Institut Deutsche Adelsforschung
Gegründet 1993
Online seit 1998

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Edelleute in Kieler Justizakten 1683-1806 (Einleitung)

Nachweise auf Vorkommen von Adeligen in juristischen Spruchkammerakten
 
I. Einleitung
II. Juristische Eigenarten der Spruchkammerverfahren
III. Quellenlage für die Universität Kiel
IV. Bedeutung der Akten für die Adelsforschung
V. Zur Benutzung der nachfolgenden Register
VI. Register zu Personen und Familien
VII. Register zu Sachbegriffen
VIII. Register zu Örtlichkeiten
IX. Ordern und Bestellen von Namensvorkommen!

Abb. rechts oben: Sigel der Juristenfakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Es zeigt die Symbole der Gerechtigkeit (Waage), der Macht (Krone, Szepter und Schwert) und die Initialien des Gründers, des Herzogs Christian August von Schleswig-Holstein-Gottorf. Die lateinische Umschrift erinnert an die Zeiten, als die Juristen noch in Kollegin entschieden: "SIGILLUM COLLEGII JURIDICI KIELIENSIS" und in der Mitte "DISCITE, JUSTITIAM, MONITII".

 
Die Universität
als Zentrum 
des Rechts
II. Juristische Eigenarten der Spruchkammerverfahren

Das Verfahren der Aktenversendung war eine spezielle Art der Rechtshilfe in Norddeutschland, welche ihre Blütezeit im 17.Jahrhundert hatte und im 19.Jahrhundert im Zuge von Reformen im Justizwesen ihr Ende fand. Grundlage der Aktenversendung und der daraus erfolgenden sogenannten Spruchkammertätigkeit war das Bestreben von Stadt-, Land- und Niedergerichten, Hof- und Justizkanzleien sowie Stadträten und Privatpersonen, sich kompetenten juristischen Rat von den Universitäten zu holen, die damals das Zentrum der Rechtswissenschaften bildeten.
 

Merkmal: Fern-
entscheidung
Dabei wurden die entstandenen Akten von einzelnen Rechtsfällen von einem solchen Absender zur Begutachtung und Urteilsempfehlung an eine der juristischen Fakultäten der norddeutschen Universitäten geschickt. Die Jura-Dozenten und -Professoren der Hochschulen sahen diese Akten durch, gaben ihr Gutachten, ihre Bemerkungen oder ihr empfehlendes bzw. entscheidendes Urteil ab, sandten die betreffenden Aktenstücke zurück und hielten ihre Äußerungen dazu doppelt schriftlich fest. 
Mehrere 
Exemplare zu 
verschiedenen 
Zwecken
Ein Exemplar der Gutachten und Bemerkungen, das in der Regel eine bis zehn Folioseiten umfassen konnte, ging an den Absender, der nun den Fall vor Ort nach dem Gutachten bzw. Urteil der Juristen entschied, eine Abschrift der Entscheidung blieb in der Universität Kiel zurück, um einen Nachweis über den Geschäftsgang zu haben. Jene Zweitausfertigungen der Professoren sind bis heute erhalten geblieben und bilden die Grundlage zu den folgenden Registern. Solche Spruchkammerakten wurden von nahezu jeder juristischen Fakultät norddeutscher Universitäten (Rostock, Greifswald, Kiel, Göttingen usw.) angelegt und dürften bei den entsprechenden Archiven noch heute zu finden sein.
Laufzeit 
der Akten
III. Quellenlage für die Universität Kiel

In Schleswig-Holstein setzt die aktenmäßige Überlieferung für das Verfahren der Aktenversendung an der Juristischen Fakultät der Universität zu Kiel mit dem Jahre 1683 ein und reicht bis hin in die erste Hälfte des 19.Jahrhunderts, obgleich es bereits vor 1683 solche Gutachten und Urteile gegeben hat. Sie sind uns heute nur nicht mehr überliefert.
 

