant außer Diensten".

Im Jahre 1927 dann wohnte der stets unvermählt Gebliebene in Leipzig-Gohlis, stand im Alter von 69 Jahren und sein Geschlecht war vom Erlöschen bedroht, nachdem sein Onkel Kastor Freiherr v.Kochtizky bereits 1906 verblichen war. Nun war Hugo Paul der Letzte seiner Familie im Mannesstamm. In der Weimarer Republik entdeckte er dann die Möglichkeit der Annahme an Kindesstatt als Möglichkeit sich finanziellen Unterhalt zu verschaffen. In einer fast beispiellosen Serie von Adoptionen nahm der nunmehrige Rentner durch dieses Rechtsinstitut, vermutlich immer mit Hinweis auf das drohende Erlöschen seiner Familie, im Juni 1927 einen Leipziger Kaufmann (Kramer), im August 1928 einen Berliner Kaufmann (Schwartz) sowie zu nicht mehr genau zu rekonstruierenden Zeiten mindestens sechs weitere Nichtadelige (Waldenburger, Müller, Guddat, Faller, Jahn, Lindenstein) an Kindesstatt an. Es schadete ihm allerdings finanziell wohl kaum, daß sämtliche dieser Adoptionen durch das Reichsgesetz von 1933 wider die Mißbräuche bei der Eheschließung und Annahme an Kindesstatt zu Fall kamen und spätestens 1936 für nichtig erklärt worden sind. [143] Hugo Paul Freiherr v.Kochtizky verstarb nach 1939.

Auch ältere adelige Damen, die alleinstehend, sozial vereinsamt und materiell herabgesunken, schienen anfällig zu sein für Aufmerksamkeiten, Schmeichelein, Gesellschaften junger Männer, um ihnen dann aus aufrichtiger Dankbarkeit oder auch Geschäftssinn ihren Adelsnamen per Annahme an Kindesstatt zu übertragen:

Fräulein Anna v.Bohlen (1853-1930) war das einzige Kind des Erbherrn auf Petersdorf bei Lüben Viktor v.Bohlen (1818-1868), war schon früh im Alter von 15 Jahren Halbwaise geworden und stammte aus der II.Linie des Familie, die schon vor 1926 im Mannesstamm erloschen war. [144] Etwa im Alter von 73 Jahren adoptierte sie um das Jahr 1926, als sie in Glogau wohnhaft war, den nichtadeligen Volontär der Land- und Forstwirtschaft Albin Alfred Hegewald, der sich daraufhin »Freiherr von Bohlen-Hegewald« nannte. Spätestens 1935 aber wurde diese Adoption von der NS-Regierung für nichtig erklärt, da es sich um eine Scheinadoption zum Namenserwerb gehandelt hatte. [145]

Elise Meyer (1866-1938) war seit 1914 die zweite Gattin des Georg Freiherr v.Friesen genannt Leyßer (1866-1935), Erbherrn auf Friedsrichsthal bei Berg-Gießhübel, einem ehemaligen Fidekommiß, das nach 1918 hatte aufgelöst werden müssen. [146] Als Elise Freifrau v.Friesen genannt Leyßer nahm sie noch zu Lebzeiten ihres Mannes zu einer nicht näher bekannten Zeit zwei Männer namens Rudolf Thiele und Günter Meyer-Thiele an. Auch diese beiden Annahmen wurden spätestens 1934 aufgrund des 1933er Mißbrauchgesetzes für nichtig erklärt. [147]

Natalie v.der Groeben geborene Damnitz (*1857) war die Witwe des Königlich Preußischen Hauptmanns außer Diensten, Ernst v.der Groeben (1851-1894) aus dem Ast Grünwiese, [148] als sie in Dresden-Blasewitz zwei Männer, den Werkführer Kurt Frank zu Dresden und den Kaufmann Hilmar Schmidt zu Meerane, adoptierte. Die Nichtigkeitserklärung für beide Annahmen an Kindesstatt erfolgte spätestens 1936 von Regierungsseite. [149]

Gänzlich von der Familie isoliert war auch die stets unvermählt gebliebene etwa 71jährige Adelheid Freiin v.Blomberg (1863-1949), die nach ihrer Auswanderung nach Nordamerika daselbst um das Jahr 1934 einen gebürtigen Amerikaner annahm und ihm zu einem adeligen deutschen Namen verhalf. [150]

Nähere Auskünfte über die Lebensweise einer Annehmenden an Kindesstatt, die deren erhebliche soziale Isolation bestätigt, findet sich auch in dem Fall der Auguste Gräfin Basselet de la Rosée (1845-1926). Bei ihr handelte es sich um die Tochter eines Königlich Bayerischen Kämmerers und Forstmeisters sowie einer ehemals Nichtadeligen. Ihre Eltern verlor sie durch den Tod, als sie 23 und 25 Jahre alt war. Ihr Bruder wurde lediglich Gerichtssekretär und vollzog damit einen sozialen Abstieg. Sie selbst blieb Zeit ihres Lebens unvermählt und hatte schließlich als "vereinsamtes, nicht sehr weltgewandtes Fräulein", die im Jahre 1922  im Alter von 77 Jahren "in ärmlichen Verhältnissen" als Stiftsdame in München lebte, einen Nichtadeligen adoptiert. [151]

Am Rande der Armut lebte auch Gabriele Gräfin v.Auersperg (1864-1932), die in eigener Person einen schroffen sozialen und finanziellen Abstieg vollziehen mußte. Sie stammte aus Slowenien, wo ihr Vater als deutschorientierter K. u. K. Bezirkshauptmann und Landespräsident von Krain tätig gewesen war. Gabrieles Mutter war die Tochter eines hohen Regierungsbeamten und besonders karitativ tätig. Der Ehe entsprangen drei Kinder, davon ein früh verstorbener Sohn. Die religiös tief verankerte Wohltätigkeit der Mutter führte auch die Tochter Gabriele an ihrem Lebensort in Laibach fort, wo sie als Ordensfrau und Oberin des Waisenhauses "Asylum Angelorum" für Straßenkinder wurde. Infolge der Abschaffung der österreich-ungarischen Monarchie aber  mußte sie ihre Anstalt schließen. Sie siedelte nun in die Nähe von Graz über und wollte dort ein neues Kinderheim eröffnen. Durch Spekulationen oder Betrügereien eines Ordensbruders verlor sie jedoch ihr gesamtes Vermögen. Mittellos fand sie schließlich zunächst Unterschlupf bei einem Vetter, bevor sie in den zwanziger Jahren eine Stellung als Stütze (Hausgehilfin) suchte, aber zuerst nicht erhalten konnte, weil sie eienn gräflichen Namen trug. [152]
Schließlich war es ihr doch um 1926 gelungen, in einer bei Wien gelegenen Pension angenommen zu werden. Im Jahre 1930 dann versuchte sie durch eine Adoption per Zeitungsannonce an neue Geldquellen zu kommen, bevor sie 1932 verstarb. [153]

Einen Zweifelsfall allerdings stellt der Hauptmann außer Diensten Burghard Freiherr v.Hodenberg (*1878) dar, der seinen mit der Ehefrau angeheirateten Stiefsohn Hellmut Heller im Jahre 1927 adoptierte. [154] Hier könnten in der Tat verwandtschaftliche Bindungen ausschlaggebend gewesen sein, um die Annahme an Kindesstatt einzuleiten. Ähnliche verwandtschaftliche Motive lagen auch in der märkischen Familie v.Platen vor. Hier adoptierte Claus v.Platen (*1891) im Jahre 1936 die zwei Töchter seiner Frau aus erster Ehe namens Ilse Meyer (*1911) und Compina Meyer (*1914), die daraufhin den Namen "von Platen" erhielten, infolge fehlender adelsrechtlicher Nichtbeanstandung aber nicht zum historischen Adel gezählt wurden. [155]

Etwas komplizierter verhielt es sich bei der Familie v.Alten, aus der bereits Anfang April 1919 die Hofpredigerwitwe Helene Strauß geborene v.Alten (1850-1921) ihren Neffen Gerhard Reuss (1886-1936), den Sohn ihres Halbbruders, adoptierte. Gerhard Reuss entstammte einer illegitimen Verbindung ihres Vaters, des Generals Viktor v.Alten (1821-1890), der neben drei Kindern mit der 1880 von ihm geschiedenen Ehefrau Emma v.Reuß (1827-1894) einige Jahre nach der Scheidung von 1880 auch noch einen unehelichen Sohn mit deren Schwester Helene v.Reuß (seiner Schwägerin) zeugte. Dennoch weigerte sich der Vater eine landesherrliche Legitimation dieses Kindes durchführen zu lassen. Erst als Viktor v.Alten gestorben war, setzte Helene Strauß alles daran, den Halbbruder Gerhard in die Familie zurückzuholen, "da Gerhard ein Recht auf eine nachträgliche Legitimation habe und väterlicherseits ein echter Alten sei". Durch die amtsgerichtliche Bestätigung von 1919 erfolgte somit eine Annahme an Kindesstatt, interessanterweise allerdings nicht unter dem Namen Strauß, sondern unter dem Namen "von Alten-Reuss", der noch heute blüht. Aber auch hier waren verwandtschaftliche Interna ausschlaggebend gewesen und keine Geldabsichten vorhanden. [156]

Auch bei dem österreichischen Konsulatssekretär Léonce Graf v.Oldofredi (1879-1947) aus Wien mischte sich die Motivlage zur Adoption. Obwohl auch er ein fleißiger »Scheinadelsproduzent« war, der sich allein mit einer Adoption nicht zufrieden gab, ist nicht zu verkennen, daß er sich um die Erhaltung seines vom Erlöschen bedrohten Geschlechtes bekümmern wollte. Dabei hatte zunächst nichts auf ein baldiges Verbleichen der katholischen lombardischen Adelsfamilie hingewiesen. Sowohl er als auch sein Bruder waren als die letzten männlichen Namensträger seit 1899 und 1907 verheiratet, hatten aber keine Kinder bekommen. Zudem wurde beider Ehe annulliert, die des Bruders vom Heiligen Stuhl 1920, seine eigene Ehe mit einer Nichtadeligen bereits 1917.

Nun adoptierte er, sehr zum Leidwesen des organisierten deutschen Adels, ausschließlich Nichtadelige. 1916 war dies der zehnjährige Junge Franz Mimler, 1936 der 30jährige Ingenieur Anton Fladerer, 1937 der 32jährigen Ingenieur Harald Smith und zu einem unbekannten Datum noch eine weitere Person. Die Verträge wurden sämtlich in Österreich, aber vor vier verschiedenen Amtsgerichten geschlossen. Die teils in Deutschland lebenden Adoptierten, namentlich die beiden Ingenieure, führten dabei den Namen »Graf von Oldofredi«. [157] Von diesen Annahmen an Kindesstatt wurde allerdings später mindestens eine Adoption für ungültig erklärt und gemäß Entschließung des saarländischen Innenministeriums von Ende 1954 aufgehoben. [158]

Diese zahlreichen Beispiele, die sich noch entsprechend durch weiteres Quellenstudium vermehren lassen könnten, mögen hier zur Schaffung eines Allgemeinbildes über die Gruppe der adeligen Adoptierenden genügen. Zusammenfassend also handelte es sich bei diesem Klientel um lebendige Denkmäler, Verzerrungen und Rudimente einer längst verflossenen Standesherrlichkeit, ruinierte und vereinsamte Kleinadelige, die auf der »sozialen Flugbahn« des Adels vor oder erst nach 1918 die vorgesehene Landebahn nicht mehr gefunden hatten und in eine andere Welt, die der Brotberufe, der nicht anerkannten freien Berufe oder der schmalen Pension oder Rente, abgestürzt waren.

Sie lebten meist renegat, an ungewöhnlichen Orten, beispielsweise im Ausland, oder waren alt, vielleicht sogar dement, und fühlten sich vielfach einsam, da ihnen willentlich oder unwillentlich die sozialen Familienkontakte fehlten. Mit einer Adoption waren manchmal beide Mängel scheinbar oder tatsächlich zu beheben. Die einen erhofften sich eine finanzielle Besserstellung, andere wiederum, vor allem Frauen, eine institutionalisierte menschliche Zuwendung im Alter, manche auch sicherlich beides.
Dies zuzugeben fiel den Adeligen oftmals schwer. Sie sahen sich immer noch als hehre Träger deutschen Kulturgutes, das im historischen Adel oder zumindest im Bewußtsein der Weimarer Öffentlichkeit fortwirkte. Aber die Selbstwahrnehmung der adoptionswilligen Adeligen war in den meisten Fällen des Scheinadels ein Zerrbild der Realität. Personen, die sich als Annehmende an Kindesstatt anboten, bezeichneten sich in Zeitungsannoncen als "Adel mit Freiherrentitel aus mecklenburgischem Uradel" [159] oder "Alter Adel" [160] und sogar die Sinnverdopplung "alter Uradel" [161] wurde aufgeboten. Als äußerst attraktiv galt offensichtlich auch ein Anzeiger, der einen "im Aussterben begriffenen mehrere 100 Jahre alten, reich[s]deutschen Adel" [162] zur Adoption freigab. Die Anzeigenden bezeichneten sich dabei selbst als vorgeblich "hochgestellte Persönlichkeit", [163] in einem weiteren Fall inserierte ein "Älterer Herr makellosen Charakters". [164]

Gelegentlich wurde in den Annoncen auch mit "Letzter seines Namens" um Interessenten geworben, denen damit eine scheinbar konfliktfreie Integration in den deutschen Adel, aber ohne jegliche familiäre Verpflichtung, angeboten wurde. [165]

Die Kleinspaltenanzeigen der Zeitungen blieben dabei fernerhin von Skurrilitäten nicht verschont, die auf das Publikum höchst phantasieanregend wirkten, aber nicht der Wirklichkeit entsprachen. So wurde wahrheitswidrig das "Älteste deutsche Adelsdiplom" zur Adoptionsübertragung von einer Uradeligen angeboten, die über gar kein adelsbegründendes Diplom verfügte. [166] Ein weiterer Annahmewilliger wollte weiters neben seinem Namen auch gleich seine sämtlichen Vorfahren »verkaufen« und bot sich als Träger eines "guten adeligen Namens von internationalem Ruf in Kunstwelt verbunden mit wertvoller Ahnengalerie" an, [167] wobei im vorgenannten Fall offensichtlich besonders Antiquitätenhändler, Galeristen und Kunstschaffende angesprochen werden sollten. Äußerst selten und ehrlicher bezeichneten sich die Adoptierenden nur als das, was sie wirklich waren, nämlich als "verarmter Graf". [168] Zuletzt boten sogar mehrere Nichtadelige vorgebliche "Adelsübertragung" an, ohne sich selbst über ihre Nichtzugehörigkeit zum historischen deutschen Adel im Klaren zu sein. [169]

V.2. Die nichtadeligen Adoptierten

Ebenso wie bei den Adoptierten im vorigen Kapitel soll nun versucht werden, Gemeinsamkeiten der sozialen Stellung und der Lebensverläufe bei der Gruppe der Angenommenen sichtbar zu machen. Dazu wird zunächst eine statistische Auswertung stattfinden, gefolgt von einigen wenigen ausführlicheren Viten von »Scheinadeligen«. Mehr noch als bei den Adeligen, die biographisch und in ihrer genealogischen Einordnung quellenbezüglich besser faßbar sind, macht sich bei den Adoptierten jedoch die schlechte Quellenlage bemerkbar, so daß grob pauschalisierende Aussagen zu dieser Personengruppe nur sehr vorsichtig getroffen werden können.

Bei den in der von der Adelsgenossenschaft angeführten »Scheinadelsliste« wurden zunächst bei den Angenommenen an Kindesstatt insgesamt in 67 Fällen (100 %) Berufe angegeben. Ein statistischer Blick auf die Verteilung einzelner Berufsklassen läßt ein deutliches Übergewicht des ökonomischen Berufsfeldes herausstechen: Rund 28 % oder mithin nahezu ein Drittel aller Adoptierten waren Kaufleute. Jeweils rund 10 % dahingegen stellten dann industrielle Führungskräfte (Fabrikaten, Direktoren, Ingenieure), Inhaber von Doktortiteln (in Jura, Medizin, Staatswissenschaften oder Zahnmedizin), kleine Angestellte (Volontaire, Handlungsgehilfen, Kaffeehausmusiker), aktive Beamte (Kriminalkommissare, Lehrer, Studienräte) sowie nach dem ersten Weltkrieg entlassene und nunmehr stellungslose Offiziere außer Diensten (alle in den Rängen Leutnant bis Rittmeister, keine Stabsoffiziere).

Unterrepräsentiert waren dahingegen die Gruppen der Landwirte, Handwerker, Arbeiter, Freiberufler, der ehemaligen Verwaltungsbeamten, Landwirte sowie Studenten mit jeweils 1 bis 5 % der Gesamtklientel. Feststellbar bleibt also, daß insgesamt die Vermittlung von Adelsnamen durch Adoption vor allem von in der Geschäftswelt Tätigen als Methode der Rufverbesserung und des besseren pekuniären Erfolges halber gesucht und - unter Aufwendung einer Investitionssumme für eine Werbemaßnahme - durchgeführt wurde. Im Übrigen gehörten die anderen Adoptierten zur bürgerlichen Elite und zu den oftmals akademischen geschulten Führungskräften sowie zur Intelligenzia der Republik. Das Fehlen größerer Anteile von Arbeitern und kleinen Angestellten läßt sich auch durch deren mangelhafte finanzielle Ressourcen erklären, welche bei den Adoptionen als Handelsgeschäft nicht fehlen durfte.

Weitergehende über diese statistischen Nachrichten und Auswertungs- wie Erkenntnisansätze hinausgehende Einsichten, die auf Erklärungen der Hinführung zur Adoption, ihren Ablauf oder ihre Wirkung schließen lassen, müssen wohl leider unbeantwortet bleiben. Nur von sehr wenigen Adoptierten ist ein ausführlicherer Lebenslauf mit Einsichten in Herkunft, Sozialisation und weiterem Lebensweg rekonstruierbar. Vier Einzelfälle, bei denen die Quellenlage ergiebiger war, sollen allerdings mit den an Kindesstatt angenommenen Nichtadeligen Hans Paul Kreutzer, Joachim Ribbentrop, William Frary sowie Fritz Bethcke vorgestellt werden. Mindestens dreien von ihnen brachte der Adelsname in der Tat ein besseres Fortkommen in der Gesellschaft, im Militär oder auch in der Politik.

Kreutzer gehörte zur Gruppe völkischer Kriegskämpfer, die sich in der zivilen Welt der Weimarer Republik nur schwer integrieren konnten, als sozialer und gesellschaftlicher Verlierer war er zum Zeitpunkt der Adoption ein kleiner Angestellter ohne großen finanziellen Rückhalt. Stellung und Bedeutung der Adoption lassen sich hier schwer einordnen, da offensichtliche Zusammenhänge nicht erkennbar sind, allerdings die Adoption und der Beginn einer Karriere in der NSDAP zeitlich zusammenfielen.

Zunächst aber wurde Hans Paul Kreutzer (1904-1944) als Sohn des Telegraphenarbeiters Johannes Kreutzer und dessen Gattin Rosa Maria Steingräber geboren. [170] Seinen von vielen beruflichen Brüchen geprägten Lebenslauf trug im Jahre 1944 vor Gericht als Zeuge in einem Prozeß [171] wie folgt vor: "Ich war Freikorpskämpfer und wurde von der Reichswehr übernommen. Am 20.4.20 wurde ich vom I.R.3 Stettin entlassen. Ich war dann noch Zeitfreiwilliger. Ich habe 1925 die Obersekundarreife vom Realgymnasium Gera bekommen. Ich habe dann versucht, Offiziersanwärter bei der Reichswehr zu werden. Dies misslang.

Ich habe dann als Werksstudent Volkswirtschaft studiert. Ich war immatrikuliert in Göttingen und habe vorher gehört in Leipzig. Eingetragen wurde ich im Wintersemester 1928. Ich habe 2 oder 3 Semester studiert. Ich musste mir meinen Unterhalt verdienen. Ich war 1928-1929 Hilfsredakteur in Nordheim ... 1928 lernte ich [24jährig] meine [dann 34jährige] Adoptivmutter [Alexandra Vera Gräfin v.Monts] kennen. Die Adoption erfolgte 1928 oder 1929. [172] Am 1.12.1930 wurde ich in Göttingen Parteigenosse [der NSDAP] ... Ich habe dann am 23.12.30 [die 32jährige Sophie Marie Mohr aus Husum] geheiratet.
Frühjahr 1930 gab ich mein Studium auf. Ich wohn[t]e in Göttingen. Von Nordheim ging ich zum Göttinger Tag[e]blatt. Dort wurde meine Arbeit nach Zeilen bezahlt. Von 1930-1934 war ich Oberinspektor bei der Konkordia Versicherung. 1935 zog ich nach Hannover und war dort weiter Versicherungsvertreter ... 1936 ging ich nach Berlin, um mein Studium abzuschliessen. Meinen Unterhalt verdiente ich als Versicherungsvertreter beim Deutschen Ring. Ich habe von 1936-1938 an der Hochschule für Politik studiert und das Diplom erhalten. Vor Abschluss des Studiums war ich bereits wissenschaftlicher Assistent bei der Hochschule und machte ... Auslandsreisen. Das Diplom habe ich 1938 erhalten. Den Tag weiss ich nicht mehr. Nach Abschluss des Studiums wirkte ich als Leiter der Pressestelle an der Hochschule für Politik. Als Angestellter verdiente ich 300,– RM netto.
Den Einmarsch ins Sudetenland habe ich als Sonderführer (Z) mitgemacht. Am 7.8.39. wurde ich zur Propaganda Ersatzabteilung Potsdam als Schütze einberufen. Am 25.8.39 kam ich als Sonderführer (Z) zur Truppe und machte den Polenfeldzug bei der Propagandakompanie 6/89 mit. Nach dem Polenfeldzug blieben wir in Spandau. Am 20.10.39. kamen wir nach Bensberg. Vom 28.10-4.11.39 war ich wieder in Berlin bei meiner totkranken [sic!] Frau. Ich wurde dann nach ihrem Tode [Anfang November 1939] von der Wehrmacht entlassen und ab 15.12.39 als Sonderreferent für Truppenbetreuung beim General Gouverneur in Krakau eingesetzt. Ich wurde für die Zeit vom 10.12.39.-1.12.42. U.K. gestellt. Ich trug die Uniform als SS Obersturmführer, da ich als solcher übernommen wurde und zwar seit 1.4.39 ... 1941 wurde ich zum Sturmbannführer befördert und zwar rückwirkend. Die graue Uniform wurde mir vom  Reichsführer verliehen, da ich ständig im besetzten Gebiet zu tun hatte. Meine Aufgabe war, die Truppe mit Büchern, Radio- und Grammophonapparaten zu versorgen. Ich habe in Krakau bis 22.5.40. gearbeitet. Seit etwa 1.6.40. habe ich ... [das] Sonderreferat Truppenbetreuung neu aufgezogen ... Ab 1.5.41. untersteht sie mir nicht mehr.

Mai 41 nach Berlin als Pressereferent beim Staatssekretär Gutterer im Propagandaministerium bis Oktober 1941. Von da ab war ich bei den S.D. Propagandagruppen in der Ukraine. Ende Januar 1942 wurde ich abkommandiert ... Ab Februar 1942 war ich Sonderbeauftragter für zusätzliche Truppenbetreuung und zwar zuerst in Rosino [?], später auch in Charkov und Kirwograd [?]. Seit Sommer 1942 gehörten auch Spirituosen zur Betreuung. Mein Vorgesetzter war Ministerialrat Dr. Taubert. Diese Dienststelle habe ich bis Dezember 1942 innerhalb meiner U.K. Stellung betreut. Am 1.12.42 meldete ich mich bei der Propaganda Ersatzabteilung Potsdam. Am 3.12.42. wurde ich Gefreiter. Als Sonderführer (K) kam ich nach Charkov. Von dort ging es nach Kirovigrad [?]. Am 1.6.43. wurde ich Uffz. Am 20.6.43. Frv. (Fj.d.Res). Meine Frontbewährung habe ich 10 Wochen auf dem Kubanbrückenkopf geleistet. Ich habe dort den Lautsprechereinsatz an vorderster Front geleistet.
Der Einsatz wurde auf meine Bitte verlängert. Im Sommer 43 habe ich dann auf besonderen Wunsch eine kleine Dienststelle für Truppenbetreuung eingerichtet. Von Riga ging ich im Februar 1943 weg. Ich bekam einen Dienstreiseausweis nach Berlin. Ich gehörte in Riga zur Propagandaabteilung Nord (Hauptmann Knot) ... Der Briefkopf »Sonderbeauftragter für das Propagandaministerium und das Ministerium für die besetzten Ostgebiete« war vom Ostministerium genehmigt. Die Bezeichnung des Propagandaministerium hatte ich bereits vorher." [173] Über die Truppenbetreuung geriet Hans Paul Graf Monts schließlich im April 1944 unter den Verdacht erfolgter Korruption und starb, angeblich suizidal, noch im gleichen Jahre in Haft.

Im zweiten vorgestellten Fall von Joachim Ribbentrop läßt sich die Namensadoption besser einordnen und interpretieren. Im Zuge gesellschaftlichen Aufstiegs war sie für ihn eine Möglichkeit in den Kreisen zu reüssieren, zu denen er kurze Zeit zuvor bereits über seine Heirat in die Rheingauer Sektdynastie Henkell ersten Zugang erhalten hatte. Geboren wurde er jedoch in Wesel als Sohn eines damals dort in Garnison stehenden artilleristischen Subalternoffiziers, der einer seit Jahrhunderten in Lippe-Detmold im Justiz- und Militärdienst dienenden Familie angehörte.

Der Vater war zuletzt Oberstleutnant, die nichtadelige Mutter, Sophie geborene Hertwig, entstammte einer Gutsbesitzerfamilie Sachsens. Als die Mutter starb, war der Sohn Joachim neun Jahre alt, die Familie aber wegen des Erbes saturiert. Entsprechend den Wechseln der Berufsstationen seines Vaters lösten sich auch die Wohnortes des Sohnes ab: Zuerst lebte er in Kassel-Wilhelmshöhe, dann in Metz, wo sein Vater 1908 als Oberstleutnant, inzwischen zum zweiten Male verheiratet, diesmal mit Margarete v.Prittwitz und Gaffron, seinen Abschied nahm und dann anderthalb Jahre in Arosa in der Schweiz lebte. In der Schule ging er zuletzt aus der Obersekunda ab, war ein talentierter Violinist, von schwacher körperlicher Konstitution, aber eisernem Willen, so daß auch Tennis und Bobfahren zu seinen frühen Hobbys zählte.

Den vom Vater unterstützten Berufswunsch des Offiziers konnte der Sohn allerdings aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten. Sprachbegabt und -begeistert kam er daraufhin mit seinem Bruder Lothar ein Jahr nach London zur Familie Grandage, welche die Familie in der Schweiz kennen gelernt hatte. Über Kontakte zu dem Landspekulateur Alvo v.Alvensleben kamen die beiden Brüder schließlich 1910 nach Kanada und in die USA, wo Ribbentrop die Grundlagen des Geschäftslebens erlernte und sich betriebswirtschaftlich fortbildete.

In Ottawa ließen sich beide Brüder nieder, um mit einem Teil der mütterlichen Erbschaft einen Im- und Exporthandel mit Weinen zu gründen. Als der erste Weltkrieg ausbrach, wollte der Weinhändler nach Deutschland zurückkehren und unter die Fahnen treten, um der drohenden Internierung als feindlicher Ausländer zu entgehen. Trotz seiner Dienstunfähigkeit gelang es ihm, sich ohne medizinische Untersuchung als Kriegsfreiwilliger in Torgau beim Husaren-Regiment 12  einzureihen. In diesem Truppenteil kämpfte er in den Jahren 1915 bis 1918, wurde mehrfach verwundet und war zuletzt 1918 Leutnant. Also solcher erreichte ihn im April des letzten Kriegsjahres der Ruf des Generals Erich v.Falkenhayn, der ihn als Französischübersetzer nach Konstantinopel mitnahm. Das Kriegsende und den Zusammenbruch des Kaiserreichs, der für ihn ein Schock war, erlebte er in der Türkei.

In der Weimarer Zeit und seinem Umzug nach Berlin setzte er sein ihm immer noch verbliebenes Vermögen erneut für den Aufbau einer Weinhandelsfirma ein und es gelang ihm in der Reichshauptstadt bald, in adelige und vermögende Kreise zu gelangen, ohne daß er zu den typischen Verlieren der Gruppe verabschiedeter und stellungs- wie geldloser Offiziere gehörte. Während eines Tennisturniers in Hessen lernte er Annelies Henkell kennen, die Tochter des Wiesbadener Sektmagnaten Otto Henkell. Beide heirateten im Jahre 1920 und er profitierte auch pekuniär von dieser Ehe.

Sie ließ ihn ebenso wie auch seine eigene Geschäftsgewinne als Weinhändler vermögend werden, er kaufte eine Villa in Dahlem, unterhielt dort einen politischen Salon, einen geselligen Treffpunkt der Berliner Haute Volée mit eigenem Schwimmbecken und Tennisplatz, wurde Mitglied im Berliner Union-Club, knüpfte internationale Kontakte, machte sich allenthalben bekannt. Im Zuge dieser Konsolidierung und dieses sozialen Aufstiegs entsann sich Ribbentrop zudem der Nobilitierung zweier anderer Zweige seiner Familie.

