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Zur Geschichte des Strafregisters als Verfolgungsinstrument

Verfestungen und Blackbooks im europäischen Mittelalter

Der nachfolgende Text wurde entnommen aus einem anonymen Aufsatz namens "Zur Geschichte der Straf- und Sicherheitsregister", abgedruckt in: Der Wächter, Jahrgang XLIII., Schwerin 1880, Seite 103-104 (Teil 1) und 107-108 (Teil 2 und Schluß).

"Das Bedürfnis, gewisse Ergebnisse der polizeilichen und gerichtlichen Sicherheitspflege, sowie Vorgänge, welches dieses Gebiet berühren, zu beurkunden und zur Kenntnis weiterer Kreise zu bringen, hat sich in Deutschland schon früh bemerkbar gemacht und eine den bestehenden Kulturverhältnissen entsprechende Abhilfe gefunden. 

Der Mainzer Landfrieden Kaiser Friedrichs des Zweiten von 1235 weist den kaiserlichen Schreiber an, jede Achterklärung nach ihrer Ursache, den beteiligten Personen und dem Tage der Vornahme in ein Register einzutragen. Das Billwärder Landrecht aus dem Ende des 14. Jahrhunderts bestimmt: der herrschaftliche Vogt soll ein Buch haben, darin er die verfesteten Leute anschreibt, daß sie nicht vergessen werden, und das älteste Dithmarscher Landrecht hat einen Zusatz von 1465, wonach die Friedlos-Erklärten „in unsers Lande Buch angeschrieben“ werden sollen. 

Auch nach sächsischem und lübischem Rechte erforderte die Friedloserklärung oder Verfestung eine Eintragung zu Buch. War der geladene Missetäter ausgeblieben, so mußte der Amts-Büttel, auf dem unehrlichen Blocke stehend, ihn vor Gericht und Zeugen, das Schwert gezogen, dreimal mit dem To yudote-Rufe beschreien; dann verfestete man ihn, d.h. legte ihn friedlos und rechtlos zu Land und Wasser auf Stegen und Wegen, in Kirchen und Klöstern und allen Gotteshäusern. Dies geschah durch förmliches Urteil. 

Der Sachsenspiegel läßt die Verfestung nur wegen eines an den Hals oder an die Hand gehenden Verbrechens zu, das Lübische Recht auch wegen solcher Vergehen, die mit geringeren Strafen bedroht sind.Wir kommen hierauf zurück. Der friedlos Gelegte oder Proskribierte sollte festgenommen, vor Gericht gebracht, von niemandem „gehaust, gepflegt und vergeleitet“ werden. 
Die betreffenden auf uns gekommenen Urkunden weisen neben der Verfestung aber auch die Stadtverweisung auf. Sie wird nicht bloß vom Gerichte, sondern auch von der Polizei verhängt und vielfach ungesondert von den Verfestungen erklärt. In der Regel gilt sie auf Lebenszeit, bisweilen erscheint sie aber auch als Begnadigung, auch als schärfende Nebenstrafe oder aushilfsweise statt e9enr nicht eintreibbaren Geldstrafe. Im letzten Falle können noch Einsperrung, der Schupfestuhl oder der Kaak hinzukommen. 

Dem der Stadt Verwiesenen wird für den Fall seiner unerlaubten Rückkehr eine Strafe angedroht und er unterwirft sich derselben schon im Voraus.. die Strafe war hart: In Wismar ward die verwiesene Grete Harmaker, als sie zurückkehrte, mit Staupenschlägen, also mit körperlicher Züchtigung, belegt. Zuweilen bezog sich die Verweisung nicht bloß auf die Stadt, sondern auch auf das Land. 
Neben den Verfestungen und Stadtverweisungen trug man die Namen derer in das schwarze Register ein, welche Urfehde geschworen hatten; außerdem findet man noch Vorgänge und Verhältnisse, welche zum Gedächtnis und zur Vorbereitung künftiger krimineller oder polizeilicher Maßregeln dienen sollten, z.B. die bloße Angabe der von einem Flüchtigen verübten Straftaten unter Hinzufügung der Namen und der Zeugen. 

