Rechtliche Möglichkeiten zum Erwerb des Adels bis 1918
Wie man in Deutschland den Adel in der Vergangenheit erwerben und
verlieren konnte
Wie schon in unserem Artikel zum gerichtlichen Adelsverlust in Preußen
betont (siehe Nobilitas,
Folge 17, Seiten 826) ist der Prozeß des sozialen Absinkens und der
Standesmodifikation von oben nach unten im preußischen monarchischen
Staat bis ins Jahr 1918 noch weitgehend ein unbeackertes wissenschaftliches
Feld. Dies schließt auch die verschiedenen Wege ein, wie man Adel
erwarben und verlieren konnte, setzt also bereits bei den formaljuristischen
Möglichkeiten an.
Es wäre daher nicht ungeeignet, wenn man zur Definiton künftiger
typologischer Kategorien in diesem Bereich zunächst eine begriffliche
Beschreibung und Einteilung dieser Möglichkeiten entwirft. Da dies
bisher für Preußen nicht geschehen ist,3 will der Verfasser
an dieser Stelle den Versuch wagen, eine solche - zunächst als Diskussionsgrundlage
- zu erstellen.
Betrachtet man sich zunächst überregional und damit auch
außerpreußisch die Möglichkeiten der Adelserwerbung, so
fallen eine hier nicht einmal mit dem Anspruch auf Vollständigkeit
erwähnte Vielzahl von Möglichkeiten auf, die sich vom klassischen
Erwerb eines Adelsbriefes oder der Existenz des Uradels unterschieden.
Unberücksichtig bleiben in dieser Aufstellung zahlreiche Fälle,
bei denen der Adel schon vor einer landesherrlichen Verleihung vorhanden
war, also beispielsweise eine Adelstitelführung aufgrund reichsgerichtlicher
Entscheidung (Beispiel: zur Lippe-Biesterfeld 1905), Genehmigungen zur
Fortführung des Freiherrentitels (Beispiel: v.Ledebur 1848), kaiserliche
Intimationsdekrete zur Führung des Freiherrentitels (Beispiel: v.Orsbeck
1688) ebenso wie die in Preußen nicht anerkannte Adelsführung
der in wien 1804 geadelten Familie (v.Münstermann aus Westfalen und
dergleichen mehr. Die folgenden Aufzählungen erheben keinen Anpruch
auf Volständigkeit, beruhen aber in den Definitionen sämtlich
auf der unter Aufsicht des Deutschen Adelsrechtsausschusses erstellten
Reihe "Adelslexikon" des Genealogischen Handbuches des Adels der Bände
I. bis XI. (1972-2000) der Buchstabengruppen "A" bis "Rok".
A. Möglichkeiten zum Erwerb des Adels
-
Adel ohne jede Legitimation = adelsrechtlich zweifelhaft (Beispiel:
v.Lebbin, naturgemäß kein Datum)
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Erblicher Adelsstand = häufigste Verleihungsmöglichkeit des
Adels, indem ein Nichtadeliger und seine möglichen ehelichen Nachkommen
beiderlei Geschlechts im Mannesstamm in den Adelsstand per vom Landesherrn
unterzeichneten Diplom erhoben wurde (Beispiel: v.Flügge 1886)
-
Persönlicher Adelsstand = vor allem in Österreich, Bayern
und Württemberg verbreitet (Beispiel: v.Mohl 1811)
-
Adelsarrogation = Arrogation ist eine Form der Annahme an Kindesstatt,
bei der sich im Gegensatz zur Adoption eine nicht in väterlicher Gewalt
stehende Person selbst in die Gewalt eines Dritten begibt. In der Verbindung
mit dem Wort "Adel-" kann eine Arrogation mit einer Nobilitierung, zum
Teil auch zeitverschoben, ausgeführt werden (Beispiel: Kunhardt v.Schmidt
1869)
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Adelsattest vom preußischen Heroldsamt (Beispiel: v.Oppenkowski
1888)
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Adelsprävalierung = Wirkung wie eine Nobilitierung (Beispiel:
Lemmel v.Seedorf 1885)
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Adelsanerkennung durch Huldigung = Beim Übergang Westpreußens
von Polen an Preußen im Jahre 1772 wurde den Geschlechtern, die dem
König v.Preußen als neuem Landesherrn huldigten (sich ihm unterstellten),
die Berechtigung zur Führung des Adels zugesprochen. Die dem König
nicht huldigenden Familien, die oft aus polnischer Szlachta stammten, wurden
in Preußen als nichtadelig betrachtet (Beispiel: v.Mocki, nur möglich
1772).
