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Majestätsbeleidigungen in Österreich-Ungarn

Verletzungen und Schändungen »allerhöchster Ehre« und ihre Ahndung von 1848 bis 1916

Zum Ende des Jahres 1758 hatte sich der spanische Gesandte in Dänemark bei der Deutschen Kanzlei zu Kopenhagen darüber beschwert, daß in Altonaer Zeitungen die Nachricht erschienen sei, daß der spanische König Fernando VI. (1713-1759) wegen Kränklichkeit die Regierung an seinen Bruder übergeben habe. Der Gesandte sah darin eine üble Nachrede und unterstellte den Zeitungsmachern und Behörden, unter deren Zensur die Blätter erschienen waren, eine Majestätsbeleidigung. Die Kanzlei ihrerseits gab daraufhin ihren Zensoren auf, daß sie besonders Nachrichten, die fürstliche Häupter beträfen, schärfer zensieren sollten. [1]

Die Altonaer Zensoren, echauffiert über diese Mängelrüge an ihrer Arbeit, verteidigten sich indes damit, daß diese Nachricht bereits in französischen und niederländischen Zeitungen gestanden habe. Man habe also nichts Böses dabei denken können, dies nachdrucken zu lassen. Es sei ja auch bisher unbeanstandet im Ausland verwendet und bekannt gemacht worden.

Nun: Zu einem Verfahren wegen Majestätsbeleidigung war es in diesem Falle zwar nicht gekommen, aber das Exempel macht deutlich, wie schnell und teils auch unabsichtlich das Verbrechen eines »crimen laesae maiestatis« begangen werden konnte. Übrigens: Ferdinand VI. war seit 1758 tatsächlich melancholisch veranlagt und hatte sich aus der Öffentlichkeit zurückgezogen, bevor er »geistig umnachtet« am 10.August 1759 in Villaviciosa de Odón verblichen war. [2] Sein Nachfolger wurde tatsächlich sein Bruder, der als Carlo III. (1716-1788) den spanischen Thron bestieg. Die Empfindlichkeit, mit der hier in diesem Falle zutreffende Meldungen über Krankheitszustände als Majestätsbeleidigungen gedeutet wurden, mag typisch für den Absolutismus und das Ancien Régime gewesen sein. In späteren Zeiten war sie aber deswegen ein nicht minder beliebtes Mittel zur Unterdrückung tatsächlicher oder auch nur vermeintlicher oppositioneller Strömungen.

Diesem Delikt, dem sich nun 2010 durch den Juristen Philipp Czech eine neue österreichische Studie widmet, ist in der Geschichte der europäischen und auch der außereuropäischen Monarchien ein bemerkenswertes Phänomen in gleich mehrerer Hinsicht. Zunächst einmal ist es im Rahmen der allgemeinen Beleidigungen ein rein ehrinstinktives Mittel für intergruppale Auseinandersetzungen, wobei interessant ist, daß Beleidigungen nicht per se Beleidigungen waren, sondern sie immer nur im Kontext zwischen Beleidigendem und Beleidigten und zwar regelmäßig auf die Initiative des Letzteren definiert und als Beleidigung erst konstruiert worden sind. Verunglimpfungen und Herabsetzungen waren bedurften zu ihrer Existenz also zunächst einmal einer förmlichen Deklaration. Dessen eingedenk ergibt sich, daß Unehrerbietigkeiten veränderbar waren und nicht für alle Zeiten festgeschrieben waren. Sie unterlagen vielmehr einem ständigen, wenn auch mäßigem Wandel, je nach der Länge der Zeitspanne, die man in den Blick nimmt.

Aber: Majestätsbeleidigung als Kriminaldelikt wurde bereits früh und rechtlich normativ gefaßt und hat bis zum Ende der Monarchien in Europa Rechtsschutz besessen. Es muß also den Regierungen etwas an der Reinhaltung ihrer »Ehre« gelegen haben. Tatsächlich empfanden Monarchen das Vorgehen wider Angriffe auf ihre Person als nötig, da sie offenbar befürchteten, daß Devianz der Untertanen schädlich für ihr eigenes Image und Prestige werden könnte. Die Verfolgung von Majestätsverbrechen war daher eine besondere Form »unproduktiver« Tätigkeit, die naturgegebenermaßen prestigemehrend war. Kränkungen und Beschimpfungen wurden mit machtvollen Mitteln zurückgewiesen und die Dissidenten in ihre Schranken verwiesen. Die demonstrative Zurschaustellung der Verurteilung, beispielsweise durch Bekanntmachung der Strafe, der immense finanzielle und zeitliche Aufwand, der für die Durchsetzung einer Verurteilung wegen geringschätziger Äußerungen über das Staatsoberhaupt nötig wurde, zeugen dabei, im Sinne der ökonomischen Theorie des Soziologen Thorstein Veblen, von der Etablierung »praktisch nutzloser Stellvertreter.« [3]