Diese waren 1823 und 1884 preußischerseits untituliert geadelt worden und hauptsächlich in preußischen Offiziersdiensten tätig. Aus der zweiten, später geadelten Linie, die vor ihrem adelsrechtlichen Erlöschen insgesamt nur aus vier Personen bestand, lebten im Jahre 1925 nur noch die beiden Kinder des Adelserwerbes, Gertrud v.Ribbentrop (1863-1943) und Siegfried v.Ribbentrop (1866-1944). Obwohl die Familie v.Ribbentrop in der ersten Linie weiterhin blühte und daher ein Aussterben des Geschlechts nicht zu befürchten stand, nahmen doch binnen weniger Jahre beide Geschwister die Möglichkeit der Adoption wahr. 1922 hatte der Bruder Siegfried ein dreijähriges Mädchen (Sieglinde Schmidtner) an Kindesstatt angenommen, das den Namen "von Ribbentrop" erhielt. Hierbei dürfte es sich in der Tat um die Errichtung eines Kindschaftsverhältnisses gehandelt haben und damit um kein Scheingeschäft. Dies traf jedoch zu bei seiner Schwester Gertrud (61 Jahre alt), die 1925 zum Zeitpunkt der Adoption des entfernten Verwandten Jochim Ribbentrop (32 Jahre alt) in Naumburg lebte, arm an Vermögen und alleinstehend war. [174]

Der namensrechtliche Erwerb des historischen Adelszeichens konnte Joachim von Ribbentrop, der bald auch wegen seines »Adelskaufes« als »Ribbensnob« und »Sektbaron« bezeichnet wurde, [175] allerdings nur begrenzt dienlich sein: In die Deutsche Adelsgenossenschaft konnte er nie aufgenommen werden, da es sich bei ihm um einen Angehörigen des »Scheinadels« im Sinne der Genossenschaft gehandelt hat. Seine Adoptivmutter allerdings gehörte der Adelsgenossenschaft im Jahre 1931 in deren Landesabteilung Thüringen Ost an, [176] wobei ihre Tat der Annahme an Kindesstatt auf großen Widerspruch traf, verhielt sie sich doch wider die Statuten der Genossenschaft. Diese jedoch ließ sie auch noch 1940 unbehelligt Mitglied sein. [177] Im Übrigen wurde Joachim von Ribbentrop aber auch nie als »Scheinadelsangehöriger« im Adelsblatt bloß- und dargestellt und trotz aller sonst so schonungslos betriebener Aufdeckung von »Scheinadelsfällen« schwieg sich die Genossenschaft über diesen speziellen prominenten Fall aus. Sie wollte keine Auseinandersetzungen mit den Spitzen des NS-Regimes und verheimlichte diesen Namenskauf. Dennoch war er allenthalben bekannt und Joseph Goebbels urteilte später über ihn: "Seinen Namen hat er sich gekauft, sein Geld hat er geheiratet, und sein Amt hat er sich erschwindelt." [178]

Bemerkenswerterweise war jedoch Joachim von Ribbentrop einer der wenigen Protagonisten der hier untersuchten »Scheinadelsangehörigen«, dessen Kinder später in ein adeliges Konnubium gerieten. So heirateten seine beiden Söhne nach dem zweiten Weltkrieg in die Familien der Freiherren v.Münchhausen und der v.Strempel ein. [179] Solch eine Verbindung läßt sich weiters nachweisen für den Ingenieur Adam Gebhardt, der seit 1922 durch Adoption den Namen »Graf Basselet de la Rosée« führte und welcher in seiner dritten Ehe 1930 eine Gräfin v.Bernstorff ehelichte. [180] Desgleichen galt auch für den Fall des von einem Fürsten Blücher v.Wahlstatt adoptierten Bankier Kurt Walz (1901-1975), der im Jahre 1922 in die Familie der livländischen Freiherren v.Wolff eingeheiratet hatte. Seine nichtadelige Tochter Sakuntala Gräfin Blücher von Wahlstatt (1924-1945) aus jener Ehegemeinschaft war in ihrem kurzen Leben zudem zweimal mit deutschen Grafen vermählt. [181] Und auch Liselotte Solman (geboren 1903), wurde durch Heirat im Jahre 1923 eine adelige Gräfin v.Westphalen zu Fürstenberg. Bemerkenswerterweise wurde sie erst einige Zeit später - im Jahre 1926 - durch Adoption eine »gebürtige« nichtadelige »Gräfin von Frankenberg und Ludwigsdorff«. [182]

Joachim von Ribbentrops weiterer Lebensweg als Reichsaußenminister ab 1938 ist indes hinlänglich bekannt und braucht daher hier nicht weiter erörtert zu werden; 1946 wurde er vom Internationalen Militärtribunal zu Nürnberg wegen Verschwörung, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit zum Tode durch den Strang verurteilt.

Eine besonderer Angenommener, ein moderner Abenteurer im Gewand des Weltbürgers, der den Adelsnamen für seine Öffentlichkeitsarbeit gut gebrauchen konnte, war dahingegen der Nordamerikaner William Frary (1904-1983). Der sich unter anderem als Antiquitätenhändler Betätigende besaß ein großes Interesse an der Vereinigung der gesamten Richtungen und Konfessionen des Christentums sowie auch der übrigen großen Religionen im Kampf gegen den Kommunismus. In seiner Heimat hatte er zudem die auslandsdeutsche Lehrerin Adelheid Freiin v.Blomberg (1863-1949) kennen gelernt, die ihn, der seinerzeit 34 Jahre alt war, im Alter von 74 Jahren etwa im Jahre 1934 in den Vereinigten Staaten adoptierte. [183] Seither nannte er sich mit seinem Nachnamen »Frary von Blomberg«, aber auch »Frary Baron von Blomberg« oder kurz auch »Baron von Blomberg«.

Dieser Name öffnete ihm, der sich in der Öffentlichkeit als Selbstdarsteller gut zu vermarkten wußte, oftmals leichter Kontakte in internationale Regierungs- oder Hochadelskreise. Er wohnte lange Zeit in New Hamsphire, rühmte sich der Bekanntschaft hoher Politiker und Exulanten, ließ sich bevorzugt mit ihnen ablichten, reiste häufig in den 1960er und 1970er Jahren nach Indien, in den Nahen und Mittleren Osten und knüpfte wegen seiner Ideen vielerlei Beziehungen zu verschiedenen asiatischen Religionsführern. Schließlich wurde er Vizepräsident der World Fellowship of Religions und Mitarbeiter des Propheten Param Sant Kirpal Singh Ji Maharaj (1894-1974), dem Präsidenten der 1957 begründeten Weltgemeinschaft der Religionen, außerdem Ehrenmitglied des polnischen Verbandes der ehemaligen KZ-Insassen sowie Ehrenmitglied des griechischen Nationalrates für Volksaufklärung. [184]

Auf der Konferenz der Weltgemeinschaft der Religionen vom 16. bis 22. Februar 1966 in Paris sagte "Baron Frary von Blomberg" zu seinen Zielen: "Im Sturm und Drang unserer Zeit glauben wir, das die WGR [Weltgemeinschaft der Religionen] als eine Bewegung für die Befreiung von der egozentrischen Lebensweise ins Leben gerufen wurde, als eine Bewegung der Loslösung von den Ketten des Vorurteils, der Bigotterie und der Intoleranz, der Ursache der internationalen Konflikte, denen wir uns gegenübergestellt sehen. Die WGR ist eine rein geistige Bewegung, um das Denken des Menschen auf Gott zurückzulenken, die Quelle seiner Herkunft und Existenz, und um seinen Glauben in Ihm zu festigen. Jede Nation und jede Religion sollte das Recht haben, ihre eigene kulturelle Form und ihren eigenen Glauben zu leben. Die WGR strebt nach Frieden und Einheit, gefördert durch Liebe, aber niemals für nur eine Religion ... Die Weltgemeinschaft der Religionen untersteht nicht der Kontrolle irgendeines Landes oder eines bestimmten Glaubens. Sie hat mit Menschen aller Stände, Rassen und Religionen der ganzen Welt zu tun, ähnlich der Vereinten Nationen, im geistigen Sinne, die den religiösen Häuptern den Weg bahnen, damit sie sich begegnen und miteinander bekannt werden, und um aus erster Quelle zu erfahren, warum sie so glauben, wie sie es tun, obschon sie der Existenz und Oberherrschaft Gottes als Grundlage ihres Glaubens selbstverständlich zustimmen."

Außergewöhnlich von der sozialen Stellung her besehen war dahingegen ein anderer Adoptierter: Der preußische Militär und Staatswissenschaftler Dr. rer. pol. Fritz Bethcke. Er war als aktiver Offizier 1914 in den ersten Weltkrieg im Range eines Majors und in der Stellung eines Adjutanten der 30.Division (Straßburg im Elsaß) mit der Uniform des Füsilier-Regiments Generalfeldmarschall v.Moltke (Schlesisches) Nummer 38 an die Front gezogen und war zuletzt um 1918 Kommandeur des 2.Oberrheinischen Infanterie-Regiments Nummer 99 mit Garnison in Zabern und Pfalzburg. Im Range eines Königlich Preußischen Obersten außer Diensten wurde er schließlich aus der Armee um 1920 entlassen. [185] Damit gehörte er nicht zu den typischen Angenommenen, sondern eher zur satisfaktionsfähigen wie auch ebenbürtigen Schicht, die in den Adel hätte bedenkenlos einheiraten können. Doch hatte sich Dr. Bethcke stattdessen von einem Leopold v.Rüts adoptieren lassen [186] und führte in Berlin-Lichterfelde, seinem Wohnort, den Namen »Fritz Bethcke von Rüts«. [187] Dies wiederum machte ihn zu einer Unfigur des Offizierstandes.

Insgesamt besehen scheint es sich daher bei den Adoptierten um Personen der Mittel- und Oberschicht zu handeln, die über genügende finanzielle Reserven und wohl auch meist entsprechende Umgangsformen verfügten. Ohne den adeligen Ehrenkodex zu akzeptieren, versuchten sie sich gegen Geld einen adelig klingenden Namen zu verschaffen, der ihnen früher nur durch eine Nobilitierung hätte zugestanden werden können.

 VI. Zustandekommen und Ablauf der Adoptionsvorgänge

Um einen Adoptionsvertrag abzuschließen, mußten zunächst einmal Adoptierende und Adoptierte zusammenfinden. War die Annahme an Kindesstatt auf einem Kindschaftsverhältnis gegründet, so war dieses Zusammenkommen bereits in früheren Zeiten gelegt worden, der oder die Angenommene bereits als Kleinkind adoptiert worden. Familiäre Beziehungen dürften hier ausschlaggebend für eine Bekanntschaft und ein Kennenlernen gewesen sein. Wenn solche Verbindungen aber nicht bestanden, mußte die Kontaktaufnahme zur Abwicklung eines Geldgeschäftes über andere Vermittlerfaktoren eingeleitet werden. Hier kann man mindestens drei verschiedene Möglichkeiten unterscheiden: Professionelle Vermittlung, Zeitungsanzeigen und sonstige persönliche Fühlungnahme.

Die professionelle Adelsadoptionsvermittlung scheint aber vermutlich eine Ausnahme in der Anbahnung des Geschäftes gewesen zu sein, [188] denn im Allgemeinen war eine Adelsadoption stets durch persönliche Fühlungnahme zwischen adoptionswilligen Gebern und Suchern direkt beschränkt. Wie überall in der Geschäftswelt ersparte die Ausschaltung des Zwischenhändlers manche Reichsmark und beschleunigte das Verfahren zu beider Gunsten.

Außerdem ergab sich mit der Möglichkeit, Zeitungsannoncen in der großen Tagespresse zu lancieren, eine sehr kurzfristige und preiswerte Möglichkeit, Interessenten anzulocken, so daß es eines professionellen Vermittlers nicht bedurfte. Adelige, die Namensadoptionen gegen Geld vornehmen wollten, gab es dabei bereits im 19.Jahrhundert. Sie versuchten mit dem neuen Kommunikations- und Werbemittel der Zeitungsannonce in der Masse der geltungssüchtigen Leser Kunden zu finden, beispielsweise mit dem folgenden sehr offenen - aber den geltenden Bestimmungen auch in Bayern widersprechenden - Anzeigentext in einer Münchener Zeitung aus dem Jahre 1886:

  • "Einer der ältesten, vornehmsten Freiherrntitel Deutschlands (sogenannter Uradel), von historischer Berühmtheit, kann durch Adoption erblich erworben werden. Unerläßliche Bedingung: makellose Vergangenheit, achtungswerthe Herkunft, womöglich christliche Konfession, bedeutendes Vermögen." [189]
Dieses Beispiel ist nur eines von vielen Exempeln jener Art, die auch in späteren Zeiten bis 1933 einen ähnlichen Text besaßen. Sie verwiesen dabei grundlegend auf zwei Aspekte. Erstens handelte es sich in den Augen der adeligen Anbieter stets um seriöse Persönlichkeiten des Adels, die zu adoptieren wünschten. Die Anbieter verhehlten auch vielfach nicht, daß sie sich vor allem solvente, hochgestellte und vermögende Persönlichkeiten als Adoptivkinder wünschten. Die meisten im historischen Quellenfundus ermittelbaren Anzeigen stammte indes von Adeligen, die adoptieren wollten, seltener nachweisbar sind dahingegen Anzeigen von Nichtadeligen, die sich adoptieren lassen wollten. [190] Bis 1933 nun blieb diese Art der Geschäftsanbahnung vermutlich die häufigste Methode zur Herstellung eines scheinbaren Familienbandes durch Annahme an Kindesstatt zwischen Adeligen und Nichtadeligen.

Neben dem Annoncenweg beschritten Adoptionswillige beider Seiten aber auch andere Wege der Annäherung aneinander, die teils aus nicht übereinstimmenden Motivationen heraus eingeleitetet worden war. Im Falle einer älteren Jungfer, Auguste Gräfin Basselet de la Rosée (1845-1926), hatte sich ein junger Nichtadeliger bewußt mit dem Vorsatz bei ihr gesellschaftlich einführen lassen, den adeligen Namen zu erlangen. Es hatte ihn dann in der Folge seiner Besuche bei ihr "nur wenig Mühe gekostet, ihre Dankbarkeit und Zuneigung zu gewinnen und ihr, ohne daß sie es selbst gemerkt habe, den Gedanken einzuflößen, ihm als Erkenntlichkeit auf dem Wege der Annahme an Kindesstatt ihren gräflichen Namen zu vererben. Er, der auch vor urteilsfähigeren Personen die Kunst bewiesen habe, für sich einzunehmen und seine selbstischen Beweggründe vor seinen Opfern zu verbergen, habe in der alten Dame durch sein äußeres Benehmen die Überzeugung zu wecken und zu erhalten gewußt, daß er wie ein Sohn für sie sorge und fühle und daß es ihm gar nicht um die Annahme an Kindesstatt zu tun sei. So sei sie denn auch noch heute des Glaubens, daß sie bei ihm die Zuneigung eines Sohnes gefunden habe. Sie wehre sich wie eine echte Mutter gegen die Zumutung einer Enttäuschung und verschließe sich unbewußt selber vor der Einsicht in die tatsächlichen Verhältnisse ... Sein Beweggrund sei ausschließlich das Verlangen nach dem Grafennamen gewesen, der sowohl seine Eitelkeit habe befriedigen als auch bei der Voreingenommenheit weiter Kreise für Träger adeliger Namen sein Fortkommen und seine Heiratsaussichten [191] habe fördern sollen." [192]

Auf ähnlichen Motivationen beruhte auch der Kontakt eines nichtadeligen Ehe- oder Geschwisterpaares, die sich von einem Angehörigen der ehemaligen Nobilität in Bayern adoptieren lassen wollten. Auf unbekanntem Wege hatte das Paar aus persönlicher Eitelkeit Kontakt mit einem »Baron v.X.« aufgenommen. Die Verhandlungen mit diesem Adeligen aber zerschlugen sich schon bald wegen finanzieller Differenzen. Daraufhin waren die Nichtadeligen dann  einen »Freiherrn v.S.« herangetreten, den sie Mitte 1922 auf unbekanntem Wege kennen gelernt hatten. Nachdem man sich über die Art der Zahlung verständigt hatte, erfolgte bereits Mitte September 1922 der Abschluß des Annahmevertrages an Kindesstatt, in einer Zeit also, in der ein Kindschaftsverhältnis schwerlich herzustellen gewesen wäre. Die beiden Nichtadeligen bedienten sich dabei des schon für das projektierte Geschäft mit »Baron v.X.« entworfenen Annahmevertrages auch für das neuerliche Geschäft. Das Amtsgericht, bei denen die Vertragschließenden im beiderseitigen Bewußtsein, ein Scheinadelsgeschäft abwickeln zu wollen, die juristische Bestätigung des Vertrages erreichen wollten, verweigerte jedoch die Bestätigung und erklärte den Vertrag für nichtig. [193]

Einzugehen ist noch auf die Art der Bezahlung für eine Adelsadoption. Da diese stets nicht Inhalt des Adoptionsvertrages, sondern nur eine Geheimabmachung der beiden Vertragschließenden sein durfte, [194] sind in nur wenigen Fällen genauer Auskünfte ermittelbar gewesen. diese aber zeigen bereits die mögliche Bandbreite finanzieller Entschädigung für die Übertragung des Adelsnamens.

Handelte es sich dabei um ein reines Namensgeschäft, bei dem der Anzunehmende pekuniäre Leistungen für den Annehmenden erbrachte, waren die zu erlegenden Summen oftmals nicht gerade gering. Das erklärt wohl auch, weshalb Arbeiter und kleine Angestellte in der Regel nicht in der Lage waren, sich gegen Geldleistungen adoptieren zu lassen - ihnen fehlten die nötigen liquiden Mittel zu diesem Schritt.

Bezahlt wurden Adelsadoptionen, sofern denn ein Handelsgeschäft daraus gemacht wurde, auf zwei unterschiedliche Arten. Einerseits kamen begrenzte Ratenzahlungen sowie unbegrenzte Rentenzahlungen und andererseits einmalige Zahlungen eines höheren Geldbetrages in Frage. Auch eine Kombination mehrerer Möglichkeiten kam in Betracht und wurde in der Praxis vollzogen.

Für die Gruppe der Erwerber von Adelsnamen auf Kredit durch Raten- und Rentenzahlungen stehen die folgenden Beispiele. Ein adeliger Ehemann aus Bayern, der wie üblich in bescheidenen Verhältnissen lebte, beanspruchte im Jahre 1922 für die Annahme an Kindesstatt eine einmalige Geldentschädigung und zusätzlich auch eine jährliche Rente für seine Ehefrau "mit dem Bestreben, sich für sein späteres Alter und nach seinem Ableben seiner Ehefrau einen festen pekuniären Rückhalt zu verschaffen." [195]

In einem anderen, ebenfalls bayerischen Fall aus dem Jahre 1924 war die "Gewährung eines Unterhaltes an die »Freiin X.« auf Lebensdauer" die Form der Bezahlung. [196] Auch Joachim Ribbentrop setzte der "nur über ein bescheidenes Vermögen verfügenden Adoptivmutter, die 1943 in Naumburg verstarb, im Jahre 1925 lebenslänglich eine Rente von 450 Mark aus - eine in den Jahren nach der Inflation durchaus beträchtliche Summe." [197] Differenzen über die Zahlung führten in den folgenden Jahren allerdings zu erheblichen Verstimmungen zwischen ihm und seiner Adoptivmutter. [198] Und in einem anderen Falle sollten der Adoptivmutter im Jahre 1924 insgesamt 5.000 Reichsmark »schenkweise« übereignet werden, zahlbar in monatlichen Raten zu je 200 Reichsmark. [199] Skurril dahingegen mutet es an, wenn Freda Freiin v.Wangenheim neben 20.000 Mark auch noch "freien Sommeraufenthalt" forderte, bevor sie den nichtadeligen Major außer Diensten Friedrich Brunner adoptierte. [200]

Neben der lebenslangen Renten- oder zeitlich befristeten Ratenform aber behauptete sich gleichfalls der Wunsch nach einmaliger Zahlung einer größeren Summe, wobei die Preislage stark schwankte. Im Jahre 1931 gab sich ein alter adeliger Herr noch mit "etwas Abfindung vom Adoptivkind" zufrieden. [201] Ein mecklenburgischer Nichtadeliger mit einem »von« im Namen wollte 1929 ebenfalls "gegen einmalige Abfindung" ohne genaue Nennung der Ablösungssumme adoptieren. [202]
Konkreter in ihren Vorstellungen wurden die folgenden Anbieter: Ein Nichtadeliger, der gern adoptiert werden wollte, bot im Jahre 1925 eine Abfindung von 4.000 Goldmark für eine Adelsadoption an. [203] Ein russischer Graf, der sich um 1928 in Paris aufhielt, forderte für eine Adoption in Deutschland allerdings bereits "5 Mille", sprich 5.000 Reichsmark. [204]

In den höheren Preisklassen bewegte sich der mecklenburgische Uradelige Karl Christian v.Lützow; er erbat im Jahre 1925 für eine Annahme an Kindesstatt eine Summe zwischen 25.000 und 30.000 Reichsmark auf Verhandlungsbasis. [205] Und ein findiger rheinischer Adeliger verlangte im Jahre 1930 sogar 200.000 Reichsmark, bot dafür aber neben seinem Namen auch gleich einen Familienbetrieb zu diesem Pauschalpreis an. [206]

Zusammenfassend läßt sich daher konstatieren, daß die Kontaktaufnahme zwischen Adoptionswilligen am ehesten durch finanziell kleine Investitionen in den Massenmedien zu bewerkstelligen war. Hier fanden sich zu einem geringen Preis zudem nicht nur einzelne, sondern vermutlich viele Bewerber an, unten denen die Adeligen dann wählen konnten. Ausschlaggebend dafür dürfte wohl die Höhe des Preises oder die Bereitschaft von Nichtadeligen, eine möglichst möglichst hohe Abfindung zu zahlen, gewesen sein.

Beim Zustandekommen eines Vertrages konnte es zudem unterschiedliche Motivationen geben. Einzelne einfältige und ältere Adelige glaubten teils, daß sie die Adoption zur tatsächlichen Begründung eines Kindschaftsverhältnisses abschlossen hätten. In diesem Falle war das Entgelt nicht pekuniärer Art, sondern durch temporäre persönliche Aufmerksamkeit und vorgespielte menschliche Zuwendung abgegolten. Die Regel aber war wohl das Abschließen eines Vertrages im beiderseitigen Bewußtsein, ein Scheingeschäft durchführen zu wollen. Dafür spricht regelmäßig die Vermögenslosigkeit des Annehmenden und die Zahlung einer geldlichen Entschädigung in große Höhe durch den anzunehmenden Nichtadeligen.

VII. Folgen, Auswüchse und Mißbräuche der Adelsanahmen an Kindesstatt

Mit der erfolgten Adoption war bereits der wichtigste Schritt getan, um einen adeligen Namen zu erlangen und daran als Annehmender Geld zu verdienen. Mit Abschluß des Geschäftes erlosch allerdings der Einfluß des Annehmenden auf den Umgang mit dem Namen durch den Angenommenen. Es zeigte sich nun schon sehr bald, daß die erfolgte Namensübertragung nicht immer das alleinige Ziel der Angenommenen blieb. Menschen, die damit weitere Absichten verfolgten, nannte der Adel diffamierend kurzerhand »Adoptionsrattenkönige«. [207] Auf jene Klientel soll in diesem Kapitel näher eingegangen werden, denn sie umfaßte zwei verschiedene Fallgruppen.

Als besonders geschäftstüchtig erwiesen sich dabei zunächst ehemalige Adelige, die ihren Namen mehrfach zur Adoption anboten und auch behördlich erstaunlicherweise durchsetzen konnten. So adoptierte allein Alexandra Vera Gräfin v.Monts vier erwachsene Herren, [208] auf dieselbe Anzahl kam auch Léonce Graf v.Oldofredi, Heinrich Graf v.Reigersberg adoptierte fünf männliche Subjekte, [209] Arthur Freiherr v.Wimmersperg nahm sieben Personen an Kindesstatt an [210] und Hugo Paul Freiherr v.Kochtizky ließ sich ab 1927 sogar achtmal als Adoptivvater eintragen. [211]

Als Beispiel für einen Nichtadeligen, der seinen durch Adoption erlangten Adelsnamen weiterverkaufen wollte, soll hier der Fall des Berliner Kaufmanns Arthur Schwartz (*1876) genannt werden, der sich seit 1928 infolge der Annahme an Kindesstatt »Arthur Freiherr von Kochtizky« nannte. Er versuchte als nichtadeliger Namensträger eines ehemaligen Adelsnamens durch eine Scheinehe mit einer geltungsbedürftigen nichtadeligen Frau seine Investitionen in seinen Annahmevertrag zurückzugewinnen.
Daher schaltete er im Jahre 1929 folgende Anzeige in der Zeitung, mit der er eine Namensehe zu schließen wünschte: "Baron. Ich möchte eine[r] Dame die Ehe recht glücklich machen, bin fünfzig, stattliche große Erscheinung und bitte Dame mit gütigem Herzen, lauteren Charakters, die sich aufgrund ihrer Vermögenslage für berechtigt hält, den Namen eines der ältesten Adelsgeschlechter zu tragen, um ausführliche nicht anonyme Nachricht unter »Freiherr« postlagernd Zossen. Diskretion verbürgt Standesehre". [212]

Der Versuch schien erfolglos geblieben zu sein, denn wenige Jahre später findet sich von ihm ein ähnliches Annoncengesuch in den Zeitungsspalten. Nun galt sein Streben zusätzlich noch der Sanierung eines defizitär laufenden Gutsbetriebes, um sozial sowie beruflich in die Klasse der schuldenfreien Grundbesitzer aufzusteigen. So inserierte er im Jahre 1932: "Baron, 50er, evangelisch, wünscht Dame, guten Charakter, lustig und fröhlich, welche etwa hunderttausend Reichsmark verfügbar hat, um ein hochrentables Gut schuldenfrei zu haben. Übereignung des Gutes auf ihren Namen usw." [213]

Nicht nur im Falle von Arthur Schwartz, dessen Adoption um 1936 übrigens für nicht erklärt wurde, [214] gab es Versuche, den erlangten Adelsnamen durch neuerliche Schneeballgeschäfte zu versilbern. So bemühten sich auch Willy von Lützow (ehemals Kößling) im Jahre 1927 [215], Erich von der Poussardière (ehemals Müller) im Jahre 1931 [216] und Paul von Willich genannt von Pöllnitz (ehemals Kulas) im Jahre 1930 [217] um Ehen mit vermögenden - und in den beiden ersten Fällen möglichst ehemals adeligen - Damen. Der Adel mußte diesem Gebaren indes relativ machtlos zusehen, hatte sich ursprünglich eigentlich das Gegenteil erhofft: Würde eine Adoption als nichtig erkannt, so müßte der Adoptierte den Adelsnamen wieder ablegen und hätte nicht einmal Anspruch auf die Rückzahlung des Entgelts gehabt. [218]

Belegbar ist auch, daß »Scheinadelige« als »Adoptionsrattenkönige« versuchten, nach dem Schritt der Annahme an Kindesstatt zusätzliches Kapital aus ihrem neuen Namen zu schlagen, indem sie nun wieder ihrerseits versuchten gegen Entgelt weitere »Scheinadelige« zu adoptieren. Dies war um 1930 der Fall bei Erich Heyber, dem Erbherrn auf Peruschen im Kreis Wohlau, der sich durch eine vorgebliche Adoption »Freiherr von Gymnich« nannte und folgende Annoncen in der Tagespresse ausstreuen ließ: "Rittergutsbesitzer, Freiherr (Baron), rheinischer Uradel, Letzter seines Namens, in vorgerücktem Alter, kinderlos, möchte einwandfreie vermögende Persönlichkeit an Kindesstatt annehmen." [219]

Ähnlich agierte auch Ulrich Meyer aus Berlin, welcher als Oberleutnant außer Diensten und Kaufmann 1929 den Namen »Freiherr von Roeder« angenommen hatte. Er war in Ludwigslust in Mecklenburg als 35jähriger per Adoption von seiner damals 87jährigen Verwandten Henriette Freiin v.Röder (1842-1934) adoptiert worden. [220] Im Jahre 1954 dann wollte er als »Baron Freiherr von Roeder« [sic!] in West-Berlin (Dahlem) nun seinerseits interessierte Geldgeber an Kindesstatt annehmen. [221]
Interessant ist ferner im gleichen Zusammenhang der Fall Koppe, bei dem der 1883 in Posen geborene Dentist Gerhard Koppe laut Vertrag vom 27.November 1922 mit Bestätigung durch das Landgericht III. Berlin vom 8.März 1923 durch Paula Elisabeth Freifrau v.Kotzau geborene v.Broesigke-Cammer mit den Namen »von Broesigke« adoptiert worden war. Der Berliner Zahnspezialist wandte sich daraufhin als »Baron Broesgike« in professionellen Massenpostwurfsendungen an nichtadelige Gutsbesitzer, um ihnen gegen Entgelt seinen neuen Namen zu verkaufen. Seine Absicht wurde jedoch rasch durchkreuzt, da der preußische Justizminister durch Erlaß vom 11.August 1923 den Adoptionsvertrag für nichtig erklärte, nachdem offensichtlich wurde, daß er lediglich aus wirtschaftlichen Gründen und nicht zur Bekundung eines innigen Kindschaftsverhältnisses hergestellt worden war. [222]

Von in ähnlich gelagertem Sinne nicht zu überbietender Geschäftstüchtigkeit allerdings erwies sich in den Jahren 1909 bis zu seinem Tode von 1922 der Legationssekretär außer Diensten und Schriftsteller Konrad v.Blumenthal (1856-1922) aus dem Aste Suckow-Varzin der Linie Quackenburg des märkischen Uradelsgeschlechtes. [223] Geboren wurde er als fünftes Kind eines verarmten Leutnants außer Diensten, der seinen ererbten Grundbesitz in Varzin, Wendisch-Puddiger, Misdow und Wussow hatte verkaufen müssen. Immerhin gelang es aber seinen sämtlichen vier Geschwistern entweder in den preußischen adeligen Grundbesitz einzuheiraten oder selbst ein Rittergut zu erwerben wie sein Bruder, der zugleich auch am preußischen Hof die Stellung eines Zeremonienmeisters innehatte. Konrad v.Blumenthal beschritt anfangs die diplomatische Laufbahn, die jedoch vorzeitig abgebrochen wurde. Im Jahre 1909 dann schloß er seine erste Ehe, der noch zehn (sic!) weitere folgten. Alle wurden ausnahmslos geschieden, bei allen Bräuten handelte es sich um nichtadelige zum Teil bis zu 35 Jahre (sic!) jüngere Damen und keine Ehe dauerte länger als drei Monate, die meisten wurden bereits nach wenigen Wochen wieder geschieden. Es liegt der Verdacht nahe, daß es sich hierbei jeweils um Namensheiraten gegen Geld gehandelt hat.