Namenszugriff
bisher unmöglich
Die Akten wurden einige Zeit nach ihrem Gebrauch Abteilungen (Abt.) zugeordnet und nach dem Prinzip des "kurzfristig Machbaren und unbedingt Notwendigen" verzeichnet, d.h. es wurde eine Minimalverzeichnung angefertigt, die es bald ermöglichte, der Forschung Zugang zu den Akten zu gewähren. Diese Verzeichnung orientierte sich vornehmlich an dem historisch vorgefundenen Ordnungsschema der Laufzeit. An dieser Minimalverzeichnung hat sich bis heute nichts geändert. Ein Namensregister wurde nicht angefertigt. Daher wurden die vorhandenen Akten der Abt.47.5 (Juristische Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel) und der Abt.400.5 (Von der Universitätsbiliothek zu Kiel übernommene Handschriften) wie folgt in die Findbücher aufgenommen und registriert:
Aktenstruktur Von der Abt.47.5 bieten die Nrn.25 bis 79 Urteile und rechtliche Gutachten (Relationen, Sentenzen, Responsen) in Buchform und in gebundener Aktenform, chronologisch sortiert, vollständig von den Jahren 1683 bis 1713 (1714-1752 fehlt) und 1753 bis 1764 (gebunden), unvollständig aus den Jahren 1782 bis 1790 (ungebunden), 1809 bis 1811 und 1826 bis 1846 (diese letzteren Akten [1826-1846] sind in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Adelsforschung sehr unergiebig, enthalten nur sehr wenige Fälle).
undatierte 
Fragmente 
sind häufig
Von der Abt.47.5 bieten die Nrn.80 bis 110 Spruchakten, Voten, eingegangene Schreiben, Prozeßschriften und Urteile in loser und gebundener Form, zum größten Teil chronologisch sortiert, teils aber undatiert und fragmentarisch aus den Jahren 1724 bis 1834. Zur Auffindung der einzelnen Fälle in den recht dicken Akten ist die Jahreszahl entscheidend, da die Akten nicht paginiert sind (sie besitzen keine Seitenzahlen!). Da sich ab Akte Nr.89 meist nur noch die Kurzvoten der zuvor in anderen Akten schon ausführlich abgehandelten Fälle befinden, wurde auf deren Erfassung hier größtenteils verzichtet.
Nicht 
ausgewertet
In der Abt.400.5 bieten die Nrn.755 bis 760 und 763 bis 764 Relationen und Responsen, gebunden und fragmentarisch überliefert aus den Jahren 1746 bis1767 und 1815 bis 1824. Diese Aktengruppe ist hier nicht ausgewertet worden.
abweichende
Qualität
Bei allen diesen Beständen ist eine unterschiedliche Erschließung festzustellen. Manche Akten bzw. Bücher haben einen den eigentlichen Rechtsfallschilderungen vorgesetzten Rotulus, manche sind nur durchgängig paginiert, aber ohne Inhaltsverzeichnis. Allen fehlt ein alphabetisch durchsortiertes Personenverzeichnis wie auch ein Sachverzeichnis der in den einzelnen Fällen behandelten Angelegenheiten.
Hoher 
Stellenwert
für die Adels-
forschung
IV. Bedeutung der Akten für die Adelsforschung

Der Aktenversendung nun kommt eine erhöhte Bedeutung für die Adelsforschung zu, wenn man bedenkt, daß sich in diesen Beständen eine zunächst undefinierbare Menge an "ausländischen" Edelleuten befindet, die mit ihren Rechtsstreitigkeiten geschildert werden. Denn ein besonderes Merkmal der Aktenversendung war es, den Fall durch Gutachten fremder Juristen, die in den Fall nie verwickelt gewesen und daher auch nie befangen waren, entscheiden zu lassen. Es wurden also bewußt nur "ausländische" Gerichte oder Personen in Kiel vorstellig. So ist der Bestand im höchsten Maße interessant für Adelsforscher, die sich für den nichtschleswig-holsteinischen Adel interessieren. Unser Onlineregister enthält im folgenden alle deutschen Niederadeligen und Grafen, die in den Voten, Gutachten und Urteilen vorkommen, die Laufzeit des Gutachtens und den genauen Fundort mit Signatur. Manche Akten sind - wie erwähnt - leider nicht paginiert und das Fehlen von Seitenangaben ist in diesen Fällen damit begründet; für die Auffindung solcher Fälle ist nach wie vor leider die Durchsicht der gesamten Akte erforderlich (immerhin aber ist jetzt ein Register vorhanden).
 