Der nicht etwa wegen eines tätlichen Deliktes Verurteilte, der sich »lediglich« einige despektierliche Äußerungen über den Monarchen hatte zuschulden kommen lassen, wurde somit zum Stellvertreter der Machtindikator für den Herrscher. Dieser demonstrierte, daß er es sich leisten konnte, Zeit und Geld geradezu zu vergeuden, um sein Image zu erhalten und zu zeigen, wer Herr im Staate war oder sein wollte. Der beleidigte Monarch sah seine Renommage gefährdet und dies mußte geahndet werden, so die allfällige Auffassung von Landesfürsten, die sich als Herrscher »von Gottes Gnaden« und damit auch gesegnet mit »Gottes Legitimation« empfanden. Gefangene, die wegen Majestätsbeleidigung im Gefängnis saßen, Kerkerstrafen verbüßten oder auf Fronfesten Zwangsarbeit leisteten, waren daher zugleich auch Mittel zum demonstrativen Konsum werkinstinktfremder Tätigkeiten.

Wie sehr es dabei tatsächlich um Macht ging und weniger um die Person des Herrschers, zeigte auch eine liberale Position aus den Ancien Régime: "Es ist weder eine Beleidigung noch eine Ahndung göttlicher Majestätsrechte möglich. Bei Beleidigung der Majestät ist entweder eine Verletzung oder eine Verleugnung der Macht, welche eine bürgerliche Gesellschaft ihrem erwählten Beherrscher als ein nothwendiges Mittel zur Bewirtung der bürgerlichen Glückseligkeit übergiebt - in wiefern und wie lange er sie zu diesem Endzweck allein gebraucht." [4]

Daher wurde seitens des Monarchen auch schon einmal das Delikt als Mittel zum Zweck mißbraucht, wenn mißliebigen Untertanen nicht anders beizukommen war. Dafür steht der Fall des bayerischen Regierungsrats und Landtagsabgeordneten Karl Freiherr v.Closen (1786-1850), der sich mit der Zeit vom Verfechter ständischer Interessen zu einem liberalen Politiker entwickelt hatte. Die angebliche Verbreitung eines revolutionären Schmähgedichtes brachte ihn ins politische Abseits, ein Verfahren wegen Majestätsbeleidigung wurde angestrengt, ohne ihm eine geeignete Möglichkeit zur Verteidigung zu geben, Reiseverbote und Ortsarreste folgten in den Jahren 1830 bis 1839, bevor er freigesprochen wurde. [5]

Hier hatte sich das Verfahren der Königskränkung als wirkungsvolles Mittel König Ludwig I. von Bayern zur Kaltstellung des Nonkonformisten erwiesen und Closen kann als ihr Opfer besehen werden, ähnlich wie dies Czech (Seite 208-211) unter der Rubik »Unbegründete Denunziationen« vermerkt, allerdings als Mittel der Rachsucht unter mehr oder minder Gleichgestellten. Einen derartigen Mißbrauch des Delikts oder eine Instrumentalisierung der Majestätsbeleidigung durch den Monarchen wie im Falle Closen weist auch Czech für Österreich-Ungarn unter Kaiser Franz Joseph I., wenn auch mit der ideologischen Speerspitze namentlich gegen die aufkommende und erstarkende Sozialdemokratie (bei Czech Seite 346-347), nach. Abgesehen davon mußte eine Majestätsbeleidigung allerdings bei den eigentlichen Stützen von Thron und Altar, sprich beim Adel, von besonderer Brisanz gewesen sein; Untersuchungen hierzu stehen aber noch aus. [6]