Dessen noch nicht genug, adoptierte Konrad v.Blumenthal auch noch zahlreiche Personen zusätzlich gegen Entgelt: 1920 einen Aktienhändler Walter Rösner, dann seinen unehelichen Sohn Bernhard aus zweiter Ehe, einen Speditionsangestellten Arno Cliquow und 1921 eine Frieda Meyer genannt Kurt. Eine weitere Annahme an Kindesstatt war bereits eingeleitet, aber auf Intervention des Familienverbandes beim Amtsgericht kurz vor der Bestätigung unterbunden worden. Folgerichtig distanzierte sich der Familienverband im Jahre 1925 deutlich von diesem Mitglied des Geschlechts als "berüchtigtem Eheschieber" und erklärte ihn posthum für nicht zur Familie gehörig, ebenso seine ihm angetrauten Ehefrauen wie auch zwei weitere Söhne aus zweiter und achter Ehe.

Zahlreiche Annahmen an Kindesstatt, Namensheiraten oder auch weitere Adoptionen durch neue Namensträger blieben allerdings nicht die einzigen Versuche einer Art von Konsolidierung. Einige Adoptierte wünschten sich darüber hinaus eine weitere Integration in den ehemaligen historischen Adel. Diese gewünschte Eingliederung betraf einerseits die tatsächliche Aufnahme in die familiäre Umgebung der Adoptivgeschlechts, andererseits aber auch die Erlangung der Anerkennung der Zugehörigkeit zum ehemaligen deutschen Adel.

In den seltensten Fällen gelang aber eine tatsächliche familiäre Integration in die Adoptivfamilie, wenn ein Nichtadeliger im Erwachsenenalter adoptiert worden war. Dies löste in aller Regel Widerstand aus: Bei der Familie und bei der Adelsgenossenschaft. Ein positives Beispiel dahingegen findet sich allerdings im Falle des Bankdirektors Kurt Walz (1901-1975). Er war vermutlich in der Weimarer Republik oder zu Beginn des Dritten Reiches - das genaue Datum war nicht ermittelbar - von S. D. Gustav 5.Fürst Blücher v.Wahlstatt (1866-1945) adoptiert worden. Da der Fürstentitel einst zu Beginn des 19.Jahrhunderts nur in Primogenitur und an den ungeteilten Grundbesitz von Wahlstatt und Krieblowitz verliehen worden war, erhielt der Adoptierte allerdings lediglich den Namen »Graf Blücher von Wahlstatt« anstatt den Namen »Fürst Blücher von Wahlstatt«. Gustav Fürst Blücher v.Wahlstatt, zuletzt Major außer Diensten, war im Hauptberuf letzter und schließlich 1945 enteigneter Erbherr auf den brüderlich und väterlich ererbten Gütern Blüchersruh [224] bei Breslau und Wahlstatt in Schlesien, an welche der Fürstentitel gebunden war.

Die Annahme an Kindesstatt entsprach durchaus in einigen Punkten einem klassischen Scheinadelsfall und war daher von der Adelsgenossenschaft nicht befürwortet worden. Erstens wurde der Adoptierte vermutlich nicht im Kindesalter angenommen. Zweitens war der Angenommene kein Seitenverwandter ausgeheirateter und nunmehr verwitweter Töchter der Familie, sondern vorgeblich der Sohn eines gefallenen Kriegskameraden des Annehmenden, tatsächlich aber der Generalbevollmächtigte des Fürsten Gustav. Drittens war er, was sein Vermögen anbelangte, finanziell besehen liquider als der Adoptivvater, der mit Krieblowitz lediglich über ein gebundenes, wenn auch größeres, Familienvermögen verfügte. Viertens setzte er diese Liquidität auch ein, indem er als Finanzier von Krieblowitz auftrat, und seinem Adoptivvater half, pekuniär die Wirtschaftskrise zu überwinden und die Latifundie zu halten. [225] Nach 1945 war Kurt Graf Blücher von Wahlstatt, der auch als Kunstsachverständiger und Sammler tätig war, von Beruf Bankier. Im Übrigen war der Adoptierte bereits vor Ende des Dritten Reiches in der neuen Familie durchaus anerkannt und integriert, die Familie pflegte einen teils sehr freundschaftlichen Umgang mit ihm, [226] auch wenn Kurt Walz keine adelrechtliche Nichtbeanstandung erlangte und daher nie als dem historischen deutschen Adel zugehörig betrachtet wurde. [227]

Dieser Fall, in der die Familie der Adoption eines fremden und nicht verwandten Nichtadeligen durch ein Familienmitglied positiv gegenüberstand, blieb jedoch eine absolute Ausnahme. Eine familiäre Anerkennung wurde auch seitens der adoptierten Nichtadeligen in aller Regel gar nicht gewünscht. Eine Aufnahme in die - mit dem Jahre 1919 allerdings virtuell gewordene - »Korporation« des ehemaligen historischen deutschen Adels [228] aber gehörte durchaus zu den erstrebenswerten Motiven und Zielen einiger Adoptierter.

Auf diese Weise kam es zu beispielsweise zu einer Anfrage bei einer Landesabteilung der Adelsgenossenschaft, an die ein Adoptierter mit der Frage einer möglichen künftigen Mitgliedschaft herantrat, weil er der Hoffnung war, daß der "jetzige republikanische Scheinadel einmal legalisiert" werden könnte. [229] Andere Adoptierte wiederum beantragten beim Ehrenschutzbund des Deutschen Adels, der von 1926 bis 1934 als adelsrechtliches Spruchgremium der Adelsgenossenschaft fungierte, nach erfolgter Annahme an Kindesstatt eine sogenannte »Adelsrechtliche Nichtbeanstandung« ihrer Adelseigenschaft mit dem Wortlaute, daß die Namensübertragung so angesehen werden möge, daß sie dem »Schwertadel« des verblichenen Vaters der Annehmenden "gleich geachtet werde". [230] Derartige Gesuche aber wurden in aller Regel abgelehnt.
Daneben wandten sich Adoptierende auch an die Adelsgenossenschaft, wenn ihnen ihre Nennung in der »Scheinadelsliste« mißfiel und sie sich von dem Vorwurf reinwaschen wollten, den Adelsnamen auf einem sittenwidrigen Wege erlangt zu haben. So protestierte im Jahre 1923 der Hauptmann außer Diensten Fedor Richard Graf von Stechow-Reigersberg gegen seine namentliche Nennung in diesen Zusammenhängen mit der Forderung, eine Gegendarstellung bringen zu dürfen.
In dem vorliegenden Falle hatte zunächst die aus mosaischem Hause stammende Kaufmannstochter Henriette Großer (1848-1920) in ihrer zweiten Ehe im Jahre 1895 den um über zwei Jahrzehnte jüngeren Berufsoffizier Constantin v.Stechow (1869-1924), der einem verarmten posen-altpreußischen Ast einer brandenburgischen Uradelsfamilie entstammte, geheiratet. Diese Ehe wurde jedoch 1914 geschieden, als sie 66 und er 45 Jahre alt waren. Eine dritte Heirat schloß sie schließlich im kommenden Jahre 1915 in Dänemark, wo sie den Königlich Bayerischen Unterleutnant sowie Königlich Niederländisch-Indischen Polizeiinstrukteur außer Diensten Heinrich Graf v.Reigersberg (1849-1924) zum Mann nahm. [231] Ihr neuer Ehegatte gehörte einem bayerischen Grafenadel des frühen 19.Jahrhunderts an, erworben durch seinen Großvater. Die kleine Familie mit nur wenigen Nachkommen lebte daraufhin in Siebenbürgen, Wien und in Bayern. [232]

Das bereits betagte Ehepaar Heinrich (71 Jahre alt) und Henriette (72 Jahre alt) adoptierte nun, obwohl das Weiterblühen der Familie durchaus gesichert erschien und der Familienname nicht vom Aussterben bedroht war, [233] im Jahre 1920 den von seiner Adoptivmutter früher geschiedenen Constantin v.Stechow (51 Jahre alt) sowie seine beiden Kinder Annemarie (*1915) sowie Joachim (*1917), die dieser in seiner zweiten Ehe mit der um über zwei Jahrzehnte jüngeren Edith Krappe (1890-1972) gezeugt hatte. Kurz nach rechtsgültigem Vollzug der Adoption, bei der die ungewöhnliche Namensform "Graf von Stechow-Reigersberg" gerichtlich festgelegt wurde (was eine nie stattgefundene Grafenstanderhebung für die Familie der v.Stechow nahelegen sollte) verstarb allerdings die Adoptivmutter. Heinrich Graf v.Reigersberg nahm in der Folge zwischen 1920 und 1924 nun noch vier weitere Herren an Kindesstatt an: Den Berliner Waffenstillstandskommissar Oskar v.Hülsen [234] mit der Namensform »Graf von Hülsen-Reigersberg« sowie den Münchener Landwirt Rilke unter der Namensform »Graf von Reigersberg-Rilke«, den russischen Titularrat Gretschaniow unter dem Namen »Graf von Reigersberg-Gretschaniow« sowie einen Herrn Otto Seyfried mit dem Namen »(von) Reigersberg-Seyfried«. [235]

Sowohl Constantin Graf von Stechow-Reigersberg als auch Oskar Graf von Hülsen-Reigersberg erreichten nun bei der Adelsgenossenschaft je eine Gegendarstellung. Das Adelsblatt mußte daraufhin aufgrund der Bestimmungen des Pressegesetzes eine Stellungnahme der beiden Adoptierten abdrucken. Der von Graf von Stechow-Reigersberg beauftragte Rechtsanwalt betonte darin, daß der Angenommene kein unsittliches Geschäft beabsichtigt habe. Dahingegen sei vielmehr das Gegenteil der Fall: "Grund für die Adoption war der Wunsch des Ehepaares Reigersberg, daß ihr Name mit dem Tode nicht untergehe, sondern von Herrn v.Stechow und namentlich seinen Kindern fortgeführt würde, an denen sie mit großer Liebe hingen. Alle anderen Adoptionen sind nach dem Tode der Frau Gräfin v.Reigersberg von dem Grafen allein vorgenommen worden und Herrn Graf von Stechow-Reigersberg unbekannt." [236]

Auch Graf von Hülsen-Reigersberg widerstrebte seine namentliche Erwähnung als adeliger Renegat in der Liste des »Scheinadels«. Seine Argumentation stützte er auf das Andenken der verstorbenen Ehegattin des Adoptivvaters, die ihn darum gebeten habe, sein Adoptivkind zu werden: "Ich versichere hiermit auf Ehrenwort, daß der Herr Graf von Reigersberg niemals etwas von mir für die Adoption verlangt hat, auch daß ich ihm nie etwas dafür geboten oder bezahlt habe, sondern daß sie lediglich auf den Wunsch der verstorbenen Frau Gräfin aus Pietät erfolgt ist." [237]

Nach den zahlreichen Adoptionen zeigte sich allerdings, daß die angebliche Hoffnung auf ein Nichterlöschen des Geschlechtsnamens illusionär war. Der im Alter von drei Jahren 1920 adoptierte Joachim v.Stechow, der entgegen seinem Vater Constantin Graf von Stechow-Reigersberg den Namen »Graf von Reigersberg-von Stechow« (sic!) führte, ging dieses Namens eben so wie seine Schwester Annemarie frühstens 1933 und spätestens 1934 verlustig: Deren Annahme an Kindesstatt wie auch die ihres Vaters wurde aufgrund des 1933er Mißbrauchgesetzes von Staatswegen für nichtig erklärt; [238] der nunmehrige Joachim v.Stechow fiel außerdem 1945 an der Westfront unvermählt als Flugzeugführer. [239]

Einem anderen Adoptierten gelang es aber, sich im Dritten Reich mit einem ehemaligen Adelstitel dauerhaft umzubenennen, auch wenn seine Adoption ebenfalls für nichtig erklärt worden war: [240] Aus dem 1924 adoptierten Sohn eines Schlossers Johann Toeller (1899-1943) wurde durch Erlaß des Reichsministeriums des Innern im Jahre 1937 trotz des Fehlens einer gerichtlichen Bestätigung des Adoptionsvertrages ein »Johann Freiherr von Wimmersperg-Toeller«. Als solcher bekleidete er bis 1937 den Posten eines Amtsleiters der NSDAP in den USA und war damit einer der führenden auslandsdeutschen Repräsentanten des Dritten Reiches in Nordamerika. [241]

Zuletzt sei noch ein Fall erwähnt, in dem die Adoption nicht ursächlich als Integrationsversuch in den Adel zu werten ist, sondern als Folge und weiteres Mittel eines bereits begonnenen Hineinwachsens einer renommierten und wohlhabenden selbständigen Mittelstandsfamilie in den deutschen Adel. In jenem Falle hatte Hanns Frederich (1879-1941), promovierter Staatswissenschaftler und Mitinhaber der »Hofweinhandlung Frederich« zu Lüneburg, bereits im Jahre 1907 mit Isabella Freiin v.Stengel (1884-1973) eine Adelige geheiratet und erste verwandtschaftliche Beziehungen zur Nobilität geknüpft. In der Ehe wurden ihm dann zwei Kinder, darunter ein Sohn geboren. Anschließend ließ sich der 43jährige Kaufmann im Jahre 1923 durch den 66 Jahre alten Königlich Preußischen Generalleutnant außer Diensten Richard v.Bodungen (1857-1926) an Kindesstatt annehmen, dessen Gemahlin in erster Ehe in die Familie Frederich eingeheiratet hatte. Damit war die neue Familie »von Bodungen-Frederich« entstanden. Das Argument des »Letzten des Geschlechts« traf in diesem Fall allerdings nicht zu, da die Uradelsfamilie v.Bodungen nicht im Erlöschen begriffen war. Teilweise gelang die Integration auch weitergehend, da des Adoptierten Tochter Ruth »von Bodungen-Frederich« (1908-1999) später in die adelige Familie v.Dewitz heiratend diffundierte; [242] der Sohn Hanss-Egon »von Bodungen-Frederich« (1910-1950) indes starb unvermählt. [243] Eine adelsrechtliche Nichbeanstandung hat aber offensichtlich nicht stattgefunden.

VIII. Die Adelsaktivitäten gegen Adoptionen mit Adelsnamenübertragung

Mit der reinen Zurkenntnisnahme der Adoptionsfälle mochte sich der organisierte deutsche ehemalige Adelsstand zwischen 1918 und 1945 nicht begnügen. Vielmehr entwickelte er eine Reihe von Strategien, mit denen er mehr oder minder wirkungsvoll gegen die ihm unliebsam erscheinenden Annahmen an Kindesstatt vorging. Dazu wird in diesem Abschnitt näher einzugehen sein auf die verschiedenen Arten des Widerstandes, die von namensrechtlicher Kennzeichnung, ehrensträflicher und infamierender Anprangerung über die Einflußnahme auf Betroffene und Dritte bis hin zur Mitgestaltung und gewünschten, wenn auch gescheiterten, Mitausführung reichsgesetzlicher Grundlagen reichten.

VIII.1. Die symbolische Brandmarkung als Form dauernder Kennzeichnung

Die ersten Maßnahmen im Kampf wider den »Scheinadel« waren geprägt von der Einstellung, daß man zunächst nichts an den schon stattgefundenen Adoptionen ändern, daß man aber die Namensregelung der nichtadelig Adoptierten benutzen könnte, um ihren adelsrechtlichen Status schon im Namen und daher für jedermann sichtbar im Sinne einer historischen »Brandmarkung« zu kennzeichnen.

Geschichtlich besehen war diese Maßnahme der schmerzhaften Setzung einer Brandmarke bereits früh verbreitet. Im Römischen Reich wurden neu erworbene Soldaten oder Bergwerkszwangsarbeiter gebrandmarkt. Obwohl dann fast außer Gebrauch gekommen, wurde die Brandmarkung erneut im 17. und 18.Jahrhundert als Körper- und Ehrenstrafe wieder eingeführt. Gebrandmarkt wurden Personen im beginnenden 18.Jahrhundert in Deutschland beispielsweise wegen Urkundenfälschung, Notzucht, Wilderei, Blutschande, Ehebruch, Betrug oder auch Falschspiel. Dabei wurde ihnen mit einem glühenden Eisen je nach Territorium Buchstaben oder Symbole anfänglich auf Teile des Gesichtes, später auf Rücken, Waden oder Hände eingebrannt, die Wunde mit Schießpulver zur dauerhaften Kennzeichnung eingerieben, die medizinische Wundversorgung unterbunden. [1]

Die Brandmarkung war historisch die Versehung eines »Gefallenen« mit einem unveränderlichen Mal, daß nicht nur ein für jedermann erkennbares »Strafregister« darstellte, sondern auch ein erheblicher Warneffekt für mögliche Nachahmer sein sollte. Da eine brandmarkende Körperstrafe bei den Betreffenden im 20.Jahhrundert nicht mehr zu vollziehen war, reduzierte sich die gewünschte »virtuelle Brandmarkung« freilich auf ihren Symbolgehalt, die der Adel in einer abweichenden Namensführung sah. Der historische Brandmarkungsort des Gesichtes sollte dabei auf den Namen übertragen werden, die historische Brandmarkungsmethode vom tatsächlichen »Einbrennen« zum »Einbenennen« eines untrüglichen durch Buchstabenkombination gebildeten Kennzeichens abgewandelt werden.

Da für den »modernen Adel« der Zeit nach 1918 eine Adelsadoption mit nichtadelig Adoptierten durchaus als ein Delikt des Betruges und Schwindels galt, lag die Vorstellung nicht fern, derartige Adelsnamensträger mit einer symbolischen Brandmarkung zu versehen. Der deutsche organisierte Adel hat auch bewußt wörtlich darauf Bezug genommen und sah sich folgerichtig in der Tradition obrigkeitlicher Brandmarkungen in einer gefühlten Epoche des moralischen Zerfalls, in dessen Mitte allein der Adel als Bannerträger von Wahrheit, Treue und Ehre zu stehen glaubte. So rechtfertigte der Adelsmarschall Friedrich v.Berg-Markienen im Jahre 1927 eine Brandmarkung mit dem Hinweis auf das »Verbrechen« der Adelsadoption mit den folgenden pathetischen Worten : "Eins der beschämendsten Zeichen unserer Zeit und ihrer Irrungen ist es, daß Angehörige des Adels sich nicht scheuen, Namen und Titel zum Handelsgegenstand zu machen, sie meistbietend zu verkaufen. Diesem Schacher zu steuern, Verkäufer wie Käufer öffentlich zu brandmarken und den so entstehenden Scheinadel bekanntzugeben, ist die D.[eutsche] A.[dels] G.[enossenchaft] eifrigst bemüht." [2]

Geeignet erschienen dem Adelsmarschall Friedrich v.Berg-Markienen und der Adelsgenossenschaft nun zur modernen ehrensträflichen Brandmarkung vor allem zwei Methoden, die sich erstens auf den Namenszusatz genannt bezogen und zweitens auf das Flektions- beziehentlich Deklinierungsverbot. Mit beiden Arten hoffte »der Adel« ein untrügliches »stigmata inurere« zu schaffen, welches genügen würde, bereits bestehenden »Scheinadel« von dem »echten Adel« wirkungsvoll anhand des Namen abgrenzen zu können.

VIII.1.1. Der Namensbestandteil »genannt« als unsicheres Adoptionskennzeichen

Schon im Jahre 1837 schrieb ein bedeutendes Konversationslexikon zur Frage der Adoption: "Adoptirt ein Adlicher einen Nichtadlichen, so geht ohne besondere landesherrliche Verleihung der Adel auf das Wahlkind nicht über. Dasselbe behält seinen Familiennamen und setzt zu demselben den seines Adoptivvaters. Auch ist es gebräuchlich, daß beide Namen durch »genannt« verbunden werden." [3] Diese auf Gewohntheitsrecht beruhende enzyklopädische Bemerkung läßt den Schluß zu, daß man derartig entstandene Familien bereits an ihrer spezifischen Namensformen erkennen konnte. Bei stringenter Beobachtung dieser Regel wäre es daher auch im 2o.Jahrhundert möglich gewesen, das »genannt« als Brandmal für nichtadelig Adoptierte zu benutzen. Diese Frage mag sich mancher Adelsfunktionär angesichts des neuen Phänomens des »Scheinadels« durchaus gestellt haben.

Wie zuverlässig ist aber historisch die Aussage gewesen, daß die Zufügung des »genannt« ein »gebräuchliches« Mittel zur Kennzeichnung von Adoptionen gewesen sei? Tatsächlich lassen sich in der Vergangenheit des deutschen Adels genügend Beispiele finden, die die Aussage bestätigen, wie die Familien Mayländer genannt Rogalla v.Bieberstein (1807), Czirn-Terpitz genannt v.Boczkowski (1804) oder Messerschmidt genannt v.Arnim (1820) belegen. Aber es hatte auch derzeit schon Adoptionen ohne diese Namensvereinigung gegeben und das »genannt« findet sich auch bei Familien ohne Adoption, wie die Beispiele v.dem Bussche genannt Münch (1773), v.Tiedemann genannt v.Brandis (1820) oder v.Einem genannt v.Rothmaler (1867) zeigen.

Auch unter den letzten drei preußischen Königen Wilhelm I., Friedrich III. sowie Wilhelm II. wurde der »genannt«-Brauch adelspolitisch a) nurmehr rudimentär und b) ebenfalls aus anderen Gründen als denen einer Annahme an Kindesstatt durchgeführt. Betrachtet man sich die Gesamtzahl der von 1873 bis 1918 durchgeführten landesherrlichen neuen Familiengründungen [4] mit einem »genannt« in Namen, [5] so verteilten sich die insgesamt 14 Fälle (100 %) auf vier Gruppen. [6] Demnach erhielten den Namen ...

  • aufgrund von Adoptionen etwa 35 %: André genannt v.Axleben-Magnus (im Jahre 1873), Behrend genannt v.Graß (1913), Elstermann v.Elster genannt v.Streit (1885), Wagenführ genannt v.Arnim (1910) und Zittwitz genannt v.Wedel (1918)
  • aufgrund von landwirtschaftlich gebundenen Ererbungen ebenfalls rund 35 %: Jouanne genannt v.Lassen (Lassensches Fideikommiß Siggen, 1917), Katzler genannt v.Podewils (v.Podewilssches Fideikommiß Penken, 1918), Grafen v.Limburg-Stirum genannt Ebers (v.Limburg-Stirumsches Fideikommiß Eberspark, 1913), Pommer Esche genannt v.Henning auf Schönhoff (Henning v.Schönhoffsches Fideikommiß Vehra, 1918), Freiherren v.Schade-Ahausen genannt v.Rump (v.Schadesches Fideikommiß Ahausen, 1873)
  • aufgrund eines aussterbenden Namens etwa 15 %: Meyer genannt v.Sallawa und Radau (Adel für den Schwiegersohn Meyer eines »Letzten des Geschlechts« v.Sallawa und Radau, 1876), Werckmeister genannt v.Oesterling (1883)
  • aufgrund von erworbenem Grundbesitz circa 7 %: v.Eickhof genannt Reitzenstein (Adel für Eduard Reitzenstein auf Eickhof, 1900)
Andererseits gibt es auch aus der Zeit bis 1918 etliche Beispiele, bei denen die Adoptivkinder den Namen des Adoptierenden ohne ein »genannt« erhielten. [7] Das Vorkommen des »genannt« im Namen ließ also vom Mittelalter bis hinein ins 19.Jahrhundert keine absoluten Rückschlüsse auf eine Annahme an Kindesstatt zu und eignete sich nicht als Parameter bei der Beurteilung der Frage, ob eine Familie durch Adoption eines Nichtadeligen entstanden war.

Wohl deswegen hat man seitens der Adelsgenossenschaft nie öffentlich erwogen, dem Staat nach 1918 den Vorschlag zu unterbreiten, das traditionelle »genannt« als Zeichen für Adoptionen beim ehemaligen Adel zu verwenden. Freilich wäre auch dies nur eine kompromißhafte Halblösung gewesen, weil erstens das »genannt« wie besehen historisch nicht ausschließlich bei Annahmen an Kindesstatt vorkam und deswegen zweitens wohl eine Welle der Empörung von bisher den Namen tragenden Geschlechtern auf die Initiatoren solch einer Adresse an die Regierung zugekommen wäre, die sich plötzlich auf eine Stufe mit dem modernen »Scheinadel« gestellt gesehen hätten.

VIII.1.2. Das gescheiterte Flektionsverbot als »Scheinadelskennzeichen«

Weil das »genannt« kein untrügliches »Scheinadelsmal« sein konnte, suchte »der Adel« schon recht rasch nach anderen Mitteln und Wegen, die mit wenig Aufwand als Akut- und Sofortmaßnahme einem möglichst wirkungsvollen Stop der mißliebigen Annahmen an Kindesstatt dienen konnten. Einen interessanten Vorschlag unterbreitete dabei im Jahre 1921 der junge Adelsrechtler Hans-Friedrich v.Ehrenkrook (1880-1968), der sich die Sachlage zunutze machte, daß der Adel seit zwei Jahren in Deutschland, anders als in Österreich, wo er gänzlich abgeschafft worden war, als Namensbestandteil galt. Doch gerade diese Regelung war Grundlage für zahlreiche Mißverständnisse. So trat schon bald in den 1920er Jahren die Frage auf, ob eine weibliche ehemals dem freiherrlichen Stand angehörige Adelige den Namen »Freiherr v.X.« zu tragen habe oder ob sie sich »Freifrau v.X.« nennen dürfe. Der Adel, überzeugt davon, immer noch Stand zu sein, bejahte diese Frage damals uneingeschränkt - und bejaht sie bis heute - mit großem Selbstverständnis.

Für sich besehen nahm »der Adel« dieses einmalige namensrechtliche Privileg in durchaus vollgültigem Maße in Anspruch, [8] etwas anderes kam für ihn auch nicht in Frage, wollte er sich als »virtuellen Stand« nicht aufgeben. Aus dieser Regelung ableitend sah Hans-Friedrich v.Ehrenkrook eine Möglichkeit, durch Verweigerung der Deklinierung und Flektion ein äußeres Kennzeichen zwischen Adel und »Scheinadel« zu schaffen und hier weiters gleichzeitig vorbeugend tätig zu werden. Er schlug vor, die nichtadeligen Träger von Adelsnamen durch Adoption eines Adeligen durch ihren Namen zu »brandmarken«. Denn bei denjenigen Individuen, die ehemalige Adelstitel auf adelsrechtlich nicht legitimem Wege erworben hätten, gelte ein »Freiherr« oder »Graf« nicht als Namensbestandteil, sondern er »sei« per se schon Name - und dieser sei nicht zu deklinieren.
Daraus folgerte Ehrenkrook, "daß an sich auch die Behörden solche Persönlichkeiten in ihren Listen zum Beipsiel als »Fräulein Freiherr von X.« oder »Frau Graf von Y.« führen müssen. Tun sie dies nicht, schon deswegen, weil sie ja sonst wieder in eine Prüfung des Namens auf seine Adelsqualität eintreten müßten, so wird aber wenigstens die adlige [sic!] Gesellschaft bei Persönlichkeiten, mit denen sie gesellschaftlich zusammen kommt, darauf dringen können, daß entweder solch unberechtigter offenbarer Adelstitel nicht geführt wird, oder aber zum mindesten die Folgerung daraus ziehen, daß sie derartige Persönlichkeiten nicht als »Frau Gräfin«, »Gräfin« usw. bezeichnet, sondern sie entsprechend ihrem wahren Namen als »Fräulein Graf von Y.«  usw.[.] Wird ... dieser Standpunkt konsequent und ohne Scheu ... durchgeführt, so wird auch für die meisten Persönlichkeiten der Anreiz fortfallen, sich einen »freiherrlichen Adel ohne Anhang« zu kaufen." [9]

Aus vier Gründen hat sich der Vorschlag jedoch in der Praxis nicht umsetzen lassen. Erstens war es sowohl für Behörden als auch Adelige selbst unmöglich, den gesamten Familienbestand ihres ehemaligen Standes im Blick zu haben, um sofort bei einem Zusammentreffen mit dem Träger eines Adelsnamens entscheiden zu können, ob er seinen Namen adelsrechtlich legitim erworben hatte oder nicht. Die Entscheidungsgrundlage für eine Durchsetzung des Deklinierungsverbotes war daher nicht vorhanden und hätte zunächst umfangreicher Recherchen bedurft.

Zweitens fanden sich Scheinadelige nicht nur in den ehemaligen Rangklassen der Freiherren und Grafen an, sondern vor allem auch im ehemaligen Bereich des untitulierten Adels. Da dieser nur das »von« als altes Adelskennzeichen im Namen besaß und sich dieses nicht deklinieren ließ, war die Regel für Träger von nichttitulierten Adelsnamen zwecklos.

Drittens war zu bedenken, daß eine Adoption unter gleichgeschlechtlichen Vertragspartnern in Bezug auf die Unterscheidung von »Adel« und »Scheinadel« ebenfalls wirkungslos blieb. Adoptierte ein »Fräulein Gräfin v.X.«, so hätte nach Hans-Friedrich v.Ehrenkrook die Adoptierte auch den Namen »Frau Gräfin v.X.« erhalten. Ein adoptierender »Herr Graf v.Y.«, der einen Mann adoptierte, hätte dann die Bezeichnung »Herr Graf v.Y.« weitergegeben.

Viertens gab es auch innerhalb des Adels Kritik an v.Ehrenkrooks Vorschlag. So fürchtete der Landgerichtspräsident Hans v.Nordheim, man würde sich mit dieser Regelung dem "Fluch der Lächerlichkeit" aussetzen und "andererseits könnten spitzfindige Freunde einer solchen »Fräulein Graf« (oder eines »Herrn Gräfin«) eine Gesetzesauslegung herbeiführen, die  u n s e r e  Grafentöchter zu »Fräulein Graf« machen und eine dementsprechende Berichtigung der Standesregister und Anredeformen herbeiführen möchten. Auf dem Wege gesellschaftlicher »Malizen« [10] werden wir sonach gegen den Scheinadel durch Adoption nichts ausrichten können, den wir uns doch gesellschaftlich überhaupt vom Leibe halten wollen." [11]

Insgesamt besehen war also der Vorschlag des Deklinierungsverbotes nicht geeignet, wirkungsvoll allein vom äußeren Kennzeichen des Namens her »Adel« von »Scheinadel« zu trennen. Er ist deswegen auch nicht in die Praxis umgesetzt worden, sein Aufkommen aber unterstreicht die fieberhafte Suche des Adels nach Auswegen aus der als bedrohlich empfundenen Namenskrise.