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Adelsausdehnung = ähnlich wie die Adelsübertragung. Ein oder
mehrere nichtadelige Verwandte eines Adeligen erhalten den Adel durch eine
spezielle Form der Nobilitierung (Beispiel: v.Pury 1788)
-
Adelsbestätigung = bei zweifelhaftem Adel eine Bestätigung
des Adelsstandes (Beispiel: v.Lerchenfeldt 1587)
-
Adelsübertragung = zusätzliche Nobilitierung eines nichtadeligen
Verwandten eines Adeligen (Beispiel: Lévay de Kistelek 1886)
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Adelsnaturalisation = geschah bei ehemals ausländischen Familien,
die sich im Inland ansässig gemacht hatten und hier bereits informell
naturalisiert waren. Die Adelsnaturalisation bestätigte die offizielle
aufnahme der Familie oder einzelner Teile von ihr im neuen Wirkungskreis
(Beispiel: v.Levetzow 1776 in Dänemark)
-
Adelslegitimation = durch uneheliche Geburt nichtadelig geborene Kinder
eines Adeligen werden adelsrechtlich legitimiert und erhalten den Adel
(Beispiel: v.Lauterbach 1854)
-
Adelserneuerung = für einen verdunkelten Adel, der früher
schon bestanden hat, dann aber durch Nichtgebrauch in Vergessenheit geraten
war, erteilt (Beispiel: v.Lavergne-Peguilhen 1821)
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Adelserneuerung nur für in Kriegsdiensten stehende Personen =
beschränkte Adelserneuerung (Beispiel: v.Drigalski 1755)
-
Adelsführung nicht beanstandet ohne offizielle Nichtbeanstandung
(Beispiel: v.Loga ohne Datum)
-
Adelsrechtliche Nichtbeanstandung = durch eine Adelsbehörde bis
1918 oder ein adelsrechtliches Gremium ab 1918 ausgesprochen (Beispiel:
v.Moeller 1942)
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Adelsresolution (Beispiel: v.Reichmeister 1795)
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Adel aufgrund Großratsbeschluß der Republik Bern = nur
bei Berner Familien, denen am 9.4.1793 die Führung des "v." freigestellt
wurde (Beispiel: v.Müller, nur 1793 möglich)
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Bestätigung des bisher geführten Namens (Beispiel: v.Laurens
1889)
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Bescheinigung der adeligen Abstammung durch Heroldamtsreskript (Beispiel:
v.Pawlikowski 1875)
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Bescheinigung des Adels durch einen preußischen Regierungspräsidenten
(Beispiel: v.Pokrzywnicki 1803)
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Bescheinigung des Kgl. Preußischen Heroldsamtes über die
Zugehörigkeit zu einem Adelsgeschlecht, dessen in Preußen eingewanderte
Mitglieder stets als Edelleute angesehen wurden (Beispiel: v.Rosen, 1886)
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Bezeugung der adeligen Abstammung durch zwei Edelleute (Beispiel: v.Zabiensky,
1746)
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Bestätigung des ausländischen Adels als inländischer
Ritterstand (Beispiel: Lipowski v.Lipowiec 1856)
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Berechtigung zur Adelsführung (Beispiel: v.Miaskowski 1902)
-
Durch den degen geadelt (Beispiel: v.Schmidt 1798)
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Genehmigung zur Führung eines adeligen Namens (Beispiel: v.der
Lippe 1887)
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Genehmigung zur Fortführung des Adels (Beispiel: v.Lenski 1912)
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Genehmigung der Führung des Adelsprädikats "v." (Beispiel:
v.Lieberman 1912)
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Genehmigung zur Annahme eines alten Namens (Beispiel: v.Leipziger 1905)
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Genehmigung zur Führung der Namensform (Beispiel v.Lenz 1867)
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In den Landadel übergegangen (Beispiel: v.Löhneysen ohne
Datum)
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Russiche Anerkennung der Berechtigung zur Führung des Baronats
durch Senatsukas (Beispiel: v.Loudun, 1854)
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unbeanstandete Namensform ohne offizielle Namensbestätigung (Beispiel
v.Lentz seit dem 18.Jahrhundert)
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Uradel = Adel, der bereits vor 1400 als ritterbürtig in Urkunden
erwähnt wird (Beispiel: v.Heydebreck, ab 1254)
-
Wird ohne Diplom zum zum Adel gerechnet (Beispiel: v.Lucadou, ohne
Datum)
-
Wird zum einheimischen Adel gerechnet = ohne Uradelseigenschaft und
ohne Adelsdiplom als adelig zu einer bestimmten Region nicht beanstandet
(Beispiel: v.Kurnatowski, ohne Datum)
B. Spezifische Bezeichnungen bei dem Eintritt in einen Landesadel
oder in Ritterschaften
Berechtigte zwar nur zu bestimmten Rechten innerhalb der Korporation,
für die eine Aufnahme ausgesprochen wurde, hatte jedoch auch allgemeingültige
adelsrechtliche Rückwirkungen. Eine Familie, die in einen Landesadel
korporiert wurde und sonst keinen Adelsnachweis vorzeigen konnte, galt
durch den Inkorporationsvorgang als dem Adel zugehörig. Die folgenden
Beispiele schließen auch nichtdeutsche europäische Legitimationsformen
des Adels ein.