Häufig diente dabei das allgemeine Stadtbuch zu den betreffenden Einträgen, so in dem mit Magdeburger Rechte bewidmeten Olmütz; Wismar, Rostock, Stralsund, Lübeck, Liegnitz, Braunschweig und andere Städte legten besodnere Register an. Diese führten den offiziellen Titel "liber de proscriptis", doch kommen auch andere Bezeichnungen vor wie "liber judicii" oder "liber sceleratorum". Auch den Namen „dad rode Book“ (das rote Buch) findet man und die Ausdehnung dieser Bezeichnung auf Gerichtsbücher derartigen Inhalts bis in das spätere Mittelalter. Man erinenrt sich dabei des noch heute in Paris geführten livre rouge, des Registers, in welches die dortige Polizei die Prostituierten einträgt. Auch das Rostocker Stadtarchiv verwahrt ein rotes Buch, 92 Pergamentblätter stark, in schönem Original-Einbande mit roten Lederdecken. Die Überschriften sind mit roter Tinte geschrieben. 

Der Sachsenspiegel setzt für die Verurteilung eines Verfesteten voraus, daß er mit Nennung seines Namens in die Verfestung gekommen ist. Doch in der Praxis ergaben sich in dieser Beziehung oft Schwierigkeiten. Damals, wie jetzt, spielten bei der Ermittlung und Verhaftung der Übeltäter die unbekannten eine große Rolle. Man half sich durch Angabe von individuellen Merkmalen des Angeschuldigten (Hinrich mit dem Stelzfuß hat ein Pferd des Gerhard gestohlen, ein anderer Pferdedieb, des Vornamens Paulus, wird als pockenarbig bezeichnet) auch wenn die Namen bekannt sind, wird eine Beschreibungen der Person, ein sogenannte Signalement, nach besonderen Kennzeichen gegeben (der Dieb Hinz Esten hat ein Mal über dem Auge, Tydeke Haleschilt, welcher aus Wismar verwiesen ist, hat nur eine Hand). Beruf, Beschäftigung, verwandtschaftliche Beziehung kommen ebenfalls bei der Eintragung tunlichst zur Berücksichtigung. War Verdacht vorhanden, daß der gekannte Name unrichtig sei, so fügte man die Bemerkung hinzu, es solle die Verfestung in Kraft bleiben, wenn sich ein anderer Name des Proskribierten später als richtig herausstellen würde. 

Zu weilen verfestete man auch die völlig unbekannten Täter eines Verbrechens in der Hoffnung, die Namen später zu ermitteln, ja, es kam vor, daß ganze Städte proskribiert wurden Wismar erklärt die Stadt Kröpelin in Acht: „Der Bürgermeister von Kröpelin, Henneke van den Berghe und sein Bruder und die Ratmannen und gesamte Bürger, die sind verfestet um der Untat, die die taten an Herrn Merten Rüberstorp, unserm Bürger, und an dem Frohn, die sie schlugen und verwundeten, darum sind sie verfestet mit allem Lübischen Recht.“ 

Das Verfesten war zunächst Sache des Anklägers; die Gerichtsgenossenschaft unterstütze ihn oft; bisweilen schritt die Stadtobrigkeit von Amtswegen ein. Letzereres geschah regelmäßig bezüglich der Verfolgung des Verfesteten. Wurde dieser gefangen und vor Gericht geführt, so bedurfte es nach Lübischem Rechte nur des Beweises der Verfestung, der Sachsenspiegel aber forderte außerdem den Beweis des Verbrechens. 

Die von auswärts mitgeteilten Verfestungen trug man in das eigene Register ein. Ursprünglich wirkte die Verfestung zwar nur für den Bezirk des verfestenden Richters (eine Glosse zum Sachsenspiegel sagt: es sind Toren, welche sprechen, ein hier verfesteter Mann sei allerwegen verfestet; wer an der Elbe verfestet ward, ist es nicht an der Oder), aber man strebte die Wirkung auf wietere Gebiete auszudehnen und zu sichern. Lübeck und Hamburg schlossen schon 1241 einen Vertrag, wonach der in einer der beiden Städte friedlos Gelegte auch in der anderen als solcher behandelt werden solle. Dieser Vertrag wurde später auf alle Städte Lübischen Rechts erstreckt, anfänglich nur hinsichtlich der Räuber, später in Betreff alle Verfesteten. 