VIII.2. Arten des weitergehenden Widerstandes

Über die gescheiterten beiden Wege der Namenskennzeichnung und symbolischen Brandmarkung hinaus ergab sich ein weitergehenderer Widerstand aus den Reihen des Adels gegen nichtig erscheinende Annahmen an Kindesstatt in erster Linie sowohl aus dem familienverbandlich wie auch aus dem regional sowie überregional organisierten Adel.

Die Deutsche Adelsgenossenschaft beschäftigte sich in ihrer Abteilung VI. nicht nur mit der Feststellung und Dokumentation möglichst ausführlicher Auskünfte über einzelne Fälle, sondern gedachte diese auch zur Bekämpfung des »Scheinadels« moralisch-ethisch und juristisch einzusetzen. Dabei bediente sie sich zweier verschiedener Wege, indem sie sowohl prophylaktisch als auch kurativ tätig wurde. In der vorbeugenden Behandlung der Problematik wurden die Inserate aus deutschen Zeitungen in der schon erwähnten A-Matrikel (oder »Scheinadelsliste«) intern schriftlich gesammelt und durch gezielte Anfragen über die Chiffrepost der Periodika die adeligen - oder auch teils schon »scheinadeligen« - Inserentennamen ermittelt.

VIII.3. Der symbolische Pranger als Form infamierender Vorführung

Sodann erfolgte die Veröffentlichung im Deutschen Adelsblatt als Warnung und als Mittel der Erregung besonderer Aufmerksamkeit in der Gemeinschaft der Standesgenossen. Der Nachdruck der Anzeigen, mit denen Adelige ihre Adoptionsbereitschaft gegen Entgelt kundtaten, beabsichtigte die gesellschaftliche Sanktionierung und Isolierung von Renegaten. Sie hatte bei der Adelsgenossenschaft wie überhaupt auch bei der preußischen Regierung in Sachen des »Scheinadels« bereits historische Wurzeln. Schon im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten vom 1.Juni 1794 wurden Abweichler auf eine imaginäre »Schandbühne« geführt. Dort hieß es über den Mißbrauch fremden Namens und Wappens: "Wer zur Ausführung eines Betruges sich eines fremden Familiennamens oder Wappens bedient, der soll mit der ordinairen Strafe des qualificirten Betruges belegt, und dieses, zur Genugthuung für die beleidigte Familie, öffentlich bekannt gemacht werden." [12]

Dieser Haltung, dem Geschlecht als Keimzelle und Klammer des Einzelnen emotional durch die Publikation vor einer Öffentlichkeit von Lesenden eine Wiedergutmachung, eine Entschädigung für ein vermeintlich zugefügtes Unrecht des Renegaten und Abweichlers zu bieten, entsprach auch die Auffassung der Adelsgenossenschaft. Sie wollte, in der Tradition mittelalterlicher Schandpfähle stehend, bestimmte Verbrechen publik machen und der allgemeinen Verachtung preisgeben, sprich einen Abweichler sozial durch psychologische Kriegsführung exekutieren und ihn zum Aussätzigen zu stempeln. Man folgte damit Darwins Modell des Kampfes ums Überleben als dem bestimmenden Naturgrundgesetz des Lebens schlechthin. Allerdings nahm die erwünschte Solidarität der Gleichgesinnten eine wohl ebenso große Bedeutung bei der Veröffentlichung von Fällen unliebsamer Adoptionen ein; die Rückversicherung der Richtigkeit der eigenen Anschauung war sehr wahrscheinlich ein gleichwertiges psychologisches Motiv der publizistischen Anprangerung. [13]

Die Genossenschaft schrieb daher schon im Jahre 1886, als es um Adoptionsannoncen des Adels in den Zeitungen ging: "Wir können es nur bedauern, daß ein Edelmann in solcher Weise die Pflichten der Standesehre vergißt und halten es für geboten, ein so schamloses Treiben an den Pranger zu stellen." [14] Man wandte sich damit an die begrenzte mikrokosmosbeschränkte Öffentlichkeit des eigenen Standes, benutzte den »palus infams« für die Zwecke der Zurschaustellung und sozialen Beschämung, Beschädigung, Verunglimpfung und Beschimpfung.

Die Anprangerung war - wie auch schon die vorerörterte Brandmarkung - als Ehrenstrafe gedacht. Der organisierte deutsche Adel ging dabei davon aus, daß diejenigen Standesgenossinnen und Standesgenossen, die sich zu einer Geldadoption entschlossen, ihre Ehre selbst verwirkt hätten. Denn § 2 Absatz 2 der revidierten Statuten der Deutschen Adelsgenossenschaft von 1891, der auch noch in den ersten Jahren der Weimarer Republik gültig war, verbot zwar keinesfalls wörtlich die Annahme an Kindesstatt aus finanziellen Gründen, bestimmte aber mit dem Satz "ehrlicher Kampf gegen den Materialismus" den Ehrenkodex der Adeligen. [15]

Und selbstverständlich war die Genossenschaft der Meinung, daß diese Forderung automatisch auch für alle Adeligen galt, selbst die, die außerhalb der Genossenschaft standen. Mit einer Geldadoption aber hätten die Betreffenden sich außerhalb des Adels abgestellt. Die Anprangerung war damit nichts weiter als eine Folge der Taten der Renegaten aus den eigenen Reihen. Diese Haltung war insofern richtig, als die Veröffentlichung in der Tat lediglich eine Feststellung des Tatbestandes war. Aber, und dies war ein ganz wesentlicher Punkt, die Adelsgenossenschaft begnügte sich nicht damit, allein die Fälle zu dokumentieren. Sie stellte sie von Beginn an unter ein ehrangreifendes Licht mit dem Titel »Scheinadel«, benutzte abträgliche Bezeichnungen et cetera. Eine bewußte Bloßstellung, Herausstellung, Diffamierung sowie Herabsetzung war daher sehr bewußt beabsichtigt, denn der thematische Kontext der einzelnen Nennungen war absichtlich ausgrenzend und ehrensträflich veranlagt.

Die Genossenschaft und besonders deren Arbeitsabteilung VI. verstand sich dabei als vereinfachtes Ehrengericht, wie es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation von vor 1806 vor allem in Österreich, in der Lausitz und in Schlesien beim Adel üblich war. Dabei richtete sich die Abteilung VI. nach dem Grundsatz, daß es "den Stand von unwürdigen Mitgliedern freizuhalten" habe. [16] Die Adoptierenden hätten die Standesehre durch ihre Annahme an Kindesstatt gegen Geld willentlich verletzt und darin liege eine »Beleidigung« des Adels als Sozialformation insgesamt. [17] Diese Einstellung schien der Genossenschaft die Berechtigung zu geben, mit dem Finger einer »gedruckten Denunziation« auf jene vom Kodex abweichenden Adeligen zu zeigen. Allerdings war jene Maßnahme zunächst nicht dazu angetan, künftige Adoptionen zu verhindern. Mit der Veröffentlichung im Deutschen Adelsblatt hinkte die Genossenschaft der Realität regelmäßig hinterher. Die Aussicht eine Namensannahme wieder rückgängig zu machen, war zuerst recht gering, freilich später nach dem Herbst 1933, wie noch zu zeigen sein wird, sehr groß. Das konnte die Abteilung VI. allerdings 1923 bei ihrer Gründung und auch in den gesamten 1920er Jahren noch nicht wissen. Umso höher einzustufen ist also die Prangerfunktion der Publikation im zeitlichen Bereich der gesamten Weimarer Republik.

VIII.4. Einflußnahme auf Betroffene und Dritte

Mit rückwärtsgewandter Informationssammlung und »infamierender Ausstellung« allein begnügte sich die Genossenschaft indes nicht. Bei den kurativen Eingreifen arbeitete die Abteilung VI. vor allem auf den zwei Bereichen der Beratung und Aufforderung aufgrund des gesammelten dokumentarischen Materials, welches ihnen teils von den Familienverbänden zuging oder welches selbst recherchiert wurde. Regelmäßig wurden die Familienverbände, aus denen ein Mitglied eine Adoption anbot oder bereits vollzogen hatte, in Kenntnis von dem Vorgang gesetzt mit der Bitte, auf den Betreffenden entsprechend einzuwirken, eine schriftliche Erklärung auf Unterlassung weiterer diesbezüglicher Aktivitäten zu erwirken oder im Falle bereits vollzogener Annahmen an Kindesstatt diese wieder rückgängig machen zu lassen. Ebenso gingen den Landesabteilungen regelmäßig "mit der Bitte die betr.[effenden] Persönlichkeiten und ihr Treiben im Auge zu behalten", sowohl die »A-Matrikel« als auch die »H-Matrikel« zu. [18]

VIII.4.1. Die Hürde des berechtigten Rechtschutzinteresses

Bei der »Bekämpfung« des »Scheinadels« mit ballistischer Rhetorik war es von einiger Bedeutung, daß dem Wirken der Genossenschaft gewisse Grenzen gesetzt waren, was die juristische Nichtigkeitserklärung einer Adoption anging. Zu gern nur hätte sie selbst ihre Aktivitäten gebündelt und Nichtigkeitsanträge bei den Behörden gestellt. Diesem Wunschvorgehen allerdings war allein gesetzlich ein zu enger Rahmen gesetzt. Zwar konnte prinzipiell jedermann die Nichtigkeit eines Vertrages unter Dritten geltend machen, aber er mußte dabei ein sogenanntes »Rechtschutzinteresse« nachweisen. Dieses aber wäre bei den Gerichten der Republik, die nur noch partikulierte Namen, aber keinen Adel mehr kannten, auf keine Gegenliebe stoßen. Die Adelsgenossenschaft, die sich als Hüter eines Standes verstand, mußte hier zwangsläufig scheitern, wenn sie es sich zur Aufgabe machen würde, Nichtigkeitserklärungen von Annahmen an Kindesstatt selbst durchzuführen. [19] Der einzig gangbare Weg war daher zunächst nur die direkte Beeinflussung der Familienverbände. Diese konnten zumindest theoretisch plausibel ein Rechtsschutzinteresse an ihrem eigenen Namen geltend machen, ebenso allerdings auch namensfremde Personen, die in ihren Erbrechten durch die Adoption geschädigt worden wären.

VIII.4.2. Zur Bedeutung der Familienverbände im »Scheinadelskampf«

Die Familienverbände stellten daher den Schlüssel zur »Bekämpfung« unliebsamer Annahmen an Kindesstatt dar. Enttäuschend war es allerdings für die Abteilung VI., daß sie die Wichtigkeit ihres Anliegens den Familienverbänden als den wichtigsten »Schalthebeln« bei der Unwirksamkeitserklärung einer Adoption kaum vermitteln konnte. Sie beklagte sich 1924 darüber, daß ihre Arbeit in den Adelsfamilien kaum geachtet würde, diese sich nicht für das Phänomen »Scheinadel« interessierten und sich auch viel zu wenig an deren Verhinderung beteiligen würden. Daher kam die Idee auf, auf regionaler Ebene und durch persönliche Fühlungnahme von Funktionären vor Ort in den Ländern und Provinzen mit den Familienverbänden entsprechend tätig zu werden: "Im übrigen sollen die Landesabteilungen auf die Familien einwirken, daß sie durch Unterstützung Notleidender den Standesgenossen den Anlaß zu Adoptionen nehmen, und, wenn sie trotzdem erfolgt, energisch gegen sie vorgehen." [20] Der vorbeugenden materiellen Versorgung und Nothilfe für veramte Familienmitglieder des Adels wurde denn auch in öffentlichen Diskussionen ein breiter Raum eingeräumt. [21]

Ein Jahr später, 1925, sah die Situation nicht grundlegend anders aus, wie sich der Leiter der Abteilung VI., Herr v.Wickede, beschwerte: "Die Familien, denen eigentlich am meisten daran liegen sollte, Scheinadelsfälle aufzuklären, zeigen eine geradezu unverantwortliche Gleichgültigkeit und dementsprechend meist nur sehr geringe Neigung, die Arbeiten der Abt.6 zu unterstützen." [22]

VIII.4.3. Unterlassungserklärungen und polizeiliche Anzeigen

Zur Effektivierung der Durchsetzung ihrer Anliegen mußte die Abteilung VI. daher noch weitere Wege und Mittel finden. Zunächst wurde sie gelegentlich im Einzelfall auch unter Umgehung der Familienverbände direkt bei den Betroffenen tätig. Im Bereich der Dokumentation der »Scheinadelsfälle« stieß sie beispielsweise im Jahre 1930 auf folgende Offerte in einer Tageszeitung:

  • "Lösbare Namensehe. Baron, Uradel, aus bek.[annter] Großgrundbesitzerfamilie, 62, kürzlich verw.[itwet], sucht zwecks Existenzsicherung einer 3.Person Verbindung mit Dame beliebigen Alters, die in der Lage wäre, ein Kapital für diesen Zweck zu opfern. Event[uel]l. käme auch Adoption für sehr vermögende Persönlichkeit in Frage".
Ermitteln konnte sie daraufhin als Einsender einen »D. Freiherr v.Eickstedt«. Der Adelsgenossenschaft schien indes nicht aufzufallen, daß es einen »D. Freiherr v.Eickstedt« im deutschen Adel gar nicht gab. Zwar waren drei Mitglieder des Geschlechtes tatsächlich 1883, 1884 und 1885 preußischerseits zu Primogeniturfreiherren standeserhöht worden, doch weder unter ihnen noch unter ihren Nachkommen des Jahres 1930 befand sich ein Mitglied des Vornamens »D.«. [23]

In Wirklichkeit handelte es sich »nur« um den ehemals lediglich dem untitulierten Adelsstand angehörigen Übersetzer Dubislaff v.Eickstedt (*1868) aus dem zweiten Ast Koblentz des zweiten Zweiges des Schlesischen Astes der Schwarzen Linie des altmärkischen Uradelsgeschlechtes v.Eickstedt, der in der Tat gerade 62 Jahre alt war und dessen Ehefrau in Hamburg Mitte Mai 1930 verblichen war. [24]

Unabhängig von dieser der Abteilung VI. offenbar verborgen geblieben Anmaßung des ihm nicht zustehenden Freiherrentitels erreichte sie auf dem Wege der Prophylaxe bei Dubislav v.Eickstedt eine persönliche Unterlassungserklärung, so daß derselbe wieder aus der Liste der Adoptionsanbieter gestrichen wurde. [25] Auf ähnliche Weise wurde die Abteilung VI. auch in anderen Fällen tätig und konnte schließlich zur Mitte der 1920er Jahre mit Stolz berichten, daß sie bereits 17 geplante Adoptionen aufgrund der prophylaktischen Arbeit zwischen 1924 und 1925 verhindert habe. [26]

Vermutlich dürfte diese Verhinderung vor allem auf Unterlassungserklärungen zurückzuführen sein, denn 1926 berichtete die Abteilung VI., "daß eine ganze Anzahl solcher Anzeigender, nachdem ihre Persönlichkeit festgestellt worden ist, und sie auf das Ungehörige ihrer Handlungsweise hingewiesen worden sind, ihr Unrecht eingesehen und ein Versprechen abgegeben haben, in Zukunft von derartigen Adoptionen abzusehen." [27]

Um zusätzlich Adoptionen gewerbsmäßiger Art zu unterbinden, wandte sich die Adelsgenossenschaft zudem auch an die Behörden, so im Falle Koppe um 1923/24 an den Polizeipräsidenten von Berlin, um "dem Manne sein schamloses Handwerk zu legen", [28] mit dem er massenhaft nichtadelige Gutsbesitzer adoptieren wollte. Ein anderer findiger Geschäftsmann lockte dann im Februar 1926 mit Zeitungsannoncen im Berliner Lokalanzeiger Kunden an und versprach ihnen gegen Entgelt eine Adoption durch einen "älteren Graf ohne Vermögen". In Wirklichkeit diente dieser Anzeigentext allerdings nur als Lockmittel, um eigensüchtigen Persönlichkeiten »Urkunden« einer nichtexistenten Balkanmonarchie zu verkaufen, in denen ein angeblicher »König« sogenannte »Nobilitierungsurkunden« mit »Freiherrenstand« gegen den Barbetrag von 6.000 Mark anbot (»Graf werden« kostete mehr). Bei dem »Verkäufer« handelte es sich um einen russischen Staatsrat außer Diensten und Dr.-Ingenieur, der gegenüber der Adelsgenossenschaft, angesprochen auf seine betrügerische Tätigkeit, lediglich schulterzuckend und entschuldigend mit einem lapidaren "Man muß doch leben!" geantwortet hatte. [29]

VIII.4.4. Die Distanzierungsproklamationen der Familienverbände

Abgesehen von diesen direkten Teilerfolgen konnte die Genossenschaft aber langfristig nicht auf die Mitwirkung der Familienverbände verzichten. Durch ihre Veröffentlichungen und auch die interne Zusendung der »Scheinadelslisten« an die Landesabteilungen schuf die Genossenschaft nun nach und nach das Bewußtsein der Familienverbände für die Bedeutung der Adelsadoptionen. Erste Reaktionen stellten sich ab dem Jahre 1925 ein: Einige Familienverbände folgten jetzt der Praxis der Abteilung VI. und lancierten im Adelsblatt eigene »Erklärungen« und »Untersuchungsergebnisse«. Diese Verlautbarungen richteten sich meist sowohl gegen den Adoptierenden als auch gegen die Adoptierten.

Einige beispielhaft genannten Fälle mögen dies beleuchten. So schrieb das Geschlecht v.Blumenthal im Jahre 1925: "Der Vorstand des Blumenthalschen Familienverbandes gibt hierdurch bekannt, daß alle dem Conrad v.Blumenthal angetraut gewesenen und von ihm adoptierten Persönlichkeiten nicht in unseren Verband aufgenommen wurden und somit auch nicht als zu unserer Familie gehörend anzuerkennen sind." [30] Noch im gleichen Jahre hieß es vom Familienverband derer v.Lützow gegenüber einem renegaten Mitglied der Familie, der mehrere Adoptionsanzeigen in der Weserzeitung, der Bergwerkszeitung und der Rheinisch-Westfälischen Zeitung aufgegeben hatte, er habe "jeden Verkehr mit diesem Herrn abgebrochen" und alle Adoptierten seien "als nicht zu unserer Familie gehörend zu betrachten". [31a]

In vier anderen Fällen distanzierten sich die familiären Zusammenschlüsse des Adels namentlich von den Adoptierten und sensibilisierten die Lesenden des Deutschen Adelsblattes immer häufiger für die neue Problematik: Der Familienverband derer v.Alten "lehnt[e im Jahre 1931] jede Beziehung zu dem Adoptierten ab" [32a], in Nuancen abweichend formulierte dies sehr ähnlich auch die Familie der Freiherren v.Blomberg, die 1934 bekannte, sie "lehnt jede Gemeinschaft mit dem scheinadeligen William Freiherren von Blomberg ab." [33a] Und der Familienverband v.Behr gab 1937 bekannt, er "hat keine Verbindung zu dem Genannten", [34a] während die Freiherren v.Maltzahn schon 1925 bekannt gaben, daß gleich drei Adoptierte "nicht in unseren Familienverband aufgenommen worden und somit auch nicht als zu unserer Familie gehörig anzuerkennen sind." [35a]
Derlei Verlautbarungen, gern in distanzierender Ausdrucksweise mit deutlichem sozialen und sprachlichen Statusgefälle sowie Ort und Datum in Anlehnung an eine offizielle, allerhöchste und feierliche Erklärung versehen, wurden dann meist von mehreren Geschlechtssenioren und Honoratioren der Familie unterzeichnet und im Adelsblatt veröffentlicht. Nach dem ersten Schock und der Schreckstarre, die durch jene von Ohnmacht gekennzeichneten »Krisenerklärungen« symbolisiert werden, gingen die Familienverbände anschließend oftmals in die Offensive über.

VIII.4.5. Der mühsame Weg zur Nichtigkeitserklärung einzelner Namensadoptionen

Die Politik der Genossenschaft ging dabei aber nur teilweise auf. Zwar stieg mit der Zeit die Bereitschaft der Adelsfamilien, sich gegen namensrechtliche »Eindringlinge« zu wehren, aber von 130 im Jahre 1930 festgestellten Adoptionsfällen noch lebender Adoptierter waren "im ganzen nur 7 von Familien bzw. Familienverbänden mit Erfolg angefochten und damit die Adoptionen rückgängig gemacht worden. Ein sehr geringer Prozentsatz!" Nun ergab sich nämlich ein neuerliches Problem: "Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Familien bzw. Familienverbände die Anfechtung der hohen Kosten wegen scheuen. Daß diese nicht so hoch sind, wenn der Nachweis geführt wird, daß es sich lediglich darum gehandelt hat, nur den Namen auf den anderen zu übertragen, zeigt der »Scheinadelsprozeß«, welchen der Familienverband derer v.Wietersheim mit Erfolg durchgeführt hat, allerdings dank seines äußerst rührigen Familienvorsitzenden." [36a]

Dabei hatte die relativ kleine Familie v.Wietersheim bei einzelnen Familienmitgliedern eine Geldsammlung für die Kosten der Adoptionsanfechtung veranstaltet. Sie wußte von ihrem beauftragten Rechtsanwalt Graf v.Medem zunächst, daß etwa 1.700 Mark Prozeßkosten erster und rund 2.300 Mark Prozeßkosten zweiter Instanz zu erwarten waren. Tatsächlich war daraufhin im Interesse der Gesamtfamilie die Summe zusammengekommen, wobei unterschiedliche Zeichnungshöhen von  einem bis 30 % der Gesamtsumme beim Familienvorsitzenden eingegangen waren. [37a] Jene Zeichnungstaktik zur Erhebung der Kosten stellte daraufhin die Abteilung VI. als Muster für künftige Anfechtungen dar, die nicht an pekuniären Gründen scheitern dürften.
Andere Familien benötigen kein Finanzierungskonzept, sondern hatten genug finanzielle Rücklagen, um die Adoption sofort anzufechten. Dies war der Fall bei der großen uradeligen Familie v.Massow, die die Ende April 1932 erfolgte Annahme an Kindesstatt des Berliner Fabrikanten Georg Massow durch Alexander v.Massow anfocht. Der Annehmende war ein typisches renegates Mitglied der Familie, der Vater Karl Friedrich Wilhelm v.Massow (1833-1913) hatte einst bereits als Kadett wegen einer ehrenrührigen Handlung den Adel verloren, war zuletzt Geheimer Kanzleirat im deutschen Reichsdienst gewesen. Der einzige Sohn Alexander (*1874) erlernte den unstandesgemäßen Beruf eines Kaufmanns, brach eine miliairische Karriere ab, verlor ein ererbtes Landgut bei Bunzlau, lebte zeitweise in Amerika, konnte sich aber auch nach dem Ersten Weltkrieg keine gesicherte Existenz aufbauen und verarmte. 1932 dann versuchte er, derzeit in Karlsruhe als Kaufmann ansässig, mit einer Namensadoption zu Geld zu kommen. [38a]

Diesem Beispiel der Anfechtung folgten etliche Familienverbände, sobald sie sich nun von der Nachricht erholt hatten, die ihnen mit den oft nur diffusen und meist höchst unvollständigen Angaben zu einer bereits stattgehabten Adoption auf den Tisch gelangt war. Denn keiner der Adoptionsbeteiligten hatte ein Interesse daran, den Familienverband von diesem Schritt zu unterrichten. Daher gelangten genauere Informationen zu den Fällen nur auf verschlungenen Wegen zu den Familienvorständen. Noch heute sind nicht einmal dem Deutschen Adelsarchiv zu Marburg alle genauen Daten zu solchen Fällen bekannt, oftmals fehlen die Daten des Vertrages oder der amtsgerichtlichen Bestätigung, die ehemaligen Nachnamen der Adoptierten und so fort. [39a]

Trotzdem lagen in der Folgezeit etliche von der Abteilung VI. mobilisierte Familienverbände in Rechtsstreiten mit den Adoptierenden und Adoptierten. Teils gewannen sie ihre Prozesse und die Adoption mußte rückgängig gemacht werden, teils verloren sie sie durch alle Instanzen bis hin zum Reichsgericht.

Denn allein die Äußerung moralischer Bedenken oder die versuchte ethische Verpflichtung der Angehörigen des ehemaligen historischen deutschen Adels zum Bewahren der Standestradition bewirkte allerdings keine Verhinderung der Adelsadoption gegen Geld. Es blieb der Genossenschaft oder den Familienverbänden oft genug nur noch der juristische Weg, die Bemühung der Gerichte, um einen Widerruf, eine Zurücknahme oder die Nichtigkeitserklärung einer Adoption zu erreichen. Von dieser Möglichkeit wurde reichlich Gebrauch gemacht, allerdings nicht nur von der Adelsgenossenschaft und den adeligen Geschlechtsvereinen, sondern auch von der Gegenseite der Adoptierten. Insgesamt gesehen ergaben sich dabei zahlreiche Konflikte zwischen namensrechtlichem und adelsrechtlichem Standpunkten. Zum Leidwesen des Adels vertraten die Gerichte der Weimarer Republik keinen adelsrechtlichen Standpunkt, entschieden aber dennoch häufig zugunsten des Adels und seiner Interessen.

Nach den ersten bekannt gewordenen adoptionsschwindlerischen Fällen wurde die Adelsgenossenschaft nicht müde zu betonen, daß sämtliche der einschlägigen Verkaufsanzeigen des Charakters "Ein ganz alleinstehender Edelmann, aus hochachtbarer Familie und von altem Adel, wünscht einen gutsituirten jungen Mann zu adoptiren" doch nur "den Beweis von der vollständigen Unkenntnis der bestehenden Rechtsbestimmungen, an welcher entweder der Schreiber des Inserats leidet, oder auf welche er wenigstens beim Publikum rechnet", liefern würden. [40a] Aber auch dieser Hinweis nützte nichts und setzte dem Wesen der Namensadoptionen kein Ende; er verhallte vielmehr ungehört beim Adel.

Daher ging der deutsche Adel bald zum rechtlichen Kampf über. Da zu jeder Zeit die Abfassung eines Adoptionsvertrages ohne Herstellung eines innigen Vertrauensverhältnisses sittenwidrig und damit illegal war, konnte die Nobilität hier ansetzen und die Nichtigkeitserklärung einer bereits erfolgten Annahme an Kindesstatt betreiben: "Sind also die Kontrahenten darüber einverstanden gewesen, daß der von ihnen abgeschlossene Vertrag einzig und allein den Übergang des Familiennamens hervorbringen, im übrigen aber ein Kindschaftsverhältnis nicht begründen sollte, so ist der Annahmevertrag als solcher, weil eine Annahme an Kindesstatt nicht beabsichtigt, sondern nur zum Schein erklärt war, nichtig." [41a]

Einer der ersten Fälle gerichtlicher Auseinandersetzung war der des Agenten Heinrich v.Lindenau, der bereits zu Ende Dezember 1907 in Karlsruhe vor einem Gericht geführt worden war, das zwei Adoptionen für nichtig erklärte, bei denen die Amtsgerichte zu Heidelberg und Karlsruhe den Übergang des Adelsnamens in Folge von Unkenntnis der rechtlichen Lage in zwei Fällen genehmigt hatte; fernerhin wurde dabei auch Heinrich v.Lindenau mit drei Jahren Gefängnis bestraft. [42a]

Zur Einleitung von rechtlichen Schritten kam es zunächst allerdings in Form nur von Anzeigen gegen den Gesetzesverstoß. So zeigte der Familienverband v.Strantz um 1924 den promovierten Juristen Max Kwaß (1896-1937) aus Berlin beim Polizeipräsidenten zu Berlin-Kreuzberg wegen falscher Namensführung an und errang den Erfolg, daß die Namensführung untersagt wurde, wenngleich sich der Betroffene auch weiterhin »von Creytz-Kwaß« nannte. [43a]

Auch der Familienverband der v.Trützschler schritt auf ähnliche Weise ein und versuchte im Jahre 1925 den Beschluß des Amtsgerichtes Dresden vom 29.November 1924 rückgängig zu machen, mit dem einer ihrer Familienmitglieder, ein Hauptmann außer Diensten, den Nürnberger Ingenieur Georg Schreyer als »Trützschler v.Falkenstein« adoptiert hatte. [44a] Desgleichen informierte die Adelsgenossenschaft im Jahre 1925 die Staatsanwaltschaft II. Berlin über das Scheinadelsgeschäft der Annahme an Kindesstatt im Falle des 28jährigen Schlossers Udo Liebscher aus Sachsen, der vor 1925 von einem adelsrechtlich illegitimen »Ekhard Freiherr von der Poussardiére« adoptiert worden war. [45a]

Im gleichen Jahre 1925 focht auch der Familienverband des uradeligen Geschlechts v.Versen die Adoption der Gebrüder und Studenten Walter und Herbert Landsberger durch Eldor v.Versen (1839-1919) an. Hier allerdings lag die Sachlage komplizierter, da es sich um eine Annahme an Kindesstatt handelte, die a) unter Verwandten und b) unmittelbar vor der Staatsumwälzung vom November 1918 geschehen war: Der Berliner Kaufmann Paul Landsberger (1855-1908) hatte um 1890 herum seine Braut Clara Wenzel geehelicht und aus dieser Ehe entsprangen die beiden ehelichen Söhne Walter (*1894) und Herbert (*1896) Landsberger.

Nachdem Clara Landsberger schon zu Beginn des 20.Jahrhunderts im Alter von 46 Jahren Witwe geworden war, ging sie schließlich aus unbekannten Gründen eine zweite Ehe ein. Ihr Gemahl wurde diesmal der mit einer kleinen Rente ausgestattete 79jährige Kaiserliche Bahnhofsinspektor außer Diensten Eldor v.Versen. Schon hierbei und in Anbetracht des vorgerückten Alters der beiden Eheleute dürfte es sich um eine »Namensheirat« gehandelt haben, wobei die tatsächliche Motivlage dazu nicht heute mehr zu ergründen ist. Möglicherweise lag sie in der bescheidenen materiellen Versorgung der beiden noch minorennen Kinder, möglicherweise aber handelte es sich auch um eine bewußte »Scheinehe« der einigermaßen wohlhabenden Clara Landsberger zur Erlangung eines adeligen Namens. Die Integration in den Adel suchte sie zudem durch eine Adoption der beiden Söhne aus erster Ehe abzurunden.