Weiters aber ist an der Nichtachtung der Majestät die Art der Sanktion der Devianz bemerkenswert. Denn auch hier zeigt sich, daß ein besonderer Wert auf Rangunterschiede und überhaupt ein Rangsystem gelegt wurde. Bestrafungen wegen Majestätsbeleidigung verliefen nach einer bestimmten Strategie. Unter rangmäßig Gleichgestellten, vor allem allerdings unter Adeligen oder Corpsstudenten, wurden Ehrenfragen infolge von geäußerter Geringschätzung meist auf dem Wege des Duells ausgetragen oder später ab dem Ende des 19.Jahrhunderts auch vor Ehrengerichten. Diese Dissenslösung des Verächtlichkeitsdeliktes wurde allerdings zwischen Untertanen und Monarchen wegen mangelnder Ebenburt als nicht möglich betrachtet. Denn hätte sich der Monarch auf die Ebene des Untertanen begeben, wäre damit ein erheblicher Prestigeverlust verbunden gewesen, der vom Herrscher niemals zugegeben werden konnte, wenn er sich seine Stellung, die vor allem auf »dem Ansehen« beruhte, erhalten wollte. Zur Lösung von Konflikten mußte daher eine andere und zwar möglichst nicht selbst ausgeübte monarchische Genugtuung gefunden werden.

Diese bot sich an in der Bearbeitung der Ehrenfrage durch wiederum demonstrativ zur Schau gestellte Stellvertreter, in diesem Falle angestellte Juristen und Auditoren. Der Monarch nahm hierbei nur eine beobachtende Funktion ein und ließ von ihm finanziell abhängige Untergebene für sich arbeiten und die Delinquenten aburteilen, bestenfalls noch bestätigte er oder verwarf den Urteilsspruch in besonderen Fällen durch den Gebrauch des Gnadenrechts; auch dies ein hoheitlicher Akt mit Status- und Geschenkfunktion.

Der Monarch oder Herrscher als verspottetes Subjekt eines Untertanen bot somit vielerlei Ansatzblickwinkel für Verfahren, Strategien und Dramaturgien an, die teils bis in die Jetztzeit reichten, erinnert sei nur an die Bestrafung infolge des Heimtückegesetzes im Dritten Reich, einer Art Bestrafung durch Beleidigung des Staatsoberhauptes oder die strafbare Verunglimpfung des Bundespräsidenten in Deutschland. 

Da indes die »Entwürdigung der Majestät« nicht nur ein deutsches Phänomen war, sondern in nahezu allen Monarchien der Welt einen festen Platz im Gefüge der Macht besaß, ist es nahezu gleichgültig, welche Monarchie man für einen Blick auf die Systematik der Majestätsbeleidigung man dafür auswählt. Der junge Jurist Philip Czech aus dem Salzburger Land legt daher nun eine bemerkenswerte Arbeit vor, die sich mit den Verlästerungen des Staatsoberhauptes in Österreich-Ungarn beschäftigt, speziell mit den Beleidigungen wider Kaiser Franz Joseph I. (1830-1916), der 1848 als 18jähriger zur Regierung gelangt und erst 1916 infolge seine Verbleichens das Szepter aus der Hand legte.

Für fast die ganze Zeit dieser langen Regierungsperiode untersuchte Czech einen zufällig von ihm aufgefundenen großen Aktenbestand im Salzburger Landesarchiv, speziell von 112 Strafakten des Salzburger Landesgerichtes von 1852 bis 1914, [7] die aufgrund ihrer zu allen Zeiten von den Archivaren beigesprochenen Archivwürdigkeit nicht kassiert (österreichisch »skartiert« oder »vertilgt«) worden waren. Die Zahl der Aktenfälle scheint gering, vergleicht man sie mit anderen Überlieferungen ähnlicher Art, beispielsweise für das Deutsche Reich, wo allein der sozialdemokratische »Vorwärts«, abgesehen von der archivalischen Überlieferung, zwischen 1895 und 1908 insgesamt 1.544 Fälle von Majestätsbeleidigungen wider Kaiser Wilhelm II. dokumentierte. [8]
Zu bedenken ist aber, daß sich hier propagandistische Presseveröffentlichungen und Aktenbestände einer Behörde erstens nicht immer als kongruent vergleichen lassen und auch die Fälle vor dem Salzburger Landesgericht nicht ganz Österreich-Ungarn abdeckten. Gleichwohl wertet Czech auch die Kriminalstatistiken des K.u.K.-Gesamtreiches aus, um die Ergebnisse seines Aktenfundes in größere Zusammenhänge einzubetten.

Czech widmet sich dabei, obwohl seine als Dissertation 2008 angenommene Arbeit eine solche rechtsgeschichtlicher Art ist, nicht nur normativ-juristischen Fragestellungen, sondern öffnet sich auch kulturgeschichtlichen Gesichtspunkten und beschäftigt sich prosopographisch und soziographisch mit den Beleidigern und Verurteilten, fragt nach deren sozialer Stellung, ihrem Alter, ihren Lebensverhältnissen und ihren Motiven.