Akten meist aus Mittel- und 
Ostdeutschland
Aufgrund des Vorgesagten sind Unterlagen zu Rechtsstreiten aus Niedersachsen, beiden Mecklenburg, Ostpreußen, Brandenburg, Sachsen, Vor- und Hinterpommern und zu einem  sehr geringen Teil zu Schleswig-Holstein und Franken vorhanden.
Typischer Aufbau 
eines Gutachtens 
oder eines Berichts
 Ein solches Gutachten umfaßt meist die Kurzschilderung des Falles und dann das eigentliche umfangreichere Gutachten. Der Reihenfolge nach gehörten zu solch einem Gutachten in der Regel (bis 1713) die Abschnitte "Relatio in Sachen X contra Y in puncto ...", "Facti species", "Responsum, "Urthel" (=Urteil), wobei aber nicht alle diese Abschnitte zwingend vorhanden sein müssen. In den allermeisten Fallen zeigt aber das "Relatio in Sachen", "Relatio ex Actis" oder "Status causae" den Beginn eines neuen Falles an. In den überlieferten Akten der Jahre ab 1713 bis 1763 ist die Gliederung anders geartet, in der Regel mit nicht so vielen Informationen versehen und meist mit dem Urteil beginnend; aber auch hier gibt es Ausnahmen. Allgemein kann aber gesagt werden, daß diese Akten schwierig zu lesen sind, einmal durch die zeitgenössische Handschrift, zum anderen dadurch, daß viele Worte regelmäßig in den Bruch gebunden sind und sich daher nur schwer der ganze Text rekonstruieren läßt. Ungebunden und wiederum sehr gut lesbar sind die Gutachten ab dem Jahre 1782, sie sind auch wieder durchgehend paginiert.
Beispiel eines
Aktentextes in Abschrift
Hier ein Beispieltext aus den Spruchkammergerichtsakten, die nicht immer einfach zu verstehen sind. Der in altdeutschen Buchstaben verfaßte handschriftliche Text lautet transkribiert ("übersetzt"):
 
Zeile 1 "Anno 1683, d[en] 20. Octobr[is] ...
Zeile 2 Facti species
Zeile 3 Sempronia, mater, adsigniret in der testamentlichen dispo-
Zeile 4 sition, u.[nd] darinn gemachten division inter liberos, ihrer Dochter
Zeile 5 Titie ihren gantzen schmuck von perlen, ausser denen, die sonsten
Zeile 6 in besagter disposition anderwerts vermachet; der ande[rn] dochter
Zeile 7 Seja  aber ihren schmuck an dicksteinen, und verordnet dar[inn]

Erläuterung in heutiger Sprache: Die Mutter Sempronia bestimmt in ihrem Testamtent, daß ihrer Tochter Titia, abgesehen von sonstigen Vermächtnissen, ihr ganzer Schmuck an Perlen vermacht werden soll, während ihre Tochter Seja die Dicksteine erhalten soll. Transkriptionen ("Übersetzungen") von diesen Gutachten können Sie auf Wunsch jederzeit von Frau Dipl.-Archivarin Tessa Neumann aus Berlin erhalten, die sehr rasch und zuverlässig solche Aufträge erledigt. Einfach die Kopie der entsprechenden Seiten hinsenden (Frau Neumann berechnet derzeit 34 Euro je Stunde Arbeitszeit + MWSt.) 
 