Heirat und Annahme an Kindesstatt erfolgten noch dazu in sehr kurzen Zeitabständen zwischen dem 17.Juni 1918 (Eheschließung) und dem 8.August 1918, da bereits an jenem Tage die amtsgerichtliche Bestätigung des Adoptionsvertrages durch das Amtsgericht Charlottenburg als dem Wohnsitz des Adoptivvaters ausgesprochen worden war. Rechtlich gesehen führten die beiden Brüder Landsberger nun den Namen »Versen« ohne das Adelszeichen »von«. Die Erhebung in den Adelsstand blieb ihnen infolge der Revolution - wie oben bereits erwähnt - allerdings versagt. Aber durch die rückwirkende Verordnung vom 3.November 1919 erhielten sie schließlich den Namen »von Versen« zugeteilt, dessen sie sich nun auch fortan bedienten. Der Familienverband derer v.Versen allerdings protestierte gegen diese Adoption vehement und hatte die Annahme an Kindesstatt beider Gebrüder in den 1920er Jahren als sittenwidriges Handelsgeschäft mit dem Ziel der Nichtigkeitserklärung angefochten. [46a]

Die Angelegenheit zog sich nun über viele Jahre hin. Als schließlich das »Gesetz vom 23.November 1933 wider die Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindesstatt« erlassen wurde, hoffte der Familienverband auf weitere behördliche Unterstützung. Diese wurde ihm zuteil durch den neuen Staatskommissar von Berlin, der den Adoptionsvertrag von Herbert Landsberger 1935 für nichtig erklärte und die Geburtsregister des Standesamtes Berlin I. wieder auf den Namen »Landsberger« berichtigen ließ. Hiergegen hatte der Adoptierte »Herbert von Versen« Beschwerde beim Landgericht Berlin eingelegt; [47a] sie blieb indes zunächst bis mindestens 1936 erfolglos. [48a] Zuletzt führte Herbert Landsberger indes trotzdem den Namen »von Versen«, unter dem ihm auch in den Jahren 1938 und 1941 zwei Söhne geboren worden waren. [49a]

Schneller als der Familie v.Versen gelang die Rückgängigmachung einer Adotion der Familie der Freiherren v.Leonrod in Bayern. Der Fall war zudem von besonderer Brisanz, weil um 1923 die Adoption des Elektrotechnikers Paul Scheidel ausgerechnet durch den Angehörigen einer seit Generationen im bayerischen Justizdienst tätigen Familie des mittelfränkischen Uradels erfolgt war. Und gerade adelige Angehörige der Justiz sollten, wie landläufig zu erwarten wäre, über das Trügerische des »Scheinadelsgeschäft« informiert gewesen sein. In diesem Fall traf dies jedoch mitnichten zu. Scheidels Adoptivvater war der Oberamtsrichter Friedrich Freiherr v.Leonrod (1878-1936), dessen Vater Leopold Freiherr v.Leonrod (1829-1905) bayrischer Justizminister, der Großvater Ludwig Freiherr v.Leonrod (1774-1859) Appellationsgerichtspräsident. [50a] Der zur Zeit der Annahme an Kindesstatt etwa 45jährige bayerische Beamte mußte zudem weder befürchten, daß sein Geschlecht ausstarb noch war der nichtadelige adoptierte Sohn eines ehemaligen Lokomotivführers aus Metz einer seiner mittelosen Verwandten. [51a] Aus diesen Gründen wurde auch die Annahme an Kindesstatt auf Betreiben des Familienverbandes zwar nicht für nichtig, jedoch durch einen notariellen und vom Amtsgericht München bestätigten Vertrag vom 24.April 1925 wieder rückgängig gemacht. [52a]

Der Adelsgenossenschaft gelang es auch bereits recht bald, einzelne Fälle einer Adoption mit Hilfe der Familienverbände als sittenwidriges Geschäft zu kennzeichnen und sie von den Justizbehörden für nichtig erklären zu lassen. Als ersten solchen Fall pries die Adelsgenossenschaft Mitte des Jahres 1929 den des Staatswissenschaftlers Dr. rer. pol. Fritz Bethcke. Er war als aktiver Offizier 1914 in den ersten Weltkrieg im Range eines Majors und in der Stellung eines Adjutanten der 30.Division (Straßburg im Elsaß) mit der Uniform des Füsilier-Regiments Generalfeldmarschall v.Moltke (Schlesisches) Nummer 38 an die Front gezogen und war zuletzt um 1918 Kommandeur des 2.Oberrheinischen Infanterie-Regiments Nummer 99 mit Garnison in Zabern und Pfalzburg gewesen. Im Range eines Königlich Preußischen Obersten außer Diensten wurde er schließlich aus der Armee um 1920 entlassen. [53a] Danach hatte er sich dann von dem berufslosen Offizierssohn Leopold v.Rüts (1857-1940) aus Heiligenstadt im Eichsfeld [54a] adoptieren lassen und führte in Berlin-Lichterfelde, seinem Wohnort, den Namen »Bethcke von Rüts«. [55a] Der Familie war dieser Zuwachs jedoch höchst unliebsam und sie versuchte von sich aus bereits eine Nichtigkeitserklärung zu erwirken. Dies gelang ihr auch mithilfe des Berliner Kammergerichts als auch des Reichsgerichtes, das abschließend am 23.März 1929 die Entscheidung fällte, daß sich Fritz Bethcke des Namens »Bethcke von Rüts« nicht mehr bedienen dürfte. [56a]

VIII.4.6. Der gescheiterte Versuch der Aushebelung der »Lex nobiles« im Jahre 1924

In einem anderen Fall versuchte ein adeliger Familienverband auf gerichtlichem Wege nicht nur die geschehene Adoption eines Nichtadeligen rückgängig zu machen, sondern auch zugleich die Verordnung der preußischen Staatsregierung vom 3.November 1919 für rechts- und verfassungswidrig erklären zu lassen, weil sie einer »Adelsverleihung« gleichkomme; und diese sei ja doch durch § 109 der Weimarer Reichsverfassung gerade verboten worden. Der Familienverband handelte dabei nach dem Muster vieler anderer Lobbyisten: Das persönliche und spezielle Problem wurde zu einem Allgemeinanliegen stilisiert.
Seinen Ausgang nahm dieser Fall im Jahre 1913 mit der Annahme an Kindesstatt des erst im Jahre 1900 geborenen Kindes Herbert Schmidt durch ledige Gabriele Gräfin v.Seherr-Thoß (1862-1926) aus schlesischem Uradel. [57a] Gemäß des Vertrages und der nicht nachgesuchten oder erteilten landesherrlichen Genehmigung führte das Adoptivkind zunächst, wie es ausdrücklich im Vertrag beschrieben war, den Namen »Seherr-Thoß-Schmidt«. Brisanz erlangte der Fall aber erst im Dezember 1919, als auf Antrag des Adoptierten unter Hinweis auf die Verordnung vom 3.November 1919 seinem Geburtsregister der Namensbestandteil »Graf von« hinzugefügt worden war und der Betreffende nunmehr aber als »Graf von Seherr-Thoß«, also ohne Hinzufügung seines ehemaligen Namens, auftrat. Spätestens 1920 kam es dann zu Differenzen, infolge derer der Adoptionsvertrag unter den beiden Kontraktpartnern ein zweites Mal geschlossen wurde. Nun wurde die Namensführung vom 1888 begründeten Familienverein juristisch angefochten, da unter anderem die Verordnung vom 3.November 1919 ungültig sei. Das zuständige schlesische Landgericht zu Breslau urteilte daraufhin, daß der Adoptierte den Zusatznamen »Schmidt« führen müsse und nicht berechtigt sei, nur den Namen »Graf von Seherr-Thoß« allein zu tragen. Dieses Urteil fand allerdings keinerlei Billigung beim Familienverein, der in Revision ging und die Namensform »Seherr-Thoß-Schmidt« ohne die Bestandteile »Graf von« für erforderlich hielt.

Das Schlesische Oberlandesgericht urteilte in der erneuten Revision nun tatsächlich im Sinne des Familienvereins. Es erfolgte aber noch eine weitere Revision des beklagten Adoptierten vor dem Reichsgericht, wo sich der IV.Zivilsenat Ende 1924 mit dem Fall befaßte - und das letzte Urteil wieder verwarf. Der Beklagte sei demnach berechtigt und nunmehr auch verpflichtet, den Namen »Graf von Seherr-Thoß-Schmidt« zu tragen, da der erste Adoptionsvertrag nicht aufgehoben worden sei. Der zweite Vertrag sei damit ungültig. Die Wandlung der namensrechtskonformen Bezeichnung »Seherr-Thoß-Schmidt« sei für die Zeit bis 1919 als richtig anzusehen, die Hinzufügung der Bestandteile »Graf von« seit der Novemberverordnung von 1919 aber ebenfalls.

Als entscheidenden Erörterungspunkt und von allgemeinem Interesse für den ganzen Adel behandelte das Reichsgericht dann auch die Frage der vom Familienverein angefochtenen Gültigkeit der Verordnung vom 3.November 1919. Die »Lex nobiles« widerspreche nicht, so die Richter, der Reichsverfassung, denn sie »verleihe« keinen Adel, sondern sorge lediglich für eine Gleichstellung von ehemals adeligen mit nichtadeligen Namen. [58a] Im entscheidenden Passus hieß es dazu weiter, daß eine Verleihung des Adels der Gnadenakt eines Landesherren sei, der nicht von dem Willen des Beliehenen abhängig sei. Die Novemberverordnung dahingegen befähige Personen aus eigener Entschließung dazu, ehemals ihnen vorenthaltene Namensbestandteile als Ausgleich der Gerechtigkeit anzunehmen. Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung wurde dem deutschen organisierten Adel erneut die Hoffnung genommen, einige der Adelsadoptionen an Nichtadeligen per se rückgängig zu machen - auch der Familienverein mußte sich damit abfinden, daß die neue Rechtsprechung nicht mehr nach adelsrechtlichen Kriterien urteilte. [59a]

Wie anhand der vielen Beispiele schon oben aufgezeigt werden konnte, gestaltete sich der Weg zur Nichtigkeitserklärung einer einzelnen Adoption als höchst dornenreich. Um dieser im Prinzip unbefriedigenden Situation zu entgehen, plante die Adelsgenossenschaft indes, auf zwei weiteren Wegen aktiv zu werden. Mit eifriger Lobbyarbeit sollte bei der Reichsregierung einerseits die zukünftige Gesetzeslage beeinflußt werden, andererseits gedachte sich die Abteilung VI. bei allen künftigen Fragen um Adelsadoptionen als Entscheidungsträger im Staatsauftrag mit Mitwirkungsbefugnis installieren zu lassen, um damit auch über Adelige die Kontrolle zu erhalten, die nicht der Genossenschaft angehörten. [60a] Insgesamt lief ihr Bestreben künftig darauf hinaus, das abgeschaffte preußische Heroldsamt und das liquidierte bayerische Reichsheroldenamt [61a] zu ersetzen und in Eigenregie als selbstverwaltete Standesaufsicht neu zu errichten.

VIII.5.  Erfolgreicher Versuch der Einflußnahme auf die Reichsgesetzgebung

Verlockend erschien der Genossenschaft schon sehr bald nach 1923 der Gedanke, nicht mehr nur der Adoptionswirklichkeit durch juristische »Bekämpfung« einzelner bereits stattgehabter Annahmen an Kindesstatt zu begegnen, sondern künftig selbst eine staatliche Schlüsselstellung bei einzugehenden Adoptionen einzunehmen. Aus diesem Grunde versuchte die Adelsgenossenschaft auch auf politischer Ebene - en gros - auf die Gesetzgebung einzuwirken und zumindest in Zukunft den Adoptionsschwindel unmöglich zu machen. Bereits 1924 gab sich die erst im Jahr zuvor begründete Abteilung VI. der Hoffnung hin, daß eine künftige Gesetzgebung wie früher an eine Adoption als Bedingung die fünfjährige häusliche Gemeinschaft knüpfen würde, um damit den Namenshandel zu erschweren. [62a]

Konkreter wurden diese Absichtserklärung aber erst 1926, als der Adelsmarschall Friedrich v.Berg-Markienen im Mai des genannten Jahres einen Antrag zu einem Gesetzentwurf über uneheliche Kinder und Annahmen an Kindesstatt beim Reichsrat einreichte. [63a]

Damit begann sich die Genossenschaft erstmals in die Reformvorhaben der Weimarer Republik zum Nichtehelichenrecht einzumischen. Die Bestrebungen der Republik in diesem Bereich waren allerdings schon weit älterer Natur und nahmen bereits ihren Ausgang im Jahre 1920, als es zu ersten Vorschlägen für diesbezügliche Gesetze aus dem Reichsjustizministerium gekommen war. Ihr Zweck war allgemein die Besserstellung unehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern. Ende Juli 1922 dann kam es zu einem speziellen Gesetzentwurf des Reichsjustizministeriums zum Adoptionsrecht, in dem unter anderem die Herabsetzung des Adoptierendenalters von 50 auf 40 Jahre vorgeschlagen wurde und weitere Änderungen des BGB bei den §§ 1741 bis 1772 angedacht waren. [64a]

Mit Vertretern der Länder wurde daraufhin in einer Sitzung im Reichsjustizministerium vom 28.September 1922 der Entwurf diskutiert. Der Vertreter Preußen wies bereits zu diesem Zeitpunkt und ganz unabhängig von der Adelsgenossenschaft darauf hin, daß im geplanten Gesetz eine Gewähr dafür geschaffen werden müßte, daß eine Adoption nur zur Herstellung eines Kindschaftsverhältnisses dienen dürfe, denn "gerade in letzter Zeit hätten ... die sog.[enannten] Scheinadoptionen, namentlich zum Zwecke der Erlangung eines adligen [sic!] Namens, in bedenklicher Weise zugenommen."

Auch ohne die Arbeit der Adelsgenossenschaft war diese Problematik also bereits im Ministerium bekannt. Preußen empfahl hier, daß von einem Adoptierenden ein Unterhaltsnachweis bei minderjährigen Kindern von mindestens sechs Jahren Dauer vor der Adoption gefordert werden müsse; hierdurch könne man Scheinadoptionen wirkungsvoll verhindern, "da es jetzt", wie noch einmal betont wurde, "vielfach vorkomme, daß durch die Adoption der Adel übertragen werde."

Ein entsprechender Passus war schließlich in dem Entwurf eines Gesetzes über die unehelichen Kinder und die Annahme an Kindes Statt vom 22.Mai 1925 (Reichsratsvorlage) zwar nicht mehr enthalten, wohl aber der Vorschlag zu einem ergänzenden § 1753a im BGB. Dieser besagte, daß die Genehmigung zur Adoption zu versagen wäre, wenn erhebliche Zweifel an der Herstellung eines Kindschaftsverhältnisses bestünden.

Die Länderanträge zu dem Gesetzentwurf zogen sich nun über die Zeit zwischen Oktober 1925 und September 1928 hin. In jene Zeit der Reichsratsvorlage schaltete sich im Jahre 1926, wie erwähnt, auch die Adelsgenossenschaft ein. Adelsmarschall v.Berg-Markienen, der vermutlich über die Reichsratsdrucksache Nr.108 (Tagung 1925) von dem Entwurf erfahren hatte, bemühte sich nun erfolgreich um einen Empfang im Reichsjustizministerium und versuchte, "in diesen Entwurf und damit in das demnächstige Gesetz irgendwelche Bestimmungen hineinzubekommen über die Annahme an Kindesstatt seitens adliger [sic!] Annehmender". Überraschend wurde daraufhin Friedrich v.Berg-Markienen von dem ihn empfangenden Ministerialdirektor mitgeteilt, daß entsprechende Passagen bereits angedacht wären, um dem Adelsnamenmißbrauch vorzubeugen; insbesondere verwies er auf die Prüfung des Kindschaftsverhältnisses. [65a]

Der Einflußnahme der Adelsgenossenschaft hätte es hier daher gar nicht bedurft. Wenn im Gesetzentwurf auch nie explizit von ehemaligen Adelsnamen gesprochen wurde, so war es doch schon das ureigenste Interesse der Regierungen, die Entstehung von »Scheinadel« durch Namensadoptionen zu verhindern. Von einer Hoffnung auf ein "demnächstiges Gesetz" allerdings mußte die Adelsgenossenschaft sehr bald abrücken: Es folgten noch in den Monaten September bis November 1928 zwei Lesungen der Vorlage in den Reichsratsausschüssen, bevor ein erneuter Gesetzentwurf Anfang November 1928 dem Reichstag zur Beratung vorgelegt werden konnte. Dieser beschäftigte sich damit in seinem Rechtspflegeausschuß zwar noch bis Ende Mai 1930, aber in der Weimarer Republik ist es dann zu einer Verabschiedung des geplanten Gesetzes nicht mehr gekommen. [66a] Die Adelsgenossenschaft verfolgte indes das legislative Projekt auch weiterhin mit erhöhter Aufmerksamkeit und wurde nicht müde, die öffentliche Meinung kontinuierlich auf den Mißbrauch der Adotionen zu ihrem Nachteil zu lenken. Auch bei den zuständigen Behörden waren diese Beschwerden und Anregungen des Adels nicht ungehört verhallt.

Schon vor der Machtübernahme Hitlers auf den völkischen Kurs eingeschwenkt und bereit, sich selbst in vorauseilendem Gehorsam gleichzuschalten, wandte sich die Adelsgenossenschaft dann wieder voller Hoffnung im April 1933 durch das neue genossenschaftliche Vorstandsmitglied Georg v.Detten, einen hohen SA-Führer, an Hitler und bat um eine Audienz. Diese wurde dem neuen Adelsmarschall Adolf Fürst zu Bentheim-Tecklenburg als Kopf einer Delegation am 22.Juni 1933 gewährt. In dem Gespräch zwischen Bentheim und Hitler versicherte die Genossenschaft dem Diktator zunächst ihre weltanschauliche Treue, um dann zu erreichen, Einfluß auf die Gesetzgebung zu nehmen. Dabei versuchte die Genossenschaft über die künftigen Verhinderungen der Namensadoptionen hinaus auch eine rechtliche Wiederherstellung des Adels einzuleiten und die Weimarer Reichsverfassung, insbesondere ihren § 109 Absatz 3, anzugreifen und zu eliminieren.

Das recht illusorische Ziel der Instrumentalisierung der Namensadoptionen war dabei die Herstellung eines Sonderrechts für den deutschen Adel im Dritten Reich, die Wiedererlangung alter Rechte, beispielsweise die Wiedereinführung des Mannesstammprinzips als Grundlage für die Weitergabe eines Adelsnamens. Zugleich wollte die Genossenschaft aber auch noch in anderer Richtung aktiv werden und alle Nobilitierungen von »Nichtariern« seit dem 19.Jahrhundert rückgängig machen lassen. Im Zuge dieser Überlegungen schlug die Genossenschaft außerdem vor, einen staatlichen Gerichtshof zu errichten, der über die deutschen Adelsnamen zu wachen habe. Es solle außerdem ein neues gesamtdeutsches »Reichsheroldsamt« geschaffen werden, in dem die Genossenschaft maßgeblichen Einfluß haben wollte.

Hitler und sein Reichsjustizminister Gürtner nahmen die Anregungen der Genossenschaft hinsichtlich der Namensadoptionen zur Kenntnis und entsprachen tatsächlich teilweise den Wünschen des deutschen Adels. Was die Adoptionen anlangte, so waren sie bereit, künftig strengere Richtlinien an sie anzulegen und auch bereits abgeschlossene Annahmeverträge staatlicherseits für nichtig erklären zu lassen. Allerdings lag es Hitler und auch Gürtner fern, dem Adel einen Sonderstatus einzuräumen; daher blieben sowohl weiterreichende Regelungen über den § 109 der Weimarer Reichsverfassung als auch die Schaffung einer neuen Adelsbehörde unberücksichtigt. [67a]

Abgesehen und gänzlich unabhängig vom Vorstoß der Adelsgenossenschaft von Ende Juni 1933 hatte die Reichskanzlei bereits seit Anfang April 1933 im Auftrage Hitlers eine bewußt völkische Gesetzgebungsreform im Namensrecht vorbereitet. [68a] Die Absicht der neuen Machthaber lag dabei weniger in der Besserstellung der unehelichen Kinder und der Vermeidung von »Scheinadel« schaffenden Adoptionen als vielmehr auf der Ausgrenzung der neuen Feindgruppe der Mosaisten. Standen zuerst noch Namensänderungen von Mosaikern im Vordergrund, die damit der nationalsozialistischen Verfolgung zu entgehen können glaubten, so richtete sich bereits im Juni 1933 die Aufmerksamkeit des preußischen Innenministerium auf die Adoptionen als eine weitere Möglichkeit für Mosaiker, sich »arische« Namen zuzulegen. Auch bei Annahmen an Kindesstatt, so das Ministerium, müsse "rassefremden Personen die Annahme eines die fremde Rasse verbergenden Namens" deutlich erschwert werden. [69a]

Der Vorstoß der Adelsgenossenschaft mag hier jetzt durchaus zeitgleich auf die Brisanz des Themas im Ministerium hingewiesen haben, ursächlich jedoch war er jedoch, wie auch in der Weimarer Republik, nicht. Über eine entsprechende Vorlage der Reichskanzlei an das Reichsjustizministerium kam es daher schon sehr bald zum »Gesetz gegen Missbräuche bei der Eheschliessung und der Annahme an Kindes Statt«, welches am 23.November 1933 erlassen wurde. Darin war von einer Mitwirkung der Adelsgenossenschaft keinerlei Rede.

Das Gesetz gab aber dem Staat durch die Ergänzungen und Neufassungen der §§ 66-68, 1754 und 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Befugnis, neu zu schließende Adoptionen einer strengeren staatlichen Aufsicht zu unterwerfen und fernerhin bisherige Scheinadoptionen rückwirkend für nichtig erklären zu können. [70a]

Aus der Sicht »des Adels« war das Gesetz ein Teilerfolg seiner Bestrebungen, ließen sich jetzt doch auf Antrag der Genossenschaft alte Adoptionen der »Scheinadelsliste«, die plötzlich für die Zuarbeit bei den Behörden sehr wertvoll wurde, gewinnbringend anwenden. Fernerhin konnten künftige Adoptionen von Nichtadeligen durch Adelige besser verhindert werden.
Aus der Perspektive des Nationalsozialismus aber war die Nichtigkeitserklärung von Adelsadoptionen kein primäres Ziel gewesen. Dieses Gesetz läßt sich vielmehr - im Kontext mit der gesamten NS-Gesetzgebung - nahtlos einordnen in weitere legislative Bedrängungen des deutschen Mosaistentums. Dies wurde auch deutlich in den antisemitischen Bestimmungen des Gesetzes, die allerdings mit den Motiven der gleichgeschalteten Adelsgenossenschaft zusammenfielen und eine Art Interessenbündelung darstellten. Das Gesetz wurde daher zu einem Projekt, mit dem beide Beteiligten trotz unterschiedlicher Interessenlage zufrieden sein konnten.

Mit Artikel I Ziffer 4 Punkt 3 des Gesetzes erhielt der § 1754 BGB eine Neufassung dergestalt, dass die Bestätigung eines Adoptionsvertrages zu versagen sei, "wenn vom Standpunkt der Familie des Annehmenden oder im öffentlichen Interesse wichtige Gründe gegen die Herstellung eines Familienbandes zwischen den Vertragschliessenden" sprächen. Um hierüber in jedem Einzelfall die Kontrolle zu haben, wurde fernerhin den Gerichten auferlegt, vor der Entscheidung über den Bestätigungsantrag die höhere Verwaltungsbehörde zu hören. Eine weitere einschneidende Maßnahme wurde mit Artikel V § 1 getroffen, der die höhere Verwaltungsbehörde ermächtigte, seit dem 9.November 1918 geschlossene Kindesannahmeverträge für nichtig erklären zu lassen, wenn anzunehmen sei, dass ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband nicht habe hergestellt werden sollen.

Beabsichtigt damit war nach interner Lesart des Reichsjustizministeriums im Falle des Adoptionsrechtes die Versagung der Annahme an Kindes Statt, "wenn der Vertrag zwischen einem arischen und einem nichtarischen Vertragsteil geschlossen werden soll." [71a]

Sowohl in der Begründung für das Gesetz als auch im Gesetz selbst waren allerdings die Worte »Jude«, »jüdisch«, »arisch« oder »nichtarisch« nicht zu finden. Ihre bewußte Vermeidung war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch taktisch vonnöten, bevor das NS-Regime im Jahre 1935 mit den Nürnberger Rassegesetzen zum offenen Kampf überging. Letztlich liefen bei der Entstehung des Gesetzes zwei Motivwege parallel: Der Adel versuchte ein Eindringen von nichtadeligen - und nicht in erster Linie mosaischen - Namensträgern in den historischen »Stand« zu vermeiden und die Nationalsozialisten suchten nach Möglichkeiten, den jüdischen Glaubensangehörigen die Annahme »arischer Namen« unmöglich zu machen. Indes herrschte selbst bei den Behörden keine Klarheit darüber, was genau denn »jüdische Namen« wären, so daß auch eine Abgrenzung zu »arischen Namen« nicht eindeutig möglich war. Damit wurde etlichen Willkürmaßnahmen Tür und Tor geöffnet. [72a]

So sehr sich die Adelsgenossenschaft auch über das rasche Ergebnis der legislativen Umsetzung ihrer Vorstellungen und Pläne freute, so wähnte sie sich doch noch nicht am Ziel ihrer Utopien. Noch einmal nahm sie daher am 24.November 1933 einen Anlauf, um in einer Eingabe an das Reichsjustizministerium erneut die bisher staatlicherseits unberücksichtigt gebliebene Schaffung einer neuen Adelsbehörde unter Regie der Genossenschaft anzuregen, die in den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz Form annehmen sollte. In hektischer Betriebsamkeit übersandte die Genossenschaft ihre seit 1923 sorgsam ausgearbeitete »Scheinadelsliste« an das Ministerium und wollte die staatlichen Stellen überzeugen, mit ihr zusammenzuarbeiten.

Doch auch dieser letzte Versuch einer heimlichen Hintertreibung und Ausschaltung des § 109 der Weimarer Reichsverfassung scheiterte. Reichsjustizminister Gürtner antwortete der Genossenschaft, es seien auf Reichsebene keine Ausführungsbestimmungen geplant und daher müsse sich die Genossenschaft, wenn sie ihre Ziele noch weiter verfolgen wolle, an die Landesregierungen wenden.

In einem anschließenden - erst 1934 veröffentlichten - Runderlaß vom 18.Dezember 1933 gab das preußische Innenministerium allerdings bekannt, daß neben den Familienverbänden auch die Adelsgenossenschaft eine von mehreren Stellen sei, die der höheren Verwaltungsbehörde Material über stattgehabte Scheinadoptionen zuleiten könne. Von einer Verpflichtung der Zusammenarbeit war dort indes keine Rede. [73a] Immerhin aber empfahl das Reichsjustizministerium intern am 27.Dezember 1933 diese preußische Ausführungsbestimmung auch zur Anwendung bei den übrigen Landesregierungen des Deutschen Reiches. [74a] Und in der amtlichen Begründung des Gesetzes fand der Adel außerdem entsprechenden Niederschlag. Dort hieß es Ende 1933 von Seiten deutscher Justizvertreter: "Schon seit langem wird darüber geklagt, daß Angehörige alter und bekannter Familien mit ihrem Namen einen unwürdigen Handel getrieben haben ... Diese unerfreulichen Erscheinungen, die früher nur verhältnismäßig selten beobachtet worden sind, haben nach Beendigung des Krieges, begünstigt durch die allgemeine Lockerung der der sittlichen Anschauungen, einen recht erheblichen Umfang angenommen; es sind Fälle bekannt geworden, wo eine und dieselbe Person ... eine größere Anzahl von Angehörigen verschiedener Volkskreise an Kindes Statt angenommen und sich durch diese lediglich der Namensübertragung dienenden Rechtsvorgänge erhebliche Geldbeträge verschafft hat. Überwiegend handelt es sich dabei um die Übertragung adliger [sic!] Namen". [75a]

Wie reagierte der deutsche organisierte Adel nun öffentlich auf das Gesetz? Trotz des doch offensichtlichen Erfolges verhehlte der hohe Adelsfunktionär und Kammergerichtsrat Joachim Friedrich v.Owstien (1881-1970) nicht seine Enttäuschung darüber, daß das Gesetz weit davon entfernt sei, dem Adel die rechtliche Sonderstellung wiederzugeben, die er vor 1918 besessen habe. Er fiel sogar dem Reichsjustizministerium in den Rücken, indem er bereits Ende 1933 öffentlich wider die Behauptungen der offiziellen Begründung verkündete, wozu das Gesetz in Wirklichkeit dienen sollte. Es "sei weit davon entfernt, eine Sonderregelung zugunsten des Adels zu treffen; das Wort Adel oder adliger [sic!] Familienname kommt in dem Gesetze überhaupt nicht vor. Das Gesetz will vielmehr allgemein Mißbräuche abstellen, ... es dient dem Schutz der Familie und ... dem Schutze der Rasse", indem es der "Herstellung eines Familienbandes mit artfremden Personen" entgegenwirken solle. [76a]
Auch der junge NS-Jurist Franz Maßfeller (1902-1966) [77a] äußerte zu diesem Themenkomplex einen interessanten - für seine Verhältnisse und weltanschaulichen Verstrickungen freilich erklärbaren - Verdacht: Noch Ende 1932 sei, so der Jurist, ein Mosaiker kurz vor seiner Heirat per Adoption »zum Freiherrn erklärt« worden. Maßfeller glaubte konstatieren zu müssen, daß es auffallend viele Mosaisten seien, die sich über die Adoptionsmöglichkeit einen deutschen, wenn möglich adeligen Namen erhofften und beschafften. Auch dies müsse zukünftig verhindert werden. Eine Vertragsbestätigung sei auch dann zu versagen, "wenn vom Standpunkt der Familie des Annehmenden oder im öffentlichen Interesse wichtige Gründe gegen die Herstellung eines Familienbandes zwischen den Vertragschließenden sprechen. Nicht der einzelne darf nach Willkür über die Aufnahme fremden Bluts in den Familienverband entscheiden; die Belange der Sippe und des Volksganzen stehen höher als die persönlichen Wünsche und Belange des Gliedes". Zu versagen sei die Adoption daher ab sofort, wenn der Anzunehmende rassisch, moralisch, körperlich oder geistig nicht mit den NS-Vorstellungen konform sei. Maßfeller vermutet zusammenfassend, daß die Annehmenden die Adoption aus "unlauteren Motiven" oder "zur Verdunkelung ihrer Herkunft" benutzt hätten. [78a] Im Sinne von Maßfellers Denken müßte man also schlußfolgern, daß Adoptionen möglicherweise von Glaubensangehörigen der Mosaiker zum Selbstschutz eingesetzt wurden, um einer möglichen staatlichen Verfolgung aus dem Weg zu gehen. Diese These indes konnte nicht bestätigt werden. [79a]

Auch bei Betrachtung der Kriterien, die in der Reichsregierung schließlich von den ersten Entwürfen des Gesetzes hin zum Inkrafttreten desselben reichten, relativiert sich rasch die Bedeutung der Einflußnahme der Adelsgenossenschaft und es zeigt sich, daß das Dritte Reich mit dem ganzen Projekt andere Ziele verfolgte als der historische Adel. Das dessen Ziele zufällig parallel mit denen der Adelsgenossenschaft liefen, war mehr oder minder Zufall. Nach dem Motto »Getrennt marschieren und vereint schlagen« kamen hier zwei Motive zusammen. Seitens des Staates wurde seit der Machtübernahme von Januar 1933 nach Möglichkeiten gesucht, die deutschen Mosaiker als »Rasse« an einer weiteren Integration im Dritten Reich zu hindern und sie aus allen Gebieten des öffentlichen deutschen Lebens zu entfernen.