Im Jahre 1385 stellte der Lübeckische Rats-Sendbote auf der Tagefahrt zu Stralsund einen antrag, es sei kein Ausgewiesener in einer anderen Bundesstadt zum Bürger aufzunehmen. Kein verfesteter Aufrührer durfte in irgend einer Stadt Lübischen Rechts vergeleitet werden; auf dem Hansetage zu Lübeck Johannis 1418 ward beschlossen, Personen, welche dich der Teilnahme an einer aufrührerischen Bewegung gegen den Rat oder des Rates Macht schuldig machen, auch wenn es nicht gegen sie erwiesen, aber wenn sie flüchtig geworden, in keiner Hansestadt zu dulden. Ratsbriefe und Verzeichnisse taten die Namen der Übeltäter und Verdächtigen den anderen Städten kund, letztere trugen sie darauf zu diesem besonderen Zwecke in ihr eigenes Buch ein. In wichtigen Fällen sandte man wohl Eilboten zu diesem besonderen Zwecke. So forderte in Lübeck ein Bote des Stralsunder Rats die Eintragung des Hinrik Pape aus Rostock in den Lübecker "liber sceleratorum" bei gleichzeitiger Anzeige, daß Pape in Stralsund wegen Mordbrandes friedlos gelegt worden sei. 
Von Interesse ist es, Kenntnis zu nehmen von der Art der Straftaten, welche die Einschreibung zur Folge hatte. Verrat und Überlaufen zum Feinde, Aufruhr, Verletzungen des Rats und Gerichts, der Ratsdiener und Büttel zogen anscheinend stets die Verfestung nach sich. Neben diesen politischen Vergehungen finden wir Diebstahl, Inzest, Falschmünzerei, Notzucht und Verführung, Mord, Seeraub, Strandraub und Straßenraub, Körperverletzung aller Grade. 

Den politischen Vergehungen schient man sonderlich entschieden entgegen getreten zu sein, ihnen gegenüber ward auch die Solidarität verbündeter Städte sehr nachdrücklich zur Geltung gebracht. Die Hanse faßte mehrere Beschlüsse gegen hochverräterische Unternehmungen in den Bundesstädten. Man erstreckte die den Teilnehmern gedrohte Strafe auf die Mitwisser, welche das Vorhaben nciht angemeldet hatten und schloß die außerhansische Stadt, die sich der politischen Verbrecher annahm, vom Verkehr mit jeder Stadt der Hanse aus. 

Nach dem Knochenhaueraufstand zu Lübeck hielt der Rat der gefährdeten Stadt es für geboten, einen eigenen "liber de traditoribus" herzustellen. Beiläufig erwähnt verfuhr man mit diesen Lübecker Hochverrätern, soweit man ihrer habhaft wurde, nach unseren jetzigen Anschauungen sehr grausam. Sie wurden zum Tode verurteilt, ein Teil ward geschleift, d.h. Auf der Erde schleifend zum Richtplatze gebracht, dann gerädert und gevierteilt; andere wurden geschleift, geköpft und dann auf das Rad gelegt. 

Die Gründe der Stadtverweisung waren oft sehr geringfügig.. Neben Hehlerei, Kuppelei, Bigamie findet man Schmähreden, Würfeln, Verkauf verdorbener Lebensmittel, Liederlichkeit, sogar nächtlichen Straßenskandal. Ein Stralsunder Böttcher mußte zur Stadt heraus, weil er sich vermessen hatte, eine Wette dahin einzugehen, es werde ihm gelingen, die vom Rat eingesetzten Ältermänner seines Gewerks aus diesem Amte zu bringen.

Im späteren Mittelalter bei zunehmender Gefährlichkeit der Zustände kam die Verfestung mehr und mehr außer Gebrauch. Man kümmerte sich nicht viel um hergebrachte Formen, verhaftete die Missetäter, gleichviel ob sie verfestet waren oder nicht, das eigene Interesse, nicht die Pflicht zur Rechtshilfe oder freundnachbarschaftliche Rücksichtnahme auf fremdes Gebiet, zwang dazu. Aus den Verfestungsbüchern wurden die bekannten Richtbücher, nebenher sammelte die Stadtpolizei in schwerfälliger Weise dürftige Materialien.

Viel später erst publizierte man nützliche Verzeichnisse von Gaunern und anderen Verbrechern zum Gebrauche der Sicherheitspolizei zur Vorbeugung und Entdeckung, an welche sich im Laufe dieses Jahrhunderts die Polizeiblätter anreihten. Aus dem meistenteils recht unpraktischen gerichtlichen Straflisten entwickelte sich dann in England das zentrale "black book", in Frankreich, Italien, Portugal der "casier judiciaire", der in Elsaß-Lothringen auch unter der deutschen Herrschaft seinen großen Nutzen bewährt und dessen allgemeine Einführung in Deutschland zu erwarten ist."


© Dr. Claus Heinrich Bill, M.A., M.A., B.A. – Das Deutsche Steckbrief-Register ist ein wissenschaftliches Bestandserschließungsprojekt versteckter deutscher Archiv- und Bibliotheksbestände unter Federführung des Instituts Deutsche Adelsforschung zum Zwecke der devianten Familienforschung und Ahnenforschung im Bereich historischer sozialer Randgruppen.