Institut Deutsche Adelsforschung
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Kleines ABC zum deutschen Adel

Namen, Verbände, Daten, Fakten aus fünf Jahrhunderten

Die vorliegende Webseite ist Teil eines kleinen virtuellen Lexikons betreffend herausragende Persönlichkeiten des deutschen Adels der Neuzeit sowie adelseigene Begriffe und Institutionen. Neben einer thematischen Einleitung zum Gesamtwerk finden Sie hier auch Register aller Artikel im Lexikon auf der Verzweigungsseite.

Adelskauf

Früher legale Möglichkeit, sich einen Adelstitel beim deutschen Kaiser oder einem seiner Hofpfalzgrafen gegen Geld zu erkaufen. Heute nur eine Möglichkeit zum Erwerb eines adeligen Namens, der aber nicht die Berechtigung der Zugehörigkeit zum historischen Adel zur Folge hat. A. war bereits im 16.Jahrhundert weit verbreitet, vor allem am kaiserlichen Hof. Mithilfe solcher Wünsche von Nichtadeligen, die gern nobilitiert werden wollten, wurde die kaiserliche Staatskasse aufgefüllt.

Über die Unsitte, Bürgerliche mit einem Adelsdiplom zu versehen, auch wenn sie keinerlei Verdienste aufwiesen, gab es bereits im 16.Jahrhundert kritische Stimmen (der erste ermittelbare Adelsbrief wurde 1360 verliehen an den Mainzer Hofkaplan Frosch): "Bißweilen ist etlichen gemeinen Leuten / denen unser Herr Gott eine ziemliche Narung bescheret hat / zu wol / daß sie ihnen an ihrem ... Stande nicht genügen lassen / begeren etwas höheres / und für ihren Nachbarn etwas sonderliches zu sein. Nemen deswegen eine Summe Geldes zu sich / ziehen hin an Keyserlichen oder Königlichen Hoffe / suchen und halten danebst mit grossem fleiss und mit geringen unkosten gar emmsig an / lassen sich auch durch andere verschreiben und verbitten / oder finden sich etwan zu einem Comitii Palatino (wie mans nennt) und geben denselben seine gebüre / oder wohl auch etwas darüber / das sie geadelt / und mit einem schönen Wapen / Schild und Helm versehen werden mögen."

Auch später blühte der Adelshandel. Vom kaiserlichen Hof wurde die Nobilitierung oft als willkommene Möglichkeit gesehen, Finzanen einzunehmen, wie dies später auch bei kleineren deutschen Höfen geschah. Die Grenzen zwischen einem im eigentlichen Sinne erworbenen Adel durch Verdienst und einem gekauften Adel konnten fließend sein. Trotzdem war es eine Nobilitierung, auch wenn der Kandidat vor der Erhebung eine Summe Geldes anbot, rechtens.

Entscheidend für die rechtliche Neugründung eines Adels war aber in jedem Fall die Uradelseigenschaft oder die Verleihung des Adels durch Diplom, von 1806 bis 1918 durch jeden deutschen Landesherrn, nicht aber mehr - in den Jahren des neuen Kaiserreichs 1871 bis 1918 - durch den deutschen Kaiser. Allein das vorliegen von Offizierspässen, Briefen oder behördlichen Anschreiben, in denen Adelsprädikate oder -bezeichnungen enthalten sind, konnten bis 1918 keine Adelseigenschaft und können seither keine Zugehörigkeit zum historischen Adel begründen.

Quellen und Schrifttum: M. Cyriacus Spangenberg: Adelsspiegel, Schmalkalden 1591, 3.Kapitel: Vom erkaufften Adel, S.212 --- NN: Erfordernisse für die Aufnahme in das GHdA der Adeligen Häuser, Teil B, in: GHdA, Adelige Häuser A, Bd.XXIV (1996), S.XIII-XIV
 


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