Aber durch die Allianz mit dem Nationalsozialismus hatte der organisierte deutsche Adel und seine Abteilung VI. einige seiner Ziele in kürzester Zeit erreicht. Möglicherweise hat diese nur vermeintliche Macht auch negativen Einfluß gehabt und zur Selbstüberschätzung der Bedeutung der Genossenschaft im Staat geführt, denn immerhin hat sie bis zuletzt ihren Führungsanspruch nicht aufgeben und suchte fieberhaft nach Möglichkeiten, sich Hitlers Partei als neue Elite anzudienen.
Der die Genossenschaft schon lange störende Parlamentarismus, [80a] die langen Entscheidungswege der Gesetzgebung durch die verschiedenen Gremien waren nun beseitigt; das sah der Adel gerade auch wieder an dem Vorhaben zum Adoptionsrecht. Was die Republik in vielen Jahren nicht vermocht hatte - eine Reform des Adoptionsrechtes -, vollbrachte die Diktatur, noch dazu fast ganz im Sinne der Nobilität, in wenigen Monaten.

Zuzugeben freilich ist: Auch das Dritte Reich hatte wegen der Prioritätensetzung auf erbbiologische Fragen jedweder Art ein Interesse an der Vermeidung sittenwidriger Namensgeschäfte und wollte einem Mißbrauch des Rechtsinstituts der Adoption entgegensteuern. Dieses Interesse hatte aber auch schon die Weimarer Republik und zur Vermeidung von Mißbräuchen waren auch bereits vor 1933 die nötigen Mittel und Werkzeuge im BGB vorhanden. Daß Mißbräuche in den Jahren 1918 bis 1933 eingerissen waren, war allein die Schuld der Amtsgerichte, die gelegentlich streng, manchmal aber auch sehr nachlässig und in jedem Falle nicht nach einheitlichen Richtlinien die ihnen vorgelegten Adoptionsverträge prüften, genehmigten oder verwarfen.
Die eigentliche Bedeutung des Gesetzes lag indes in der rückwirkenden Rechtskraft auf alle bereits genehmigten Annahmen an Kindesstatt, die zwischen dem 9.November 1918 und dem Inkrafttreten des Gesetzes am 23.November 1933 abgeschlossen worden waren. Allerdings war seitens des Gesetzgebers verfügt worden, daß Anträge auf Nichtigkeitserklärung von Adoptionen nur binnen eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich wären.

Seitens der Abteilung VI. galt es daher schnell zu handeln. Sie war nach wie vor entschlossen, den höheren Verwaltungsbehörden ihre Mitarbeit aufzudrängen und die Gesetzeslage für sich auszunutzen. Auf diese Weise brachte das neue Gesetz der Abteilung VI. der Adelsgenossenschaft in den kommenden sechs Monaten nach dem Inkrafttreten viel Arbeit, denn sie erhielt damit die Möglichkeit, alle seit dem 9.November 1918 geschlossenen Adoptionen erneut überprüfen und gegebenenfalls für nichtig erklären zu lassen.

Nunmehr erwies es sich als äußerst hilfreich, daß die Abteilung VI. seit ihrer Gründung 1923 an den »A-Matrikeln« gearbeitet hatte und dies rasch verfügbar hatte. Denn nun begann ein Kesseltreiben auf die »Scheinadeligen«, deren man ihren adelig klingenden Namen wieder zu entziehen gedachte. Die Adelsgenossenschaft stürzte sich jetzt in eine Flut von Anträgen. Hatte sie sich bisher noch damit begnügt, die »Scheinadeligen« öffentlich zu diskreditieren und die Familienverbände um Anfechtung entsprechender Annahmen an Kindesstatt zu bitten, wurde sie nun selbst aktiv und konnte bald schon die ersten Erfolge erringen. Denn auch die Kostenfrage für die Familienverbände auf dem Prozeßwege entfiel jetzt. Zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes am 26.November 1933 und der Beendigung der Frist am 26.Mai 1934 [81a] meldete die Abteilung VI. daher aus eigener Initiative mindestens mehrere Dutzend Fälle bei den zuständigen höheren Verwaltungsbehörden. Die Bearbeitung verzögerte sich teils jedoch über drei Jahre, so daß erst in den Jahren 1934 bis 1936 auf Betreiben der Adelsgenossenschaft bei den Behörden, die auf den organisierten Adel als willigen Kollaborateur zählen konnten, mindestens 53 Adoptionen von Nichtadeligen durch Adelige rückgängig gemacht wurden, die in den Zeitraum 1918 bis 1933 gefallen waren. [82a] Hinzu kamen weitere Nichtigkeitserklärungen seitens der Familienverbände wie beispielsweise bei den v.Schendel-Pelkowski im Jahre 1935. [83a]

Obgleich das Gesetz von 1933 dem Adel und auch den Behörden nun die Möglichkeit bot, mit allerlei wahllos herbeizitierten Umständen die "im öffentlichen Interesse wichtigen Gründe" festzustellen, um eine seit 1918 erfolgte Adoption für nichtig erklären zu lassen, so läßt sich doch ein Fall nachweisen, in der die Sachlage differenziert betrachtet wurde. So hatte Elisabeth v.Tresckow geborene Osini (*1862) das Ehepaar Viktoria und Hermann Alexander-Katz im Mai (oder Juni) 1933 unter dem Namen »Alexander-Katz-von Tresckow« an Kindesstatt angenommen. Das Ehepaar war seit 1928 miteinander verheiratet.
Da der Ehemann einer ehemals jüdischgläubigen Familie entstammte, sollte der Vertrag auf Betreiben der Familie v.Tresckow nach 1933 insgesamt für nichtig erklärt werden. Dies aber gelang nicht ganz. Lediglich der Vertragsteil für den Ehemann wurde aufgehoben, der Adoptionsvertrag der Ehefrau Viktoria Alexander-Katz aber blieb bestehen. Als geborene Viktoria v.Hochwächter (1901-1939) gehörte sie gebürtig einer rügenschen evangelischen geadelten Familie an [84a] und war von der Adoptivmutter v.Tresckow bereits von Kindheit an bemuttert worden. Daher stellte das Amtsgericht Schmölln 1935 fest: "Wenn auch die Absicht, den jüdischen Namen zu verdecken, den Anlaß zu dem Schritt gegeben hätte, so hätte doch damit einem tatsächlich vorhandenen, dem Elternverhältnis ähnlichen Zustande Ausdruck gegeben werden sollen; somit fehlen die Voraussetzungen der Nichtigkeitserklärung." [85a] Die Familie v.Tresckow mußte dies resignierend zur Kenntnis nehmen, denn das Amtsgericht hatte sich - zumindest in dem Falle der Ehefrau - nicht als willfähriges Werkzeug der NS-Ideologie mißbrauchen lassen.

Nach Ablauf der Frist im Jahre 1934 wurde die Abteilung VI. nahezu arbeitslos, denn mit dem Mißbrauchsgesetz vom November 1933 war ein wichtiges Ziel des Adels erreicht worden. Doch verschiedene Teile des deutschen Adels wollten noch weitergehen und überhaupt den adeligen Namen unter staatlichen Schutz stellen. So sandte Hans Louis Ferdinand v. und zu Loewenstein (1874-1959), [86a] Erbherr auf Wickershof, führender Intellektueller der »Alldeutschen Bewegung« und nationalsozialistisches Mitglied des Reichstages, [87a] am 25.Mai 1935 eine Denkschrift an das Reichs- und Preußische Ministerium des Innern zu Händen des Regierungsrates Dr. Gisevius: "Es handelte sich um den Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Schutz von adeligen Familiennamen. Der § 1 hatte folgenden Wortlaut: »Familiennamen von politischer, geschichtlicher oder kultureller Bedeutung stehen fortan unter gesetzlichem Schutz. Sie dürfen nicht beliebig angenommen werden. Nichtarische Familien, welche seit dem Jahre 1806 solche geschützten Familiennamen angenommen haben, sind zur Änderung ihres Familiennamens verpflichtet, widrigenfalls der Familienname von Amts wegen geändert wird.«" [88a]

Nachdem der Reichsinnenminister Frick den von Loewenstein eingereichten Entwurf zur Kenntnis genommen hatte, vermerkte er dazu, dass der Grundgedanke "gesund" sei und "verdiene", Gesetz zu werden. Er verfügte die gesetzgeberische Bearbeitung und Bericht hierüber bis zum 1.Oktober 1935. Da jedoch dieser Entwurf nicht mit den am 15.September 1935 von anderer Stelle vorbereiteten und erlassenen Nürnberger Rassengesetzen korrespondierte beziehentlich den Passus überflüssig erscheinen ließ, wurde im weiteren Entwurf die Loewensteinsche Formulierung nicht verwendet.

Trotzdem versuchte der deutsche Adel auch weiterhin Einfluß auf das nun noch entstehende »Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen« zu nehmen. So erhob ein Nomen Nescio Freiherr v.Münchhausen am 25.September 1936 die Forderung nach genereller Ablegung deutscher Namen von Mosaisten, was einer intellektuellen namensrechtlichen Ghettoisierung der deutschen Mosaiker gleichkam. Auch dieser Passus kam in jener Form nicht in den Gesetzentwurf, regte aber die Verantwortlichen in den Ministerien zur weiteren Diskussion an. [89a] Dies steht indes zur Untersuchung hier nicht weiter zur Debatte, da sich diese Diskussionen nicht auf das Institut der Annahme an Kindesstatt bezogen. Sie seien nur erwähnt, um zu zeigen, daß stets und bei allen gesetzentwerfenden Vorstößen des Adels im Dritten Reich die unheilvolle Verquickung zwischen der Bekämpfung von »Scheinadel« und angeblichem »Judentum« (was immer darunter zu verstehen war) bewußt gepflegt wurde.

Abschließend zu diesem Komplex sei nur mitgeteilt, daß am 5.Januar 1938 das »Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen« erlassen wurde. Es räumte dem Reichsinnenministerium ein, daß es jederzeit eigenmächtig sowohl die vor 1933 erfolgten Namenänderungen der Nachnamen bis zum Silvestertag des Jahres 1942 widerrufen konnte als auch die Macht besaß, einzelnen Individuen bestimmte Vornamen zuzuweisen. Der Namensgebung und Diskriminierung der deutschen Mosaiker durch die grundsätzliche spätere Vornamengebung »Sara« und »Israel« (ab August 1938) [90a] war damit der Weg geebnet worden.

Das vom Adel geforderte und 1933 begrüßte »Gesetz gegen die Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindesstatt« ließ sich abschließend im Zusammenhang besehen in eine stattliche Anzahl antisemitischer Gesetze einreihen, die seit 1933 die deutschen Juden aus dem gesellschaftlichen, politischen und sozialen Leben verdrängen sollten, bevor später im zweiten Weltkrieg der Völkermord in den Konzentrationslagern stattfand. Für den Adel krönte das Gesetz zudem eine Reihe von Vorstößen, mit denen er sich eine Sonderstellung im Dritten Reich zu erringen hoffte. Auch wenn diese Illusion wie eine Seifenblase im zweiten Weltkrieg unterging und zerplatzte, waren seit Ende 1933 doch wichtige Positionen im Adoptionsrecht erreicht worden.

IX. Die adelsrechtliche Stellung der Übergangsadoptionen von Nichtadeligen

Es sei angemerkt, daß sich gewöhnlicher oder klassischer »Scheinadel« später auch in adelsrechtlich vollständig sogenannten »nicht beanstandeten« Adel verwandeln konnte. Diese Entscheidungen, von denen durch die entsprechenden deutschen adelsrechtliche Gremien zwischen 1919 und 1925 mindestens drei gefällt wurden, sind zwar Einzelfälle, bezeugen aber die grundsätzliche Möglichkeit, daß nichtadelig Adoptierte in der Weimarer Republik zu »nicht beanstandeten« Angehörigen des historischen deutschen Adels werden konnten. Die Vermutung einiger »Scheinadeliger« auf eine weitergehende Integration in den Adel, wie sie hier vorstehend im siebenten Kapitel geschildert worden sind, entbehrten also durchaus nicht einer realen Grundlage!

Eine solche Integration war allerdings zunächst in den frühen zwanziger Jahren des verflossenen Jahrhunderts noch sehr umstritten. So argumentierte der Adelsrechtler Hans-Friedrich v.Ehrenkrook im Jahre 1923: "Aber ist nicht doch bei der Schaffung von scheinadeligen Grafen, Freiherren und Edelleuten durch Adoption und Namensübertragung nach nachrevolutionärem Rechte etwas zu beachten? ... Es ist m.[eines] E.[rachtens] bisher noch nie klar unterschieden, daß sehr wohl jemand ethisch einwandfrei seinen adligen [sic!] Namen auf eine andere Person übertragen kann, damit aber doch immer einen Verstoß gegen die bevorrechtigte Stellung und den besonderen Charakter begeht, welche dem adligen Titel oder Namen seit jeher innewohnen." [91a]

Der Landgerichtspräsident Hans v.Nordheim aber hielt es zur gleichen Zeit durchaus für möglich, daß bei Adoptionen ein vom Erlöschen bedrohter adeliger Name auf nichtadelig vermählte Nichten übergehen könne. Im Sinne des bisherigen Treueverhältnisses und loyalster Gesinnung solle dann aber zur Gültigkeit der Annahme an Kindesstatt die Billigung des ehemaligen fürstlichen Souveräns eingeholt werden, in dessen Territorium der Hauptwohnsitz der Beteiligten falle. [92a]

Trotz der Unterschiede in den Auffassungen der Herren v.Ehrenkrook und v.Nordheim war der Grundgedanke beider gegensätzlicher Positionen der Ruf nach einer selbstverwalteten neuen adelsrechtlichen Stelle. Er wurde für die Adelsgenossenschaft zum Anlaß, die Aufgaben der ehemaligen Adelsbehörden in eine neue Trägerschaft und Aktivität zu überführen. Denn als im Laufe der ersten Nachkriegsjahre ab 1918 der Bedarf an unerledigten Fragen und ungefällten Entscheidungen immer größer wurde, wurde auf dem Adelstag der Deutschen Adelsgenossenschaft vom Mai 1923 die Gründung einer adelsrechtlichen Institution namens »Adelsprüfungsausschuß« beschlossen. Die Geschäftstätigkeit der zeitweise »Kommission für adelsrechtlichen Fragen« (1924) genannten Institution wurde spätestens im Juni 1924 aufgenommen.

Ihre Aufgabe war die Feststellung, ob eine adelsrechtliche zweifelhafte Familie zum historischen deutschen Adel zählte oder nicht. Bei den behandelten Fällen handelte es sich zumeist um solche Familien, die bereits vor 1918 das Adelszeichen unbeanstandet geführt hatten, nun aber eine offizielle Nichtbeanstandung wünschten oder in eine bestimmte Abteilung »des Gothas« aufgenommen zu werden wünschten. Gleichwohl befaßte sich der Adelsprüfungsausschuß auch mit Adoptionen, zuerst nur mit Überhangsannahmen, später dann auch mit Adoptionen aus der Weimarer Republik.

Bei den Übergangsannahmen handelte es sich um eine Fallgruppe von vor 1918 noch unter dem preußischen König adoptierten Personen, die erst nach 1918 um eine adelsrechtliche Nichtbeanstandung einkommen wollten oder konnten. So erhielt beispielsweise der 1912 von seinem Stiefvater, dem Kaiserlich Deutschen Oberstleutnant und Schutztruppenkommandeur Joachim v.Heydebreck, adoptierte nichtadelige Hans-Georg Selle, Mitte Februar 1925 eine adelsrechtliche Nichtbeanstandung der adeligen Namensführung als »v.Heydebreck-Selle«. [93a]

Ein bemerkenswerter weiterer Einzelfall, der nur zum Teil eine Übergangsannahme war, ist der der freiherrlichen Familie v.Lübbe-Christoph. Zur Erlangung des Adels hatte sich um 1918 der ehemals nichtadelige und recht wohlhabende Berliner Großkaufmann Paul Christoph mit einem verarmten ehemaligen Gutsherrn in Mecklenburg, Adolf v.Lübbe, auf eine Adoption geeinigt. Um zugleich auch eine Adelsanerkennung zu erhalten, wandte er sich außerdem an Günther Victor Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt (1852–1925). [94a] Dieser fertigte ihm schon im Angesicht der sterbenden Throne durch die Revolution noch am 21.August 1918 ein Diplom des Adels- und zugleich des Freiherrenstandes (sic!) als »v.Lübbe-Christoph« aus, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß sich Paul Christoph binnen der Frist eines Jahres von Adolf v.Lübbe adoptieren lassen würde. Dies geschah schließlich am 16.Juni 1919. Der nunmehrige Paul »Freiherr von Christoph-Lübbe« war auf diese skurrile Weise innerhalb der Republik, aber dennoch von einem der letztregierenden Monarchen geadelt worden. Die Indizien sprachen hier zwar für ein »Scheinadelsgeschäft«, [95a] aber sie waren zugleich durch die seltsame Vorausverfügung des Schwarzburger Fürsten adelsrechtlich gedeckt. Der Ehrenschutzbund des Deutschen Adels, Nachfolger des Adelsprüfungsausschusses seit 1926, ging wenig später sogar noch einen Schritt weiter und erteilte am 22.Juni 1929 die Zulassung zur Aufnahme der Genealogie der nunmehrigen »Freiherren v.Lübbe-Christoph« in das Genealogische Taschenbuch der freiherrlichen Häuser B.

Keine Übergangsannahme hingegen war die Adoption des Oberstleutnants außer Diensten Hans Schöning (*1875), welcher 1924 von seiner Tante Adelheid v.Delitz, Letzte ihres Geschlechtes, [96a] an Kindesstatt angenommen worden war. [97a] Da ein Verwandtschaftsverhältnis vorlag und ein Kindschaftsverhältnis existierte, handelte es sich um eine namensrechtlich gesetzeskonforme Adoption, die juristisch und moralisch nicht anzufechten war, zumal der Angenommene der Neffe der Adoptivmutter und hoher Offizier war. Dennoch war nun der Fall eingetreten, daß im Sinne der Adelsgenossenschaft »Scheinadel« geschaffen worden war, weil der Angenommene nichtadelig war, aber einen adeligen Namen trug. Mit der Namensform »Schöning v.Delitz« wurde der Adoptivsohn allerdings dann im März 1925 als zum Adel gehörig nichtbeanstandet. [98a] Und dies war nicht der einzige ermittelbare Fall, in dem ein Nichtadeliger durch eine Adoption in der Weimarer Republik eine wirkungsvolle und anerkannte adelsrechtliche Integration in den deutschen Adel im Untersuchungszeitraum vollziehen konnte. [99a]

Ein weiterer Nichtadeliger, der, wenn auch nach langem Instanzenweg, tatsächlich eine adelsrechtliche Nichtbeanstandung nach einer Adoption erhielt, war Oskar Kirsten (*1898) aus Schleswig-Holstein. Adoptiert im Dezember 1928 durch seine Tante Frieda Kirsten geborene Gräfin v.Moltke führte er zunächst den Namen "Graf von Moltke-Kirsten" und wurde von der Adelsgenossenschaft auch in der »Scheinadelsliste« geführt. Dabei hatte bereits der Großvater des Adoptierten, Eduard Kirsten (1836-1922), eine im Jahre 1888 in Aussicht genommene preußische Adelsverleihung ausgeschlagen. Für den adoptierten Enkel wurde daraufhin im Oktober 1960 eine adelsrechtliche Nichtbeanstandung erteilt. [100a]

Eine gleiche Fall-Lage läßt sich ebenso für einen anderen Nichtadeligen, Otto Stockhammer (*1909), konstatieren. Der Angenommene war der 1909 geborene uneheliche Sohn der Karoline Stockhammer und des Oberleutnants Franz Joseph Herzog in Bayern (1888-1912). Die Mutter ehelichte indes 1920 in ihrer zweiten Ehe den Komponisten Joachim Albrecht Prinz von Preußen. Im Jahre 1927 erhielt Ottomar Stockhammer infolge Adoption den Namen »Prinz von Preußen«. Durch Verhandlungen mit dem ehemals regierenden Preußischen Königshaus verzichtete er jedoch 1937 aus eigenem Willen auf diese Namensführung und nahm im Einverständnis mit dem ehemaligen König Wilhelm II. in Doorn als Chef des Hauses den Namen »von Plottwitz« an, nannte sich aber später wieder - gedeckt durch ein Erlaß des Reichs- und Preußischen Innenministeriums von 1937 - »von Plottnitz-Stockhammer«. Im Juni 1957 endlich erfolgte sogar noch eine adelsrechtliche Nichtbeanstandung der niederadeligen Namensführung »v.Plottnitz-Stockhammer" und der Zugehörigkeit zum deutschen Adel. [101a] Hieran zeigt sich, daß selbst der ehemalige preußische König und nunmehrige Wilhelm »Prinz von Preußen« (so sein offizieller Name in der Weimarer Republik) noch im Exil und als »Kaiser außer Diensten« nicht davor zurückschreckte, skurrilen »Neuadel« in der Republik zu schaffen.

Gleichfalls gelang es fernerhin auch dem nichtadeligen Gert de Haas (1919-1944), die Zugehörigkeit zum deutschen Adel über eine Adoption und adelsrechtliche Nichtbeanstandung zu erlangen. Er war zunächst im Alter 13 Jahren als Kind von seinem Großvater Karl-August v.Laffert an Kindesstatt angenommen worden und führte dadurch fortan den Namen »von Laffert«. Im Jahre 1941 erlangte er ein adeliges Konnubium, fiel dann im Zweiten Weltkrieg nicht ohne einen Sohn mit dem Namen hinterlassen zu haben. Dieser schließlich erhielt durch den Deutschen Adelsrechtsausschuß die Nichtbeanstandung im Jahre 1986 ausgesprochen. [102a]

Die vier Fälle Schöning v.Delitz, Graf v.Moltke-Kirsten, v.Plottwitz-Stockhammer und v.Laffert zeigen, daß es grundsätzlich möglich war, in den historischen deutschen Adel nichtbeanstandet aufgenommen zu werden, auch wenn der Adoptierte vorher nichtadeliger Herkunft war.

Dennoch blieben derlei Nichtbeanstandungen und adelsrechtlichen Integrationen eher die Ausnahme. Weit häufiger machten die adelsrechtlichen Gremien dahingegen Gebrauch von Nichtbeanstandungen bei bereits adeligen Adoptivsöhnen. So erhielt beispielsweise 1932 Karl v.Rother, Major außer Diensten sowie Fideikommißherr auf Rudzinitz im Kreis Tost-Gleiwitz und Erbherr auf Ober-Koitz im Kreis Liegnitz die adelsrechtliche Nichtbeanstandung der vereinigten Namensform »v.Ruffer-Rother«. Er war als Neffe im Juni 1923 von seinem Onkel und Oheim, dem Königlich Preußischen Major außer Diensten Hugo v.Ruffer (†1930), Fideikommißherrn auf Rudzinitz, adoptiert worden. Sowohl ein Verwandtschaftsverhältnis als auch die Übergabe der unveräußerbaren Familienlatifundien waren hier die Gründe für eine Annahme an Kindesstatt und Namensführung. [103a]

Ebenfalls adelig war bereits vor der Annahme an Kindesstatt der Adoptivsohn des Königlich Preußischen Majors außer Diensten und Johanniterritters Karl Freiherr v.Albedyhll (1870-1947) aus dem Hause Karnitten in Ostpreußen. Er hatte 1920 vor dem Amtsgericht Darkehmen als Kinderloser den Landwirt Gustav v.Manteuffel genannt Zoegen (*1903) an Kindesstatt angenommen. Auch in diesem Falle wurde die adelsrechtliche Nichtbeanstandung der Namensform »Freiherr v.Albedyhll« für den Angenommenen durch den Ehrenschutzbund nach Prüfung der Sachlage ausgesprochen. [104a]

Ein anderer bemerkenswerter Einzelfall, bei dem eine Frau über eine Adoption und eine anschließende Verheiratung auch ohne Beantragung einer Nichtbeanstandung die Stufen der Nichtadeligen, der »Scheinadeligen« und der Adeligen binnen kurzer Zeit durchschritt, ist der der Margarete Mendelssohn. Die 1906 geborene Tochter eines Heilpraktikers wurde am 30.Januar 1930 von einem Angehörigen der niedersächsischen Uradelsfamilie v.Alten in Rostock vertraglich adoptiert - angefochten von dem Familienverband derer v.Alten. Die amtsgerichtliche Bestätigung des Kontraktes erfolgte dennoch am 9.Mai 1930 in Güstrow. Und bereits am 18.Juni 1930 ehelichte sie als »Marie von Alten« Curt Graf v.Schwerin (1893-1935). [105a]

Zusammenfassend läßt sich vermuten, daß es zwar häufig zu Versuchen der adelsrechtlichen Integration und offiziellen Nichtbeanstandung der Zugehörigkeit zum deutschen Adel seitens der Adoptierten gekommen ist, daß aber die adelsrechtlichen Gremien der Adelsgenossenschaft mit diesen Annahmen an Kindesstatt sehr vorsichtig umgegangen sind und eine restriktive Adelspolitik verfolgten. Lediglich Ausnahmen bestätigten die Regel, Nichtadeligen und lediglich Namensträgern, die nicht dem Adel angehörten, die Nichtbeanstandung zu verweigern. Dennoch zeigte es sich, daß das Hineindiffundieren in den historischen Adel beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - bestehendes Verwandtschaftsverhältnis und Erhaltung des Namens eines »Letzten des Geschlechts« - generell möglich war.

X. Resumée

Der »Scheinadel«, der 1918 durch die Neufassung der Stellung des Adels als reinem Namensbestandteil in Deutschland entstand, war eine unter vielen Herausforderungen für den Adel, sich in einer gänzlich veränderten sozialen, wirtschaftlichen, politischen und weltanschaulichen Lage neu zu positionieren. Ängstlich auf seine verlorenen Positionen in Staat und Gesellschaft bedacht, versuchte er die Auswirkungen der Weimarer Reichsverfassung zu bekämpfen. Dazu zählte auch der Kampf gegen Träger von Adelsnamen, die auf dem Wege der Namensadoption zu einer »gefühlten Bedrohung« des nicht mehr existenten Adelsstandes wurden.

Ursache des Phänomens war neben einer Auflösung des adeligen Ehrenkodexes der Umstand, daß in der Weimarer Republik mit ihren gesellschaftlichen Umwälzungen unmittelbar nach 1918 sowie mit ihren ökonomischen Krisen in Inflation und Weltwirtschaftskrise der 20er Jahre viele ältere, sozial isolierte und verarmte Adelige lebten. Diese renegaten Adeligen entdeckten schon bald nach 1918 die Möglichkeit, sich ihre Rente durch Adoptionen gegen Entgelt zu sichern oder aufzustocken. Als Kunden kamen vor allem Angehörige der unteren und mittleren Mittelschicht in Frage, meist finanziell gutgestellte Kaufleute, teils auch Schieber aus undurchsichtigen Milieus, darunter - entgegen der Behauptung des Adels - eher wenige Mosaiker. Sie alle erhofften sich durch das immer noch vorhandene gesellschaftliche Ansehen des Adelsnamens in der Öffentlichkeit und die allgemeine Nobliomanie ein »besseres persönliches Fortkommen«. [106a]

Durch weitergehende Integration über Heiraten mit adeligen Damen oder selten durchgeführten adelsrechtlichen Nichtbeanstandungen gelang ihnen dies auch gelegentlich. Adoptionen waren dabei durchaus ethisch gerechtfertigt, gelegentlich aber auch reine Handelsgeschäfte. Rein namensrechtlich existierte »der Adel« zwar seit 1919 nicht mehr, aber in den kulturellen Normen der Gesellschaft schien er ein unausrottbarer Bestandteil überkommender Kulturempfindung zu sein. Entsprechend dieser Denktradition und der vielfach noch vorhandenen Sehnsucht nach dem, für was der Begriff »Adel« in einer traditionslosen und von Umbrüchen in allen Lebensbereichen geschüttelten Zeit stand, wurde das Feld der Adelsadoption schon bald nach 1919 als eine Art von kapitalistischem Geschäft betrachtet und weidlich ausgenutzt, darunter auch aus Gründen der Eitelkeit. Denn einige Adoptionswillige glichen dem schon im 18.Jahrhundert von dem Satiriker Abraham a Santa Alara (1644-1709) beschriebenen »Hoffärtigen Pral-Narr«: "Ich bin nicht stoltz, nur hoch von Geist. Ein jeder, der mich kennt das weist. Auf Titul, Ehr und Praecedenz, Und auf mich selbst per Consequenz, Halt ich und mach des Ruhms so viel. Daß ich gesetzt werd in dieß Spiel." [107a]

Im Jahre 1923 dann gründete die Adelsgenossenschaft zum Zweck der Bekämpfung solcher Annahmen an Kindesstatt die zentrale Abteilung VI. in Berlin. Sie dokumentierte bis mindestens 1933 über 350 Fälle von »Scheinadel«, die sie partikular öffentlich und mit den Namen der Betreffenden nach historischem ehrensträflichem Vorbild durch bestimmte erzwungene Namensformen brandmarken wollte und infamierend anprangerte. Daneben versuchte sie erfolgreich vorbeugend geplante Adoptionen zu verhindern und die adeligen Familienverbände dazu zu animieren, gegen bereits stattgefundene Annahmen an Kindesstatt gerichtlich vorzugehen. Ein Teil der Arbeit der Genossenschaft bestand außerdem in der Einflußnahme auf die Reichsgesetzgebung im Adoptionsrecht, die teils erfolgreich durchgeführt werden konnte: Am 23.November 1933 wurde das »Gesetz gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt« erlassen. Sein Sinn war die Schaffung eines nationalsozialistischen und sogenannten »deutschen« Familienrechts, daß sich durch eine Hochachtung für den Familiennamen auszeichnete und ihn nicht zum Gegenstand eines unwürdigen Handelsgeschäftes werden lassen wollten - schon gar nicht mit ehemaligen Bezeichnungen und Titeln, die einer Gesellschaftsschicht angehörten, die beim Nationalsozialismus insgesamt diskreditiert war.