Diese konnten durchaus sehr unterschiedlicher Natur sein. Czech unterscheidet dabei Majestätsbeleidigungen als Ausdruck von obrigkeitlicher Kritik, als politische Meinungsäußerung, als Mittel enttäuschter Erwartungen oder als zufälliges Produkt von tätlichen oder verbalen Auseinandersetzungen (vor allem unter Betrunkenen, Mißmutigen oder sozial Ungesicherten).
Man könnte dabei die vorgefallenen Verunglimpfungen grob in emotionale und rationale Beleidigungen einteilen. Die Ersteren wurden meist im Affekt ausgesprochen, beispielsweise bei akuten Konflikten von Untertanen mit der lokalen oder regionalen Obrigkeit. Sie entstanden aus Leichtfertigkeit, Verdruß oder in saumselig-trunkener Vergessenheit, in Phasen extremer persönlicher Erregung und Aufgebrachtheit und waren somit mehr Nebeneffekt als Hauptgrund des Vorfalls. Letztere dahingegen waren vorsätzliche Verunglimpfungen des Verstandes, wie sie in Schmähschriften und Pasquillen mit Vorsatz und Überlegtheit vorkamen.

Zu der letzten Gruppierung zählten aber auch skurrile Fälle wie die von Obdachlosen oder Straffälligen, die sich durch das Delikt ein sicheres Dach über dem Kopf im Gefängnis erschlichen, wobei auffallend war, daß sich derartige Delikte besonders zu den Wintermonaten hin häuften (bei Czech Seite 190). Andere Delinquenten wiederum wurden verurteilt, weil sie genau das erkannt und ausgesprochen hatten, was den Kern des »Majestätseins« beschrieb. So war es im Jahre 1853 einem Lohnkutscherknecht in Salzburg zum Verhängnis geworden, daß ihm von einem Polizeispitzel nachgesagt wurde, er hätte »das Schnellfahren« des Kaisers mit der Kutsche eine »Pferdeschinderei« genannt und die Vermutung geäußert, der erst 23jährige Kaiser pflege »die Raserei« nur deshalb, um Prestige zu erlangen und sich von anderen Kutschenbenützern zu unterscheiden (bei Czech Seite 182).

Genau dieser Umstand, den der schon erwähnte amerikanische Soziologe Thorstein Veblen 46 Jahre später (1899) als ein Grundgesetz der »Institution der feinen Leute« in ähnliche Worte gefaßt hatte, nur ohne den Namen Kaiser Franz Josephs zu nennen, wurde seitens der Obrigkeit als bedenklich eingestuft. Die Behörden sahen auf diese soziologisch feine Beobachtung, der Kaiser wolle mit seinem Verhalten nur seine Renommage vermehren, eine Verletzung des »despotischen Stolzes« des Kaisers, der durch seine Beamten stellvertretend geahndet wurde.

Denn dieser sehr empfindliche »despotische Stolz« eines Monarchen entstand durch die "hohe Meinung von der amtsmäßigen Hoheit der selbsteigenen Person", der bisweilen zu Überschätzungen und Eigenwilligkeiten führte, freilich auch eine systemimmanente Notwendigkeit der monarchischen Staatsform darstellte, um keinen »Ehrverlust« in den Augen der Untertanen zu erleiden. [9] In jenem oberwähnten Falle jedoch ging das Verfahren wegen Majestätsbeleidigung für den Knecht glimpflich aus: Der einzige Zeuge wurde als wenig glaubwürdig angesehen und der Knecht daher freigesprochen, unabhängig davon, ob die Äußerung tatsächlich gefallen war oder nicht (bei Czech Seite 197).

Czech widmet sich seinem Thema klar gegliedert, logisch aufbauend und akribisch, er untersucht neben dem juristischen Procedere (oder »der Dramaturgie«) der Verfahren auch die Konjunkturhäufigkeit der Verurteilungen, die vor allem in den Jahren 1889 aus Anlaß der Selbstentleibung von Kronprinz Rudolf  sowie 1898 anläßlich der Lebensabschneidung von »Kaiserin Sissi« sprunghaft anstiegen und wegen freizügiger Äußerungen über die wahren Hintergründe dieser Morde und den dilettantischen Vertuschungsstrategien des K.u.K.-Hofes vorgenommen worden waren. Czech untersucht außerdem die Majestätsbeleidigung im Spiegel der öffentlichen Meinung, die Zensur und die Soziographie der Täter. Diese waren überwiegend männlich, stammten in seinem Untersuchungssample aus vermögenslosen Arbeitern sowie aus Outlaws und Vaganten, hatten die inkriminierenden Bemerkungen oft im Wirtshaus unter Alkoholeinfluß gemacht, waren ledig, zwischen 30 und 60 Jahren alt und wurden überwiegend mit schwerem Kerker bestraft (bei Czech Seite 223-252).