Rekonstruktion 
"verlorener" 
Rechtsfälle
Mit dieser Aktenüberlieferung dürfte sich mancher in anderen deutschen Archiven nicht mehr überlieferte Rechtsfall in Teilen rekonstruieren lassen. Durch das Sachregister wird es außerdem möglich, etwas über gewisse gesellschaftspolitische Wandlungen und Ansichten in Standesauffassungen zu erfahren. Bemerkt werden muß, daß es sich beim Sachregister der Rechtsfälle nur um solche handelt, an denen auch Edelleute beteiligt waren. Alle nichtadeligen Vorkommen blieben unberücksichtigt! 
Die Register 
im Einzelnen
V. Zur Benutzung der nachfolgenden Register

Die Inhaltsregistrierung der genannten Akten erfolgte auf unterschiedlichen Wegen, was nötig war, da die Akten nicht in gleichbleibender Weise geführt wurden. Zuerst wird ein Gesamtüberblick über alle in den Akten der Abt.47.5 Nummern 25 bis 91 ermittelbaren

gegeben . Innerhalb dieser Abschnitte sind auch sämtliche Verweise zu Akten aufgenommen, die keine Paginierung oder Faszikelzählung besitzen!
Bitte beachten 
bei Kopie- wünschen!
Bei den Signaturangaben ist in Bezug auf die Paginierungen zu beachten, daß immer nur die Anfangsseite genannt wird, auf der das Gutachten beginnt, nicht aber die Seitenzahl, auf der das Gutachten endet. Der Eintrag "Ackerbesitz (1690/95), >Nr.29 pag.21, 22, 79" bedeutet demnach, daß der Sachbegriff Ackerbesitz, der in den Jahren 1690 bis 1695 vorkommt, in der Abteilung 47.5 in der Akte Nr.29 erwähnt wird und drei Gutachten dazu auf den Seiten 21, 22 und 79 beginnen. Gelegentlich kommen auch dritte Personen in den Gutachten vor, die als Zeuge oder Briefschreiber (Autographen) erwähnt werden. In diesem Falle wurde die betreffende Seite genannt. Das System, daß dann der Fall dort beginnt, ist bei diesen Nennungen ausgeschaltet. Solch eine Nennung kann sich also auch auf der letzten Seite eines Falles befinden.
Probleme bei der Akten- benutzung Ein Problem stellt für die Inhalte der frühen Akten die Namensschreibweise dar. Zum Teil wurden Namen verfremdet wiedergegeben, weil man die "ausländischen" Adeligen in Kiel nicht kannte, manchmal auch wird in ein und demselben Gutachten der Name unterschiedlich geschrieben. Soweit wie möglich wurden vom Verfasser die Namen in die heutigen Schreibweisen umgewandelt. Gewisse Schwierigkeiten bereitet die geographische Einordnung, da in nur wenigen Fällen Orte oder Länder angeführt sind. Das geographische Register ist also als Auswahl zu verstehen, denn Länderbezeichnungen wurden im Register nur in absolut sicheren Fällen vergeben.
Gelegentlich enden die fortlaufenden Paginierungen abrupt in einem Teil der Akte. Die restlichen Seiten oder Blätter, zum Teil eingebunden, z.T. ungebunden und lose beiliegend, sind dann von neuem - ab pag.1 - paginiert worden oder auch gar nicht mehr mit Blattzahlen versehen worden. In Fällen, in denen eine neue Paginierung innerhalb einer Akte beginnt, wurde hinter die Paginierungszahl hier im Register noch der Vermerk "2.Abschnitt!" angefügt.
Zweifelsfälle wurden 
mit aufgenommen
Zuletzt sei noch bemerkt, daß in Fällen, in denen die erwiesene Adelseigenschaft von Personen nicht bekannt war, diese sicherheitshalber mit aufgenommen wurden, auch wenn es sich um norddeutsche bürgerliche Personen handelt, die ein "von" im Namen führten. Der Nachweis, ob diese Familiennamenträger zum historischen deutschen Adel gehörten oder nicht, muß der Benutzer selbst herausfinden! Es handelt sich jedoch nur um wenige Fälle, da in den meisten Fällen bekannte Adelsnamen auftraten.


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