Führende NS-Juristen wie beispielsweise Franz Maßfeller kritisierten ungehemmt die frühere Nobilität und behaupteten, daß es nach dem ersten Weltkrieg beim Adel eine "allgemeine Lockerung der sittlichen Anschauungen" gegeben habe, die dazu geführt habe, mit Adelsbezeichnungen Geld zu verdienen. [108a] Doch über das Gesetz wurden nach 1933 auf das Betreiben der Adelsgenossenschaft zahlreiche Annahmen für nichtig erklärt und die Schaffung neuen »Scheinadels« weitgehend unterbunden.

Die mit der mitgestalteten Gesetzgebung von 1933 verknüpfte Hoffnung auf eine Rückerlangung alter Standesrechte des Adels scheiterte jedoch. Insgesamt besehen benutzte der organisierte deutsche Adel das zahlenmäßig eher begrenzte Phänomen »Scheinadel« zur eigenen Standortbestimmung und zur moralisch-ethischen Festigung eigener Positionen in einer sich rasant und eher zu ungunsten des Adels verändernden Welt, die keinen Wert mehr auf die hervorragende Beteiligung des Adels legte.

XI. Annotationen und Quellenvermerke

  • [1] = Siehe hierzu das Kapitel »Die Brandmarkung«, in: Sebastian Knott: Bei der Ehre gepackt! Die Ehrenstrafe in Bayern seit 1700, Regensburg 2006, Seite 48-53 sowie Brockhaus Konversations-Lexikon, Band III., Leipzig 1894, Seite 421-422
  • [2] = Friedrich v.Berg-Markienen: Werberuf!, in: Jahrbuch der Deutschen Adelsgenossenschaft 1927,Berlin 1927,  Seite 2, Punkt 6
  • [3] = Bilder-Conversations-Lexikon für das deutsche Volk, Band I., Leipzig 1837, Seite 27
  • [4] = Herausfallen die eher nachgeordneten und nicht den genannt-Namen familienbegründenden, sondern nur adelsbestätigenden oder -anerkennenden Fälle der Freiherren v.dem Bussche-Ippenburg genannt v.Kessel, Freiherren v.Pelden genannt Cloudt, v.Gazen genannt Gaza und der v.Palezieux genannt Falconnet
  • [5] = Zusammengestellt nach Albrecht Freiherr v.Houwaldt: Brandenburg-Preußische Standeserhöhungen und Gnadenakte für die Zeit 1873-1918, Görlitz 1939
  • [6] = Nicht erkennbar einzuordnen in eine der vorigen Kategorien war der Fall Ploetz genannt v.Krause aus dem Jahre 1907
  • [7] = In Preußen: Adel als v.Bernhardi für den Adoptivsohn Friedrich Bernhardi des Friedrich Bernhar 1901 oder Adel als v.Schwerin für die Adoptivtochter Gertrud Ritter des Hans Graf v.Schwerin 1906
  • [8] = Seit März 1926 auch reichsgerichtlich gedeckt und bestätigt. Siehe hierzu Kammergerichtsrat v.Owstien: Die Adelstitel der Frauen, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1926, Seite 284
  • [9] = Hans-Friedrich v.Ehrenkrook: Zum Schutze gegen den Mißbruach adliger Namen, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1921, Seite 87
  • [10] = Aus dem Französischen. Das Wort steht für Boshaftigkeit und boshafte Äußerung
  • [11] = Hans v.Nordheim: Zum Schutz gegen den Mißbrauch adliger Namen, in: Dt. Adelsblatt, Jahrgang 1921, Seite 212
  • [12] = Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 1.Juni 1794, Zweyter Theil, Zwanzigster Titel, Fünfzehnter Abschnitt, Absatz 4
  • [13] = Siehe hierzu neueste Ergebnisse der neurobiologischen Forschung im Aufsatz von Joachim Bauer: Beziehungen. Der Motor unseres Lebens, in: Psychologie heute, Jahrgang XXXIII. (2006)
  • [14] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang IV. (1886), Seite 471
  • [15] = Revidiertes Statut der Deutsch Adels-Genossenschaft zu Berlin mit eingefügten Nachträgen, in: Kalender der Deutschen Adelsgenossenschaft 1920, Berlin 1920
  • [16] = Stichwort Ehrengericht, in: Brockhaus Konversationslexikon, Band V., Leipzig 1894
  • [17] = Stichwort Ehre, in: Brockhaus Konversationslexikon, Band V., Leipzig 1894
  • [18] = Nomen Nescio: Bericht über die Sitzungen des Adelskapitels am 27. und 28.Juni 1927 auf dem Petersberge bei Königswinter am Rhein, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XLV. (1927), Seite 465-471
  • [19] = Dies erkannte auch Kammergerichtsrat v.Owstien: Die Bekämpfung ungültiger Adoptionen, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1928, Seite 98-99
  • [20] = Auszug aus dem Bericht über die Sitzungen des Adelsausschusses, Breslau den 15/16.Mai 1924, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1924, Seite 166-167
  • [21] = Zur ausführlichen Erläuterung einer Versorgungsmethode siehe den Aufsatz: Namenskauf  und Wohlfahrtsaufgaben der Familienverbände, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1933, Seite 611-612
  • [22] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1925, Seite 371
  • [23] = Genealogisches Handbuch des Adels, Freiherrliche Häuser A, Band VII., Limburg 1969
  • [24] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band IX., Limburg 1969
  • [25] = Abteilung VI.: »Scheinadel«, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1931
  • [26] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1925, Seite 371
  • [27] = Abteilung VI.: Etwas über Adoptionen und ihre Anzeigen in den Tageblättern, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1926, Seite 264
  • [28] = Abteilung VI.: Vermittlung von Adelsadoptionen gegen Entgelt, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1924, Seite 5
  • [29] = Abteilung VI.: Etwas über Adoptionen und ihre Anzeigen in den Tageblättern, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1926, Seite 265
  • [30] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1925, Seite 656
  • [31] = Will man Nobliomanie als »Adelssucht« bezeichnen, umgangssprachlich »Adelsfimmel« genannt
  • [32] = Welt am Sonntag, Ausgabe Nr.3 vom 21.Januar 2007. Adelsnamen per Adoption werden aber auch bereits bei eBay, dem virtuellen Auktionshaus, im Weltnetz versteigert (Quelle: www.ebay.de nach dem Stand vom 24.Februar 2007)
  • [33] = Nomen Nescio: Der Schacher mit adeligen Namen, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XXVI. (1908), Seite 334-335
  • [34] = Nomen Nescio: Schacher mit adeligen Namen auf dem Gebiet des Adotions-Rechts, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1908, Seite 19-20
  • [35] = Im Folgenden wird der in der ersten Hälfte des verflossenen Jahrhunderts benutzte zeitgenössische Begriff »Scheinadel« stets in Anführungsstrichen verwendet, da die Definition je nach Perspektive des Betrachters nicht immer zutreffend ist und sich unter dieser Worthülse ganz verschiedene Phänomene subsumieren lassen, wie im folgenden Abschnitt zu zeigen sein wird. Die Anführungszeichen verweisen den Lesenden dabei stets auf die Perspektive des organisierten deutschen Adels, machen aber zugleich die inhaltliche Distanz und sachliche Neutralität deutlich, mit der der Verfasser diesen Begriff benutzt
  • [36] = Unter »Scheinadel« verstand die Adelsgenossenschaft allerdings auch andere Methoden zur Erlangung eines Adelsnamens wie beispielsweise die selbstherrliche Aneignung eines Namens oder eine Scheinehe. Scheinehen sind jedoch ein anderes Kapitel des Oberbegriffes, die in einem gesonderten Aufsatz in Nobilitas demnächstens vorgestellt werden sollen, so daß sie hier, sofern sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang einer Adoption stehen (Beispiele v.Versen, v.Eickstedt), irrelevant erschienen
  • [37] = Zur Diskussion um den Begriff und mögliche Alternativen siehe besonders Johannes Baron v.Mirbach: Adelsnamen, Adelstitel, Limburg an der Lahn 1999
  • [38] = So definierte im Jahre 2004 der Vorsitzende des Föhrde-Club Kiel und zugleich Vorsitzende der Vereinigung des Adels in Hamburg und Schleswig-Holstein, Gerhard Freiherr v.Ledebur (1935-2006) den Begriff »Scheinadel« als Adelsrechtler einigermaßen skurril wie folgt: "Aus dem Nebeneinander von »adligem von [=v.]« und »bürgerlichem von« ergeben sich ein paar gesellschaftliche Differenzierungen, die auch innerhalb des Adels zu Fragen und Unsicherheiten Anlaß geben. Das preußische Parlament hat zur Unterscheidung zwischen dem bürgerlichen »von« (das vor allem im Nordwesten unseres Landes gar nicht selten ist) und dem Adelsprädikat die Regel eingeführt, daß das Adelsprädikat als »v.« abgekürzt werden soll. An diese Regel hält sich die VdA [Vereinigung des deutschen Adels; eigentlich VdDA], an diese Regel hält sich das GHdA [Genealogische Handbuch des Adels]. Wir sollten uns alle daran halten, um zwischen Adel und »Scheinadel« zu unterscheiden." Fernerhin: Es war nicht "das preußische Parlament", welches die Schreibung »von« und »v.« einführte, sondern Grundlage für diese Regelung war eine Allerhöchste Kabinettsorder von 1884 (siehe hierzu ausführlich mit Belegstellen Nobilitas, Jahrgang VI., Folge 26, Seiten 1290-1314). Diese Blütenlese mag indes genügen
  • [39] = Iris Freifrau v.Hoyningen genannt Huene hat das Thema in ihrer sonst so umfassenden Untersuchung Adel in der Weimarer Republik. Die rechtlich-soziale Situation des reichsdeutschen Adels 1918-1933 (Schriftenreihe Aus dem Deutschen Adelsarchiv, Band X., herausgegeben von Klaus Freiherr v.Andrian-Werburg) bis auf wenige Bemerkungen zum Kampf gegen den »Scheinadel« auf Seite 69 ausgespart. Auch bringt Walter v.Hueck, ehemaliger Direktor des Deutschen Adelsarchivs, auf Seite 157 seines Aufsatzes zum Thema »Deutsche adelsrechtliche Einrichtungen, insbesondere in der Weimarer Republik«, abgedruckt in: Adelsrecht, Entstehung, Struktur, Bedeutung in der Moderne des historischen Adels und seiner Nachkommen (herausgegeben von Sigismund Freiherr v.Elverfeldt-Ulm in der Schriftenreihe Aus dem Deutschen Adelsarchiv, Neue Folge, Band I., Limburg 2001), nur rudimentäre Angaben zum hier besprochenen Phänomen
  • [40] = Das Institut Deutsche Adelsforschung dankt der Dipl.-Biologin Judith Lisa Renger aus Kiel für die Anregung zur Auseinandersetzung mit der Thematik
  • [41] = Siehe hierzu die auch in diesem Abschnitt dargelegten Gedankenzüge über Fallstudien bei Jakob Nolte: Demagogen und Denunzianten. Denunziation und Verrat als Methode polizeilicher Informationserhebung bei den politischen Verfolgungen im preußischen Vormärz (Schriften zur Rechtsgeschichte, Heft 132), Berlin 2007, Seite 268
  • [42] = Bilder-Conversations-Lexikon für das deutsche Volk, Band I., Leipzig 1837, Seite 27
  • [43] = Gemeint ist hier eine Bestätigung der Richtigkeit
  • [44] = Nomen Nescio: Ohne Titel, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang IV. (1886), Seite 471
  • [45] = Nomen Nescio: Schacher mit adeligen Namen auf dem Gebiet des Adoptions-Rechts, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XXVI. (1908), Seite 19-20
  • [46] = Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Ertheilung der Genehmigung zu Namensänderungen“ vom 12.Juli 1867 (Preußische Gesetzsammlung, Jahrgang 1867)
  • [47] = Nomen Nescio: Schacher mit adeligen Namen auf dem Gebiet des Adoptions-Rechts, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XXVI. (1908), Seite 19-20
  • [48] = Brockhaus Konversations-Lexikon, Band I., Leipzig 141894, Seite 655-656 sowie Nomen Nescio: Über den Erwerb eines adeligen Familiennamens durch Annahme an Kindesstatt und über den Adelsstand nach dem Neuen Bürgerlichen Gesetzbuch, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1896, Seite 855-857
  • [49] = n diesem Kontext ist es bemerkenswert, daß Bayern den Jahren 1946 bis 1962 neben dem bundesrepublikanischen Grundgesetz ein ländereigenes Partikularrecht in Bezug auf Adoptionen besaß. Gemäß der Bayerischen Verfassung von 1946 wurden bei Adoptionen die historischen Adelsbezeichnungen grundsätzlich nicht mit übertragen. Erst nach Erlaß des Familienrechtsänderungsgesetzes von 1961 trat diese Regelung mit Wirkung von 1962 außer Kraft (Wolfgang Loos: Namensänderungsgesetz. Kommentar, Neuwied 21996). Diese Regelung hätte, in der Weimarer Republik angewendet, den »Scheinadel« verhindert, wäre freilich aber auch ein ungleicher Eingriff in das Namensrecht einer Minderheitengruppe der Gesellschaft gewesen. Im Rückblick schafft diese bayerische Regelung allerdings viel Verwirrung, weil nun ehemalige Angehörige des Adelstandes in Bayern sowohl Namen mit historischem Adelszeichen aus Adoptionen bis 1946 als auch nach 1962 führen und bei den übrigen Adoptierten das ehemalige Adelszeichen nicht in den neuen Namen übertragen wurde
  • [50] = Nomen Nescio: Über den Erwerb eines adeligen Familiennamens durch Annahme an Kindesstatt und über den Adelsstand nach dem Neuen Bürgerlichen Gesetzbuch, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1896, Seite 855
  • [51] = Nomen Nescio: Adoption, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1897, Seite 471
  • [52] = Harald v.Kalm: Das preußische Heroldsamt (1855-1920). Adelsbehörde und Adelsrecht in der preußischen Verfassungsentwicklung (Quellen und Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte, Band 5), Berlin 1994, Seite 115-118
  • [53] = Nomen Nescio: Adoption, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1897, Seite 471
  • [54] = Nomen Nescio: Schacher mit adeligen Namen auf dem Gebiet des Adoptions-Rechts, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XXVI. (1908), Seite 19-20
  • [55] = Ibidem
  • [56] = Einen guten kurzen Überblick über die beiden Rechtslagen zum Adel vor nun nach dem Erlaß der Weimarer Reichsverfassung bringt Ulrich v.Schwerin: Adel und Scheinadel, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1921, Seite 17-19
  • [57] = Doktor Krug v.Nidda und v.Falkenstein: Adel und »Scheinadel«, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XXXVII. (1920), Seite 3-5
  • [58] = Nomen Nescio v.Ehrenkrook: Scheinadel, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1923, Seite 329-330
  • [59] = Wolfgang Loos: Namensänderungsgesetz. Kommentar, Neuwied 21996 sowie Preußische Gesetzsammlung, Jahrgang 1922, Ausgabe Nummer 20 vom 30.Mai 1922, Seite 115, Laufende Bekanntmachungsnummer 12283
  • [60] = Deutsches Adelsarchiv, Jahrgang XI. (1955), Seite 27 (Titelei) und 28 (Namenseintrag)
  • [61] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser B, Band IX., Limburg 1970, Seite 184
  • [62] = Genealogisches Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser A, Band I. (1952), Seite 203
  • [63] = Genealogisches Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser B, Band II (1960), Seite 146
  • [64] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser B, Band IV. (1959), Seite 528
  • [65] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band II., Glücksburg 1955, Seite 397
  • [66] = Hans Friedrich v.Ehrenkrook: Die Adoptionsmanie im Adel. Eine Verfallserscheinung der Nachkriegszeit, in: Deutsches Adelsarchiv, Jahrgang IX., Ausgabe Nr.67 vom März 1953
  • [67] = Diese Bezeichnung war ein Anachronismus, denn den Adel als Stand gab es nicht mehr seit 1919
  • [68] = Abteilung VI.: Zur Frage der Adoptionen, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1924, Seite 67
  • [69] = Diese bemerkenswerte Formulierung förderte Nächstenliebe nur gegen Mitgliedsausweis!
  • [70] = § 1 Absatz (2)
  • [71] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang IV. (1886), Seite 471
  • [72] = Hartmut Berghoff: Adel und Industriekapitalismus im Deutschen Kaiserreich. Abstoßungskräfte und Annäherungstendenzen zweier Lebenswelten, in: Heinz Reif (Hg.): Adel und Bürgertum in Deutschland, Band I., Entwicklungslinien und Wendepunkte im 19.Jahrhundert, Berlin 2000, Seite 233 und folgende
  • [73] = Nomen Nescio: Adel und Reichsverfassung, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1919, Seite 346-347
  • [74] = Ibidem, Seite 347 linksspaltig unten, Abschnitt II.
  • [75] = Doktor Krug v.Nidda und v.Falkenstein: Adel und »Scheinadel«, in: Dt. Adelsblatt, Jahrgang 1920, Seite 5
  • [76] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser B, Band I. Glücksburg 1954, Seite 313-314. Die Worte wider die Adoptierten klingen auch deshalb besonders harsch, wenn man bedenkt, daß der Landgerichtspräsident v.Nordheim selbst erst 1912 geadelt worden ist und zwar in Form einer Anerkennung des bisher unbeanstandet geführten Adels in Preußen!
  • [77] = Hans v.Nordheim: Zum Schutz gegen den Mißbrauch adliger Namen, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1921, Seite 211
  • [78] = Nomen Nescio: Fortsetzung des Berichts über die Sitzung des Arbeitsausschusses am 12. und 13.Mai 1922, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XL. (1922), Titelblatt der Ausgabe vom 15.Juni 1922
  • [79] = Eine Gesamtmatrikel der 1919 bis 1945 ausgeführten Adoptionen von Nichtadeligen durch Adelige existiert bis heute nicht und ihre Anzahl wird wohl vollständig auch nie rekonstruiert werden können. Näherungsweise bieten dazu veröffentlicht (sieht man von der ungedruckten »Scheinadelsliste« im Bundesarchiv einmal ab) Beiträge das Genealogische Taschenbuch des Adels der Ausgaben von 1918 bis 1942 und das Genealogische Handbuch des Adels der Bände der Erscheinungsjahre 1952 bis 1997. In diesen Jahren wurden nichtadelige Namensträger, unter ihnen auch Adoptierte, am Ende des Familienartikels im Kleindruck dargestellt. Seit 1997 aber fielen diese Kleindrucke weg und seither sind neue neue Erkenntnisse über vorgefallene Adoptionen in den neu erscheinenden Familien daher nicht mehr zu erwarten. Der Grund für den Wegfall war die große Platzmenge, derer es bedurft hätte, die immer umfangreicheren Nennungen im Kleindruck unterzubringen.
  • [80] = Albert Brackmann / Fritz Hartung (Herausgeber): Jahresberichte für deutsche Geschichte, Jahrgang I. (1925), erschienen Leipzig 1927, Seite 171-172 (Buchbesprechung der Edda)
  • [81] = Im Mai 1923 war von ihr noch keine Rede in den Sitzungen des Adelsausschusses der Adelsgenossenschaft
  • [82] = Kalender der Deutschen Adelsgenossenschaft, Berlin 1920
  • [83] = Jahrbuch der Deutschen Adelsgenossenschaft 1927, Berlin 1927
  • [84] = Anschriftenbuch der Deutschen Adelsgenossenschaft 1940, Berlin 1940
  • [85] = Nomen Nescio: Der 45.Adelstag. Bericht über die Sitzungen des Adelskapitels am 22. und 23.Oktober 1931 in Berlin, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XLIX. (1931)
  • [86] = Walter v.Hueck: Deutsche adelsrechtliche Einrichtungen, insbesondere in der Weimarer Republik, in: Klaus Freiherr v.Andrian-Werburg (Hg.): Aus dem Deutschen Adelsarchiv, N.F., Band I., Seite 146-159
  • [87] = Nomen Nescio: Bericht über die Sitzungen des Adelskapitels am 27. und 28.Juni 1927 auf dem Peterberge bei Königswinter am Rhein, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XLV. (1927)
  • [88] = Sofern man davon ausgehen darf, daß sich die Akten der Abteilung VI. nicht bei deren Leiter im Privathaus, sondern in der Hauptgeschäftstelle befunden haben
  • [89] = Bundesarchiv Berlin-Lichterfelde, Bestand R 3001 Reichsjustizministerium, Akte Nummer 1368, nach Blatt 124
  • [90] = Bericht über die Sitzungen des Adelsausschusses am 8. und 9.November 1922, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1922, Seite 427 linksspaltig Mitte unten
  • [91] = Einige von den Nennungen betreffen allerdings Fälle von falscher Namensführung, die mit Adoptionen nichts zu tun haben. Beispiele hierfür finden sich im Deutschen Adelsblatt, Jahrgang 1928, Seite 142
  • [92] = Nomen Nescio: Der 44.Adelstag. Bericht über die Sitzung des Adelskapitels am 1. und 2.Juli 1930 in Stuttgart, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XLVIII. (1930)
  • [93] = Dazu gehörte zweifelsohne die Adoption der Gebrüder Alfred Rücker (*1892)  Beide wurden 1934 rechtsgültig von ihrer Tante und Helene Rückers Schwester, Agnes v.Klitzing (1863-1945), adoptiert
  • [94] = Nomen Nescio: Der 45.Adelstag. Bericht über die Sitzungen des Adelskapitels am 22. und 23.Oktober 1931 in Berlin, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XLIX. (1931)
  • [95] = Eine Durchsicht der Jahrgänge 1938 und 1939 auf Veröffentlichungen der Abteilung VI. blieb leider ergebnislos
  • [96] = Ergänzt um weitere Einträge aus den Gothas und Genealogischen Handbüchern des Adels
  • [97] = Die Bezeichnung »unzweifelhaft« ist allerdings bereits umstritten. Die Abteilung VI.  hätte es gern gesehen, wenn es eine rechtliche Möglichkeit gegeben hätte, den ihrer Auffassung nach »zweifelhaften« Mitgliedern des Adels (Renegaten) die Aufnahme in den Familienverband zu verwehren; eine Praxis die auch neben öffentlicher Bekanntmachung zu Zwecken der Distanzierung, Abgrenzung und Auseinandersetzung gelegentlich genutzt wurde (Exempel: Fall Konrad v.Blumenthal)
  • [98] = Abteilung VI.: Zur Frage der Adoptionen, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1924, Seite 67
  • [99] = Es mutete bereits merkwürdig an, wenn der Altersunterschied nur gering war und die beiden Beteiligten bereits aus dem klassischen Eltern- und Kindesalter entwachsen waren. Dann war zweifelhaft, ob ein Kindschaftsverhältnis überhaupt vorliegen konnte oder auch nur noch nötig war. Als Beispiel nennen läßt sich hier der Fall des Kunstgärtners Curt v.Hartmann (1873-1945)
  • [100] = Insbesondere: Sozialisation (eheliche oder uneheliche Geburt), Wohnortswechsel, Beruf, Konnubium, eventuelle Kinderlosigkeit, Anzahl der sonst vorhandenen Kinder, Vorhandensein gebundenen Grundbesitzes und im Falle der Existenz solchen Besitzes die Frage nach gefallenen oder verblichenen Agnaten, mögliche Primogeniturtitel, die durch das Ableben des Adoptivvaters verloren gegangen wären
  • [101] = Ein Beispiel hierfür war die 1934 durchgeführte Adoption des 1899 geborenen nichtadeligen Erbherrn (auf dem in Sachsen-Altenburg belegenen Gut Zeutsch) Rudolf Winter durch Georg v.Buttlar (1878-1937), der einem nicht vom Erlöschen bedrohten uradeligen Familie angehörte (Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band XVII [1983], Seite 140)
  • [102] = Ein Grenzfall ist die Adoption zweier erwachsener Frauen durch einen sogenannten »Letzten des Geschlechts«. Hier hatte im Jahre 1926 (amtsgerichtlich bestätigt 1927) der 49jährige Konrad Graf v.Frankenberg und Ludwigsdorf Freiherr v.Schellendorf (1877-1937) die zwei weiblichen (23 und 24jährigen und damit majorennen) Kinder aus der ersten Ehe seiner Frau Alice Gräfin v.Frankenberg und Ludwigsdorf Freifrau v.Schellendorf geschiedene Solman geborene Friedmann (1879-1927) an Kindesstatt angenommen. Zu einer Fortführung des Familiennamens taugte diese Adoption freilich nicht, da der Name durch weibliche Angehörige einer Familie gemäß dem geltenden Adelsrecht nicht weitergegeben werden konnte (Genealogisches Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser A, Band IV. [1962], Seite 191-193)
  • [103] = Graf Behr-Negendank-Semlow: Mitteilung, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1937, Seite 1596
  • [104] = Genealogisches Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser A, Band III., Glücksburg 1958, Seite 44
  • [105] = Amsgerichtsrat v.Tresckow: Nichtigkeit einer Adoption, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1934, Seite 296
  • [106] = Jahrbuch der Deutschen Adelsgenossenschaft 1931, Berlin 1931
  • [107] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band IV., Limburg 1960, Seite 597
  • [108] = Nomen Nescio: Eine Blütenlese jüdischer Äußerungen über unseren Adel, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XIX. (1901), Seite 644 (Rubrik "Politik und Presse")
  • [109] = Nomen Nescio v.Bodelschwingh-Steinhauk: Gegen den jüdischen Geist (Vortrag, gehalten auf dem XXXV. Deutschen Adelstag 1921 betreffend den Kampf des Adels gegen das Judentum), in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XXXIX., Berlin 1921, Seite 177-179
  • [110] = Kunowski, Felix v.: Die richtige Antwort [antisemitische Entgegnung des Generalmajors außer Diensten auf ein Ersuchen einer angeblich jüdischen Erzieherin, seine Kinder in deren Obhut zu geben], Aufsatz, Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XLVII. (1929), Seite 448
  • [111] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang IV. (1886), Seite 471
  • [112] = Die Wandlung der vom Adel in verschiedenen Zeiten benutzten Begrifflichkeiten »Namensschacher« (bis 1918) der Adel bis 1918 als Stand mit Führungsfunktion, und auch in der Weimarer Zeit lag er zeitlich und weltanschaulich noch viel näher an »seiner« Epoche, so daß er das Vorhandenseins eine »Standes« immer noch betont: »Schacher« meint in diesem Bezug weniger das kleinliche Feilschen, als mehr das Handeln um ein Objekt mit größtmöglichem Gewinn. Wohl nicht von ungefähr benutzte die schon seit ihrer Gründung 1874 antisemitisch orientierte Adelsgenossenschaft wohl auch ausgerechnet diese aus dem Hebräischen stammende Bezeichnung. Trotz Fortdauer und Verstärkung des Antisemitismus in der Genossenschaft wurde die Definition »Namensschacher« allerdings nach 1918 zu »Scheinadel« umdeklariert. Dieser nun meint: Vorspiegelung eines falschen Standes (das im Basisbegriff Genannte, der Adel, wird nur vorgetäuscht)
  • [113] = Adel, Titel und Orden in der Republik, in: Berliner Tageblatt vom 28.Januar 1923
  • [114] = Nomen Nescio v.Ehrenkrook: Scheinadel!, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1923, Seite 329-330. Nach Auffassung »des Adels« war damit unter anderem »das Judentum« gemeint, denn das Berliner Tageblatt stand für die Nobilität "gegen Monarchie, Fürsten und Adel, gegen Heer, Wehrwillen und Wehrverbände, gegen das Recht und den Rechtsschutz der Moral, für das Judentum, für den Bolschewismus [sowie die] erotische Revolution" (Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1928, Seite 841 mit einem faksimilierten Abdruck des weltanschaulichen Einordnung zeitgenössischer Druckmedien der Weimarer Republik durch »den Adel«, gegliedert nach »Propagandaströmungen«)
  • [115] = Werner Schubert (Herausgeber): Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus. Ausgewählte Quellen zu den wichtigsten Gesetzen und Projekten aus den Ministerialakten (Rechts- und Staatswissenschaftliche Reihe der Görres Gesellschaft, herausgegeben von Alexander Hollerbach, Hans Meier und Paul Mikat, Neue Folge, Heft 68), Paderborn 1993, Seite 3-10
  • [116] = Jens Eisfeld: Die Scheinehe in Deutschland im 19. und 20.Jahrhundert (Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20.Jahrhunderts, Band XLV.), Seite 109 (Fußnote 43)
  • [117] = Im Einzelnen ausgeworfen wie folgt: "... den damals 35jährigen Dentisten mosaischer Abkunft Kurt Weiß" (Oberstleutnant außer Diensten v.Wietersheim: Scheinadelsprozeß«, in: Deutsches Adelsblatt 1929, Seite 752)
  • [118] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1924, Seite 167
  • [119] = Werner Schubert (Herausgeber): Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus. Ausgewählte Quellen zu den wichtigsten Gesetzen und Projekten aus den Ministerialakten (Rechts- und Staatswissenschaftliche Reihe der Görres Gesellschaft, herausgegeben von Alexander Hollerbach, Hans Meier und Paul Mikat, Neue Folge, Heft 68), Paderborn 1993, Seite 3-10
  • [120] = Zu etlichen Adoptierenden liegen keine Genalogien der jeweiligen Familien vor, bei anderen ist überhaupt die Adelseigenschaft fraglich!
  • [121] = Belletristisch ausschmückender Bericht über die abenteuerliche Kriegsheimfahrt des Herzogs Heinrich Borwin zu Mecklenburg aus Mexiko, der im Sommer 1914 als Cowboy und Farmer im Süden der Vereinigten Staaten lebte. Nach Ausbruch des Ersten Weltkrieges suchte er, als Kohlentrimmer auf einem Atlantikschiff getarnt, die gefahrvolle Seereise zurück nach Europa zu bestehen, um zu den Fahnen und an die Front zu eilen. Wohl bereits in erster Auflage schon 1916 erschienen, 1917 dann als 101.000 bis 150.000 Ausgabe.
  • [122] = Deutsches Familienarchiv, Bände 83/84/85, Neustadt an der Aisch 1984
  • [123] = Hans Wätjen: Geschichte des Geschlechts v.Alten 1182-1982, Wolfsburg 1982
  • [124] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1931, Seite 105 und 327 sowie Jahrgang 1932, Seite 31
  • [125] = Deutsches Familienarchiv, Band CXXXVII./CXXL., Neustadt an der Aisch 2002
  • [126] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1931
  • [127] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band VI, Limburg 1962
  • [128] = Genealogisches Handbuch des Adels, Freiherrliche Häuser, Band XXI., Limburg 1999
  • [129] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band IX., Limburg 1969
  • [130] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1935