-
Adelige Gesellschaft des Hauses Frauenstein (Beispiel: v.Loen ohne
Datum)
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Agnition in die Mecklenburgische Ritterschaft (Beispiel: v.Gadow-Hugoldsdorff
1778)
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Aufnahme im Haus Alten Limpurg (Beispiel: Lersner 1566)
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Aufnahme in den belgischen Adel (Loe)
-
Aufnahme in den preußischen Adel (Beispiel: v.Kupsz 1900)
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Aufnahme in die adelige Ganerbschaft des Hauses Alten-Limpurg (Beispiel:
v.Lützow, 1961)
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Aufnahme in die Althessische Ritterschaft (Beispiel: v.Leonhardi 1846)
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Aufnahme in die mittelrheinische Reichsritterschaft (Beispiel: v.Loehr
1769)
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Aufnahme in die steirischen Stände (Beispiel: Di Pauli v.Treuheim
1823)
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Aufnahme in die Tiroler Adelsmatrikel (Beispiel: Longo-Liebenstein,
1906)
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Bayerische Edelmannsfreiheit (Beispiel: v.Muggenthal 1586)
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Böhmisches Inkolat im Herrenstande (Beispiel: v.Loudun,
1829)
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Braunschweigisch-Lüneburgische Publikation = duch die Veröffentlichung
im eigenen Lande erfolgte stillschweigend eine Adelsanerkennung eines im
Ausland erworbenen Adels (Beispiel: v.Nolting 1734, in Wien 1717 geadelt)
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Eintrag in das sächsische Adelsbuch (Beispiel: v.Leipziger 1906)
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Eintrag in die Adelsmatrikel der preußischen Rheinprovinz (Lommessem,1829)
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Eintragung in das Goldene Buch des Adels der Insel Kephalonia (Beispiel:
v.Lusi, 1593)
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Eintragug in das Adelsgeschlechtsbuch des Gouvernements St.Petersburg
(Beispiel: v.Otto 1823)
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Immatrikulation bei der ... Ritterschaft etc. (Beispiel: v.Ledebur
1762 in Kurland)
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Immatrikuliert bei der Bayerischen Adelsklasse / Ritterklasse / Freiherrenklasse
/ Grafenklasse
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Inkolat in Schlesien (Beispiel: v.Lange 1805)
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Introduktion bei der Adelsklasse der schwedischen Ritterschaft (Beispiel:
v.Möller, 1649)
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Kurfürstlich Bayerische Ausschreibung (Beispiel: v.Langenmantel
1668)
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Landmannschaft in Kärnten (Beispiel: v.Leon 1751)
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Legitimation bei der Galizischen Landtafel (Beispiel: v.Lesniowski
1784)
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Preußisches Indigenat (Beispiel: v.Lüderitz, 1703)
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Rezeption in die Mecklenburgische Ritterschaft (Beispiel: v.Mecklenburg
1770)
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Salzburgische Ausschreibung (Beispiel: v.Lehrbach 1791)
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Ungarisches Indigenat (Beispiel: v.Liebenberg 1728)
C. Möglichkeiten des Adelsverlustes
-
Juristischer
Adelsverlust = gerichtlich herbeigeführt, führt zum Verlust
des Adels für eine Person infolge einer Straftat, die bisher geborenen
adeligen Kinder blieben (in Preußen) adelig (z.B. v.der Osten 1794).
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Adelsniederlegung = infolge freiwilliger Ablegung des Adels einer Person
vor einer Behörde, die bisher geborenen adeligen Kinder blieben (in
Preußen) adelig (Beispiel: v.der Oelsnitz 1845).
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Aufhebung des Adels = Zurücknahme des Adelsdiploms aufgrund späteren
Erwägungen des Landesherren zur Unwürdigkeit der Beliehenen,
zum Teil erst nach Jahren widerrufen (Beispiel: v.Lanzendorff 1824)
- unberechtigte Adelsverleihung = Zurücknahme der Adelsdiploms
durch eine nicht mit einer Legitimation zur Adelsverleihung versehene Institution
(Beispiel: v.Lebzeltern, 1689 durch die philosophische Fakultät der
Wiener Universität)
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