Czech kommt zu dem Resumée, daß insbesondere die K.u.K.-Majestätsschmähungen, die in der Gesetzeslage immer höchst unterschiedlich gehandhabt wurden und schließlich 1918 ganz in Fortfall gerieten, nur ein »gesellschaftliches Konstrukt« waren und allein deshalb für eine Betrachtung der verschieden angelegten Maßstäbe und Sanktionen von der Freisprechung bis zur Todesstrafe kulturwissenschaftlich hochinteressant sind. Majestätsverunglimpfungen waren immer also auch der Indikator für die Wirksamkeit der Ausübung von Macht einer monarchischen Elite, aber auch ein Abgesang auf den Versuch überlebter Monarchien im »bürgerlichen Zeitalter«, den von diversen Zeitgenossen als anachronistisch empfundenen Hof und die Person des Kaisers und seines Hauses im Habsburgerreich von jeder Verantwortlichkeit fern zu halten.

Annotationen:

  • [1] = Schleswig-Holsteinisches Landesarchiv (Schleswig), Bestand Abteilung 65.2 Akt Nr.680a: Schreiben der Deutschen Kanzlei zu Kopenhagen an einen v.Qualen und einen v.Bernstorff zu Altona, d.d. 11.November 1758
  • [2] = Europäisches Fürstenarchiv Kiel: Bestand Rep.176 Nr.28 (Zeitschriftenausschnitt von 1978 zu Fernando VI.)
  • [3] = Thorstein Bundle Veblen: Theorie der feinen Leuten, Köln 1958, 383 Seiten
  • [4] = Ernst Platner: Philosophische Aphorismen, Leipzig 1776, Seite 377 (§ 1018)
  • [5] = Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften (Herausgeber): Allgemeine Deutsche Biographie, Band IV. (1876), Seite 339-341
  • [6] = Genannt seinen nur folgende Provenienzen für solch eine Untersuchung: Kabinettsorder König Friedrich des Großen von Preußen (aus dem Jahr 1747) betreffend die Verhaftung des Leutnants v.Kurßel in Lübeck wegen Majestätsbeleidigung, in: Johann David Erdmann Preuß: Friedrich der Große. Eine Lebensgeschichte, Band I., Berlin 1832, Segment Urkundenbuch, Seite 70 / Vorpommersches Landesarchiv Greifwald, Bestand Rep.7 Nr.5528: Klage wider den Obrist v.Massow und den Nomen Nescio v.Lettow wegen Majestätsbeleidigung, 1719-1724 sowie ähnlich Bestand Rep.7 Nr.5010: Klage gegen Paul Niklas v.Wenden wegen Beschimpfung des Königs und Majestätsbeleidigung, 1714-1718 / Europäisches Fürstenarchiv Kiel, Bestand Rep.34 Nr.5: Pressesammlung Alfonso Tovar (de Figueroa), 6 Blatt aus den Jahren 1978-1979 / Memorial-Buch des Hans v.Schweinichen. Aufs neu an Tag geben durch Engelbert Hegaur, München ohne Datum, Seite 307 (intus: Friedrich v.Zedlitz als fürstlicher Beleidiger, erwähnt im Jahre 1580)
  • [7] = Es sei kurz darauf hingewiesen, daß sich Czech widerspricht, was die Laufzeit der von ihm benutzten Akten betrifft. Auf Seite 19 heißt es, die Akten begönnen mit dem Jahre 1852, auf Seite 361 im Quellenverzeichnis nennt er aber das Jahr 1853. Da er jedoch Statistiken aufzeigt, die sich auf das Jahr 1852 beziehen (Seite 235 oder 239), ist wohl davon auszugehen, daß 1852 die richtige Laufzeit ist.
  • [8] = Andrea Hartmann: Majestätsbeleidigung und Verunglimpfung des Staatsoberhauptes, Berlin 2006, Seite 115

  • [9] = Siehe zum »terminus technicus« des »Despotenstolzes« den Spätaufklärer Ernst Platner: Philosophische Aphorismen nebsten einigen Anleitungen zur philosophischen Geschichte, Anderer Theil, Frankfurt / Leipzig 1790, Seite 344-345 (§§ 740-742)

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