  • [131] = Seine Werke als "Schriftsteller" sind ausschließlich - sieht man in der Deutschen Nationalbibliographie nach - kynologischer Natur und das ganze Oevre ist nur wenig umfangreich, wenn auch in vielen Auflagen, teils jedoch unter Adelsanmaßung des der Familie nicht zustehenden Freiherrentitels erschienen: Die Dressur des Luxushundes, Neudamm 1900, VII und 248 Seiten (I. Allgemeine Grundsätze der Erziehung und Pflege, Wohnstätten und Ausrüstung, Reisen, Krankheiten. II. Grundsätze der Hundedressur, Auswahl eines Hundes, Leinenführigkeit und Appell, Stellungen bzw. Lagen, Apportieren, Gedächtnis- u. Augendressur, Requisiten. III. Dressur im Gelände, Hund im Wasser und als Begleiter des Radfahrers. IV. Hund im Verkehr, Unarten und Korrektion. V. Kauf und Verkauf, technische Ausdrücke) v.Creytz], 192 Seiten mit 41 Autotypien nach Originalaufnahmen von Rassehunden und 25 anderen Abbildungen Der Hund im Dienste des Farmers, der Schutz- und Polizeitruppe in Deutsch Süd-West-Afrika (von Arthur "Frhr." v.Creytz)
  • [132] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band XIV., Limburg 1977
  • [133] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band XXI., Limburg 1990
  • [134] = Genealogisches Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser A, Band II., Glücksburg 1955
  • [135] = Oberstleutnant außer Diensten v.Wietersheim: Scheinadelsprozeß, in: Deutsches Adelsblatt 1929, Seite 752
  • [136] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser B, Band I. (1954)
  • [137] = Das Folgende nach dem Jahrbuch des deutschen Adels, Band III., Berlin 1899
  • [138] = Albrecht Freiherr v.Houwald: Brandenburg-Preußische Standeserhöhungen und Gnadenakte für die Zeit 1873-1918, Görlitz 1939
  • [139] = Ibidem
  • [140] = Heinrich August Verlohren: Stammregister und Chronik der Kur- und Königlich Sächsischen Armee von 1670 bis zum Beginn des Zwanzigsten Jahrhunderts, Leipzig 1910, Seite 307-308
  • [141] = Seine militärische Laufbahn nach der vorerwähnten Quelle
  • [142] = Die familiären Verhältnisse nach dem Gothaischen Genealogischen Handbuch, Freiherrliche Häuser 1940
  • [143] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1927, Seite 763
  • [144] = Gothaisches Genealogisches Taschenbuch der Adeligen Häuser, Uradel, Jahrgang 1931
  • [145] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1926, Seite 265
  • [146] = Genealogisches Handbuch des Adels, Freiherrliche Häuser, Band XX. (1999)
  • [147] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1934, Seite 912
  • [148] = Gothaisches Genealogisches Taschenbuch des Adels, Uradelige Häuser, Jahrgang 1929
  • [149] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1936, Seite 370
  • [150] = Genealogisches Handbuch des Adels, Freiherrliche Häuser, Band XVII. (1994)
  • [151] = Genealogisches Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser B, Band III. (1965)
  • [152] = Hingewiesen sei hier auf den folgenden Bestand des Bundesarchivs zu Berlin-Lichterfelde: Akten des Reichslandsbundes, Pressesammlung, Signatur: R 8034 II Nr.8597, pag.60, darin: Nomen Nescio: Aristokraten in bürgerlichen Berufen. Die Folge wirtschaftlicher Not. Umstellen. Akademiker und Kaufleute. Der Hang zur Kunst (Zeitungsausschnitt von 1924)
  • [153] = Miha Preinfalk: Auersperg. Geschichte einer europäischen Familie, Graz 2006, Seite 238-239
  • [154] = Genealogisches Handbuch des Adels, Freiherrliche Häuser A, Band III., Limburg 1959
  • [155] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band I., Glücksburg 1953
  • [156] = Hans Wätjen: Geschichte des Geschlechtes v.Alten 1182-1982, Wolfsburg 1981
  • [157] = Genealogisches Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser B, Band II. (1960)
  • [158] = Deutsches Adelsarchiv, Jahrgang XI. (1955)
  • [159] = So Karl Christian v.Lützow 1925 (Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1925)
  • [160] = So Karl v.Laszewski 1929 (Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1929)
  • [161] = So Hermann v.Walsleben 1930 (Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1930)
  • [162] = So Friedrich Freiherr v.Schweickhardt 1930 (Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1930)
  • [163] = So Rose Gräfin v.Mels-Colloredo 1928 (Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1928)
  • [164] = So Ludwig v.Senger 1932 (Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1932)
  • [165] = So ein adoptierter Freiherr von Gymnich 1930 (Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1930)
  • [166] = So Bernhardine v.Behr 1932 (Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1932)
  • [167] = So Georg v.Marées 1930 (Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1930)
  • [168] = So Gabriele Gräfin Auersperg 1930 (Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1930)
  • [169] = So Nomen Nescio von Toenges 1931 (Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1931)
  • [170] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Gräfliche Häuser B, Band I., Glücksburg 1953
  • [171] = Öffentliche Sitzung des Feld-Kriegsgerichts der Wehrm.[acht], Kdtr. Berlin, Charlottenburg, den 14. März 1944 in der Strafsache wider den kaufmännischen Angestellter Matthias Lackas, Buchvertreter Karl-Heinz Moldt, den kaufmännischen Angestellten Eberhard von Riewel wegen Kriegswirtschaftsvergehens, Zersetzung der Wehrkraft etc.
  • [172] = Gemäß Genealogischem Handbuch des Adels, Adelige Gräfliche Häuser B, Band I., Glücksburg 1953
  • [173] = Protokoll des Prozesses gegen Matthias Lackas, Karl Heinz Moldt und Eberhard Ritter von Riewel, Berlin, 14.3.1944 - 22.4.1944, gemäß der vollständigen Textedition auf der Weltnetzseite www.polunbi.de von Hans-Eugen Bühler / Olaf Simons aus dem Jahre 2002 nach ursprünglichem Originalext aus der Bundesarchiv-Zentralnachweisstelle Aachen, Signatur: RH 69/1a, Blatt 48-50
  • [174] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häudser B, Band V. (1961)
  • [175] = Guido Knopp: Hitlers Helfer. Täter und Vollstrecker, München 1998
  • [176] = Jahrbuch der Deutschen Adelsgenossenschaft 1931, Berlin 1931
  • [177] = Anschriftenbuch der Deutschen Adelsgenossenschaft 1940, Berlin 1940
  • [178] = Guido Knopp: Hitlers Helfer. Täter und Vollstrecker, München 1998
  • [179] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser B, Band V. (1961)
  • [180] = Genealogisches Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser B, Band III. (1965)
  • [181] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band XVI. (1981)
  • [182] = Genealogisches Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser A, Band IV. (1962), Seite 191-193 sowie ibidem, jedoch Gräfliche Häuser, Band  XVIII. (2006), Seite 538-539
  • [183] = Genealogisches Handbuch des Adels, Frieherrliche Häuser, Band XVI. (1994)
  • [184] = Weltnetzseiten http://www.thegavel.net/lead3.html sowie http://www.unity-of-man-hauptportal24.com/html/ religio_wgm_ansp__baron_frary_.html, sämtlich nach dem Stand vom 6.Februar 2007
  • [185] = Deutscher Offizier-Bund (Hg.): Ehrenrangliste des ehemaligen deutschen Heeres, Berlin 1926
  • [186] = Es handelte sich um den berufslos verstorbenen Leopold v.Rüts, der 1857 bis 1940 lebte und zuletzt in Heiligenstadt im Eichsfeld verblich (Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser B, Band IX., Limburg 1970, Seite 324)
  • [187] = Abteilung VI.: Nichtigkeit einer Adoption, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1929, Seite 361
  • [188] = Ein Beispiel hierfür nennt Nomen Nescio (H.v.W.) in seinem Aufsatz: Der Schacher mit adeligen Namen, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XXVI. (1908), Seite 335. Dort wollte auch ein Adelsvermittler seinen eigenen Adelstitel der Adelsgenossenschaft zum "Rückkauf" gegen Geld anbieten, da er sich selbst in finanziellen Schwierigkeiten befunden hatte
  • [189] = Nomen Nescio: Ohne Titel, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang IV. (1886), Seite 471
  • [190] = Der einzig nachweisbare Fall, den die Deutsche Adelsgenossenschaft im Adelsblatt veröffentlichte, war der des "herzensguten" Franz Hirschbühl aus Peißenberg in Oberbayern (Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1925, Seite 552)
  • [191] = Dies war übrigens wie vom Adoptierten gewünscht der Fall. Er war zwar seit 1920 in erster Ehe mit einer nichtadeligen Frau geschieden, wurde 1922 an Kindesstatt angenommen, ehelichte dann aber 1928 noch ein zweites Mal eine Nichtadelige. Nach Scheidung dieser Ehe im Jahre 1930 heiratete er schließlich drei Monate nach der Absentierung in dritter und letzter Ehe die Angehörige einer norddeutschen Grafenfamilie
  • [192] = Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 114, Berlin 1927, Seite 338-342
  • [193] = Juristische Wochenschrift, Jahrgang LIV. (1925), Seite 2792
  • [194] = In einem nachweisbaren Falle besaßen die Beteiligten allerdings  die Dreistigkeit, in zwei hintereinander folgenden Eintragungen in ein und demselben Notariatsregister sowohl den Adoptionsvertrag als auch die Schenkung der Abfindung vermerken zu lassen (Kammergerichtsrat v.Owstien: Nichtigkeit von Namensübertragungen durch Adoption, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1927, Seite 426)
  • [195] = Juristische Wochenschrift, Jahrgang LIV. (1925), Seite 2792
  • [196] = Juristische Wochenschrift, Jahrgang LIV. (1925), Seite 374
  • [197] = Gerhart Hass: Stufen zum Galgen. Lebenswege vor den Nürnberger Urteilen, herausgegeben von Kurt Pätzold und Manfred Weißbecker, Leipzig 1999
  • [198] = Guido Knopp: Hitlers Helfer. Täter und Vollstrecker, München 1998
  • [199] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1927, Seite 426 (Fall Gräfin X.)
  • [200] = Gothaisches Genealogisches Taschenbuch der freiherrlichen Häuser, Jahrgang 1928, Seite 728
  • [201] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1931, Seite 327 (Fall Eduard v.Waldenburg)
  • [202] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1929, Seite 361 (Fall von Bargen)
  • [203] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1925, Seite 552 (Fall Hirschbühl)
  • [204] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1928, Seite 224 (Fall Graf Saltikoff)
  • [205] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1925, Seite 727 (Fall v.Lützow)
  • [206] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1930, Seite 667 (Fall v.Marées)
  • [207] = Ehrenkrook: So entsteht der "Neue Adel", in: Deutsches Adelsarchiv, Jahrgang X. (1954), Seite 191
  • [208] = Davon allerdings nur einen Herrn im Jahre 1930 und drei in den Jahren 1951 bis 1953 (Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Gräfliche Häuser B, Band I., Glücksburg 1953)
  • [209] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1923, Seite 330
  • [210] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1935, Seite 1090 und Seite 1427
  • [211] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1936, Seite 893
  • [212] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1929, Seite 361
  • [213] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1932, Seite 32
  • [214] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1936, Seite 893
  • [215] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1927, Seite 763
  • [216] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1931, Seite 327
  • [217] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1930, Seite 142
  • [218] = Nomen Nescio Freiherr v.Nordenflycht: Ein Beitrag zum Rechte des adligen Namens, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1922, Seite 70
  • [219] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1930, Seite 668
  • [220] = Gothaisches Genealogisches Taschenbuch der freiherrlichen Häuser, Jahrgang 1940, Seite 490-491
  • [221] = Deutsches Adelsarchiv, Jahrgang 1954, Seite 191
  • [222] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1924, Seite 5
  • [223] = Das Nachfolgende nach dem Genealogischen Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band IV., Limburg 1960) sowie nach dem Aufsatz »Scheinadel«, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1925, Seite 656
  • [224] = So der Ortsname in den Jahren 1937 bis 1945, ansonsten hieß der Ort Krieblowitz, heute Krobielowice
  • [225] = Das ehemalige niederschlesische Herrenhaus, polnischerseits "Palast" genannt, beherbergt heute ein Hotel
  • [226] = So bestand eine enge Freundschaft zu dem fast gleichaltrigen Hubert Blücher v.Wahlstatt
  • [227] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band XVI. (1981)
  • [228] = Es wird häufig vergessen, daß »der Adel« heute als rechtliche Korporation nicht mehr besteht, und lebende Personen dieser Sozialformation lediglich Angehörige des ehemals deutschen Adels sind und nicht per se als »Adelige« zu betrachten sind. Deutsche oberflächliche Medien allerdings sehen dies häufig genug anders und halten an einem Fortbestehen »des Adels« fest. Diese landläufige Auffassung treibt selbst im 21.Jahrhundert noch merkwürdige in der Öffentlichkeit irrtümlich adelsrechtlich als bedeutsam gewertete Blüten, an denen sich sogar Hochadelige als angeblich »nobilitierende Landesfürsten« beteiligen: "Am 20. November 2004 wird Fürst Wolfgang Ernst zu Ysenburg und Büdingen die Jazzlegende Oscar Klein im Bandhaussaal der historischen Burg Ronneburg in den Ritterstand erheben. Bevor das fürstliche Schwert die Schultern des Kosmopoliten Klein berühren wird, verkündet Reimer von Essen, Bandleader der Barrelhouse Jazzband, in einer Laudatio die Verdienste des Musikers. Klein wird der 15. Ritter der Ronneburg, unter denen sich Kollegen wie Hank Jones, Clark Terry, Chris Barber, Klaus Doldinger, Charly Antolini, Paul Kuhn, Emil Mangelsdorff, Gene Conners, Knut Kiesewetter, Bill Ramsey, Hazy Osterwald und Konrad Weiskopf befinden, aber auch Kulturpolitiker wie Klaus Remer und Wolfgang Gerhardt." (Zitiert nach der Weltnetzseite http://www.jazzzeitung.de/jazz/2004/10/news.shtml nach dem Stand vom 2.2.2007)
  • [229] = Nomen Nescio v.Ehrenkrook: Scheinadel!, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1923, Seite 329-330
  • [230] = E.Kummerow: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Sammlungen der noch wichtigen Entscheidungen nach Fachgebieten geordnet, Familienrecht, Teil 2, Berlin 1950, Seite 235
  • [231] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band XXIII. (1994)
  • [232] = Gothaisch Genealogisches Taschenbuch des Adels, Gräfliche Häuser, Jahrgang 1941, Seite 385-386
  • [233] = Zur Zeit der Adoption von 1920 lebte noch der 1901 geborene Maximilian Graf v.Reigersberg!
  • [234] = Es handelte sich bei diesen beiden Adoptierten bereits um vor der Annahme an Kindesstatt adelige Personen - eine Ausnahme in allen hier erwähnten sonstigen Fällen!
  • [235] = Zu diesem Vorgang siehe auch die (hier nicht benutzte) Akte des ehemaligen Preußischen Heroldsamtes im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin-Dahlem zum Namen Reigersberg-Seyfried mit der Signatur I.Hauptabteilung, Repositur 176 VI, Nummer R 662
  • [236] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1923, Seite 404
  • [237] = Ibidem
  • [238] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1934, Seite 912
  • [239] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band XXIII. (1994)
  • [240] = Genealogisches Handbuch des Adels, Freiherrliche Häuser B, Band II., Glücksburg 1957
  • [241] = Ibidem
  • [242] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band  XXVII. (2003), Seite 264
  • [243] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band  XVIII. (1985), Seite 44
  • [31a] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1925, Seite 727
  • [32a] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1931, Seite 105
  • [33a] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1934, Seite 797
  • [34a] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1937, Seite 1596
  • [35a] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1925, Seite 202
  • [36a] = Nomen Nescio: Der 44.Adelstag. Bericht über die Sitzung des Adelskapitels am 1. und 2.Juli 1930 in Stuttgart, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XLVIII. (1930)
  • [37a] = Nomen Nescio: Der 45.Adelstag. Bericht über die Sitzungen des Adelskapitels am 22. und 23.Oktober 1931 in Berlin, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XLIX. (1931)
  • [38a] = Kurt v.Massow: Die Massow-Genealogie 1259-1991, Bad Neuenahr-Ahrweiler 1991, Seite 186-187 und 209
  • [39a] = Dies zeigt ein Blick in das unter Aufsicht des Deutschen Adelsrechtsausschusses im Deutschen Adelsarchiv seit den frühen 1950er Jahren erschienene Genealogische Handbuch des Adels, welches vollkommen ohne jede Regel Adoptionsfälle "unter dem Strich" verzeichnete - oder auch nicht: Eine klare Regelung ist jedenfalls nicht erkennbar und eine Aufnahme von nichtadeligen Namensträgern scheint nach dem Zufallsprinzip erfolgt zu sein. Man mag allerdings der Redaktion zugute halten, daß sie eben auch nur die ihr bekannt gewordenen Fälle abdrucken konnte, was naturgemäß unvollständig geschehen mußte. Aber auch in den abgedruckten Nennungen wurden teils für nichtig erachtete Fälle aufgenommen (Fall Fladerer / Oldofredi)
  • [40a] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang IV. (1886), Seite 471
  • [41a] = Nomen Nescio: Schacher mit adeligen Namen auf dem Gebiet des Adoptions-Rechts, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1908, Seite 19-20
  • [42a] = Ibidem
  • [43a] = V.Auszug aus dem Scheinadel-Verzeichnis, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1924, Seite 311
  • [44a] = VI. Auszug aus der Scheinadel- bezw. Titelliste, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1925, Seite 55
  • [45a] = Ibidem
  • [46a] = VII. Auszug aus der Scheinadel-Liste, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1925, Seite 231
  • [47a] = Abteilung VI.: Nichtigkeit von Adoptionen, III.Fortsetzung, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1935, Seite 1427
  • [48a] = Abteilung VI.: Nichtigkeit einer Adoption, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1936, Seite 1173
  • [49a] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band XXII. (1994), Seite 489
  • [50a] = Genealogisches Handbuch des Adels, Freiherrliche Häuser A, Band 1. (1952), Seite 219-220
  • [51a] = III.Auszug aus dem Scheinadel-Verzeichnis, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1923, Seite 392
  • [52a] = Abteilung VI.: Scheinadel, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1925, Seite 483
  • [53a] = Deutscher Offizier-Bund (Hg.): Ehrenrangliste des ehemaligen deutschen Heeres, Berlin 1926, Seite 68
  • [54a] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser B, Band IX., Limburg 1970, Seite 324
  • [55a] = Abteilung VI.: Nichtigkeit einer Adoption, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1929, Seite 361
  • [56a] = Ibidem
  • [57a] = Genealogisches Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser A, Band II (1955), Seite 415
  • [58a] = Diese Ansicht vertritt auch Hans Wilhelm Weinkauff: Der Adelsname und seine gegenwärtige rechtliche Behandlung. Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde der Rechts- und Staatswisssenschaftlichen Fakultät der Universität Breslau, Breslau 1930, Seite 32-34
  • [59a] = E.Kummerow: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Sammlungen der noch wichtigen Entscheidungen nach Fachgebieten geordnet, Familienrecht, Teil 2, Berlin 1950, Seite 219-229
  • [60a] = Jens Eisfeld: Die Scheinehe in Deutschland im 19. und 20.Jahrhundert (Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20.Jahrhunderts, Band XLV.)
  • [61a] = Siehe hierzu Schwarz, Andrea: Das Kgl. Bayerische Reichsheroldenamt und die Adelsmatrikel, in: Herold-Jahrbuch, Band III., Berlin 1998, Seite 159-182
  • [62a] = Auszug aus dem Bericht über die Sitzungen des Adelsausschusses, Breslau den 15/16.Mai 1924, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1924, Seite 166-167
  • [63a] = Nomen Nescio: Bericht über die Sitzungen des Adelskapitels am 27. und 28.Juni 1927 auf dem Petersberge bei Königswinter am Rhein, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XLV. (1927)
  • [64a] = Werner Schubert: Die Projekte der Weimarer Republik zur Reform des Nichtehelichen-, des Adoptions- und des Ehescheidungsrechts (Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft, Neue Folge, Band 43), Paderborn 1986. Daraus auch die folgenden Angaben
  • [65a] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1926, Seite 430
  • [66a] = Werner Schubert: Die Projekte der Weimarer Republik zur Reform des Nichtehelichen-, des Adoptions- und des Ehescheidungsrechts (Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft, Neue Folge, Band 43), Paderborn 1986
  • [67a] = Jens Eisfeld: Die Scheinehe in Deutschland im 19. und 20.Jahrhundert (Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20.Jahrhunderts, Band XLV.)
  • [68a] = DDR-Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung ostdeutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen, Band III. Die Verfahren Nr. 1064 - 1114 der Jahre 1955-1964, bearbeitet im Seminarium voor Strafrecht en Strafrechtpleging "Van Hamel" der Universität Amsterdam von C. F. Rüter, Amsterdam / München 2003
  • [69a] = Ibidem
  • [70a] = Vollständiger Gesetzestext bei Werner Schubert (Herausgeber): Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus. Ausgewählte Quellen zu den wichtigsten Gesetzen und Projekten aus den Ministerialakten (Rechts- und Staatswissenschaftliche Reihe der Görres Gesellschaft, herausgegeben von Alexander Hollerbach, Hans Meier und Paul Mikat, Neue Folge, Heft 68), Paderborn 1993, Seite 3-10
  • [71a] = Ibidem
  • [72a] = Michael Wagner-Kern: Staat und Namensänderung (Beiträge zur Rechtsgeschichte, Band XXXV.), Tübingen 2002, Seite 275
  • [73a] = Ministerialblatt für die preußische innere Verwaltung, Jahrgang 1933, Teil 1, Spalte 1475
  • [74a] = Jens Eisfeld: Die Scheinehe in Deutschland im 19. und 20.Jahrhundert, Tübingen 2005
  • [75a] = Werner Schubert (Herausgeber): Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus. Ausgewählte Quellen zu den wichtigsten Gesetzen und Projekten aus den Ministerialakten (Rechts- und Staatswissenschaftliche Reihe der Görres Gesellschaft, herausgegeben von Alexander Hollerbach, Hans Meier und Paul Mikat, Neue Folge, Heft 68), Paderborn 1993, Seite 3-10
  • [76a] = Kammergerichtsrat v.Owstien: Das Reichsgesetz gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang LI. (1933), Seite 871-872
  • [77a] = Franz Maßfeller war einer der maßgeblichsten Juristen für das NS-Familienrecht und Kommentator zum Blutschutzgesetz, seine Aufsätze lassen aber ab 1943 eine Distanz zum NS-Denken erkennen. Siehe hierzu seine rechtshistorische Biographie aus der Feder von Cora Ciernoch-Kujas: Ministerialrat Franz Massfeller 1902-1966, Berlin 2003
  • [78a] = Amtsgerichtsrat Maßfeller: Mißbrauch der Annahme an Kindes Statt und deutsches internationales Recht, in: Deutsche Justiz, Ausgabe A, Nr.22, Jahrgang XCVI., Berlin, den 1.Juni 1934
  • [79a] = Näheres dazu siehe oben im Kapitel IV.
  • [80a] = Siehe hierzu Burghard v.Arnswaldt: Kann eine parlamentarische Regierung das Gemeinwohl des Volkes vertreten?, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XLIX. (1931), Seite 188b-188c
  • [81a] = Das Gesetz stammte zwar vom 23.11.1933, trat aber erst am 26.11.1933 in Kraft (siehe zur komplizierten Frage des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Aufsatz des Kammergerichtsrats v.Owstien: Das Reichsgesetz gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1933, Seite 932-933, Berichtigung)
  • [82a] = Abteilung VI.: Nichtigkeit von Adoptionen, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1934, Seite 912
  • [83a] = Deutsches Adelsblatt 1935, Seite 767, Lfd. Nr.24 und Bemerkung am Ende der Aufzählungsliste
  • [84a] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser B, Band Seite 174
  • [85a] = Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1935
  • [86a] = Michael Wagner-Kern: Staat und Namensänderung (Beiträge zur Rechtsgeschichte, Band XXXV.), Tübingen 2002, Seite 285-293
  • [87a] = Hans Louis Ferdinand v.Loewenstein zu Loewenstein, geboren am 9.Januar 1874 in Hannover und verblichen am 14.Februar 1959 in Zürich, Dr.-Ing. ehrenhalber, Königlich Preußischer Bergassessor und Ehrenbürger der Bergakademie Clausthal, einer der berühmtesten (aber auch antimosaisch berüchtigsten) Vertreter der Familie, entstammte der II.Linie des hessischen Uradelsgeschlechtes v.Loewenstein, welches durch eine Namensänderung (sic!) im Jahre 1874 den Namen »v.Loewenstein zu Loewenstein« angenommen hatte und diese Namensbezeichnung, die eigentlich für das ungebrochene Eigentum an dem Stammsitz gleichen Namens geknüpft war, auch nach Verlust des Herrensitzes Loewenstein einfach beibehalten hat. Er absolvierte in jungen Jahren ein Studium des Bergbaus an der Philipps-Universität in Marburg und an der Bergakademie in Clausthal-Zellerfeld. Seit dem Jahre 1897 Bergreferendar und ab 1901 Bergassessor. Seit Herbst 1903 war er Mitglied der Geschäftsführung des Vereins für bergbauliche Interessen am Landesoberbergamt Dortmund. 1927 wurde er Vorstandsmitglied im Bergbauvereins und 1938 ging er in den Ruhestand, saß von 1933 bis 1938 für die NSDAP im Deutschen Reichstag (Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser A, Band IV. [1960], Seite 496-497 mit Portraitbildnis sowie Traueranzeige der Familie nach seinem Eingehen in den Ewigen Orient, in: Deutsches Adelsarchiv, Jahrgang XV. [1959], Seite 53)
  • [88a] = DDR-Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung ostdeutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen, Band III. Die Verfahren Nr. 1064 - 1114 der Jahre 1955-1964, bearbeitet im Seminarium voor Strafrecht en Strafrechtpleging "Van Hamel" der Universität Amsterdam von C. F. Rüter, Amsterdam / München 2003
  • [89a] = Ibidem, jedoch Seite 101
  • [90a] = Wolfgang Loos: Namensänderungsgesetz. Kommentar, Neuwied 1996
  • [91a] = Hans-Friedrich v.Ehrenkrook: Scheinadel!, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1923, Seite 329-330
  • [92a] = Hans v.Nordheim: Zum Schutz gegen den Mißbrauch adliger Namen, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang 1921, Seite 211
  • [93a] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelslexikon, Band V. (1984), Seite 189
  • [94a] = Dankte als letzter der deutschen Bundesfürsten erst am 23 November 1918 ab, verstarb kinderlos, schuf aber durch Erwachsenenadoption einen nicht dem Adel angehörenden Namensträger.
  • [95a] = Keiner der Beteiligten an der Adoption war ein Rudolstädter Landeskind, dazu der Adoptivvater arm und der zu Adoptierende eher gut situiert
  • [96a] = Adelslexikon, Band XIII., Limburg 2002, Seite 60
  • [97a] = Genealogisches Handbuch des Adels, Band II. (1956)
  • [98a] = Ibidem
  • [99a] = Ein ähnlicher Fall ist noch nachweisbar für die Familie Zimmermann v.Siefart, allerdings aus dem Jahre 1958 und ohne Adoption. Hierbei hatte der nichtadelige Julius Zimmermann (*1894) eine Nichtbeanstandung als Zimmermann v.Siefart infolge Heirat erhalten. Seine Enkelin Auguste (*1962) wurde durch Heirat sogar Angehörige des Hochadels.
  • [100a] = Genealogisches Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser B, Band III. (1965), Seite 181-183
  • [101a] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser B, Band III. (1958), Seite 379
  • [102a] = Genealogisches Handbuch des Adels, Adelige Häuser B, Band XXVI. (2006), Seite 241-242
  • [103a] = Genealogisches Handbuch des Adels-Adelslexikon, Band XII. (2001), Seite 111-112
  • [104a] = Genealogisches Handbuch des Adels-Adelslexikon, Band I. (1972), Seite 35Genealogisches Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser, Band I. (1952), Seite 408
  • [105a] = Genealogisches Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser, Band I. (1952), Seite 408
  • [106a] = Interessant mag es erscheinen, wenn neuartige Adelstitelhändler des 21.Jahrhunderts dieselbe Käuferschicht im Fokus haben wie zur Zeit der Weimarer Republik
  • [107a] = Abraham a Santa Clara: Hundert ausbündige Narren, Dortmund 1978 (Gleichdruck der Ausgabe Nürnberg 1709 mit neuer Paginierung), Seite 231
  • [108a] = Amtsgerichtsrat Maßfeller: Sittlichkeit im Familienrecht, in: Deutsche Justiz, Ausgabe A, Nr.50, Jahrgang XCV., Berlin den 1.Dezember 1933
Der vorstehende Aufsatz (Verfasser: C.H.Bill) erschien zuerst gedruckt in der Zeitschrift Nobilitas, Jahrgang X., Sonderburg 2007, Folgen 46 und 47, Seiten 58-134. 

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